5. Bundesgesetz: 2. Steueränderungsgesetz 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai
1949, BGBl. Nr. 132, des Steuerermäßigungsgesetzes
1949 vom 16. Dezember 1949, BGBl.
Nr. 17/1950, und des Steueränderungsgesetzes
1950 vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, wird
in nachstehender Weise geändert
1. Im § 3 Z. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 2000 S der Betrag von 3000 S.
2. Im § 32 Abs. 6 tritt an die Stelle des
Betrages von 2000 S der Betrag von 3000 S; die
Beträge 3000 S 2 S, 4000 S 4 S
haben zu entfallen.
3. Im § 32 Abs. 9 tritt an die Stelle des
Betrages von 2000 S der Betrag von 3000 S;
der Betrag von 3000 S und der Hundertsatz
80 v. H. haben zu entfallen; an die Stelle des
Hundertsatzes 50 v. H. tritt der Hundertsatz
60 v. H.
Artikel II.
(1) Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes,
die freiwillig oder auf Grund lohngestaltender
Vorschriften gewährt werden,
unterliegen nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer),
soweit sie im Einzelfall 500 S nicht übersteigen.
(2) Die am 1. Dezember gemäß der Teuerungszuschlagsverordnung
1950, BGBl. Nr. 109/1950,
und gemäß der Teuerungszuschlagskundmachung
1950, BGBl. Nr. 110/1950, ausgezahlten Sonderzahlungen
sind steuerrechtlich wie Zuwendungen
im Sinne des Abs. 1 zu behandeln. Dasselbe gilt
für gleichartige Sonderzahlungen an die Bediensteten
der Bundesländer und der Gemeinden.
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig
für das Kalenderjahr 1951, wenn die Einkommensteuer
im Abzugswege eingehoben wird
(Lohnsteuer), für die nach dem 31. Dezember
1950 endenden Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels II sind erstmalig
auf Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes
1950 anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
in das Bundesministerium für Finanzen betraut.