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5. Verfassungsgesetz: Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verfassungsgesetz: Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Aus den nach §§ 1, 3, 11 und 12 des

Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945 über das

Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), St. G, Bl.

Nr. 13, nach §§ 9 und 12 des Verfassungsgesetzes

vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und

andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz),

St. G. Bl. Nr. 32, und nach § 20

des Verfassungsgesetzes vom 19. September 1945

über das Verfahren vor dem Volksgericht und

den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallgesetz), St. G. Bl.

Nr. 177, für verfallen oder nach § 5 des letztbezeichneten

Verfassungsgesetzes für beschlagnahmt

erklärten Vermögen sind auszusondern

die Vermögenschaften und Vermögensrechte, die

nach dem 13. März 1938, sei es eigenmächtig, sei

es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen

aus sogenannten rassischen aus nationalen

oder aus anderen Gründen den Eigentümern, insbesondere

auch den Vereinten Nationen oder

ihren Staatsangehörigen, im Zusammenhange mit

der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen

worden sind.

(2) Die näheren Bestimmungen können durch

Verordnung getroffen werden.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten

vom Tage der Wirksamkeit des die Grundlage

des Verfalles oder der Beschlagnahme bildenden

Verfassungsgesetzes.

§ 3. Mit der Vollziehung diese Gesetzes ist die

Provisorische Staatsregierung betraut.

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