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5_1948 AT

5. Verordnung: Neufestsetzung des Unterrichtsgeldes für Kurse zur Heranbildung von Organen der Gesundheits- und Lebensmittelpolizei.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Neufestsetzung des Unterrichtsgeldes für Kurse zur Heranbildung von Organen der Gesundheits- und Lebensmittelpolizei.

Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom 16. Jänner

1896, R. G. Bl. Nr. 89 aus 1897, betreffend

den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen,

im Zusammenhalte mit den

Bestimmungen des § 2 des Preisregelungsgesetzes

vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 89, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 5. Jänner 1925, B. G. Bl.

Nr. 53, tritt außer Kraft.

Artikel II.

Die Verordnung des Ministeriums des Innern

im Einvernehmen mit dem Ministerium für

Kultus und Unterricht und dem Ackerbauministerium

vom 25. Mai 1908, R. G. Bl. Nr. 155,

betreffend die Einrichtung von Unterrichtskursen

zur Heranbildung von Organen der Gesundheits- und

Lebensmittelpolizei wird abgeändert wie

folgt

§ 4, Abs. (1) und (2), hat in Hinkunft zu

lauten

„(1) Die Dauer der Kurse wird auf acht Wochen

festgesetzt.

(2) Das Unterrichtsgeld beträgt 100 S; es ist

acht Tage vor Beginn des Kurses bei der Kasse

der den Unterrichtskurs durchführenden Bundesanstalt

für Lebensmitteluntersuchung zu erlegen.

Die Kandidaten haben sich über den Erlag des

Unterrichtsgeldes dem Leiter des Unterrichtskurses

gegenüber auszuweisen."

Artikel III.

Diese Verordnung tritt mit Rückwirkung auf

den 10. August 1947 in Kraft.

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