59. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden
(Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 128/2002, wird wie folgt geändert
In § 53 Abs. 1 Z 17a lautet der letzte Satz der Legende
„Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift „Erholungsdorf“ – bei Orten, die berechtigt
sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen – oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden
Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel
nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel
seitlich nicht überragen.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte
Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen
oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen
oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen einschließlich deren international
ausgerichtete Formen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)
oder
2. Zeugnisse über den Abschluss der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf
oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden
höheren Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer
nicht unter Z 3 fallenden mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und jeweils eine mindestens
zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
6. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Übergangsbestimmung
§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Inkassoinstitute,
BGBl. Nr. 490/1993, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser
Verordnung.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das Ministerium
für Verkehr der Republik Slowenien sind im Bestreben, die sichere Beförderung gefährlicher
Güter durch den Karawankenstraßentunnel zu gewährleisten, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen, die
1. den Vorschriften des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße – ADR“ unterliegen,
2. in Beförderungseinheiten erfolgen, die gemäß dem ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen
sind, und
3. auf der Straßenstrecke durch den Karawankenstraßentunnel stattfinden, die durch den Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Bauten und Anlagen für die
Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels vom 12. März
1993 festgelegt ist.
Artikel 2
Verkehr auf der Tunnelstrecke
(1) An den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht
sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
(2) Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet
ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn
1. das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
2. die Warnleuchte spätestens 50 m vor Erreichen der Mautstelle eingeschaltet und auf der gesamten
Tunnelstrecke in Betrieb ist.
(3) Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten ist im Tunnel ein
Abstand von mindestens 150 m einzuhalten.
Artikel 3
Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten gefährlichen Stoffen
(1) Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene
Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
1. a) mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder
b) einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder
2. den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben,
dürfen die Tunnelstrecke nur durchfahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Vereinbarung
durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gesichert sind.
(2) Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss
1. eine Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften des ADR
über die Beförderung gefährlicher Güter für die Klasse(n) und Beförderungsart(en) besitzen, die
der begleiteten Beförderungseinheit entsprechen,
2. Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen des Tunnels aufweisen und
3. Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den
im ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige erforderliche
Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.
(3) Das Begleitfahrzeug muss ausgestattet sein mit
1. einer Warnleuchte gemäß Artikel 2 Abs. 1, die
a) so angebracht sein muss, dass das Licht nach allen Richtungen hin gut sichtbar ist, und
b) während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein muss;
2. Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen
mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnelüberwachungszentrale und
3. einer Feuerlöschausrüstung und sonstigen Ausrüstung gemäß ADR entsprechend den mit der
begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.
(4) Vom Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs ist unmittelbar vor der Durchfahrt durch den Tunnel die
im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie die Beförderungsmenge des Gutes
1. auf der österreichischen Seite der Mautstelle Rosenbach/Podrožca,
2. auf der slowenischen Seite der Mautstelle Hrušica
schriftlich bekanntzugeben.
(5) Das Begleitfahrzeug hat im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, hinter
der Beförderungseinheit zu fahren.
(6) Die Begleitung hat im gesamten Verlauf des Tunnels ohne Wechsel von Begleitfahrzeugen zu erfolgen.
Artikel 4
Vollzugsmaßnahmen
Beide Seiten werden an die zuständigen Stellen herantreten, damit von diesen sichergestellt wird,
dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung jeweils für die Fahrt aus ihrem Staatsgebiet in
das der anderen Vertragspartei
1. die Verständigungspflicht gemäß Artikel 3 Abs. 4 dieser Vereinbarung rasch und einfach erfüllt
werden kann,
2. Begleitfahrzeuge gemäß Artikel 3 dieser Vereinbarung zur Verfügung stehen und
3. vor den Mautstellen Schilder zur Information der Lenker über die in den Artikeln 2 und 3 dieser
Vereinbarung festgelegten Bedingungen aufgestellt werden.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Unterzeichnung stattfindet.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens
sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.
Geschehen in Brüssel, am 24. April 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich
Gorbach
Für das Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien
Presečnik
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 am 1. Juni 2003 in Kraft.