59. Verordnung: Änderung der EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 20 und 44 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird verordnet
Die EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 57/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 wird wie folgt ergänzt
„5. die Richtlinie 1999/46/EG zur Änderung der unter Z 1 genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 139 vom
21. Mai 1999, S 25, CELEX-Nr.: 399L0046) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
2. In der Anlage 3 (Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG) werden folgende für Italien angeführte
Bezeichnungen ersetzt
unter der Rubrik „Frauenheilkunde und Geburtshilfe (in Österreich: Frauenheilkunde und Geburtshilfe)“
die Bezeichnung „ostetricia e ginecologia“ durch die Bezeichnung „ginecologia e ostetricia“,
unter der Rubrik „Augenheilkunde (in Österreich: Augenheilkunde und Optometrie)“ die Bezeichnung
„oculistica“ durch die Bezeichnung „oftalmologia“
und
unter der Rubrik „Lungen- und Bronchialheilkunde (in Österreich: Lungenkrankheiten)“ die Bezeichnung
„tisiologia e malattie dell’apparato respiratorio“ durch die Bezeichnung „malattie dell’apparato
respiratorio“.
3. In der Anlage 3 (Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG) werden folgende Rubriken angefügt
„– Radiodiagnose (in Österreich: Medizinische Radiologie-Diagnostik)
Belgien: radiodiagnostic/röntgendiagnose
Dänemark: diagnostisk radiologie eller røntgenundersøgelse
Deutschland: Radiologische Diagnostik
Griechenland: ακτινοδιαγνωστικη
Spanien: radiodiagnóstico
Frankreich: radiodiagnostic et imagerie médicale
Irland: diagnostic radiology
Italien: radiodiagnostica
Luxemburg: radiodiagnostic
Niederlande: radiodiagnostiek
Portugal: radiodiagnóstico
Finnland: radiologia/radiologi
Liechtenstein: Medizinische Radiologie
Schweden: medicinsk radiologi
Vereinigtes Königreich: diagnostic radiology“
und
„– Radiotherapie (in Österreich: Strahlentherapie/Radioonkologie)
Belgien: radio- et radiumthérapie/radio- en radiumtherapie
Dänemark: terapeutisk radiologi eller strålebehandling
Deutschland: Strahlentherapie
Griechenland: ακτινοθεραπευτικη
Spanien: oncología radioterápica
Frankreich: oncologie, option radiothérapie
Irland: radiotherapy
Italien: radioterapia
Luxemburg: radiothérapie
Niederlande: radiotherapie
Portugal: radioterapia
Finnland: syöpätaudit ja sädehoito/cancersjukdomar och radioterapi
Norwegen: onkologi
Schweden: onkology
Vereinigtes Königreich: radiotherapy“.
4. In der Anlage 4 (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG) werden folgende für Italien angeführte
Bezeichnungen ersetzt
unter der Rubrik „Klinische Biologie (in Österreich: Medizinische Biologie)“ die Bezeichnung „patologia
diagnostica di laboratorio“ durch die Bezeichnung „patologia clinica“,
unter der Rubrik „Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie (in Österreich: Hygiene und Mikrobiologie)“
die Bezeichnung „microbiologia“ durch die Bezeichnung „microbiologia e virologia“,
unter der Rubrik „Plastische Chirurgie (in Österreich: Plastische Chirurgie)“ die Bezeichnung „chirurgia
plastica“ durch die Bezeichnung „chirurgia plastica e ricostruttiva“
und
unter der Rubrik „Physiotherapie (in Österreich: Physikalische Medizin)“ die Bezeichnung „fisioterapia“
durch die Bezeichnung „medicina fisica e riabilitazione“.
5. In der Anlage 4 (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG) werden folgende Rubriken ergänzt
in der Rubrik „Biologische Chemie (in Österreich: Medizinische und chemische Labordiagnostik)“
„Italien: biochimica clinica“
und
in der Rubrik „Community medicine (in Österreich: Sozialmedizin)“
„Spanien: medicina preventiva y salud pública“
und
„Italien: igiene e medicina sociale“.
6. In der Anlage 4 (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG) entfallen folgende Rubriken jeweils zur
Gänze
– „Radiodiagnose (in Österreich: Medizinische Radiologie-Diagnostik)“
und
– „Radiotherapie (in Österreich: Strahlentherapie/Radioonkologie)“.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung
der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8 (BGBl. Nrn. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 84/1972 und
64/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 484/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Albanien 2. Oktober 1996
Kroatien 5. November 1997
Lettland 27. Juni 1997
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 10. April 1997
Moldau 12. September 1997
Russische Föderation 5. Mai 1998
Ukraine 11. September 1997
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Kroatien
Vorbehalt
Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention
gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt
Die Republik Kroatien kann nicht das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof
in jenen Fällen gewährleisten, in denen dieser über die Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen
von Verwaltungsbehörden entscheidet. In derartigen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof
grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.
Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Art. 34 Abs. 1 des
Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet
der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“
Moldau
Vorbehalte und Erklärungen
1. Die Republik Moldau erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen der
Konvention in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Organe der selbsternannten Republik
Transnistrien innerhalb des derzeit von diesen Organen kontrollierten Gebietes zu gewährleisten, solange
der Konflikt in der Region nicht endgültig beigelegt ist.
2. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend,
dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile
in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes
auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt
ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist,
wirksam.
3. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3
dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert,
wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des
Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt ist. Der
Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft
getreten ist, wirksam.
4. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend,
dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen,
die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63
bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der
Streitkräfte vorgesehen ist.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich, gemäß Art. 64
der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen,
inhaltlich darzulegen.
Vorbehalt zu Art. 4
Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend,
dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in
Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes
auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken.
Strafgesetzbuch
Art. 27 – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug
„Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug kann für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und zwei
Jahren verhängt werden und ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Justizbehörde vom
Verurteilten entweder an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort in dem Gebiet, in dem er für
gewöhnlich seinen Wohnsitz hat, zu verrichten.
Von dem auf diese Weise durch den Verurteilten erworbenen Einkommen sind nach einer Entscheidung
der Justizbehörde zwischen 5% und 10% vom Staat einzubehalten.
Sofern Personen als arbeitsunfähig eingestuft werden, kann die Justizbehörde die Zwangsarbeit
durch eine Geldstrafe, die der Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens für die Verrichtung einer
solchen Zwangsarbeit entspricht oder durch eine öffentliche Verwarnung ersetzen.
Kann der Verurteilte eine Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug, die er an seinem Arbeitsplatz zu verrichten
hat, nicht entsprechend ausführen, so kann die Justizbehörde vom Innenministerium oder einer
bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Arbeitsverbänden ersucht werden, die Strafe an einem anderen
Ort, der von den betreffenden Stellen zu bestimmen ist, ohne Zwangsarbeit verbüßen zu lassen, sofern
dies in dem Gebiet geschieht, in dem der Verurteilte für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat.
Kommt der zu einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Verurteilte seiner Pflicht zur Verbüßung der
Strafe absichtlich nicht nach, so kann die Justizbehörde die Zeit der nicht geleisteten Zwangsarbeit durch
eine ebenso lange Freiheitsstrafe ersetzen.
Der Vollzug einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug ist in den Gesetzen der Republik Moldau
geregelt.“
Verwaltungsstrafgesetz
Art. 30 – Zwangsarbeit
„Die Zwangsarbeit wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten verhängt und von der Person,
die die Verwaltungsstrafe begangen hat, an ihrem ständigen Arbeitsplatz verrichtet, wobei 20% des
Gehalts vom Staat einzubehalten sind.
Die Zwangsarbeit ist von einer Justizbehörde anzuordnen.
Der Mindestzeitraum für die Zwangsarbeit beträgt 15 Tage, sofern in den Gesetzen der Republik
Moldau nichts anderes bestimmt ist.“
Vorbehalte zu Art. 5
A. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3
dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes
ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der
Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom
29. Jänner 1992 festgelegt ist. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention
für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.
Verfassung der Republik Moldau
Art. 25 – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit
„(1) Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit werden als unverletzlich erklärt.
(2) Die Durchsuchung, Verhängung der Verwahrungshaft und Festnahme einer Person sind nur
zulässig, wenn sie auf dem Gesetz beruhen.
(3) Die Verwahrungshaft darf 24 Stunden nicht überschreiten.
(4) Personen können nur auf Grund eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes
ausgestellten Haftbefehls für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen inhaftiert werden. Der Inhaftierte
kann die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls anfechten und dagegen bei Gericht eine Beschwerde einbringen;
der Richter ist verpflichtet, darüber zu entscheiden. Die Frist kann auf sechs Monate und in Ausnahmefällen
– auf Grund einer parlamentarischen Entscheidung – auf zwölf Monate verlängert werden.
(5) In Verwahrungshaft befindliche oder festgenommene Personen sind unverzüglich über die
Gründe ihrer Inhaftierung bzw. Festnahme sowie die gegen sie vorgebrachten Anklagepunkte zu informieren,
wobei dies nur in Anwesenheit eines Anwalts, der entweder vom Beschuldigten selbst ausgewählt
oder von Amts wegen bestellt wird, geschehen darf.
(6) Liegen die Gründe für die Verwahrungshaft bzw. Festnahme nicht mehr vor, so ist die betroffene
Person unverzüglich freizulassen.“
Strafprozessordnung
Art. 78 – Untersuchungshaft
„Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten
verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen
kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht
mehr als einem Jahr vorsieht.
Minderjährige, die festgenommen werden oder über die die Untersuchungshaft verhängt wird,
müssen getrennt von Erwachsenen und verurteilten Minderjährigen untergebracht werden. Die Untersuchungsbehörden
sind verpflichtet, die Eltern oder den Vormund über die Untersuchungshaft bzw.
Festnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In allen Fällen der Untersuchungshaft ist dem Verhafteten die Möglichkeit zu geben, auf sein
Verlangen und so bald wie möglich mit zwei Personen Telefongespräche über seine Festnahme zu führen.
Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in
Art. 61 bis 71, Art. 72 Teil 2, Art. 74 bis 76, 78, 81, Art. 82 Teil 1, Art. 83 bis 89, 95, 102, 103, Art. 106
Teil 2, Art. 116-1, Art. 119 Teil 2 und 3, Art. 120 Teil 2 und 3, Art. 121, Art. 122 Teil 3, Art. 122-1,
Art. 123 Teil 3, Art. 123-1, Art. 125 Teil 2, 3 und 4, Art. 127, Art. 160-2 Teil 2, Art. 187 Teil 2, Art. 1871,
Art. 188, Art. 190 Teil 2, Art. 191 Teil 2, Art. 193 Teil 2, Art. 206-1, 206-2, Art. 213 Teil 2, Art. 221
Teil 2, Art. 225-1 Teil 2, Art. 225-2 Teil 2 und 3, Art. 225-3, Art. 225-4 Teil 2, Art. 227-1, Art. 230-1
Teil 2, Art. 239 Punkt 2 und 3, Art. 241 Punkt 2 und 3, Art. 243 Punkt 2, Art. 248 Punkt 2 und 4,
Art. 249, Art. 250 Punkt 2, Art. 252 Punkt 3, Art. 256 Punkt 6, Art. 258 Punkt 4, Art. 260 Punkt 3,
Art. 262, Art. 263 Punkt 2 und Art. 264-268 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die
Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden.
Verhaftungen sind auf Grund eines vom Staatsanwalt für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen
erlassenen Haftbefehls vorzunehmen. Bei der Behandlung eines Falles, der die Erlassung eines
Haftbefehls erfordert, ist der Staatsanwalt verpflichtet, alle Unterlagen, die die Gründe für die Verhaftung
darlegen, genau zu prüfen und gegebenenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten einzuvernehmen;
eine solche Einvernahme ist jedenfalls durchzuführen, wenn der letztgenannte minderjährig ist.
Der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, Bezirks- und Kommunalstaatsanwälte und gleichrangige
Beamte sind ermächtigt, Haftbefehle zu erlassen. Ist kein Bezirks- oder Kommunalstaatsanwalt oder
gleichrangiger Beamter vorhanden, können deren Stellvertreter einen Haftbefehl für fünf Tage erlassen.
Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine
weitere Verlängerung der Haftdauer hat gemäß den Bestimmungen des Art. 79 dieses Gesetzes zu
erfolgen.
Im Haftbefehl sind Datum und Ort der Erlassung sowie der Name und Dienstgrad des Staatsanwaltes,
der den Haftbefehl erlässt, die Untersuchungsergebnisse über den Verhafteten, die Umstände der Begehung
der Tat und ihre offizielle Bezeichnung nach dem Strafgesetzbuch, die Gründe für die Verhaftung,
die Gültigkeitsdauer des Haftbefehls sowie das ausführende Organ anzugeben.
Die betreffende Person ist während der Vernehmung, die in Anwesenheit eines Anwalts zu erfolgen
hat, der entweder von der betreffenden Person ausgewählt oder innerhalb von zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt
der Festnahme von Amts wegen ernannt wird, unverzüglich über die Haftgründe zu informieren.
Gleichzeitig ist dem Verhafteten die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens darzulegen.
Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß
Art. 195-2 dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet
werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine
wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung
sein.
§ 9 dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“
Gesetz über die Prokuratur der Republik Moldau
Art. 25 – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern
„(1) Kraft des Gesetzes ist der Staatsanwalt berechtigt, Haftbefehle zu erlassen und Personen, die
einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, festzunehmen.
(2) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden
Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, Haftbefehle zu erlassen.
(3) Die Voraussetzungen für die Erlassung und Gültigkeitsdauer von Haftbefehlen sind in der
Strafprozessordnung festgelegt.
(4) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden
Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, gesetzliche Maßnahmen zur Einschränkung der
verfassungsmäßigen Rechte von Staatsbürgern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu genehmigen.“
B. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend,
dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen,
die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis
61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften
für die Streitkräfte vorgesehen ist.
Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte
Art. 46
„Folgende Strafen können über Wehrpflichtige verhängt werden
a) Überwachung;
b) Verwarnung;
c) strenge Verwarnung;
d) Ausgangssperre;
e) Einteilung für zusätzliche Dienste (abgesehen von Wach- und Bereitschaftsdienst) und Aufgaben
– bis zu maximal fünf Dienste (maximal acht Arbeitsstunden pro Tag);
f) Inhaftierung für maximal zehn Tage;
g) Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
h) Degradierung um einen Dienstgrad;
i) Aberkennung des Grades Sergeant.“
Art. 51
Der Kompaniekommandant hat das Recht
a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst
vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als vier Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr
als zwei Diensteinteilungen;
d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu 72 Stunden (drei Tage) zu verhängen.
Art. 52
(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht
a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst
vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als fünf Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr
als drei Diensteinteilungen;
d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen.
(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die
Disziplinarhoheit über das Bataillon haben, haben neben den angeführten Strafen das Recht, die in Art. 53
lit. e und h angegebenen Disziplinarstrafen anzuwenden.
Art. 53
Der Regimentskommandant hat das Recht
a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder zu Arbeiten bis zu
fünf Diensteinteilungen vorzunehmen;
d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen anzuwenden;
e) die Wachtmeister in ihren Aufgaben und Pflichten rückzustufen;
f) den militärischen Dienstgrad des Korporals abzuerkennen;
g) die Militärpersonen um einen Dienstgrad zurückzustufen, ab Oberwachtmeister und darunter,
einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
h) den Grad des Wachtmeisters abzuerkennen, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und
Pflichten.
Art. 54
Der Brigadekommandant hat über die dem Regimentskommandanten zustehenden Rechte hinaus das
Recht, bei Soldaten und Wachtmeistern die Inhaftierung als Strafe bis zu zehn Tagen zu verhängen.
Art. 55
Bei Militärpersonen, die auf Grund eines Vertrages verpflichtet wurden, können die folgenden
Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen
a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;
b) die Inhaftierung als Strafe (ausgenommen Frauen beim Militär) bis zu zehn Tagen;
c) die Mitteilung über die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;
d) die Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
e) die Rückstellung vor Auslaufen des Vertrages.
Art. 57
Der Kompaniekommandant hat das Recht
a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
b) die Inhaftierung als Strafe bis zu zwei Tagen zu verhängen.
Art. 58
(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht
a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
b) die Inhaftierung als Strafe bis zu drei Tagen zu verhängen.
(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die
Disziplinarhoheit als Bataillonskommandant haben, haben gleichfalls das Recht, die in Art. 59 lit. c und d
angegebenen Strafen anzuwenden.
Art. 59
Der Regimentskommandant hat das Recht
a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
b) die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen;
c) die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen;
d) Soldaten, Korporäle, Unterwachtmeister, Wachtmeister, Oberwachtmeister vor Auslaufen des
Vertrages zurückzustellen.
Art. 60
Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Art. 59 ebenfalls das Recht
a) die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen zu verhängen;
b) um einen Dienstgrad zurückzustufen.
Art. 61
Bei Offizieren können folgende Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen
a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;
b) die Inhaftierung von rangniedrigeren Offizieren als Strafe bis zu zehn Tagen;
c) die Inhaftierung von ranghöheren Offizieren bis zu fünf Tagen;
d) die Mitteilung über teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;
e) die Rückstufung um einen Rang;
f) die Rückstufung um einen Dienstgrad.
Art. 63
(1) Der Kompaniekommandant und der Bataillonskommandant haben das Recht, die Überwachung,
die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen.
(2) Die Kommandanten unabhängiger militärischer Einheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit
von Bataillonskommandanten haben, haben ebenfalls das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die
Inhaftierung bis zu drei Tagen als Strafe zu verhängen und die teilweise Nichtentsprechung für die
Erfordernisse der Funktion mitzuteilen.
Art. 64
Der Regimentskommandant hat neben den in Art. 63 vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren
Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen.
Art. 65
„Zusätzlich zu den in Art. 64 aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt
a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens sieben Tagen und über ranghöhere
Offiziere eine Arreststrafe von höchstens drei Tagen zu verhängen;
b) rangniedrigere Offiziere um einen Dienstgrad zurückzustufen.“
Art. 66
„Zusätzlich zu den in Art. 65 aufgezählten Befugnissen sind Vizeverteidigungsminister, Vizeinnenminister,
Vizeminister für nationale Sicherheit und stellvertretende Leiter der Abteilung für Zivilschutz
und Ausnahmesituationen befugt
a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens zehn Tagen und über ranghöhere
Offiziere eine Arreststrafe von höchstens fünf Tagen zu verhängen;
b) von den stellvertretenden Kommandanten militärischer Einheiten abwärts Offiziere um einen
Dienstrang zurückzustufen.“
Russische Föderation
Vorbehalte und Erklärungen
Die Russische Föderation erklärt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Konvention, dass die
Bestimmungen des Art. 5, Abs. 3 und 4 der Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen der
Russischen Föderation nicht entgegenstehen
– Die durch Teil Zwei, Punkt 6, zweiter Absatz der Verfassung der Russischen Föderation von
1993 sanktionierte vorübergehende Anwendung des Verfahrens für die Festnahme, Untersuchungshaft
und Inhaftierung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung
begangen zu haben, wie dies in Art. 11, Abs. 1, Art. 89, Abs. 1, den Art. 90, 92, 96, 961, 962, 97,
101 und 122 der Strafprozessordnung der RSFSR vom 27. Oktober 1960 mit den nachfolgenden
Änderungen und Ergänzungen vorgesehen ist;
– Art. 51 bis 53 und 62 der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Russischen Föderation, die
mit Verordnung Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 14. Dezember 1993 –
auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Stellung
von Militärangehörigen“ vom 22. Jänner 1993 – angenommen wurden und erstmals die
Verhaftung und Inhaftierung in der Wachstube als außergerichtliche Disziplinarmaßnahme für
Militärangehörige – Soldaten, Seeleute, Reserveunteroffiziere, Unteroffiziere und Offiziere –
vorsehen.
Die Gültigkeitsdauer dieser Vorbehalte ist der für die Einführung von Änderungen der Gesetzesvorschriften
der Russischen Föderation, die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen
und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigen werden, vorgesehene Zeitraum.
Ergänzungen zu den Vorbehalten
STRAFPROZESSORDNUNG DER RSFSR (Auszüge) Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der
Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.
Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die
offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben.
angenommen anlässlich der dritten Sitzung des Obersten Sowjet der RSFSR (5. Einberufung) am
27. Oktober 1960 („Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR“, 1960, Nr. 40, Seite 593)
Art. 11, Abs. 1 Persönliche Unverletzlichkeit
Niemand darf außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Anordnung des
Staatsanwalts verhaftet werden (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR
vom 8. August 1983; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes
vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti
Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992,
Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).
Art. 89, Abs. 1 Anwendung vorbeugender Maßnahmen
Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Beschuldigter sich einer Befragung,
Voruntersuchung oder einer Hauptverhandlung entziehen wird oder die Wahrheitsfindung in einer
Streitsache behindern oder eine Straftat begehen wird sowie zur Sicherung des Strafvollzugs können die
die Befragung durchführende Person, der Untersuchungsleiter, der Staatsanwalt und das Gericht eine der
nachstehenden vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf den Beschuldigten anwenden: ein schriftliches
Gelöbnis, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; eine durch den Beschuldigten selbst hinterlegte
Kaution oder eine Kaution durch eine öffentliche Organisation; die Verhängung der Untersuchungshaft.
Art. 90 Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme in Bezug auf einen Verdächtigen
In Ausnahmefällen kann eine vorbeugende Maßnahme auch vor der Erhebung einer Anklage gegen
eine Person angewendet werden, die im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. In
einem solchen Fall darf die Anklage nicht später als zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Anwendung der
vorbeugenden Maßnahme erhoben werden. Wird in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben, so ist die
vorbeugende Maßnahme aufzuheben.
Art. 92 Anordnung und Entscheidung hinsichtlich der Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme
Über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erlässt eine die Befragung durchführende
Person, ein Untersuchungsleiter und ein Staatsanwalt eine begründete Anordnung und ein Gericht eine
begründete Entscheidung, in der die Straftat, der der Betreffende verdächtigt wird sowie die Gründe, die
für die Wahl der angewendeten vorbeugenden Maßnahme ausschlaggebend waren, dargelegt werden. Die
Anordnung bzw. Entscheidung wird der betreffenden Person gleichzeitig mit einer Erläuterung der
Vorgangsweise zur Erhebung einer Berufung gegen die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme zur
Kenntnis gebracht.
Eine Kopie der Anordnung bzw. Entscheidung über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme
ist der betreffenden Person unverzüglich auszuhändigen (Wortlaut des Gesetzes der Russischen
Föderation vom 23. Mai 1992 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i
Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389).
Art. 96 Verhängung der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme wird in Übereinstimmung mit den
Erfordernissen des Art. 11 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz
Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche vorbeugende
Maßnahme bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von weniger als einem
Jahr vorsieht. (Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 10. September
1963, vom 21. Mai 1970, vom 17. April 1973, vom 15. Juli 1974, vom 11. März 1977 und vom 8. August
1983; der Gesetze der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992, 29. April 1993 und vom 1. Juli 1993; der
Bundesgesetze vom 1. Juli 1994, vom 17. Dezember 1995, vom 15. Juni 1996 und vom 21. Dezember
1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1963, Nr. 36, Seite 661; 1970, Nr. 22, Seite 442; 1973,
Nr. 16, Seite 353; 1974, Nr. 29, Seite 782; 1977, Nr. 12, Seite 257; und 1983, Nr. 32, Seite 1153 –
Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy
Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 389, 1993, Nr. 22, Seite 789, Nr. 32, Seite 1231 – Sobraniye
Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1994, Nr. 10, Seite 1109, 1995, Nr. 51, Seite 4973; 1996, Nr. 25,
Seite 2964 und Nr. 52, Seite 5881).
Art. 96 Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft verhängt wurde
Das Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft als vorbeugende
Maßnahme verhängt wurde, ist in den Vorschriften (Polojenie) über die Untersuchungshaft vor der
Hauptverhandlung festgelegt.
In jenen Fällen, in denen Personen, auf die sich der oben genannte Absatz dieses Artikels bezieht,
sich bis zu drei Tage in einer Haftanstalt befinden, gelten für diese die Bestimmungen, die in den
Verfahrensvorschriften für die kurzfristige Anhaltung von Personen, die im Verdacht stehen, eine
strafbare Handlung begangen zu haben, festgelegt sind (wirksam mit Erlass des Präsidiums des Obersten
Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der
RSFSR vom 30. Dezember 1976 und 8. August 1983 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970,
Nr. 22, Seite 442; 1977, Nr. 1, Seite 2; 1983, Nr. 32, Seite 1153).
Art. 96 Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der
Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.
Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die
offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben. Zulässige Haftdauer von Untersuchungshäftlingen in Anstalten für vorläufige Verwahrung
Verdächtige und Beschuldigte, über die als vorbeugende Maßnahme die Untersuchungshaft verhängt
wurde, dürfen nicht länger als drei Tage in einer Anstalt für vorläufige Verwahrung festgehalten werden.
Verdächtige und Beschuldigte, die in einem Untersuchungsgefängnis fest gehalten werden, können
in eine Anstalt für vorläufige Verwahrung überstellt werden, wenn dies für die Durchführung der
Ermittlungen und für eine gerichtliche Untersuchung von Fällen außerhalb der Grenzen des bewohnten
Gebietes, in dem sich das Untersuchungsgefängnis befindet und von dem die betreffenden Personen nicht
jeden Tag abgeholt werden können, notwendig ist. Eine solche Überstellung kann für die Dauer der
Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren erfolgen, nicht jedoch für länger als zehn Tage innerhalb
eines Monats (wirksam durch Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai
1970; Wortlaut des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970,
Nr. 22, Seite 442; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).
Art. 97 Zulässige Dauer der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft während der Ermittlungen in einer Strafsache darf nicht länger als zwei
Monate dauern. Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate von einem Staatsanwalt in einem Bezirk oder
einer Stadt, einem Militärankläger einer Garnison, strategischen Einheit oder mehreren Einheiten und
vergleichbarer Ankläger verlängert werden, wenn es nicht möglich ist, die Ermittlungen abzuschließen
und es keine Gründe für eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme gibt. Eine weitere Verlängerung auf
bis zu sechs Monate ab dem Beginn der Untersuchungshaft kann nur auf Grund der besonderen
Komplexität des Falles durch einen Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, einem
Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung der Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen
Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation oder vergleichbare Ankläger
erfolgen.
Eine Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft auf über sechs Monate ist in Ausnahmefällen
und ausschließlich bei Personen, die eines schweren Verbrechens angeklagt sind, zulässig. Eine solche
Verlängerung wird durch einen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation (bis zu
einem Jahr) und durch den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation (bis zu 18 Monate) veranlasst.
Eine weitere Verlängerung der Haftdauer ist nicht zulässig, und der in Untersuchungshaft befindliche
Beschuldigte ist unverzüglich freizulassen.
Die Unterlagen über die abgeschlossene Untersuchung in einer Strafsache sind dem Beschuldigten
und seinem Verteidiger spätestens einen Monat vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft
wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, zur Einsichtnahme vorzulegen. Ist
der Beschuldigte nicht in der Lage, die Unterlagen in der Strafsache vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer
der Untersuchungshaft einzusehen, so können der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation,
ein Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, ein Ankläger eines Militärbezirks, einer
Gruppierung militärischer Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des
Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation und vergleichbare Ankläger beim Richter des „oblast“,
„kray“ oder eines vergleichbaren Gerichts einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen, der Antrag
muss spätestens fünf Tage vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft gestellt werden.
Spätestens nach fünf Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, trifft der Richter eine
der nachstehenden Entscheidungen
1. die Entscheidung, die Dauer der Untersuchungshaft bis zur vollständigen Einsichtnahme der
Dokumente in der Strafsache durch den Beschuldigten und seinen Anwalt und die Übertragung
des Falles an das Gericht durch den Staatsanwalt, zu verlängern, nicht jedoch für länger als sechs
Monate;
2. die Entscheidung, den Antrag des Staatsanwalts bzw. Anklägers abzulehnen und die betreffende
Person aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Nach demselben Verfahren kann die zulässige Dauer der Untersuchungshaft verlängert werden,
wenn es notwendig ist, dem Ersuchen des Beschuldigten oder seines Verteidigers auf Weiterführung der
Voruntersuchung zu entsprechen.
Weist ein Gericht einen Fall bei dem die Frist für die Untersuchungshaft des Beschuldigten
abgelaufen ist, die Umstände des Falles aber eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme in Form der
Untersuchungshaft ausschließen, an den Staatsanwalt zur neuerlichen Untersuchung zurück, so ist die
Dauer der Untersuchungshaft vom Staatsanwalt, der die Untersuchung leitet, um bis zu einen Monat ab
dem Zeitpunkt, ab dem die Strafsache bei ihm einlangt, zu verlängern. Jede weitere Verlängerung der
Haftdauer berücksichtigt die von dem Beschuldigten vor der Weiterleitung des Falles an das Gericht in
Untersuchungshaft verbrachte Zeitspanne und erfolgt in der Art und Weise und mit den Einschränkungen
wie sie im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen sind.
Eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß diesem Artikel stellt einen
Berufungsgrund gegen die Untersuchungshaft bei Gericht dar und begründet eine gerichtliche Überprüfung
ihrer Gesetzmäßigkeit und Berechtigung nach dem in Art. 2201 und 2202 dieses Gesetzes
vorgesehenen Verfahren (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom
11. Dezember 1989; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom
31. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1989, Nr. 50, Seite 1478 – Vedomosti
Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992,
Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1997, Nr. 1, Seite 4).
Art. 101 Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme
Eine vorbeugende Maßnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist oder andernfalls in
eine strengere oder mildere umzuwandeln, wenn die Umstände des Falles dies erfordern. Die Aufhebung
bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme erfolgt durch eine begründete Anordnung des Ermitt-
lungsorgans, des Untersuchungsleiters oder des Staatsanwalts, oder durch eine begründete richterliche
Entscheidung nachdem der Fall an ein Gericht verwiesen wurde.
Die Aufhebung bzw. Änderung einer auf Anweisung des Staatsanwalts getroffenen vorbeugenden
Maßnahme durch das Ermittlungsorgan oder durch den Untersuchungsleiter, ist nur mit Zustimmung des
Staatsanwalts zulässig.
Art. 122 Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist
Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtigt ist, die mit Freiheitsstrafe
bedroht ist, in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt
1. wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;
2. wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,
3. wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner
Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.
Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen
hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen
ständigen Wohnsitz hat oder wenn ihre Identität nicht festgestellt worden ist.
Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, ist vom ermittelnden Beamten
ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der
Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt der Aufnahme des Protokolls
anzugeben sind, und der Beamte hat den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden davon schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und
vom Festgenommenen zu unterzeichnen. Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von
der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu
verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten
Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976, – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1977, Nr. 1,
Seite 2).
DISZIPLINARVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION –
(Auszüge) Die zitierten Artikel der Disziplinarvorschriften der Russischen Föderation sind jene, auf die in den von der
Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.
Der Wortlaut der Auszüge entspricht der Version vom 1. Juli 1997.
(Angenommen mit Erlass Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation, vom 14. Dezember 1997
[Sammlung von Erlässen und Entscheidungen des Präsidenten und der Regierung der Russischen
Föderation,1993, Nr. 51, Seite 4931]
„51. Folgende Strafen können über Soldaten und Seeleute verhängt werden
a) Verwarnung;
b) strenge Verwarnung;
c) Ausgangssperre für einberufene Soldaten und Seeleute von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;
d) Einteilung von einberufenen Soldaten und Seeleuten für bis zu fünf Sonderdienste;
e) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube bis zu sieben Tage für zeitverpflichtete Soldaten
und Seeleute und bis zu zehn Tage für einberufene Soldaten und Seeleute;
f) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;
g) vorzeitiger Transfer zur Reserve bei zeitverpflichteten Soldaten und Seeleuten.“
„52. Folgende Strafen können über Reserveunteroffiziere verhängt werden
a) Verwarnung;
b) strenge Verwarnung;
c) Ausgangssperre von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;
d) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal zehn Tage;
e) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;
f) Degradierung;
g) Zurückstufung um einen Grad;
h) Zurückstufung um einen Grad und Degradierung.“
„53. Folgende Strafen können über zeitverpflichtete Unteroffiziere verhängt werden
a) Verwarnung;
b) strenge Verwarnung;
c) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal sieben Tage;
d) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;
e) Degradierung;
f) vorzeitiger Transfer zur Reserve.
Die unter Buchstabe c dieses Artikels und unter Buchstabe c bis e des Art. 51 angeführten Strafen
dürfen nicht über weibliche Soldaten, Seeleute und Unteroffiziere verhängt werden.“
„62. Folgende Strafen können über Offiziere verhängt werden
a) Verwarnung;
b) strenge Verwarnung;
c) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal fünf Tage;
d) Verwarnung hinsichtlich unzureichender Diensteignung;
e) Degradierung;
f) vorzeitiger Transfer zur Reserve.
Die unter Buchstabe c dieses Artikels angeführte Strafe darf nicht über weibliche Offiziere verhängt
werden.“
Ukraine
Vorbehalte
1. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13
Kapitel XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Art. 106 und 157 der
Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom
Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.
Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der
Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht
länger als bis zum 28. Juli 2001 in Kraft.
2. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den
Abs. 50, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993
genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer
Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.
3. Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Art. 6, Abs. 3
lit. d der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen
(Art. 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des
Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Art. 43, 431 und 142 des genannten
Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen
zu stellen.
4. Die Bestimmungen des Art. 8 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel
XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Art. 177 und 190 der Strafprozessordnung
der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle
betreffen, nicht entgegenstehen.
Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der ukrainischen
Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch
nicht länger als bis zum 28. Juli 2001 in Kraft.
Ergänzungen zu den Vorbehalten
Abs. 13 des Kapitels, das die Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine enthält
13. Das bestehende Verfahren für die Festnahme, Verwahrungs- und Untersuchungshaft von
Personen, die einer Straftat verdächtig sind und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheins und
einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Vermögenswerte einer
Person bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung in
Geltung.
Art. 43, 431, 106, 142, 157, 177, 190, 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung
Art. 43 Der Beschuldigte und seine Rechte
Der Begriff „Beschuldigter“ bezeichnet eine Person, die nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen
Verfahren als beschuldigte Person vor Gericht gestellt werden soll. Nachdem er vor Gericht gestellt
worden ist, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet.
Der Beschuldigte hat das Recht, die gegen ihn erhobene Anklage zu erfahren, dazu auszusagen oder
die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu
erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen,
Einwendungen zu machen, nach Abschluss der Vorerhebungen bzw. der Voruntersuchung in alle das
Verfahren betreffende Akten Einsicht zu nehmen, an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen
Gericht teilzunehmen, den Richter oder Geschworene abzulehnen, gegen die Handlungen und Entscheidungen
der mit den Vorerhebungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters, des Staatsanwalts, des
Richters und des Gerichts Rechtsmittel zu erheben.
Der Angeklagte hat das Recht auf ein Schlusswort.
Art. 431. – Der Verdächtige
Als Verdächtige gelten
1. eine auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommene Person,
2. eine Person, gegen die bis zur Entscheidung darüber, ob sie in den Anklagestand versetzt werden
soll, eine vorbeugende Maßnahme ergriffen wurde.
Der Verdächtige hat das Recht, zu erfahren, welcher Tat er verdächtigt wird, auszusagen oder die
Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken
und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen
zu machen und Beschwerden vorzubringen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner
Anhaltung durch den Staatsanwalt zu beantragen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den
internen Erhebungen und Ermittlungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters und des Staatsanwalts
Rechtsmittel zu erheben.
Der Umstand, dass der Verdächtige über seine Rechte in Kenntnis gesetzt wurde, ist im Protokoll
über seine Inhaftierung oder in der Entscheidung über die Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme
festzuhalten.
Art. 106. Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein
Ermittlungsorgan
Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, die mit Freiheitsstrafe
bedroht ist, in Verwahrungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt
1. wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;
2. wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,
3. wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner
Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.
Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen
hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen
ständigen Wohnsitz hat oder wenn die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt worden ist.
Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein
Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort
der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten
wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Art. 21 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren
über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis
gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von
der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe
bilden, zu übermitteln.
Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen
zu unterzeichnen.
Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt
wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen.
Der ermittelnde Beamte hat die Familie des Verdächtigen sofern sein Wohnsitz bekannt ist, von der
Verhaftung zu informieren.
Art. 142. Information des Beschuldigten über seine Rechte während der Voruntersuchung
Wird gegen eine Person Anklage erhoben, so ist der Untersuchungsleiter verpflichtet, den Beschuldigten
darüber zu informieren, dass er während der Voruntersuchung das Recht hat
1. über die gegen ihn erhobene Anklage in Kenntnis gesetzt zu werden;
2. zum Inhalt der Anklage Stellung zu nehmen oder eine Stellungnahme und die Beantwortung von
Fragen zu verweigern;
3. Beweismaterial vorzulegen;
4. die Befragung von Zeugen, die Durchführung von Kreuzverhören und Untersuchungen durch
Sachverständige zu beantragen, Beweismaterial zu beantragen und dieses zum Akt nehmen zu
lassen sowie sonstige für die Wahrheitsfindung relevante Unterlagen und Aussagen zu beantragen;
5. den Untersuchungsleiter, den Staatsanwalt, Sachverständige, Fachleute und Dolmetscher abzulehnen;
6. mit Zustimmung des Untersuchungsleiters bei der Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen
anwesend zu sein;
7. nach Abschluss der Voruntersuchung Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die den Fall betreffen,
zu erhalten;
8. die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme
zusammenzutreffen;
9. gegen die Handlungen und Entscheidungen des ermittelnden Beamten und des Staatsanwalts
Rechtsmittel zu erheben.
Der Untersuchungsleiter hält in der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte über seine Rechte
informiert wurde und der Beschuldigte bestätigt dies mit seiner Unterschrift.
Art. 157. Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines Haftbefehls
Der Staatsanwalt hat gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlich
vorgeschriebenen Gründe einen Haftbefehl zu erlassen. Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Erlassung
eines Haftbefehls ist der Staatsanwalt verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen und Urkunden
gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten persönlich zu
vernehmen. Ist der Verdächtige oder Beschuldigte noch nicht volljährig, so ist eine solche Vernehmung
obligatorisch.
Ein Haftbefehl kann erlassen werden vom Generalstaatsanwalt der Ukraine, den Staatsanwälten der
Krim-Republik, der Verwaltungsgebiete (Oblasti), der Städte Kiew und Sewastopol, von gleichrangigen
Staatsanwälten und ihren Stellvertretern sowie Staatsanwälten in Städten und Bezirken und gleichrangigen
Staatsanwälten. Dies gilt auch für die Stellvertreter der Staatsanwälte in Städten und Bezirken
mit über 150000 Einwohnern sofern nicht in einer speziellen Weisung des Generalstaatsanwalts der
Ukraine etwas anderes vorgesehen ist.
Art. 177. Gründe für eine Durchsuchung
Der Untersuchungsleiter hat eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen
für die Annahme verfügt, dass die bei der Tat verwendeten Werkzeuge, durch strafbare Handlungen
erworbenes Vermögen und Wertgegenstände sowie andere Gegenstände und Urkunden, die zur
Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall relevant sind, auf einem bestimmten Grundstück oder an
einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person versteckt gehalten werden.
Der Untersuchungsleiter hat auch eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende
Informationen darüber verfügt, dass sich ein Täter auf einem bestimmten Grundstück oder an einem
bestimmten Ort verborgen hält.
Die Durchsuchung kann auf Anordnung des Untersuchungsleiters nur mit Zustimmung des Staatsanwalts
oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.
In dringenden Fällen kann eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Staatsanwalts durchgeführt
werden, sofern der Staatsanwalt binnen 24 Stunden von der Durchsuchung und den dabei erzielten Ergebnissen
in Kenntnis gesetzt wird.
Art. 190. Durchführung eines Augenscheins
Um Spuren einer strafbaren Handlung oder andere Beweisgegenstände zu finden und die Tatumstände
sowie andere für den Fall relevante Umstände zu klären, hat der Untersuchungsleiter den jeweiligen
Ort, das Grundstück sowie relevante Gegenstände und Urkunden in Augenschein zu nehmen.
In dringenden Fällen kann eine Besichtigung des Tatortes vor der Einleitung des Strafverfahrens
durchgeführt werden. In derartigen Fällen, in denen ausreichende Gründe vorliegen, ist das Strafverfahren
unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes einzuleiten.
Der Untersuchungsleiter fertigt ein Protokoll über die Ergebnisse des Augenscheins an.
Art. 263. Die Rechte des Beschuldigten während der Hauptverhandlung
Während der Gerichtsverhandlung hat der Beschuldigte das Recht,
1. den Richter, den Staatsanwalt oder Zeugen abzulehnen;
1.1 in den gesetzlich festgelegten Fällen, den Fall von einem Kollegialgericht behandeln zu
lassen;
2. zu verlangen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird oder sich selbst zu verteidigen;
3. Anträge (Gesuche) einzubringen und sich zu den Anträgen (Gesuchen) anderer Personen zu
äußern;
4. zu beantragen, das Gericht möge Urkunden zum Akt nehmen, Zeugen laden, Sachverständigenkommissionen
ernennen und weitere Beweisaufnahmen beantragen;
5. in der Sache selbst in jedem Stadium der Hauptverhandlung auszusagen oder die Aussage und die
Beantwortung von Fragen zu verweigern;
6. das Gericht um Bekanntgabe des vorhandenen Beweismaterials in den betreffenden Fall zu
ersuchen;
7. anderen Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen, Fachleuten, dem Opfer, dem Kläger bzw.
Beklagten in einem Zivilverfahren Fragen zu stellen;
8. bei der Durchführung des Augenscheins in Bezug auf Beweismaterial, den Tatort und Urkunden
anwesend zu sein;
9. bei Fehlen eines Verteidigers am Gerichtsverfahren teilzunehmen;
10. das Schlusswort zu ergreifen.
Art. 303. Die Zeugenvernehmung
Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit weiterer noch nicht vernommener Zeugen zu vernehmen.
Bevor er zur Sache vernommen wird, ist jeder Zeuge zur Klärung seines Verhältnisses zum Beschuldigten
und zum Opfer zu befragen und er ist aufzufordern, vollständig auszusagen.
Nachdem der Zeuge alles, was ihm zu dem Fall bekannt ist, gesagt hat, ist vom Staatsanwalt, dem
Anklagevertreter, dem Opfer, dem Kläger und dem Beklagten im Zivilverfahren, dem Verteidiger, dem
Anwalt des Beklagten im Zivilverfahren, dem Angeklagten, dem Richter und den Laienrichtern zu
befragen.
Wird ein Zeuge auf Antrag des Staatsanwalts oder anderer an der Hauptverhandlung beteiligter
Personen geladen, so beginnt der an der Hauptverhandlung Beteiligte, der die Ladung des Zeugen
beantragt hat, als erster mit der Befragung des Zeugen. Ein vom Gericht selbst geladener Zeuge ist nach
den allgemeinen Verfahrensregeln zu vernehmen.
Während der Befragung des Zeugen durch die Verfahrensteilnehmer, ist das Gericht berechtigt, an
den Zeugen zur Klarstellung und Ergänzung der von ihm gegebenen Antworten Fragen zu stellen.
Zeugen, die vernommen wurden, bleiben im Gerichtssaal und dürfen ohne Zustimmung des Vorsitzenden
vor Ende der Verhandlung den Saal nicht verlassen.
Absätze 50, 51, 52 und 53 des Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte
„50. Der Leiter des sozialpsychologischen Dienstes – der stellvertretende Kommandant der Brigade
(des Regiments, des selbständigen Bataillons oder Schiffskommandant der Klassen 1 und 2) ist verpflichtet
(…) an Maßnahmen mitzuwirken, um Straftaten im Personalbereich zu verhindern, die militärische
Disziplin und den Korpsgeist zu stärken und dazu beizutragen, dass der Moral und Menschlichkeit in den
Beziehungen zwischen den Militärangehörigen hoher Stellenwert eingeräumt wird;“
„51. Der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons),
der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und Luftstreitkräfte) zuständig ist oder der
Kommandant einer technischen Einheit ist sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten für (…) die
Einsatzbereitschaft der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste, die militärische Aus- und
Weiterbildung, die militärische Disziplin (…) verantwortlich.“
„52. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments, selbständigen Bataillons),
der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und des technischen Dienstes) zuständig ist und der
Leiter einer technischen Einheit sind verpflichtet
(…)
In einer Militäreinheit, in der kein stellvertretender, für die waffenmäßige Ausrüstung zuständiger
Kommandant dem Stab angehört, werden seine Aufgaben vom Leiter des Straßentransportdienstes oder
vom Leiter der technischen Dienste der Militäreinheit übernommen. Er untersteht dem Kommandanten
der Militäreinheit und ist der Personalleiter der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste.“
„53. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments) im rückwärtigen Gebiet ist
für (…) die militärische Ausbildung, Weiterbildung, militärische Disziplin (…) verantwortlich (…);“
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Finnland den anlässlich der Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1993 zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt teilweise zurückgezogen
bzw. abgeändert
Mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1996
Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Art. 6 Abs. 1 der
Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den
Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen,
zieht die finnische Republik den in Abs. 1 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er
sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des
Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme
der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug
im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom
1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige
Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.
Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Abs. 2 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück,
mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des
Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie
der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.
Weitere Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998
„Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann
Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für
1. Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem
Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 §§ 7 und 8 sowie Abschnitt 30 § 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes
und Abschnitt 16 §§ 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren
nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen
und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten
des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht
gemäß Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen
Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“
In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften
geändert wurden, um so Art. 6 Abs. 1 der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten
und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik
Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten
bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen,
auf die die §§ 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für
die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am
1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen
durch das Bezirksgericht Anwendung fanden.
Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den
Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes, bezieht
sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die
Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung
des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am 1. Mai
1998 ergangen ist.
Anhang mit dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, auf die in der teilweisen Zurückziehung des
Vorbehaltes Bezug genommen wird
Abschnitt 27 § 5 des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998)
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen
Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.
Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf
die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt
wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet
wurde.
Abschnitt 13 § 1 des Strafverfahrensgesetzes (689/1997)
(Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten).
Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind
nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln.
Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig.
Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes (308/1990)
Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht
eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen,
so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts
der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich
machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig
erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur
Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker
ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben.
Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie
die in § 8 dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen
mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem
geplanten Termin in Kenntnis zu setzen.
Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 lauten die Absätze 1, 3
und 4 des Vorbehalts zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt
„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als
die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren
1. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsverfahrensordnung;
Verfahren vor den Wasserrechtsgerichten, die gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des
Wasserrechts durchgeführt werden; Verfahren vor den Berufungsgerichten zur Prüfung von
Gesuchen, Straf- und Zivilsachen, auf welche Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der
Gerichtsverfahrensordnung anwendbar sind; sowie Prüfung der bei Inkrafttreten der Strafprozessordnung
am 1. Oktober 1997 vor einem Regionalgericht anhängigen Strafsachen, auf die die
bestehenden Bestimmungen durch das Regionalgericht Anwendung fanden; weiters Verfahren
vor dem Wasserrechtsberufungsgericht zur Prüfung von Straf- und Zivilsachen gemäß Kapitel 15
Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsgerichtshofs vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Gerichtsverfahrensordnung am 1. Mai 1998 ergangen
ist; sowie Prüfung der Gesuche, Berufungen und Anträge um Durchführungsunterstützung
gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsberufungsgerichtshofs
vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung am
1. Dezember 1996 ergangen ist;
3. Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof als Gericht erster Instanz gemäß Abschnitt 9 des
Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof;
4. Verfahren vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherung gemäß Abschnitt 8 der Verordnung
über den Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten.“
Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind
weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über
die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen
Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der
Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten
besser entsprechen.
Demgemäß zieht Finnland den im obigen Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich
auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die
Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die
Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten
sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der
Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 1999 der Gesetze zur Änderung
des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung
anhängig waren.
Anlage mit den in der teilweisen Rücknahme der Vorbehalte erwähnten Gesetzestexten
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (5. März 1999)
Abschnitt 54
Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung
von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in
dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten
hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.
Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten
eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten
eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki, 5. März
1999)
Abschnitt 9 (1)
Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung
von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt
wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des
Falles notwendig ist, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.
Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung
ein mündliches Verfahren ab.
Abschnitt 10 (2)
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Liechtenstein hat mit Wirksamkeit vom 18. Februar 1999 seine anlässlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 552/1982 zu Art. 8 der Konvention
– in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und
– in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht
zurückgezogen.