Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5_1945 AT

5. Verfassungsgesetz: Vorläufige Verfassung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verfassungsgesetz: Vorläufige Verfassung.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Österreich wird wieder als eine

demokratische Republik eingerichtet.

(2) Alle Rechtsvorschriften sind im Einklang

mit den Grundsätzen der Staatsform einer

demokratischen Republik zu gestalten und im

Sinne dieser maßgebenden Grundsätze auszulegen.

§ 2. Die überlieferte Ländereinteilung bleibt

die räumliche Grundlage für die gesamte

staatliche Organisation.

§ 3. (1) Die Grenzen zwischen den einzelnen

Ländern bleiben unverändert.

(2) Im Interesse einer ungebrochenen Rechtsentwicklung

wird jedoch bis zur endgültigen

Erledigung der maßgebenden Fragen durch

die künftige frei gewählte Volksvertretung

verfügt

1. die Grenzen zwischen Niederösterreich

und Wien bleiben vorläufig nach dem Stande

vom 10. April 1945 bestehen;

2. das Gebiet des ehemals selbständigen

Landes Burgenland bleibt nach dem. Stande

vom 10. April 1945 vorläufig zwischen den

Ländern Niederösterreich und Steiermark aufgeteilt.

§ 4. (1) Die künftige frei gewählte Volksvertretung

wird zu bestimmen haben, ob und

wie weit die bundesstaatliche Organisationsform

nach den Bestimmungen des Blindes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929

wieder in volle Geltung treten wird.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt muß die

Provisorische Staatsregierung im Hinblick auf

die durch die gewaltsame Annexion Österreichs

und die kriegerischen Ereignisse geschaffene

besondere Lage die einheitliche Leitung der

staatlichen Gesetzgebung und der obersten

staatlichen Vollziehung für alle Teilbereiche

des Staates für sich in Anspruch nehmen.

§ 5. (1) Für die Republik Österreich besteht

vorläufig eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft.

(2) Die Bedingungen für Erwerb und Verlust

der Staatsbürgerschaft werden durch ein

besonderes Gesetz geregelt.

§ 6. (i) Der Grundsatz der Gleichheit aller

Staatsbürger vor dem Gesetz wird im vollen

Umfange wieder hergestellt.

(2) Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes,

des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses

sind ausgeschlossen.

II. Abschnitt. Staatsregierung.

§ 7. Bis zum Zusammentritt der auf Grund

des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und

geheimen Verhältniswahlrechtes neu bestellten

Volksvertretung ist die Provisorische Staatsregierung

das oberste Organ der Republik

Österreich.

§ 8. Die Provisorische Staatsregierung besteht

aus dem Staatskanzler und der erforderlichen

Zahl von Staatssekretären und Unterstaatssekretären.

§ 9. (1) Der Staatskanzler führt den Vorsitz

in der Provisorischen Staatsregierung. Er leitet

die Staatskanzlei.

(2) Den Staatssekretären sind die Staatsämter

unterstellt. Zur Unterstützung in der

Geschäftsführung sind dem Staatskanzler und

den Staatssekretären Unterstaatssekretäre beigegeben,

die bei Führung ihres Amtes an die

Weisungen des Staatskanzlers oder der Staatssekretäre

gebunden sind.

§ 10. Zur ständigen Beratung in allen

politischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

sind dem Staatskanzler Staatssekretäre

ohne Portefeuille beigegeben. Sie bilden mit

dem Staatskanzler als dem Vorsitzenden den

Politischen Kabinettsrat.

§ 11. (1) Der Staatskanzler wird in seinem

gesamten Wirkungsbereich durch die Mitglieder

des Politischen Kabinettsrates in der von ihm

bestimmten. Reihenfolge vertreten. Sind auch

sämtliche Mitglieder des Politischen Kabinettsrates

in der Führung ihres Amtes behindert,

so führt der an Jahren älteste anwesende

Staatssekretär die Geschäfte des Staatskanzlers.

(2) Die Staatssekretäre werden in ihrem

gesamten Wirkungsbereich durch die ihnen

beigegebenen Unterstaatssekretäre in der vom

Politischen Kabinettsrat bestimmten Reihenfolge

vertreten.

§ 12. (1) Scheiden sämtliche Mitglieder der

Provisorischen Staatsregierung aus dem Amte,

so haben die Vorstände der politischen Parteien,

die an der Bildung der ersten Provisorischen

Staatsregierung beteiligt waren, für die Bildung

einer neuen Provisorischen Staatsregierung zu

sorgen.

(2) Bis zur Bildung der neuen Provisorischen

Staatsregierung betraut der aus dem Amte

scheidende Politische Kabinettsrat Mitglieder

der scheidenden Regierung oder höhere Beamte

der Staatsämter mit der Fortführung der

Verwaltung und einen von ihnen mit dem

Vorsitz in der einstweiligen Staatsregierung.

§ 13. Die Bestimmungen des § 12 werden

sinngemäß angewendet, wenn der Staatskanzler

öder einzelne Mitglieder aus der Provisorischen

Staatsregierung ausgeschieden sind.

§ 14. (1) Der Staatskanzler leistet vor Antritt

seines Amtes vor der Provisorischen

Staatsregierung die Angelobung.

(s) Die übrigen Mitglieder der Provisorischen

Staatsregierung werden vor Antritt ihres Amtes

vom Staatskanzler angelobt.

§ 15. (1) Die Mitglieder der Provisorischen

Staatsregierung sind für ihre Amtsführung

der künftigen frei gewählten Volksvertretung

verantwortlich. Sie haben der Volksvertretung

nach deren Zusammentritt unverzüglich einen

Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit zu

erstatten.

(2) Die Volksvertretung regelt, in welcher

Weise diese Verantwortung der Mitglieder

der Provisorischen Staatsregierung geltend zu

machen ist.

§ 16. Die Provisorische Staatsregierung kann

einzelne ihrer Mitglieder vom Amte entheben,

wenn sie ihre Amtspflichten verletzen.

§ 17. Die Provisorische Staatsregierung gibt

sich ihre Geschäftsordnung durch Beschluß.

III. Abschnitt. Gesetzgebung.

§ 18. Bis zum Zusammentritt einer frei

gewählten Volksvertretung übt die Provisorische

Staatsregierung die nach dem Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

dem Bunde und den Ländern zustehende

Gesetzgebung aus.

§ 19. Gesetzesvorschläge gelangen an die

Provisorische Staatsregierung als Anträge der

Staatsämter oder als Anträge einzelner Mitglieder

der Provisorischen Staatsregierung.

§ 20. (1) Die Provisorische Staatsregierung

zieht die Gesetzesvorschläge nach den Bestimmungen

der Geschäftsordnung in Behandlung.

(2) Die Provisorische Staatsregierung kann

zur Vorberatung der Gesetzesvorschläge aus

ihrer Mitte Unterausschüsse bilden. Den Unter-

ausschüssen können auch der Provisorischen

Staatsregierung nicht Angehörende als Sachverständige

mit beratender Stimme beigezogen

werden.

§ 21. Die Gesetzesbeschlüsse der Provisorischen

Staatsregierung werden vom Staatskanzler

und von den übrigen Mitgliedern

des Politischen Kabinettsrates beurkundet und

von den zuständigen Staatssekretären gegengezeichnet.

Verfassungsgesetze sind von sämtlichen

Staatssekretären gegenzuzeichnen.

§ 22. (1) Die Gesetzesbeschlüsse werden vom

Staatskanzler im Staatsgesetzblatt für die Republik

Österreich kundgemacht.

(2) Die verbindende Kraft der Gesetze beginnt,

wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück

des Staatsgesetzblattes, das die Kundmachung

enthält, ausgegeben und versendet wird, und

erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes

bestimmt ist, auf das gesamte Staatsgebiet.

(3) Über das Staatsgesetzblatt ergeht ein

besonderes Gesetz.

IV. Abschnitt. Verwaltung.

a) Oberste staatliche Verwaltung.

§ 23. Die folgenden Aufgaben der obersten

staatlichen Verwaltung sind dem Politischen

Kabinettsrat vorbehalten

a) die Vertretung der Republik nach außen;

b) die Ernennung der staatlichen Angestellten

und die Verleihung von Amtstiteln und

Berufstiteln an solche;

c) im Einzelfall: die Begnadigung der von

den Gerichten rechtskräftig Verurteilten,

die Milderung und Umwandlung der von

den Gerichten ausgesprochenen Strafen,

die Nachsicht von Rechtsfolgen und die

Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg

sowie die Niederschlagung des strafgerichtlichen

Verfahrens bei den von Amts

wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;

d) nach den Bestimmungen besonderer Gesetze

Befugnisse hinsichtlich der Gewährung

von außerordentlichen Zuwendungen,

Zulagen und Versorgungsgenüssen,

Ernennungs- oder Bestätigungsrechten

und sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten.

§ 24. (1) Staatsverträge politischen oder

gesetzändernden Inhaltes dürfen vom Politischen

Kabinettsrat nur nach Genehmigung

durch die Provisorische Staatsregierung abgeschlossen

werden.

(2) Zum Abschluß von Staatsverträgen, die

nicht unter die Bestimmungen des Abs. (1)

fallen, kann der Politische Kabinettsrat auch

die zuständigen Staatsämter ermächtigen.

§ 25. Namens des Politischen Kabinettsrates

empfängt und beglaubigt der Staatskanzler

die Gesandten, genehmigt die Bestellung der

fremden Konsuln und bestellt die konsularischen

Vertreter der Republik im Auslande.

§ 26. Das Recht der Ernennung von Staatsangestellten

bestimmter Kategorien kann der

Politische Kabinettsrat den zuständigen Staatsämtern

übertragen.

§ 27. Soweit die Aufgaben der obersten

staatlichen Verwaltung nicht dem Politischen

Kabinettsrat vorbehalten sind, obliegt ihre

Führung der Provisorischen Staatsregierung.

§ 28. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der

obersten staatlichen Verwaltung sind die Staatsämter

berufen.

(2) Die Zahl der Staatsämter und ihren

Wirkungsbereich regelt ein. Gesetz.

§ 29. Den Staatsämtern sind die übrigen

staatlichen Verwaltungsbehörden unterstellt.

b) Verwaltung in den Ländern.

§ 30. (1) Die staatliche Verwaltung in den

Ländern wird, soweit nicht staatliche Sonderbehörden

eingerichtet sind, in Unterordnung

unter die zuständigen Staatsämter in jedem

Land durch den Landeshauptmann und seine

Stellvertreter und die dem Landeshauptmann

unterstellte Landeshauptmannschaft geführt.

(2) Der Landeshauptmann wird von der

Provisorischen Staatsregierung auf Grund eines

von den Vorständen der politischen Parteien

des Landes erstatteten Vorschlages ernannt.

(3) Der Landeshauptmann ist der Provisorischen

Staatsregierung für seine Amtsführung

verantwortlich. Er kann von der Provisorischen

Staatsregierung vom Amt enthoben

werden, wenn er seine Amtspflichten verletzt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (2) und (3)

gelten sinngemäß auch für die Stellvertreter

des Landeshauptmanns,

(5) Zur Unterstützung des Landeshauptmanns

bei Führung der Landeshauptmannschaft bestellt

die Provisorische Staatsregierung auf

Vorschlag des Landeshauptmanns einen rechtskundigen

Verwaltungsbeamten des Amtes als

Landesamtsdirektor. Der Landesamtsdirektor

wird von der Provisorischen Staatsregierung

vom Amt enthoben.

§ 31. (1) Die Verwaltung der den Ländern

als Selbstverwaltungskörpern nach der Überlieferung

zustehenden wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Angelegenheiten obliegt in

jedem Land einem Provisorischen Landesausschuß.

(2) Dem Provisorischen Landesausschuß gehören

der Landeshauptmann und seine Stellvertreter

und vier bis neun weitere Mitglieder

an, die der Landeshauptmann mit Zustimmung

der Provisorischen Staatsregierung auf Grund

der Vorschläge der Vorstände der politischen

Parteien des Landes zu ihrem Amt beruft.

Den Vorsitz im Provisorischen Landesausschuß

führt der Landeshauptmann.

(3) Der Landeshauptmann kann Mitglieder

des Provisorischen Landesausschusses von ihrem

Amte entheben, wenn sie ihre Amtspflichten

verletzen. Er muß die Enthebung verfügen,

wenn dies die Provisorische Staatsregierung

aus den gleichen Gründen verlangt.

§ 32. (1) In Unterordnung unter die zuständige

Landeshauptmannschaft wird die

unterste staatliche Verwaltung in den Verwaltungsbezirken

durch die Bezirkshauptmannschaften,

in den Städten mit eigenem Statut

durch die Bürgermeister geführt.

(2) Zur Leitung der Bezirkshauptmannschaften

sind rechtskundige Verwaltungsbeamte

zu berufen. Der Bezirkshauptmann wird vom

Landeshauptmann mit Zustimmung der Provisorischen

Staatsregierung ernannt und vom

Landeshauptmann vom Amte enthoben. Der

Landeshauptmann muß die Enthebung verfügen,

wenn dies die Provisorische Staatsregierung

verlangt.

(3) Die Bürgermeister der Städte mit eigenem

Statut werden vorläufig vom Landeshauptmann

mit Zustimmung der Provisorischen

Staatsregierung ernannt und vom Landeshauptmann

von ihrem Amte enthoben. Der

Landeshauptmann muß die Enthebung vom

Amte verfügen, wenn es die Provisorische

Staatsregierung verfangt.

§ 33. (1) Die Verwaltungsbezirke werden zur

Besorgung der ihnen eigenen wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Angelegenheiten als

Selbstverwaltungskörper ausgestaltet.

(2) Zur Besorgung der den Verwaltungsbezirken

in Selbstverwaltung überlassenen Angelegenheiten

wird in jedem Verwaltungsbezirk

eine Provisorische Bezirksvertretung errichtet.

Die Provisorische Bezirksvertretung wählt aus

ihrer Mitte einen Bezirksausschuß.

(3) Die näheren Bestimmungen über die

Einrichtung der Provisorischen Bezirksvertretungen

und Bezirksausschüsse werden durch

besonderes Gesetz getroffen.

§ 34. Die nähere Einrichtung der Verwaltung

in den Gemeinden und in den Städten mit

eigenem Statut wird durch besondere Gesetze

(Landgemeindeordnungen, Städteordnungen)

geregelt.

c) Verwaltung in der Stadt Wien.

§ 35. Die Stadt Wien ist eine Gebietskörperschaft

besonderen Rechtes. Sie vereinigt

in sich die Wirkungskreise, die nach diesem

Verfassungsgesetz einer Stadt mit eigenem

Statut und einem Lande zukommen.

§ 36. (1) Die Aufgaben, die in den Ländern

dem Landeshauptmann und seinen Stellvertretern,

dem Provisorischen Landesausschuß,

dem Landesamtsdirektor und der Landeshauptmannschaft

zukommen, führen in Wien

der Bürgermeister und seine Stellvertreter,

der Stadtsenat, der Magistratsdirektor und der

Wiener Magistrat.

(2) Für die Bestellung und Abberufung des

Bürgermeisters und seiner Stellvertreter, der

Mitglieder des Stadtsenates und des Magistratsdirektors

gelten die §§ 30 und 31 entsprechend.

d) Grundsätze für die Führung der

staatlichen Verwaltung.

§ 37. Die gesamte staatliche Verwaltung

darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt

werden.

§ 38. Jede Verwaltungsbehörde kann innerhalb

ihres Wirkungsbereiches zur näheren

Durchführung der Gesetze und überdies, soweit

sie durch ein Gesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt

wird, Verordnungen erlassen.

V. Abschnitt. Gerichtsbarkeit.

§ 39. Die Urteile und Erkenntnisse der

Gerichte werden im Namen der Republik

Österreich verkündet und ausgefertigt.

§ 40. Die Richter sind in Ausübung ihres

richterlichen Amtes unabhängig.

§ 41. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine

Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung

die Richter in den dauernden Ruhestand zu

versetzen sind.

(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den

vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf

Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres

Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an

eine andere Stelle oder in den Ruhestand

versetzt werden.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der

Abs. (1) und (2) können bis 31. Dezember 1946

durch Gesetz festgelegt werden.

§ 42. Die Prüfung der Gültigkeit gehörig

kundgemachter Gesetze steht den Gerichten

nicht zu.

§ 43. Die Mitwirkung des Volkes an der

Rechtsprechung wird wieder hergestellt.

§ 44. Als oberste Instanz in Zivil- und

Strafrechtssachen wird wieder ein Oberster

Gerichtshof in Wien errichtet. Die nähere

Einrichtung und den Aufgabenkreis des Obersten

Gerichtshofes regelt ein besonderes Gesetz.

VI. Abschnitt, Rechnungskontrolle.

§ 45. Zur Prüfung der Gebarung des Staates,

der Länder, der Gemeinden mit über 20.000

Einwohnern und ihrer Betriebe und Anstalten

sowie anderer Rechtsträger wird der Staatsrechnungshof

in Wien errichtet.

§ 46. Die näheren Bestimmungen über die

Einrichtung und die Tätigkeit des Staatsrechnungshofes

werden durch Gesetz getroffen.

VII. Abschnitt. Verwaltungsgerichtshof.

§ 47. Zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von

Bescheiden (Entscheidungen oder Verfügungen)

der Verwaltungsbehörden wird der Verwaltungsgerichtshof

in Wien errichtet.

§ 48. Die nähere Einrichtung, den Aufgabenkreis

und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

regelt ein besonderes Gesetz.

VIII. Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§ 49. Dieses Verfassungsgesetz tritt am

1. Mai 1945 in Kraft.

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist die Provisorische Staatsregierung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →