5. Bundesgesetz: Schnellgerichtsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) In Strafsachen wegen der im Bedarfsdeckungsstrafgesetz
vom 24. Oktober 1945,
B. G. Bl. Nr. 44/1946, mit Strafe bedrohten
Handlungen sind alle Amtshandlungen im Dienste
der Strafjustiz mit der größten Beschleunigung
vorzunehmen. Alle öffentlichen Behörden haben
den Ersuchen der Sicherheitsbehörden, der Staatsanwaltschaften
und der Gerichte unverzüglich
zu entsprechen; etwa entgegenstehende Hindernisse
sind sofort anzuzeigen.
(2) Durch Erhebungen über die nur für die
privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände
und in Jugendsachen durch Erhebungen
über die außer der Strafe etwa erforderlichen
vormundschaftsbehördlichen Verfügungen darf
das Verfahren nicht aufgehalten werden.
Artikel II.
Beschleunigte Aburteilung im vereinfachten Verfahren
in Verbrechens- und Vergehensfällen.
§ 2. (1) Ist ein eines Verbrechens oder Vergebens
der im § 1 bezeichneten Art Verdächtiger
dem Gericht eingeliefert worden und ist er der
ihm zur Last gelegten Handlung geständig
oder sind sonst alle Beweismittel zur Hand, so
kann der Staatsanwalt die Bestrafung im vereinfachten
Verfahren, wenn im übrigen die
Voraussetzungen hiefür vorliegen, auch mündlich
beantragen und den Beschuldigten zugleich dem
Einzelrichter vorführen lassen. Der Einzelrichter
hat in diesem Fall, sofern er gegen die Zuständigkeit
des Gerichtes und die Zulässigkeit
des vereinfachten Verfahrens keine Bedenken
hegt (§ 485 StPO.), sofort die Hauptverhandlung
durchzuführen, ohne daß es hiezu der Zustimmung
des Beschuldigten bedarf.
(2) Der Beschuldigte ist über sein Recht, sich
eines Verteidigers zu bedienen zu belehren
(§ 41 StPO.) und ihm auf sein Verlangen, falls er
nach seinen dem Gericht bekannten Verhältnissen
nicht imstande ist, die Verteidigungskosten
aus eigenem zu tragen, ein Armenvertreter,
sonst ein Verteidiger von Amts wegen zu
bestellen [§ 43, Abs. (2), StPO.].
(3) In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle
der Verlesung des Antrages auf Bestrafung im
vereinfachten Verfahren, wenn der Antrag
mündlich gestellt worden ist, der Vortrag der
Anklage durch den Staatsanwalt.
§ 3. Liegt dem Beschuldigten außer einem
Verbrechen oder Vergehen der im § 1 bezeichneten
Art auch noch eine andere strafbare
Handlung zur Last, die im vereinfachten Verfahren
abgeurteilt werden kann, so finden die
Bestimmungen des § 2 nur dann Anwendung,
wenn auch die Beweismittel für die andere strafbare
Handlung zur Hand sind; andernfalls ist
das Verfahren wegen der anderen Tat abgesondert
zu führen.
§ 4. Außer dem Fall des § 2 beträgt die Frist,
die dem Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit
(S 281, Z. 3, StPO.) zur Vorbereitung seiner
Verteidigung freibleiben muß, im vereinlachten
Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen der
im § 1 bezeichneten Art und wegen allenfalls
zusammentreffender strafbarer Handlungen
24 Stunden. Die Hauptverhandlung ist so anzuordnen,
daß sie spätestens am achten Tage
nach der Einbringung des Antrages auf Bestrafung
im vereinfachten Verfahren beginnt.
Artikel III.
Beschleunigte Aburteilung im Verfahren vor
dem Schöffengericht.
§ 5. (1) Die Anklageschrift wegen Verbrechen
oder Vergehen der im § 1 bezeichneten Art und
wegen allenfalls zusammentreffender strafbarer
Handlungen ist bei dem Vorsitzenden des
Schöffengerichts — wenn eine Voruntersuchung
stattgefunden hat, unter gleichzeitiger Benachrichtigung
des Untersuchungsrichters — einzubringen
und vom Vorsitzenden längstens binnen
24 Stunden dem Beschuldigten und auf sein Verlangen
auch seinem Verteidiger, in Jugendsachen
überdies, sofern es ohne Verzögerung geschehen
kann, dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten
zuzustellen.
(2) Der Einspruch gegen die Anklageschrift ist
nicht zulässig.
§ 6. (1) Der Mitteilung der Liste neu zu
ladender Zeugen oder Sachverständiger an
den Gegner (§ 222 StPO.) bedarf es nicht.
(2) Die Bestimmungen der §§ 224 und 276 der
Strafprozeßordnung über die Vornahme von
Erhebungen und Untersuchungshandlungen durch
den Untersuchungsrichter sind nur anwendbar,
wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung
aufgenommen werden können.
(3) Die Bestimmung des § 263, Abs. (3), der
Strafprozeßordnung ist nur anwendbar, wenn
die andere Tat mit dem Tode bedroht ist;
die Bestimmung des § 264, Abs. (2), der Strafprozeßordnung
findet keine Anwendung.
(4) Die Hauptverhandlung muß erforderlichenfalls
auch an einem Sonn- oder Feiertag fortgesetzt
werden.
Artikel IV.
Beschleunigte Aburteilung im Verfahren vor
dem Schwurgericht.
§ 7. (1) Eine Voruntersuchung ist auch dann
nicht notwendig, wenn es sich um ein Verbrechen
handelt, dessen Aburteilung dem Schwurgerichte
zukommt.
(2) Die Frist, die bei sonstiger Nichtigkeit dem
Beschuldigten zur Vorbereitung seiner Verteidigung
freibleiben muß (§ 221 StPO.), beträgt
auch bei solchen Verbrechen drei Tage.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 5 und 6 auch im Verfahren vor dem Schwurgericht.
Artikel V.
Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln II,
III und IV.
§ 8. (1) Die Beschwerde des Staatsanwaltes
gegen den Beschluß der Ratskammer, wodurch
die wegen Verdachtes eines Verbrechens oder
Vergehens der im § 1 bezeichneten Art verhängte
Untersuchungshaft aufgehoben wird (§ 197 StPO.),
hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn der
Staatsanwalt seine Beschwerde binnen 24 Stunden
nach Eröffnung des Beschlusses anmeldet und
längstens binnen acht Tagen ausführt.
(2) Im Verfahren wegen der im § 1 angeführten
strafbaren Handlungen findet die Bestimmung,
wonach gegen die Entlassung eines freigesprochenen
Angeklagten aus der Haft kein
Rechtsmittel zulässig ist [letzter Satz des § 284,
Abs. (3), und des § 466, Abs. (5), StPO.], keine
Anwendung.
§ 9. (1) Wird dem Beschuldigten für die Hauptverhandlung
ein Armenvertreter oder ein Verteidiger
von Amts wegen bestellt, so gilt die
Bestellung auch für das anschließende Rechtsmittelverfahren,
jedoch, sofern der Armenvertreter
oder Verteidiger von Amts wegen
nicht in Wien wohnt, mit Ausschluß des Gerichtstages
vor dem Obersten Gerichtshof. In diesem
Fall ist dem Angeklagten aus der Zahl der am
Sitze des Obersten Gerichtshofes wohnhaften
Verteidiger ein Armenvertreter oder ein Verteidiger
von Amts wegen zu bestellen.
(2) Die Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde
(§ 285 StPO.) und die die Berufungsgründe
enthaltende Anmeldung der Berufung
oder die Berufungsausführung (§ 294 StPO.) sind
dem Gegner nicht mitzuteilen. Die Akten sind
dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof
sofort nach dem Einlangen der Ausführung der
Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung oder
nach dem Ablauf der hiefür offenstehenden
Frist vorzulegen.
(3) Die Vorladung zum Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof
[§ 286, Abs. (1) und (3), StPO.] ist dem Angeklagten
oder seinem Verteidiger wenigstens drei
Tage vor dem Gerichtstag zuzustellen. Das gleiche
gilt von der Benachrichtigung des verhafteten
Angeklagten von dem Gerichtstag [§ 286,
Abs. (2), StPO.].
Artikel VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 10. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch in anhängigen Sachen anzuwenden,
soweit es nach dem Stande des Verfahrens im
Zeitpunkte seines Inkrafttretens möglich ist.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1947 außer Kraft.
(2) Am Tag seines Außerkrafttretens anhängige
Strafsachen sind nach den allgemeinen Vorschriften
zu Ende zu führen.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.