5. Verordnung: Neufestsetzung des Unterrichtsgeldes für Kurse zur Heranbildung von Organen der Gesundheits- und Lebensmittelpolizei.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom 16. Jänner
1896, R. G. Bl. Nr. 89 aus 1897, betreffend
den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen,
im Zusammenhalte mit den
Bestimmungen des § 2 des Preisregelungsgesetzes
vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 89, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 5. Jänner 1925, B. G. Bl.
Nr. 53, tritt außer Kraft.
Artikel II.
Die Verordnung des Ministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Kultus und Unterricht und dem Ackerbauministerium
vom 25. Mai 1908, R. G. Bl. Nr. 155,
betreffend die Einrichtung von Unterrichtskursen
zur Heranbildung von Organen der Gesundheits- und
Lebensmittelpolizei wird abgeändert wie
folgt
§ 4, Abs. (1) und (2), hat in Hinkunft zu
lauten
„(1) Die Dauer der Kurse wird auf acht Wochen
festgesetzt.
(2) Das Unterrichtsgeld beträgt 100 S; es ist
acht Tage vor Beginn des Kurses bei der Kasse
der den Unterrichtskurs durchführenden Bundesanstalt
für Lebensmitteluntersuchung zu erlegen.
Die Kandidaten haben sich über den Erlag des
Unterrichtsgeldes dem Leiter des Unterrichtskurses
gegenüber auszuweisen."
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit Rückwirkung auf
den 10. August 1947 in Kraft.