5. Verordnung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 1.2. Dezember 1946, B. G. Bl.
Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4), des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, B.G.Bl. Nr. 86, wird
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
§ 1. Den Bundesbeamten des Dienststandes, den
Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen und
den Vertragsbediensteten des Bundes, auf deren
Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 Anwendung finden,
wird im Monat Dezember 1949 eine einmalige
Sonderzahlung (Überbrückungsbeihilfe) ausgezahlt.
§ 2. (1) Die Überbrückungsbeihilfe beträgt
a) bei Bundesbeamten des Dienststandes und
bei Vertragsbediensteten des Bundes 200 S
zuzüglich von 20 S für jede Familienzulage,
die der Bundesbeamte oder Vertragsbedienstete
des Bundes bezieht;
b) bei Bundesbeamten des Ruhestandes 180 S
zuzüglich von 20 S für jede Kinderzulage
oder Aushilfe, die der Bundesbeamte
bezieht;
c) bei Empfängern von Versorgungsgenüssen
90 S zuzüglich von 20 S für jede Kinderzulage
oder Aushilfe, die der Empfänger
des Versorgungsgenusses bezieht.
(2) Betragen jedoch 25 v. H. des Monatsbezuges
mehr als die unter Abs. (1), lit. a bis c, genannten
Beträge, so sind an Stelle dieser Beträge 25 v. H.
des Monatsbezuges auszuzahlen.
(3) Wenn ein Bundesbediensteter (Empfänger
von Versorgungsgenüssen) Anspruch auf mehrere
Monatsbezüge hat, wird die Überbrückungsbeihilfe
einmal ausgezahlt; bei der Ermittlung der
Überbrückungsbeihilfe nach Abs. (2) sind jedoch
sämtliche Monatsbezüge zusammenzuzählen.
§ 3. Die Bestimmungen des II. Abschnittes der
Teuerungszuschlagsverordnung 1949, B. G. Bl.
Nr. 118, die Bestimmungen des § 5, Abs. (2), der
Verordnung der Bundesregierung vom 28. September
1948, B.G.Bl. 208, über die Ernährungszulage
sind auf diese Überbrückungsbeihilfe sinngemäß
anzuwenden. Als Stichtag im Sinne des
§ 9 dieser Verordnung gilt der 15. November
1949.