5. Verfassungsgesetz: Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Aus den nach §§ 1, 3, 11 und 12 des
Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945 über das
Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), St. G, Bl.
Nr. 13, nach §§ 9 und 12 des Verfassungsgesetzes
vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und
andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz),
St. G. Bl. Nr. 32, und nach § 20
des Verfassungsgesetzes vom 19. September 1945
über das Verfahren vor dem Volksgericht und
den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallgesetz), St. G. Bl.
Nr. 177, für verfallen oder nach § 5 des letztbezeichneten
Verfassungsgesetzes für beschlagnahmt
erklärten Vermögen sind auszusondern
die Vermögenschaften und Vermögensrechte, die
nach dem 13. März 1938, sei es eigenmächtig, sei
es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen
aus sogenannten rassischen aus nationalen
oder aus anderen Gründen den Eigentümern, insbesondere
auch den Vereinten Nationen oder
ihren Staatsangehörigen, im Zusammenhange mit
der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen
worden sind.
(2) Die näheren Bestimmungen können durch
Verordnung getroffen werden.
§ 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
vom Tage der Wirksamkeit des die Grundlage
des Verfalles oder der Beschlagnahme bildenden
Verfassungsgesetzes.
§ 3. Mit der Vollziehung diese Gesetzes ist die
Provisorische Staatsregierung betraut.