5_1952
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5. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.
1952_5_0 5. Bundesgesetz: Außerkraftsetzung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.
Nr. 157, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages
zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung
der Länder und der Stadt Wien, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1951 außer Kraft.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.