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5. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.

Nr. 157, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages

zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung

der Länder und der Stadt Wien, tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1951 außer Kraft.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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