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59_2002 AT

59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 erhält die Bezeichnung „§ 1a.“; vor dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 samt Überschrift

eingefügt

„Nachhaltigkeit

§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist

eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs.

Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen

Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und

seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und

3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung

der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen,

Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische,

ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne

andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung

des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen

vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen

vorbehalten bleiben.“

2. In § 1a Abs. 3 wird die Wortfolge „und dessen Bewirtschaftung dienen“ durch die Wortfolge „und

unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen“ ersetzt.

3. § 1a Abs. 4 lit. a und b lauten

„a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich

genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung

von drei Zehntel nicht erreicht hat,

b) bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen

als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,“

4. In § 1a Abs. 4 letzter Satz entfällt der Ausdruck „sowie jene der §§ 83 und 84“.

5. In § 1a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ , auf Christbaumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84“.

6. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen,

die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie

der Schneebindung dienen.“

7. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

im Fall

1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,

2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit

einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.“

8. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach

Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Bewuchshöhe

festlegen.“

9. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.

10. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb

der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid

auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Weist der Antragsteller nach, dass

1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es

sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“

11. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist

die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies

gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.“

12. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung

und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.“

13. In § 6 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „und auf die Lärmminderung“.

14. In § 7 wird die Wortfolge „Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere zu erstrecken“ durch

die Wortfolge „Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken“ ersetzt.

15. § 7 lit. b lautet

„b) auf die Darstellung von

1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,

2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und

3. Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,“

16. In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“

durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“

ersetzt.

17. In § 9 Abs. 6 erster und vierter Satz wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“

ersetzt.

18. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

19. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

20. § 12 samt Überschrift entfällt.

21. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.

22. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn

Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle

Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.“

23. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

24. In § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 1a Abs. 1“ ersetzt.

25. In § 14 Abs. 5 lit. a wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

26. In § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 174 Abs. 4 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 174 Abs. 3 lit. c“ ersetzt.

27. § 16 Abs. 6 lautet

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich

einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen

des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der

Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, im Internet zu veröffentlichen.“

28. § 17 samt Überschrift lautet

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)

ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen,

wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur

Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung

beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet

in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr,

im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der

Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der

öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen

Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung

sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen

(Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner

Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidi-

gung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“

29. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt

„Anmeldepflichtige Rodung

§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1000 m² nicht übersteigt und

2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten

Unterlagen bei der Behörde anmeldet und

3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung

mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne

Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 3 nicht durchgeführt werden darf. § 91

Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete

Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen,

sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

(3) Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres

ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.“

30. § 18 samt Überschrift lautet

„Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu

binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht

beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck

nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten

Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.“

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der

Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer

Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten.

Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung

oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers

in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung

durchzuführen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber

einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie

aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen

der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme

des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung

der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter

Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend

zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen,

dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung

1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder

2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4

kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor

deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89

Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten

1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der

Befristung,

2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung

des Bewuchses.“

31. § 19 samt Überschrift lautet

„Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung

seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung

von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten

enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung

des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17

des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Der Antrag hat zu enthalten

1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,

2. den Rodungszweck,

3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten

die daraus Berechtigten und

4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze,

die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen.

Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist

in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von

diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere

der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten

Grundstücke – beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer

unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten – treten.

Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des

§ 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde

zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen

Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer

Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche

angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der

Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(5) Im Rodungsverfahren sind

1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen

öffentlichen Interessen und

2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen

sind,

zu hören.

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich

wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche

Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer

Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid

nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg

zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so

darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung

erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht

an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“

32. § 21 lautet

„§ 21. (1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft

gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur

Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind

1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,

2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,

3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur

unter schwierigen Bedingungen möglich ist,

4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,

5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,

6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.

(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche

Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden

Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer

Schutzwirkung oder Wohlfahrtswirkung erfordern.

(3) Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der

Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b

zukommt.“

33. § 22 Abs. 3 lautet

„(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21

Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die

Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt

werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen

in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45

verpflichtet.“

34. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den

Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen

durch Begünstigte gedeckt sind. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund

dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.“

35. In § 22 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

36. In § 22 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „oder Genehmigung bedürfen (§§ 85 und 94)“ durch den Ausdruck

„bedürfen (§ 85)“ ersetzt.

37. In § 24 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

38. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf

der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs

keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen

des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten

Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im

Sinne des § 4 zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6

Abs. 2 lit. b zukommt.“

39. § 25 Abs. 3 erster Satz lautet

„Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an

einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes,

wenn dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.“

40. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen

Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder deren Wohlfahrtswirkung

gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern

das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als

wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen

Nachteile (Bannwald).“

41. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen,

Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der

Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt

wurden.“

42. In § 32 wird der Ausdruck „§ 12“ durch den Ausdruck „§ 1“ ersetzt.

43. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt

„Wälder mit besonderem Lebensraum

§ 32a. (1) Als Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate

auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in

Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der

Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden

Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie 79/409/EWG des Rates

über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1) liegen.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den

Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des

Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

nämlich betreffend

1. die Wiederbewaldung nach § 13,

2. die Waldverwüstung nach § 16,

3. die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach § 22,

4. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach §§ 44 und

45 und

5. den Schutz hiebsunreifer Bestände nach § 80 Abs. 1,

anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen

oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Abs. 2 ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben

und die nach Abs. 2 erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug

für einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die

Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.“

44. In § 34 Abs. 10 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

45. § 35 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Behörde hat Sperren

1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,

2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder

3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4

auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1

Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt

die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit

Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit

Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder

Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen

mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt

die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das

zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende

Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.“

46. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „(§ 1 Abs. 1 lit. b)“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 6 Abs. 2

lit. b“ ersetzt.

47. In § 36 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und im Waldentwicklungsplan ausgewiesen“.

48. In § 36 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ , insbesondere des § 146 Abs. 2,“.

49. In § 37 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 12“ durch den Ausdruck „§ 1“ ersetzt.

50. § 39 samt Überschrift entfällt.

51. In § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 1a Abs. 4 und 5“ ersetzt.

52. § 43 Abs. 3 entfällt.

53. § 44 Abs. 1 lit. a lautet

„a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und“

54. In § 44 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder, wenn sich die Maßnahmen über zwei oder

mehrere Bundesländer zu erstrecken haben, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“.

55. § 45 lautet

„§ 45. (1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung

von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht

unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen

ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass

eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer

oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.

(2) Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder Verhinderung einer gefahrdrohenden

Forstschädlingsvermehrung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In

dieser kann insbesondere vorgesehen werden, dass

1. innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung

entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt,

solche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine gefahrdrohende

Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,

2. die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten

chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen

sind.“

56. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen

mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie

sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

57. § 59 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt)

sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte

nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung

zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus

von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert

oder befestigt ist.“

58. § 59 Abs. 3 entfällt; Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.

59. § 61 Abs. 2 lautet

„(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind

1. für die Planung Absolventen der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach-

und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft und

2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt

für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.“

60. § 62 Abs. 1 lit. a entfällt; lit. b bis e erhalten die Bezeichnung „a)“ bis „d)“.

61. Nach § 62 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche

Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.“

62. In § 62 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a und b“

ersetzt.

63. In § 62 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. d“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.

64. In § 62 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a und b“ und

im ersten und zweiten Satz jeweils der Ausdruck „Abs. 1 lit. d und e“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. c

und d“ ersetzt.

65. § 62 Abs. 4 lautet

„(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen

ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung

der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid

zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die

Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“

66. § 62 Abs. 5 entfällt.

67. § 63 Abs. 5 entfällt.

68. Der bisherige Text des § 64 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge

„vier Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.

69. Nach § 64 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn

die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von

sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt.

§ 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

70. § 65 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

71. Unterabschnitt V. D (§§ 74 bis 79) entfallen.

72. In § 80 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

73. § 80 Abs. 7 lit. b lautet

„b) es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem

Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt,

handelt.“

74. In § 81 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 142 Abs. 2 lit. b Z 1“ durch den Ausdruck „§ 142 Abs. 2 Z 11“

ersetzt.

75. §§ 83 und 84 samt Überschriften entfallen.

76. In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „sechs Zehntel“ durch die Wortfolge „fünf Zehntel“ ersetzt.

77. In § 87 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Holzmenge, zutreffendenfalls auch über den Käufer von Holz

auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer“.

78. In § 92 Abs. 1 wird die Wortfolge „drei Jahren“ durch die Wortfolge „fünf Jahren“ ersetzt.

79. §§ 93 und 94 samt Überschriften entfallen.

80. In § 96 Abs. 1 lit. b wird das Wort „und“ durch einen Beistrich, in lit. c der Punkt durch das Wort

„und“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt

„d) für den Fällungsantrag abweichend von § 87 Abs. 4 weitere Angaben festzulegen.“

81. In § 98 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1a“ ersetzt.

82. In § 102 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

83. In § 102 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

84. In § 102 Abs. 5 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. h wird angefügt

„h) die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete

im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von

Wildbach- und Lawinengefahren dienen.“

85. In § 102 Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und die Wortfolge

„Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

86. § 104 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.

(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und

Forstwarte.“

87. § 105 lautet

„§ 105. (1) Es haben nachzuweisen

1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft

oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

an der Universität für Bodenkultur Wien,

2. der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)

im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001,

3. der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den

leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

4. der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den

leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

5. der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1

bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.“

88. § 106 samt Überschrift lautet

„Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen

Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung

als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den

leitenden Forstdienst ist abzuhalten als

1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und

2. Staatsprüfung für den Försterdienst.

(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine

Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst

im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen

über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen

an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für

die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich

oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung

der Prüfung, zu treffen.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen

1. die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 und

2. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan

maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.

(4) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der

Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß

zu vergüten.“

89. §§ 107 und 108 samt Überschriften entfallen.

90. § 109 Abs. 1 erster Halbsatz lautet

„Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig

anzuerkennen,“

91. In § 109 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

92. § 109 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.“

93. § 109 Abs. 3 lautet

„(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den

leitenden Forstdienst gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat

der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.“

94. § 109 Abs. 5 lautet

„(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 Z 2 zu absolvieren.“

95. In § 109 Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

96. In § 110 Abs. 1 lit. b entfällt der Ausdruck „ , Forstwarte (§ 113 Abs. 3 lit. b)“.

97. In § 110 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „an einer forstlichen Ausbildungsstätte“ durch den Ausdruck

„am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.

98. In § 112 lit. b wird der Ausdruck „§ 174 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 174 Abs. 3“ ersetzt.

99. § 113 samt Überschrift lautet

„Pflicht zur Bestellung von Forstorganen

§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche

Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den

Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen.

(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb

1. mit einer Waldfläche von weniger als 3600 ha ein Förster,

2. mit einer Waldfläche von mindestens 3600 ha ein Forstwirt

als leitendes Forstorgan bestellt wird.

(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen,

wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6600 ha weitere Forstorgane zugeteilt

werden, wobei für je weitere 3000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.

(4) Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor

Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.“

100. § 114 samt Überschrift lautet

„Gemeinsames leitendes Forstorgan

§ 114. Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen,

dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann,

wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung

in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.“

101. § 115 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

102. § 116 Abs. 1 bis 3 entfallen; Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(1)“ und „(2)“.

103. In § 117 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes

im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Unterricht, Kunst und Sport“ durch

die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des

Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

104. In § 117 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

105. § 117 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1. die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und

2. die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und

Ausbildung im Wald

sicherzustellen.“

106. In § 119 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

107. § 121 Abs. 2 lautet

„(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.“

108. In § 122 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die

Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

109. In § 122 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und des Schülerheimes“.

110. Die §§ 123 und 124 samt Überschriften entfallen.

111. Der Unterabschnitt C des VIII. Abschnitts und der IX. Abschnitt werden durch folgende Bestimmungen

ersetzt

„IX. Abschnitt

Forstliche Forschung, Aus- und Weiterbildung

Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und

Landschaft

§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald

und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und

Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.

(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen

anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung

von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

(3) Im Übrigen gelten die näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für

Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002.

Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald

§ 130. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald dient dem Bund als Forschungs-, Aus-

bildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald,

Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich

umfassen insbesondere

1. Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz,

BGBl. Nr. 419/1996 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben;

Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflan-

zenschutzgesetz, BGBl. Nr. 532/1995 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben

für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;

2. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere

die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf

Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;

3. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschafts-

wissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der

Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die

Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen

Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung

von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;

4. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination

der Naturwaldforschung;

5. Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;

6. Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere

verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;

7. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen,

insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;

8. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und

Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;

9. Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im

Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;

10. Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den

Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;

11. Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;

12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch

geeignete Veranstaltungen;

13. Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren,

Geräten oder Maschinen;

14. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für

die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 8, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere

zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die

notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In

diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten

Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.

(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die

Mitwirkung des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald vorgesehen ist, bleiben unberührt.“

112. § 141 samt Überschrift lautet

„Aufgabe der forstlichen Förderung

§ 141. Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer

im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.“

113. § 142 samt Überschrift lautet

„Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung

§ 142. (1) Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind

1. Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im

Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,

2. Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen

Raumes,

3. Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im

Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung

der Holzversorgung.

(2) Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere

in Betracht: Maßnahmen

1. zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,

2. zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter

Wohlfahrtswirkung,

3. zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,

4. zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,

5. der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,

6. zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,

7. zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,

8. für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der

Forstarbeit,

9. für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,

10. der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,

11. zur Strukturverbesserung.“

114. § 143 Abs. 1 lautet

„(1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des

Bundes (oder der Europäischen Union) und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte

der Raumordnung oder der Umwelt Bedacht zu nehmen.“

114a. Dem § 143 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Der Bund stellt für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 11 Bundesmittel

dann zur Verfügung, wenn auch das Land Landesmittel im Ausmaß von mindestens der Hälfte der Bundesmittel

bereitstellt; das jeweilige Ausmaß des Anteils der Landesmittel ist in der Richtlinie gemäß

§ 145 festzulegen.“

115. § 143 Abs. 3 lautet

„(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 7 bis Z 11 sind solche ausgeschlossen,

die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsrechten

gemäß § 32 Abs. 2 belastete Grundstücke oder um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1)

gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt. Die Förderung von Maßnahmen gemäß § 142

Abs. 2 Z 1 bis Z 5, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, ist zulässig.“

116. § 143 Abs. 5 und 6 entfällt; Abs. 7 und 8 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“; in Abs. 5 und 6

wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

117. § 144 samt Überschrift entfällt.

118. § 145 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung

der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) Die Richtlinien nach Abs. 1 haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur

Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen,

über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu

enthalten. Weiters ist festzulegen, dass

1. Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt

günstig auswirken, und

2. großflächigen Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekten),

besondere Bedeutung zukommt.

(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung in Bauschsätzen festgelegt werden.“

119. § 146 samt Überschrift entfällt.

120. In § 147 Abs. 3 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“

durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“

ersetzt.

121. In § 170 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „94,“.

121a. § 170 Abs. 8 lautet

„(8) Die Behörden haben Bescheide, mit denen Rodungen gemäß § 17 oder Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot

gemäß § 82 Abs. 3 bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach ihrer Rechtskraft unter

Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

erheben. Die im ersten Satz genannten Bescheide sind auch dann zu begründen, wenn dem

Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.“

122. In § 171 Abs. 1 lit. e wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. f wird angefügt

„f) Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.“

123. In § 171 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

124. In § 172 Abs. 3 wird das Wort „Forstinventur“ durch das Wort „Waldinventur“ ersetzt.

125. In § 173 Abs. 2 lit. b entfällt der Ausdruck „ , gemessen am Holzvorrat,“.

126. In § 173 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 1a Abs. 1“ ersetzt.

127. § 174 Abs. 1 lit. a Z 8 entfällt.

128. In § 174 Abs. 1 lit. a Z 26 entfällt der Ausdruck „und 3“.

129. In § 174 Abs. 1 lit. a Z 27 wird der Ausdruck „§ 65 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 65 Abs. 3“ ersetzt.

130. § 174 Abs. 1 lit. a Z 30 lautet

„30. Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;“

131. § 174 Abs. 1 lit. b Z 12 entfällt.

132. In § 174 Abs. 1 lit. b Z 13 entfällt die Wortfolge „oder einer auf Grund des Abs. 3 dieser Bestimmung

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;“

133. In § 174 Abs. 1 lit. b Z 16 entfällt der Ausdruck „oder 4“.

134. § 174 Abs. 1 lit. b Z 17 lautet

„17. die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht

anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;“

135. § 174 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet

„18. entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß

erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;“

136. § 174 Abs. 1 lit. b Z 19, 20, 22 bis 24 und 28 entfallen.

137. § 174 Abs. 1 lit. c Z 6 und 9 entfallen.

138. In § 174 Abs. 1 lit. c Z 12 entfällt der Ausdruck „Abs. 1 und 5“.

139. § 174 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(7)“.

140. § 179 wird folgender Abs. 5a angefügt

„(5a) § 1, § 1a, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1, 2 und 2a, § 6 Abs. 1 und 2 lit. c, § 7, § 8

Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 3 und 5 lit. a, § 16 Abs. 4 und 6,

§ 17, § 17a, § 18, § 19, § 21, § 22 Abs. 3, 3a und 4, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 31

Abs. 1, § 32, § 32a, § 34 Abs. 10, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44

Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 45, § 48 Abs. 1, § 59 Abs. 1 bis 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 1, 1a und 2 bis 4,

§ 64, § 65 Abs. 2 und 3, § 80 Abs. 4 und 7 lit. b, § 81 Abs. 7, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, § 96

Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 102 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 104 Abs. 1 und 2, § 105, § 106, § 109 Abs. 1 bis 3, 5 und

7, § 110 Abs. 1 lit. b und c, § 112, § 113, § 114, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 1 bis 3,

§ 119 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 122 Abs. 1 und 2, § 129, § 130, § 141, § 142, § 143, § 145 Abs. 1 bis 3,

§ 147 Abs. 3 und 6, § 170 Abs. 3 und 8, § 171 Abs. 1 und 3, § 172 Abs. 3, § 173 Abs. 2 lit. b und c,

§ 174 Abs. 1 lit. a Z 26, 27 und 30, lit. b Z 2, 13 und 16 bis 18 und lit. c Z 12, § 174 Abs. 2 bis 7, § 180

Abs. 3, § 185 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni

2002 in Kraft. Im selben Zeitpunkt treten § 12, § 39, § 43 Abs. 3, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 5, § 63 Abs. 5,

§ 65 Abs. 2, §§ 74 bis 79, § 83, § 84, § 93, § 94, § 107, § 108, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 bis 3, § 123,

§ 124, §§ 129 bis 140, § 143 Abs. 5 und 6, § 144, § 146, § 174 Abs. 1 lit. a Z 8 und 12, lit. b Z 12, 19, 20,

22 bis 24 und 28 und lit. c Z 6 und 9 und § 174 Abs. 2 in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung

außer Kraft.“

141. § 180 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Tannenchristbaumverordnung, BGBl. Nr. 536/1976, die Verordnung über die Harznutzung,

BGBl. Nr. 126/1978, die Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl.

Nr. 169/1988 idF BGBl. II Nr. 246/2001, und die Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten,

BGBl. Nr. 508/1991 idF BGBl. II Nr. 109/2001, treten mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft.“

142. § 185 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen

Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit

dem

1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5, 46 Abs. 1 und 48;

2. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 117 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 1 und 147 Abs. 3;

3. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 33 Abs. 6, soweit sich diese Bestimmung auf die

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;

4. Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 17 Abs. 6;

5. Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 117 Abs. 1;

6. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 48 und 58 Abs. 6.“

143. In § 185 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die

Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“

ersetzt.

144. § 185 Abs. 3 lautet

„(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz und 168 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.“

145. In § 185 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck

„und 79 vierter Satz“ und der Ausdruck „78 Abs. 4,“ entfallen.

146. In § 185 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die

Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck „ , 123 Abs. 1 und 2 und 124 Abs. 1 bis 3“ und der

Ausdruck „und des § 124 Abs. 1“ entfallen.

147. In § 185 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck „und 85 bis 92“ wird durch den

Ausdruck „ , 85 bis 88 und 90 bis 92“ ersetzt.

148. Der Anhang lautet

„Anhang

Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind

1. Nadelgehölze

Abies alba Tanne

Juniperus communis Gemeiner Wacholder

Larix decidua Lärche

Picea abies Fichte

Pinus cembra Zirbe

Pinus mugo Bergkiefer

Pinus nigra var. austriaca Schwarzkiefer

Pinus silvestris Weiß-(Rot-)kiefer

Taxus baccata Eibe

und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten der Gattungen

Abies

Cedrus

Chamaecyparis

Larix

Metasequoia

Picea

Pinus

Pseudotsuga

Sequoiadendron

Thuja

Tsuga

2. Laubgehölze

Acer campestre Feldahorn

Acer platanoides Spitzahorn

Acer pseudoplatanus Bergahorn

Aesculus hippocastanum Roßkastanie

Alnus glutinosa Schwarzerle

Alnus incana Weiß-(Grau-)erle

Alnus viridis Grünerle

Betula pendula Birke

Betula pubescens Moorbirke

Carpinus betulus Hainbuche

Castanea sativa Edelkastanie

Corylus avellana Hasel

Fagus sylvatica Rotbuche

Fraxinus angustifolia Quirlesche (Schmalblättrige Esche)

Fraxinus excelsior Esche

Fraxinus ornus Mannaesche

Juglans regia Walnuss

Malus sylvestris Wildapfel

Ostrya carpinifolia Hopfenbuche

Populus alba Silberpappel

Populus canescens Graupappel

Populus nigra Schwarzpappel

Populus tremula Zitterpappel

Prunus avium Vogelkirsche

Prunus padus Traubenkirsche

Pyrus pyraster Wildbirne

Quercus cerris Zerreiche

Quercus petraea Traubeneiche

Quercus pubescens Flaumeiche

Quercus robur Stieleiche

Robinia pseudacacia Robinie

Sorbus aria Mehlbeere

Sorbus aucuparia Eberesche (Vogelbeere)

Sorbus domestica Speierling

Sorbus torminalis Elsbeere

Tilia cordata Winterlinde

Tilia platyphyllos Sommerlinde

Ulmus glabra Bergulme

Ulmus laevis Flatterulme

Ulmus minor Feldulme

und bestandesbildende Arten der Gattung

Salix

und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden

der Gattungen

Acer

Ailanthus

Betula

Carya

Corylus

Elaeagnus

Fagus

Fraxinus

Gleditsia

Juglans

Liriodendron

Platanus

Populus

Prunus

Quercus

und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte

aus nachhaltiger Nutzung

Das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger

Nutzung, BGBl. Nr. 309/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 228/1993, wird wie

folgt geändert

1. In § 2, § 3 Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 4 und § 6 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet

„Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird zur Beratung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten

des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet.“

3. In § 4 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“

durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“

ersetzt.

4. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Mitglieder des Beirates sind

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,

3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

4. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

5. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,

6. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,

7. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Landarbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

8. drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,

BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie

folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt

„§ 1a. Ein Bundesamt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Wald und Forschungs-

und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald).“

3. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von

Bundesämtern für Landwirtschaft und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder des Bundesamtes

und Forschungszentrums für Wald und/oder von Teilen aller vorstehend genannten Einrichtungen

anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von

Einsparungen geboten ist.“

4. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt

„Rechtsstellung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

§ 3a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald untersteht dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erbringt seine Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ist darüber hinaus, sofern ihm durch andere

Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörde.“

6. § 4 samt Überschrift lautet

„Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und

des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft, der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald werden

im II., III. und IV. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende

1. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen

und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,

2. die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,

3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,

Maschinen, Geräten und Materialien,

4. die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,

5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken,

Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und

Bildmaterial,

6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen

eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

7. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

8. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen

Erfahrungs- und Schriftenaustausch,

9. die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben

der Bundesämter und Bundesanstalten.

(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sowie

des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche

Urkunden. Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses

und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für

Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt und Forschungszentrum für

Wald auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen oder natürlichen

Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen

für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind,

sind vorrangig zu behandeln.“

7. Im § 5 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

8. Dem § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift angefügt

„Organisation des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

§ 5a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gliedert sich in die Direktion, Institute,

Ausbildungsstätten und Außenstellen mit der jeweils erforderlichen Anzahl von Abteilungen, die in Referate

untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Aufgabenbereiches

zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gliedert

sich in unterstützende Organisationseinheiten.

(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Beherbergungseinrichtungen anzugliedern.

Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren,

Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

(3) Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Direktor des Bundesamtes und Forschungszentrums

für Wald nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5 auch für das Bundesamt

und Forschungszentrum für Wald sinngemäß anzuwenden.“

9. Im § 6 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

10. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

11. Im § 6 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald

sinngemäß.“

12. Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesämter für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen

Bundesanstalten“ durch die Wortfolge „der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen

Bundesanstalten oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.

13. Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen

Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen

Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.

14. § 8 samt Überschrift lautet

„Kanzleiordnung

§ 8. Die formale Behandlung der von den Bundesämtern für Landwirtschaft, den landwirtschaftlichen

Bundesanstalten oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu besorgenden

Kanzleigeschäfte ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

in einer Kanzleiordnung festzulegen.“

15. Die Überschrift des § 9 lautet

„Forschungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten“

16. Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“

durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“

ersetzt.

17. Im § 9 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch

die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

18. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt

„Forschungs- und Ausbildungstätigkeit des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

§ 9a. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung in den Bereichen Forschung, Entwicklung und

Ausbildung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf die Erfordernisse des Forstwesens,

der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes und des

Naturschutzes besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat alljährlich dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr

als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.“

19. Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen

Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen

Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.

20. § 10 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten

„Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an

dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder an dem Bundesamt

und Forschungszentrum für Wald geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem

Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder dem Bundesamt und

Forschungszentrum für Wald unentgeltlich zu überlassen.“

21. Im § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch

die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

22. Im § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

die Höhe

1. des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Bundesamtes und Forschungszentrums

für Wald,

2. der Veranstaltungsbeiträge,

3. der Beherbergungsbeiträge und

4. der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge

kostendeckend festzusetzen.“

23. Im § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt“

durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt

oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.

24. § 11 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung, um deren Tarif es sich handelt, auf Verlangen

gegen Kostenersatz abzugeben.“

25. Der bisherige IV. Teil wird als V. Teil bezeichnet. Als neuer IV. Teil wird eingefügt

„IV. Teil

Sitz und Wirkungsbereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

§ 24a. (1) Der Sitz des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist Wien.

(2) Sein Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Wald, Naturgefahren und Landschaft.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz,

BGBl. Nr. 419/1996 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben;

Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 532/1995 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben

für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden

Fassung, und deren Pflanzenerzeugnisse;

2. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere

die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf

Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;

3. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschafts-

wissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der

Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die

Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen

Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung

von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;

4. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination

der Naturwaldforschung;

5. Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;

6. Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere

verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;

7. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen,

insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;

8. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und

Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;

9. Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im

Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;

10. Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoring-Systemen und Wissensmanagement in

den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;

11. Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;

12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch

geeignete Veranstaltungen.“

26. Der bisherige IV. Teil erhält die Bezeichnung „V. Teil“.

27. Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) An die Stelle der Forstlichen Ausbildungsstätten und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt tritt

das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.“

28. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) Die bisher an den Forstlichen Ausbildungsstätten und an der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt

wurden, ihre Tätigkeiten weiter.

(3) Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind im Bereich des Bundesamtes und Forschungszentrums

für Wald in Wien und in den Forstlichen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach jeweils

ein eigener Dienststellenausschuss gemäß § 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967,

einzurichten.“

29. Im § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Titel des Bundesgesetzes, die § 1a, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a, § 4, § 5 Abs. 9, § 5a, § 6

Abs. 2 bis Abs. 4, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 2, § 9a, § 10 Abs. 1 und

Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 1a bis Abs. 3, der IV. Teil, § 24a, die Abschnittsbezeichnung V. Teil, § 25

Abs. 1 und Abs. 2, § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I

Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“

30. § 28 lautet

„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 und

Abs. 1a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 4

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes

Das Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), BGBl.

Nr. 419/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 2, Abs. 4 erster Satz und Abs. 10, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 5 und § 24 Abs. 8 wird jeweils die

Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamts und Forschungszentrums

für Wald“ ersetzt.

2. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.

3. In § 24 Abs. 7 und § 25 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“

durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 7 und 9, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 10

Abs. 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 1, § 23 Abs. 2 und § 32 Z 1 und 2 wird jeweils die

Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge

„Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „der Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge

„dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „Das

Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 3 und § 26 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge

„die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald“ ersetzt.

9. In § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der

Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „des Bundesamts und Forschungszentrums für

Wald“ ersetzt.

10. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein

Gutachten im Sinne des § 18 Abs. 4 einzuholen.“

11. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald richten sich

nach dem gemäß § 11 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft

und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für die Überwachung der Betriebe nach

§ 18 Abs. 4, ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

ist jedoch keine Gebühr zu entrichten.“

12. In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in einer Verordnung gemäß Abs. 1“.

13. Der bisherige Text des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.“

14. Der bisherige Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 3 Abs. 2 bis 4, 7, 9 und 10, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 10

Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1 bis 3, § 22

Abs. 1, 2 und 5, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 7 und 8, § 25, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und 2, § 31 und

§ 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 59. Verordnung: Lizenzen für Marktordnungswaren

Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen

und Handelsregelungen hinsichtlich der

1. Einfuhrlizenzen,

2. Ausfuhrlizenzen,

3. Vorausfestsetzungsbescheinigungen,

4. Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter

Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden,

5. Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen),

erlassen worden sind.

Zuständige Stelle

§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen und Bescheinigungen ist

1. im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

2. im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria (AMA)

zuständig.

Verzicht auf Sicherheitsleistungen

§ 3. Die Lizenz oder Bescheinigung kann ohne Sicherheitsleistung erteilt werden, wenn

1. der für die Erteilung einer Lizenz oder Bescheinigung zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als

500 Euro beträgt und

2. der Antragsteller das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen

Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

ABl. Nr. L 205 vom 3. August 1985 S 5, genannte Zahlungsversprechen abgibt.

Zulassung von Importeuren

§ 4. Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen von im Sektor Milch bestehenden spezifischen Regeln für

Importe zu reduzierten Zollsätzen im Rahmen eines Importkontingents Milcherzeugnisse einführen

wollen, haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Dabei sind zusätzlich zu den in den

Gemeinschaftsrechtsvorschriften vorgesehenen Unterlagen

1. die UID-Nummer, sofern eine solche zugeteilt wurde, und

2. ein Auszug aus dem Firmenbuch, soweit es sich um eine eingetragene Firma handelt,

vorzulegen.

Antrag

§ 5. Der Antragsteller hat von den Formblattsätzen gemäß

1. Art. 18 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften

für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen

für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 152 vom 24. Juni 2000 S 1,

2. Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 über Durchführungsvorschriften

zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter

Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrags fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren

der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzung, ABl.

Nr. L 196 vom 20. Juli 2001 S 9, und

3. Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften

für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur

Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form

von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 177 vom

15. Juli 2000 S 1,

lediglich den Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Sonderbestimmung für Bescheinigungen

§ 6. (1) Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4

der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.

(2) Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zwischen

AMA und Zahlstelle für Erstattungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen

gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener

und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen,

erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.

Abschreibung auf Lizenzen und Bescheinigungen

§ 7. (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen und Bescheinigungen, mit Ausnahme der Bescheinigungen

nach § 1 Z 4, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen

sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.

(2) Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach § 1 Z 4 sind von der Zahlstelle für Erstattungen

von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.

Abfertigung zu einer besonderen Bestimmung

§ 8. Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, dass die

Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen

Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Art. 912a ff der

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 S 1,

in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Zusätzliche Nachweise

§ 9. Als zusätzlicher Nachweis zur Erfüllung der Hauptpflicht für die Freigabe der Sicherheiten bei

Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist anzusehen

1. Das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Ausgangszollstelle

über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder

2. im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages das

Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Österreichischen

Bundesbahnen über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

Meldepflicht

§ 10. Die AMA hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vierteljährlich bis zum 15. Tag des dem Quartal

folgenden Monats mitzuteilen

1. Die Anzahl der im vorangegangenen Vierteljahr gemäß Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 der

Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilten Ersatzlizenzen und Ersatzteillizenzen und

2. Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Höhe der im voraus

festgesetzten Erstattung oder Abgabe.

Schlussbestimmungen

§ 11. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren,

BGBl. Nr. 1022/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 387/2000,

tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

BGBlPdf 59. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M114 gemäß Abschnitt 1.5.1. des ADR betreffend die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 Ziffer 2A in Flaschen bis 500 ml

Die Multilaterale Vereinbarung M114 gemäß Abschnitt 1.5.1. des ADR betreffend die Beförderung

von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 Ziffer 2A in Flaschen bis 500 ml (BGBl. III Nr. 11/2002) wurde

von Deutschland am 10. Jänner 2002 unterzeichnet.

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