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5. Verordnung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.

Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 1.2. Dezember 1946, B. G. Bl.

Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4), des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, B.G.Bl. Nr. 86, wird

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

§ 1. Den Bundesbeamten des Dienststandes, den

Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen und

den Vertragsbediensteten des Bundes, auf deren

Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 Anwendung finden,

wird im Monat Dezember 1949 eine einmalige

Sonderzahlung (Überbrückungsbeihilfe) ausgezahlt.

§ 2. (1) Die Überbrückungsbeihilfe beträgt

a) bei Bundesbeamten des Dienststandes und

bei Vertragsbediensteten des Bundes 200 S

zuzüglich von 20 S für jede Familienzulage,

die der Bundesbeamte oder Vertragsbedienstete

des Bundes bezieht;

b) bei Bundesbeamten des Ruhestandes 180 S

zuzüglich von 20 S für jede Kinderzulage

oder Aushilfe, die der Bundesbeamte

bezieht;

c) bei Empfängern von Versorgungsgenüssen

90 S zuzüglich von 20 S für jede Kinderzulage

oder Aushilfe, die der Empfänger

des Versorgungsgenusses bezieht.

(2) Betragen jedoch 25 v. H. des Monatsbezuges

mehr als die unter Abs. (1), lit. a bis c, genannten

Beträge, so sind an Stelle dieser Beträge 25 v. H.

des Monatsbezuges auszuzahlen.

(3) Wenn ein Bundesbediensteter (Empfänger

von Versorgungsgenüssen) Anspruch auf mehrere

Monatsbezüge hat, wird die Überbrückungsbeihilfe

einmal ausgezahlt; bei der Ermittlung der

Überbrückungsbeihilfe nach Abs. (2) sind jedoch

sämtliche Monatsbezüge zusammenzuzählen.

§ 3. Die Bestimmungen des II. Abschnittes der

Teuerungszuschlagsverordnung 1949, B. G. Bl.

Nr. 118, die Bestimmungen des § 5, Abs. (2), der

Verordnung der Bundesregierung vom 28. September

1948, B.G.Bl. 208, über die Ernährungszulage

sind auf diese Überbrückungsbeihilfe sinngemäß

anzuwenden. Als Stichtag im Sinne des

§ 9 dieser Verordnung gilt der 15. November

1949.

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