5. Verfassungsgesetz: Vorläufige Verfassung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Österreich wird wieder als eine
demokratische Republik eingerichtet.
(2) Alle Rechtsvorschriften sind im Einklang
mit den Grundsätzen der Staatsform einer
demokratischen Republik zu gestalten und im
Sinne dieser maßgebenden Grundsätze auszulegen.
§ 2. Die überlieferte Ländereinteilung bleibt
die räumliche Grundlage für die gesamte
staatliche Organisation.
§ 3. (1) Die Grenzen zwischen den einzelnen
Ländern bleiben unverändert.
(2) Im Interesse einer ungebrochenen Rechtsentwicklung
wird jedoch bis zur endgültigen
Erledigung der maßgebenden Fragen durch
die künftige frei gewählte Volksvertretung
verfügt
1. die Grenzen zwischen Niederösterreich
und Wien bleiben vorläufig nach dem Stande
vom 10. April 1945 bestehen;
2. das Gebiet des ehemals selbständigen
Landes Burgenland bleibt nach dem. Stande
vom 10. April 1945 vorläufig zwischen den
Ländern Niederösterreich und Steiermark aufgeteilt.
§ 4. (1) Die künftige frei gewählte Volksvertretung
wird zu bestimmen haben, ob und
wie weit die bundesstaatliche Organisationsform
nach den Bestimmungen des Blindes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929
wieder in volle Geltung treten wird.
(2) Bis zu diesem Zeitpunkt muß die
Provisorische Staatsregierung im Hinblick auf
die durch die gewaltsame Annexion Österreichs
und die kriegerischen Ereignisse geschaffene
besondere Lage die einheitliche Leitung der
staatlichen Gesetzgebung und der obersten
staatlichen Vollziehung für alle Teilbereiche
des Staates für sich in Anspruch nehmen.
§ 5. (1) Für die Republik Österreich besteht
vorläufig eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft.
(2) Die Bedingungen für Erwerb und Verlust
der Staatsbürgerschaft werden durch ein
besonderes Gesetz geregelt.
§ 6. (i) Der Grundsatz der Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz wird im vollen
Umfange wieder hergestellt.
(2) Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes,
des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses
sind ausgeschlossen.
II. Abschnitt. Staatsregierung.
§ 7. Bis zum Zusammentritt der auf Grund
des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und
geheimen Verhältniswahlrechtes neu bestellten
Volksvertretung ist die Provisorische Staatsregierung
das oberste Organ der Republik
Österreich.
§ 8. Die Provisorische Staatsregierung besteht
aus dem Staatskanzler und der erforderlichen
Zahl von Staatssekretären und Unterstaatssekretären.
§ 9. (1) Der Staatskanzler führt den Vorsitz
in der Provisorischen Staatsregierung. Er leitet
die Staatskanzlei.
(2) Den Staatssekretären sind die Staatsämter
unterstellt. Zur Unterstützung in der
Geschäftsführung sind dem Staatskanzler und
den Staatssekretären Unterstaatssekretäre beigegeben,
die bei Führung ihres Amtes an die
Weisungen des Staatskanzlers oder der Staatssekretäre
gebunden sind.
§ 10. Zur ständigen Beratung in allen
politischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
sind dem Staatskanzler Staatssekretäre
ohne Portefeuille beigegeben. Sie bilden mit
dem Staatskanzler als dem Vorsitzenden den
Politischen Kabinettsrat.
§ 11. (1) Der Staatskanzler wird in seinem
gesamten Wirkungsbereich durch die Mitglieder
des Politischen Kabinettsrates in der von ihm
bestimmten. Reihenfolge vertreten. Sind auch
sämtliche Mitglieder des Politischen Kabinettsrates
in der Führung ihres Amtes behindert,
so führt der an Jahren älteste anwesende
Staatssekretär die Geschäfte des Staatskanzlers.
(2) Die Staatssekretäre werden in ihrem
gesamten Wirkungsbereich durch die ihnen
beigegebenen Unterstaatssekretäre in der vom
Politischen Kabinettsrat bestimmten Reihenfolge
vertreten.
§ 12. (1) Scheiden sämtliche Mitglieder der
Provisorischen Staatsregierung aus dem Amte,
so haben die Vorstände der politischen Parteien,
die an der Bildung der ersten Provisorischen
Staatsregierung beteiligt waren, für die Bildung
einer neuen Provisorischen Staatsregierung zu
sorgen.
(2) Bis zur Bildung der neuen Provisorischen
Staatsregierung betraut der aus dem Amte
scheidende Politische Kabinettsrat Mitglieder
der scheidenden Regierung oder höhere Beamte
der Staatsämter mit der Fortführung der
Verwaltung und einen von ihnen mit dem
Vorsitz in der einstweiligen Staatsregierung.
§ 13. Die Bestimmungen des § 12 werden
sinngemäß angewendet, wenn der Staatskanzler
öder einzelne Mitglieder aus der Provisorischen
Staatsregierung ausgeschieden sind.
§ 14. (1) Der Staatskanzler leistet vor Antritt
seines Amtes vor der Provisorischen
Staatsregierung die Angelobung.
(s) Die übrigen Mitglieder der Provisorischen
Staatsregierung werden vor Antritt ihres Amtes
vom Staatskanzler angelobt.
§ 15. (1) Die Mitglieder der Provisorischen
Staatsregierung sind für ihre Amtsführung
der künftigen frei gewählten Volksvertretung
verantwortlich. Sie haben der Volksvertretung
nach deren Zusammentritt unverzüglich einen
Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit zu
erstatten.
(2) Die Volksvertretung regelt, in welcher
Weise diese Verantwortung der Mitglieder
der Provisorischen Staatsregierung geltend zu
machen ist.
§ 16. Die Provisorische Staatsregierung kann
einzelne ihrer Mitglieder vom Amte entheben,
wenn sie ihre Amtspflichten verletzen.
§ 17. Die Provisorische Staatsregierung gibt
sich ihre Geschäftsordnung durch Beschluß.
III. Abschnitt. Gesetzgebung.
§ 18. Bis zum Zusammentritt einer frei
gewählten Volksvertretung übt die Provisorische
Staatsregierung die nach dem Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
dem Bunde und den Ländern zustehende
Gesetzgebung aus.
§ 19. Gesetzesvorschläge gelangen an die
Provisorische Staatsregierung als Anträge der
Staatsämter oder als Anträge einzelner Mitglieder
der Provisorischen Staatsregierung.
§ 20. (1) Die Provisorische Staatsregierung
zieht die Gesetzesvorschläge nach den Bestimmungen
der Geschäftsordnung in Behandlung.
(2) Die Provisorische Staatsregierung kann
zur Vorberatung der Gesetzesvorschläge aus
ihrer Mitte Unterausschüsse bilden. Den Unter-
ausschüssen können auch der Provisorischen
Staatsregierung nicht Angehörende als Sachverständige
mit beratender Stimme beigezogen
werden.
§ 21. Die Gesetzesbeschlüsse der Provisorischen
Staatsregierung werden vom Staatskanzler
und von den übrigen Mitgliedern
des Politischen Kabinettsrates beurkundet und
von den zuständigen Staatssekretären gegengezeichnet.
Verfassungsgesetze sind von sämtlichen
Staatssekretären gegenzuzeichnen.
§ 22. (1) Die Gesetzesbeschlüsse werden vom
Staatskanzler im Staatsgesetzblatt für die Republik
Österreich kundgemacht.
(2) Die verbindende Kraft der Gesetze beginnt,
wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück
des Staatsgesetzblattes, das die Kundmachung
enthält, ausgegeben und versendet wird, und
erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, auf das gesamte Staatsgebiet.
(3) Über das Staatsgesetzblatt ergeht ein
besonderes Gesetz.
IV. Abschnitt. Verwaltung.
a) Oberste staatliche Verwaltung.
§ 23. Die folgenden Aufgaben der obersten
staatlichen Verwaltung sind dem Politischen
Kabinettsrat vorbehalten
a) die Vertretung der Republik nach außen;
b) die Ernennung der staatlichen Angestellten
und die Verleihung von Amtstiteln und
Berufstiteln an solche;
c) im Einzelfall: die Begnadigung der von
den Gerichten rechtskräftig Verurteilten,
die Milderung und Umwandlung der von
den Gerichten ausgesprochenen Strafen,
die Nachsicht von Rechtsfolgen und die
Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg
sowie die Niederschlagung des strafgerichtlichen
Verfahrens bei den von Amts
wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
d) nach den Bestimmungen besonderer Gesetze
Befugnisse hinsichtlich der Gewährung
von außerordentlichen Zuwendungen,
Zulagen und Versorgungsgenüssen,
Ernennungs- oder Bestätigungsrechten
und sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten.
§ 24. (1) Staatsverträge politischen oder
gesetzändernden Inhaltes dürfen vom Politischen
Kabinettsrat nur nach Genehmigung
durch die Provisorische Staatsregierung abgeschlossen
werden.
(2) Zum Abschluß von Staatsverträgen, die
nicht unter die Bestimmungen des Abs. (1)
fallen, kann der Politische Kabinettsrat auch
die zuständigen Staatsämter ermächtigen.
§ 25. Namens des Politischen Kabinettsrates
empfängt und beglaubigt der Staatskanzler
die Gesandten, genehmigt die Bestellung der
fremden Konsuln und bestellt die konsularischen
Vertreter der Republik im Auslande.
§ 26. Das Recht der Ernennung von Staatsangestellten
bestimmter Kategorien kann der
Politische Kabinettsrat den zuständigen Staatsämtern
übertragen.
§ 27. Soweit die Aufgaben der obersten
staatlichen Verwaltung nicht dem Politischen
Kabinettsrat vorbehalten sind, obliegt ihre
Führung der Provisorischen Staatsregierung.
§ 28. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der
obersten staatlichen Verwaltung sind die Staatsämter
berufen.
(2) Die Zahl der Staatsämter und ihren
Wirkungsbereich regelt ein. Gesetz.
§ 29. Den Staatsämtern sind die übrigen
staatlichen Verwaltungsbehörden unterstellt.
b) Verwaltung in den Ländern.
§ 30. (1) Die staatliche Verwaltung in den
Ländern wird, soweit nicht staatliche Sonderbehörden
eingerichtet sind, in Unterordnung
unter die zuständigen Staatsämter in jedem
Land durch den Landeshauptmann und seine
Stellvertreter und die dem Landeshauptmann
unterstellte Landeshauptmannschaft geführt.
(2) Der Landeshauptmann wird von der
Provisorischen Staatsregierung auf Grund eines
von den Vorständen der politischen Parteien
des Landes erstatteten Vorschlages ernannt.
(3) Der Landeshauptmann ist der Provisorischen
Staatsregierung für seine Amtsführung
verantwortlich. Er kann von der Provisorischen
Staatsregierung vom Amt enthoben
werden, wenn er seine Amtspflichten verletzt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (2) und (3)
gelten sinngemäß auch für die Stellvertreter
des Landeshauptmanns,
(5) Zur Unterstützung des Landeshauptmanns
bei Führung der Landeshauptmannschaft bestellt
die Provisorische Staatsregierung auf
Vorschlag des Landeshauptmanns einen rechtskundigen
Verwaltungsbeamten des Amtes als
Landesamtsdirektor. Der Landesamtsdirektor
wird von der Provisorischen Staatsregierung
vom Amt enthoben.
§ 31. (1) Die Verwaltung der den Ländern
als Selbstverwaltungskörpern nach der Überlieferung
zustehenden wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Angelegenheiten obliegt in
jedem Land einem Provisorischen Landesausschuß.
(2) Dem Provisorischen Landesausschuß gehören
der Landeshauptmann und seine Stellvertreter
und vier bis neun weitere Mitglieder
an, die der Landeshauptmann mit Zustimmung
der Provisorischen Staatsregierung auf Grund
der Vorschläge der Vorstände der politischen
Parteien des Landes zu ihrem Amt beruft.
Den Vorsitz im Provisorischen Landesausschuß
führt der Landeshauptmann.
(3) Der Landeshauptmann kann Mitglieder
des Provisorischen Landesausschusses von ihrem
Amte entheben, wenn sie ihre Amtspflichten
verletzen. Er muß die Enthebung verfügen,
wenn dies die Provisorische Staatsregierung
aus den gleichen Gründen verlangt.
§ 32. (1) In Unterordnung unter die zuständige
Landeshauptmannschaft wird die
unterste staatliche Verwaltung in den Verwaltungsbezirken
durch die Bezirkshauptmannschaften,
in den Städten mit eigenem Statut
durch die Bürgermeister geführt.
(2) Zur Leitung der Bezirkshauptmannschaften
sind rechtskundige Verwaltungsbeamte
zu berufen. Der Bezirkshauptmann wird vom
Landeshauptmann mit Zustimmung der Provisorischen
Staatsregierung ernannt und vom
Landeshauptmann vom Amte enthoben. Der
Landeshauptmann muß die Enthebung verfügen,
wenn dies die Provisorische Staatsregierung
verlangt.
(3) Die Bürgermeister der Städte mit eigenem
Statut werden vorläufig vom Landeshauptmann
mit Zustimmung der Provisorischen
Staatsregierung ernannt und vom Landeshauptmann
von ihrem Amte enthoben. Der
Landeshauptmann muß die Enthebung vom
Amte verfügen, wenn es die Provisorische
Staatsregierung verfangt.
§ 33. (1) Die Verwaltungsbezirke werden zur
Besorgung der ihnen eigenen wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Angelegenheiten als
Selbstverwaltungskörper ausgestaltet.
(2) Zur Besorgung der den Verwaltungsbezirken
in Selbstverwaltung überlassenen Angelegenheiten
wird in jedem Verwaltungsbezirk
eine Provisorische Bezirksvertretung errichtet.
Die Provisorische Bezirksvertretung wählt aus
ihrer Mitte einen Bezirksausschuß.
(3) Die näheren Bestimmungen über die
Einrichtung der Provisorischen Bezirksvertretungen
und Bezirksausschüsse werden durch
besonderes Gesetz getroffen.
§ 34. Die nähere Einrichtung der Verwaltung
in den Gemeinden und in den Städten mit
eigenem Statut wird durch besondere Gesetze
(Landgemeindeordnungen, Städteordnungen)
geregelt.
c) Verwaltung in der Stadt Wien.
§ 35. Die Stadt Wien ist eine Gebietskörperschaft
besonderen Rechtes. Sie vereinigt
in sich die Wirkungskreise, die nach diesem
Verfassungsgesetz einer Stadt mit eigenem
Statut und einem Lande zukommen.
§ 36. (1) Die Aufgaben, die in den Ländern
dem Landeshauptmann und seinen Stellvertretern,
dem Provisorischen Landesausschuß,
dem Landesamtsdirektor und der Landeshauptmannschaft
zukommen, führen in Wien
der Bürgermeister und seine Stellvertreter,
der Stadtsenat, der Magistratsdirektor und der
Wiener Magistrat.
(2) Für die Bestellung und Abberufung des
Bürgermeisters und seiner Stellvertreter, der
Mitglieder des Stadtsenates und des Magistratsdirektors
gelten die §§ 30 und 31 entsprechend.
d) Grundsätze für die Führung der
staatlichen Verwaltung.
§ 37. Die gesamte staatliche Verwaltung
darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden.
§ 38. Jede Verwaltungsbehörde kann innerhalb
ihres Wirkungsbereiches zur näheren
Durchführung der Gesetze und überdies, soweit
sie durch ein Gesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt
wird, Verordnungen erlassen.
V. Abschnitt. Gerichtsbarkeit.
§ 39. Die Urteile und Erkenntnisse der
Gerichte werden im Namen der Republik
Österreich verkündet und ausgefertigt.
§ 40. Die Richter sind in Ausübung ihres
richterlichen Amtes unabhängig.
§ 41. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine
Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung
die Richter in den dauernden Ruhestand zu
versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den
vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf
Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres
Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an
eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der
Abs. (1) und (2) können bis 31. Dezember 1946
durch Gesetz festgelegt werden.
§ 42. Die Prüfung der Gültigkeit gehörig
kundgemachter Gesetze steht den Gerichten
nicht zu.
§ 43. Die Mitwirkung des Volkes an der
Rechtsprechung wird wieder hergestellt.
§ 44. Als oberste Instanz in Zivil- und
Strafrechtssachen wird wieder ein Oberster
Gerichtshof in Wien errichtet. Die nähere
Einrichtung und den Aufgabenkreis des Obersten
Gerichtshofes regelt ein besonderes Gesetz.
VI. Abschnitt, Rechnungskontrolle.
§ 45. Zur Prüfung der Gebarung des Staates,
der Länder, der Gemeinden mit über 20.000
Einwohnern und ihrer Betriebe und Anstalten
sowie anderer Rechtsträger wird der Staatsrechnungshof
in Wien errichtet.
§ 46. Die näheren Bestimmungen über die
Einrichtung und die Tätigkeit des Staatsrechnungshofes
werden durch Gesetz getroffen.
VII. Abschnitt. Verwaltungsgerichtshof.
§ 47. Zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von
Bescheiden (Entscheidungen oder Verfügungen)
der Verwaltungsbehörden wird der Verwaltungsgerichtshof
in Wien errichtet.
§ 48. Die nähere Einrichtung, den Aufgabenkreis
und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
regelt ein besonderes Gesetz.
VIII. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§ 49. Dieses Verfassungsgesetz tritt am
1. Mai 1945 in Kraft.
§ 50. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist die Provisorische Staatsregierung
betraut.