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59_2003 AT

59. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden

(Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 128/2002, wird wie folgt geändert

In § 53 Abs. 1 Z 17a lautet der letzte Satz der Legende

„Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift „Erholungsdorf“ – bei Orten, die berechtigt

sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen – oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden

Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel

nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel

seitlich nicht überragen.“

BGBlPdf 59. Verordnung: Inkassoinstitute-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte

Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen

oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen

oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen einschließlich deren international

ausgerichtete Formen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

oder

2. Zeugnisse über den Abschluss der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie

und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf

oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden

höheren Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer

nicht unter Z 3 fallenden mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und jeweils eine mindestens

zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder

6. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Übergangsbestimmung

§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Inkassoinstitute,

BGBl. Nr. 490/1993, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser

Verordnung.

BGBlPdf 59. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien über die Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das Ministerium

für Verkehr der Republik Slowenien sind im Bestreben, die sichere Beförderung gefährlicher

Güter durch den Karawankenstraßentunnel zu gewährleisten, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen, die

1. den Vorschriften des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße – ADR“ unterliegen,

2. in Beförderungseinheiten erfolgen, die gemäß dem ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen

sind, und

3. auf der Straßenstrecke durch den Karawankenstraßentunnel stattfinden, die durch den Vertrag

zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Bauten und Anlagen für die

Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels vom 12. März

1993 festgelegt ist.

Artikel 2

Verkehr auf der Tunnelstrecke

(1) An den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht

sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.

(2) Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet

ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn

1. das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und

2. die Warnleuchte spätestens 50 m vor Erreichen der Mautstelle eingeschaltet und auf der gesamten

Tunnelstrecke in Betrieb ist.

(3) Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten ist im Tunnel ein

Abstand von mindestens 150 m einzuhalten.

Artikel 3

Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten gefährlichen Stoffen

(1) Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene

Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr

1. a) mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder

b) einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder

2. den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben,

dürfen die Tunnelstrecke nur durchfahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Vereinbarung

durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gesichert sind.

(2) Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss

1. eine Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften des ADR

über die Beförderung gefährlicher Güter für die Klasse(n) und Beförderungsart(en) besitzen, die

der begleiteten Beförderungseinheit entsprechen,

2. Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen des Tunnels aufweisen und

3. Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den

im ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige erforderliche

Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.

(3) Das Begleitfahrzeug muss ausgestattet sein mit

1. einer Warnleuchte gemäß Artikel 2 Abs. 1, die

a) so angebracht sein muss, dass das Licht nach allen Richtungen hin gut sichtbar ist, und

b) während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein muss;

2. Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen

mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnelüberwachungszentrale und

3. einer Feuerlöschausrüstung und sonstigen Ausrüstung gemäß ADR entsprechend den mit der

begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.

(4) Vom Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs ist unmittelbar vor der Durchfahrt durch den Tunnel die

im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie die Beförderungsmenge des Gutes

1. auf der österreichischen Seite der Mautstelle Rosenbach/Podrožca,

2. auf der slowenischen Seite der Mautstelle Hrušica

schriftlich bekanntzugeben.

(5) Das Begleitfahrzeug hat im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, hinter

der Beförderungseinheit zu fahren.

(6) Die Begleitung hat im gesamten Verlauf des Tunnels ohne Wechsel von Begleitfahrzeugen zu erfolgen.

Artikel 4

Vollzugsmaßnahmen

Beide Seiten werden an die zuständigen Stellen herantreten, damit von diesen sichergestellt wird,

dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung jeweils für die Fahrt aus ihrem Staatsgebiet in

das der anderen Vertragspartei

1. die Verständigungspflicht gemäß Artikel 3 Abs. 4 dieser Vereinbarung rasch und einfach erfüllt

werden kann,

2. Begleitfahrzeuge gemäß Artikel 3 dieser Vereinbarung zur Verfügung stehen und

3. vor den Mautstellen Schilder zur Information der Lenker über die in den Artikeln 2 und 3 dieser

Vereinbarung festgelegten Bedingungen aufgestellt werden.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Unterzeichnung stattfindet.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens

sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.

Geschehen in Brüssel, am 24. April 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

Gorbach

Für das Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien

Presečnik

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 am 1. Juni 2003 in Kraft.

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