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5. Bundesgesetz: Schnellgerichtsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Schnellgerichtsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) In Strafsachen wegen der im Bedarfsdeckungsstrafgesetz

vom 24. Oktober 1945,

B. G. Bl. Nr. 44/1946, mit Strafe bedrohten

Handlungen sind alle Amtshandlungen im Dienste

der Strafjustiz mit der größten Beschleunigung

vorzunehmen. Alle öffentlichen Behörden haben

den Ersuchen der Sicherheitsbehörden, der Staatsanwaltschaften

und der Gerichte unverzüglich

zu entsprechen; etwa entgegenstehende Hindernisse

sind sofort anzuzeigen.

(2) Durch Erhebungen über die nur für die

privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände

und in Jugendsachen durch Erhebungen

über die außer der Strafe etwa erforderlichen

vormundschaftsbehördlichen Verfügungen darf

das Verfahren nicht aufgehalten werden.

Artikel II.

Beschleunigte Aburteilung im vereinfachten Verfahren

in Verbrechens- und Vergehensfällen.

§ 2. (1) Ist ein eines Verbrechens oder Vergebens

der im § 1 bezeichneten Art Verdächtiger

dem Gericht eingeliefert worden und ist er der

ihm zur Last gelegten Handlung geständig

oder sind sonst alle Beweismittel zur Hand, so

kann der Staatsanwalt die Bestrafung im vereinfachten

Verfahren, wenn im übrigen die

Voraussetzungen hiefür vorliegen, auch mündlich

beantragen und den Beschuldigten zugleich dem

Einzelrichter vorführen lassen. Der Einzelrichter

hat in diesem Fall, sofern er gegen die Zuständigkeit

des Gerichtes und die Zulässigkeit

des vereinfachten Verfahrens keine Bedenken

hegt (§ 485 StPO.), sofort die Hauptverhandlung

durchzuführen, ohne daß es hiezu der Zustimmung

des Beschuldigten bedarf.

(2) Der Beschuldigte ist über sein Recht, sich

eines Verteidigers zu bedienen zu belehren

(§ 41 StPO.) und ihm auf sein Verlangen, falls er

nach seinen dem Gericht bekannten Verhältnissen

nicht imstande ist, die Verteidigungskosten

aus eigenem zu tragen, ein Armenvertreter,

sonst ein Verteidiger von Amts wegen zu

bestellen [§ 43, Abs. (2), StPO.].

(3) In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle

der Verlesung des Antrages auf Bestrafung im

vereinfachten Verfahren, wenn der Antrag

mündlich gestellt worden ist, der Vortrag der

Anklage durch den Staatsanwalt.

§ 3. Liegt dem Beschuldigten außer einem

Verbrechen oder Vergehen der im § 1 bezeichneten

Art auch noch eine andere strafbare

Handlung zur Last, die im vereinfachten Verfahren

abgeurteilt werden kann, so finden die

Bestimmungen des § 2 nur dann Anwendung,

wenn auch die Beweismittel für die andere strafbare

Handlung zur Hand sind; andernfalls ist

das Verfahren wegen der anderen Tat abgesondert

zu führen.

§ 4. Außer dem Fall des § 2 beträgt die Frist,

die dem Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit

(S 281, Z. 3, StPO.) zur Vorbereitung seiner

Verteidigung freibleiben muß, im vereinlachten

Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen der

im § 1 bezeichneten Art und wegen allenfalls

zusammentreffender strafbarer Handlungen

24 Stunden. Die Hauptverhandlung ist so anzuordnen,

daß sie spätestens am achten Tage

nach der Einbringung des Antrages auf Bestrafung

im vereinfachten Verfahren beginnt.

Artikel III.

Beschleunigte Aburteilung im Verfahren vor

dem Schöffengericht.

§ 5. (1) Die Anklageschrift wegen Verbrechen

oder Vergehen der im § 1 bezeichneten Art und

wegen allenfalls zusammentreffender strafbarer

Handlungen ist bei dem Vorsitzenden des

Schöffengerichts — wenn eine Voruntersuchung

stattgefunden hat, unter gleichzeitiger Benachrichtigung

des Untersuchungsrichters — einzubringen

und vom Vorsitzenden längstens binnen

24 Stunden dem Beschuldigten und auf sein Verlangen

auch seinem Verteidiger, in Jugendsachen

überdies, sofern es ohne Verzögerung geschehen

kann, dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten

zuzustellen.

(2) Der Einspruch gegen die Anklageschrift ist

nicht zulässig.

§ 6. (1) Der Mitteilung der Liste neu zu

ladender Zeugen oder Sachverständiger an

den Gegner (§ 222 StPO.) bedarf es nicht.

(2) Die Bestimmungen der §§ 224 und 276 der

Strafprozeßordnung über die Vornahme von

Erhebungen und Untersuchungshandlungen durch

den Untersuchungsrichter sind nur anwendbar,

wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung

aufgenommen werden können.

(3) Die Bestimmung des § 263, Abs. (3), der

Strafprozeßordnung ist nur anwendbar, wenn

die andere Tat mit dem Tode bedroht ist;

die Bestimmung des § 264, Abs. (2), der Strafprozeßordnung

findet keine Anwendung.

(4) Die Hauptverhandlung muß erforderlichenfalls

auch an einem Sonn- oder Feiertag fortgesetzt

werden.

Artikel IV.

Beschleunigte Aburteilung im Verfahren vor

dem Schwurgericht.

§ 7. (1) Eine Voruntersuchung ist auch dann

nicht notwendig, wenn es sich um ein Verbrechen

handelt, dessen Aburteilung dem Schwurgerichte

zukommt.

(2) Die Frist, die bei sonstiger Nichtigkeit dem

Beschuldigten zur Vorbereitung seiner Verteidigung

freibleiben muß (§ 221 StPO.), beträgt

auch bei solchen Verbrechen drei Tage.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 5 und 6 auch im Verfahren vor dem Schwurgericht.

Artikel V.

Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln II,

III und IV.

§ 8. (1) Die Beschwerde des Staatsanwaltes

gegen den Beschluß der Ratskammer, wodurch

die wegen Verdachtes eines Verbrechens oder

Vergehens der im § 1 bezeichneten Art verhängte

Untersuchungshaft aufgehoben wird (§ 197 StPO.),

hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn der

Staatsanwalt seine Beschwerde binnen 24 Stunden

nach Eröffnung des Beschlusses anmeldet und

längstens binnen acht Tagen ausführt.

(2) Im Verfahren wegen der im § 1 angeführten

strafbaren Handlungen findet die Bestimmung,

wonach gegen die Entlassung eines freigesprochenen

Angeklagten aus der Haft kein

Rechtsmittel zulässig ist [letzter Satz des § 284,

Abs. (3), und des § 466, Abs. (5), StPO.], keine

Anwendung.

§ 9. (1) Wird dem Beschuldigten für die Hauptverhandlung

ein Armenvertreter oder ein Verteidiger

von Amts wegen bestellt, so gilt die

Bestellung auch für das anschließende Rechtsmittelverfahren,

jedoch, sofern der Armenvertreter

oder Verteidiger von Amts wegen

nicht in Wien wohnt, mit Ausschluß des Gerichtstages

vor dem Obersten Gerichtshof. In diesem

Fall ist dem Angeklagten aus der Zahl der am

Sitze des Obersten Gerichtshofes wohnhaften

Verteidiger ein Armenvertreter oder ein Verteidiger

von Amts wegen zu bestellen.

(2) Die Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde

(§ 285 StPO.) und die die Berufungsgründe

enthaltende Anmeldung der Berufung

oder die Berufungsausführung (§ 294 StPO.) sind

dem Gegner nicht mitzuteilen. Die Akten sind

dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof

sofort nach dem Einlangen der Ausführung der

Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung oder

nach dem Ablauf der hiefür offenstehenden

Frist vorzulegen.

(3) Die Vorladung zum Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof

[§ 286, Abs. (1) und (3), StPO.] ist dem Angeklagten

oder seinem Verteidiger wenigstens drei

Tage vor dem Gerichtstag zuzustellen. Das gleiche

gilt von der Benachrichtigung des verhafteten

Angeklagten von dem Gerichtstag [§ 286,

Abs. (2), StPO.].

Artikel VI.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 10. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch in anhängigen Sachen anzuwenden,

soweit es nach dem Stande des Verfahrens im

Zeitpunkte seines Inkrafttretens möglich ist.

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1947 außer Kraft.

(2) Am Tag seines Außerkrafttretens anhängige

Strafsachen sind nach den allgemeinen Vorschriften

zu Ende zu führen.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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