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5. Bundesgesetz: 2. Steueränderungsgesetz 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: 2. Steueränderungsgesetz 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai

1949, BGBl. Nr. 132, des Steuerermäßigungsgesetzes

1949 vom 16. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 17/1950, und des Steueränderungsgesetzes

1950 vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, wird

in nachstehender Weise geändert

1. Im § 3 Z. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 2000 S der Betrag von 3000 S.

2. Im § 32 Abs. 6 tritt an die Stelle des

Betrages von 2000 S der Betrag von 3000 S; die

Beträge 3000 S 2 S, 4000 S 4 S

haben zu entfallen.

3. Im § 32 Abs. 9 tritt an die Stelle des

Betrages von 2000 S der Betrag von 3000 S;

der Betrag von 3000 S und der Hundertsatz

80 v. H. haben zu entfallen; an die Stelle des

Hundertsatzes 50 v. H. tritt der Hundertsatz

60 v. H.

Artikel II.

(1) Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes,

die freiwillig oder auf Grund lohngestaltender

Vorschriften gewährt werden,

unterliegen nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer),

soweit sie im Einzelfall 500 S nicht übersteigen.

(2) Die am 1. Dezember gemäß der Teuerungszuschlagsverordnung

1950, BGBl. Nr. 109/1950,

und gemäß der Teuerungszuschlagskundmachung

1950, BGBl. Nr. 110/1950, ausgezahlten Sonderzahlungen

sind steuerrechtlich wie Zuwendungen

im Sinne des Abs. 1 zu behandeln. Dasselbe gilt

für gleichartige Sonderzahlungen an die Bediensteten

der Bundesländer und der Gemeinden.

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind,

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig

für das Kalenderjahr 1951, wenn die Einkommensteuer

im Abzugswege eingehoben wird

(Lohnsteuer), für die nach dem 31. Dezember

1950 endenden Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Artikels II sind erstmalig

auf Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes

1950 anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

in das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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