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59_2000 AT

59. Verordnung: Änderung der EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Änderung der EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung – EWR-ÄrzteV

Auf Grund der §§ 6, 20 und 44 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird verordnet

Die EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 57/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 wird wie folgt ergänzt

„5. die Richtlinie 1999/46/EG zur Änderung der unter Z 1 genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 139 vom

21. Mai 1999, S 25, CELEX-Nr.: 399L0046) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“

2. In der Anlage 3 (Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG) werden folgende für Italien angeführte

Bezeichnungen ersetzt

unter der Rubrik „Frauenheilkunde und Geburtshilfe (in Österreich: Frauenheilkunde und Geburtshilfe)“

die Bezeichnung „ostetricia e ginecologia“ durch die Bezeichnung „ginecologia e ostetricia“,

unter der Rubrik „Augenheilkunde (in Österreich: Augenheilkunde und Optometrie)“ die Bezeichnung

„oculistica“ durch die Bezeichnung „oftalmologia“

und

unter der Rubrik „Lungen- und Bronchialheilkunde (in Österreich: Lungenkrankheiten)“ die Bezeichnung

„tisiologia e malattie dell’apparato respiratorio“ durch die Bezeichnung „malattie dell’apparato

respiratorio“.

3. In der Anlage 3 (Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG) werden folgende Rubriken angefügt

„– Radiodiagnose (in Österreich: Medizinische Radiologie-Diagnostik)

Belgien: radiodiagnostic/röntgendiagnose

Dänemark: diagnostisk radiologie eller røntgenundersøgelse

Deutschland: Radiologische Diagnostik

Griechenland: ακτινοδιαγνωστικη

Spanien: radiodiagnóstico

Frankreich: radiodiagnostic et imagerie médicale

Irland: diagnostic radiology

Italien: radiodiagnostica

Luxemburg: radiodiagnostic

Niederlande: radiodiagnostiek

Portugal: radiodiagnóstico

Finnland: radiologia/radiologi

Liechtenstein: Medizinische Radiologie

Schweden: medicinsk radiologi

Vereinigtes Königreich: diagnostic radiology“

und

„– Radiotherapie (in Österreich: Strahlentherapie/Radioonkologie)

Belgien: radio- et radiumthérapie/radio- en radiumtherapie

Dänemark: terapeutisk radiologi eller strålebehandling

Deutschland: Strahlentherapie

Griechenland: ακτινοθεραπευτικη

Spanien: oncología radioterápica

Frankreich: oncologie, option radiothérapie

Irland: radiotherapy

Italien: radioterapia

Luxemburg: radiothérapie

Niederlande: radiotherapie

Portugal: radioterapia

Finnland: syöpätaudit ja sädehoito/cancersjukdomar och radioterapi

Norwegen: onkologi

Schweden: onkology

Vereinigtes Königreich: radiotherapy“.

4. In der Anlage 4 (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG) werden folgende für Italien angeführte

Bezeichnungen ersetzt

unter der Rubrik „Klinische Biologie (in Österreich: Medizinische Biologie)“ die Bezeichnung „patologia

diagnostica di laboratorio“ durch die Bezeichnung „patologia clinica“,

unter der Rubrik „Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie (in Österreich: Hygiene und Mikrobiologie)“

die Bezeichnung „microbiologia“ durch die Bezeichnung „microbiologia e virologia“,

unter der Rubrik „Plastische Chirurgie (in Österreich: Plastische Chirurgie)“ die Bezeichnung „chirurgia

plastica“ durch die Bezeichnung „chirurgia plastica e ricostruttiva“

und

unter der Rubrik „Physiotherapie (in Österreich: Physikalische Medizin)“ die Bezeichnung „fisioterapia“

durch die Bezeichnung „medicina fisica e riabilitazione“.

5. In der Anlage 4 (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG) werden folgende Rubriken ergänzt

in der Rubrik „Biologische Chemie (in Österreich: Medizinische und chemische Labordiagnostik)“

„Italien: biochimica clinica“

und

in der Rubrik „Community medicine (in Österreich: Sozialmedizin)“

„Spanien: medicina preventiva y salud pública“

und

„Italien: igiene e medicina sociale“.

6. In der Anlage 4 (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG) entfallen folgende Rubriken jeweils zur

Gänze

– „Radiodiagnose (in Österreich: Medizinische Radiologie-Diagnostik)“

und

– „Radiotherapie (in Österreich: Strahlentherapie/Radioonkologie)“.

BGBlPdf 59. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung

der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8 (BGBl. Nrn. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 84/1972 und

64/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 484/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Albanien 2. Oktober 1996

Kroatien 5. November 1997

Lettland 27. Juni 1997

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 10. April 1997

Moldau 12. September 1997

Russische Föderation 5. Mai 1998

Ukraine 11. September 1997

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Kroatien

Vorbehalt

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention

gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt

Die Republik Kroatien kann nicht das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof

in jenen Fällen gewährleisten, in denen dieser über die Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen

von Verwaltungsbehörden entscheidet. In derartigen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof

grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.

Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Art. 34 Abs. 1 des

Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet

der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“

Moldau

Vorbehalte und Erklärungen

1. Die Republik Moldau erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen der

Konvention in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Organe der selbsternannten Republik

Transnistrien innerhalb des derzeit von diesen Organen kontrollierten Gebietes zu gewährleisten, solange

der Konflikt in der Region nicht endgültig beigelegt ist.

2. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend,

dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile

in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes

auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt

ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist,

wirksam.

3. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3

dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert,

wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des

Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt ist. Der

Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft

getreten ist, wirksam.

4. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend,

dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen,

die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63

bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der

Streitkräfte vorgesehen ist.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich, gemäß Art. 64

der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen,

inhaltlich darzulegen.

Vorbehalt zu Art. 4

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend,

dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in

Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes

auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken.

Strafgesetzbuch

Art. 27 – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug

„Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug kann für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und zwei

Jahren verhängt werden und ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Justizbehörde vom

Verurteilten entweder an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort in dem Gebiet, in dem er für

gewöhnlich seinen Wohnsitz hat, zu verrichten.

Von dem auf diese Weise durch den Verurteilten erworbenen Einkommen sind nach einer Entscheidung

der Justizbehörde zwischen 5% und 10% vom Staat einzubehalten.

Sofern Personen als arbeitsunfähig eingestuft werden, kann die Justizbehörde die Zwangsarbeit

durch eine Geldstrafe, die der Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens für die Verrichtung einer

solchen Zwangsarbeit entspricht oder durch eine öffentliche Verwarnung ersetzen.

Kann der Verurteilte eine Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug, die er an seinem Arbeitsplatz zu verrichten

hat, nicht entsprechend ausführen, so kann die Justizbehörde vom Innenministerium oder einer

bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Arbeitsverbänden ersucht werden, die Strafe an einem anderen

Ort, der von den betreffenden Stellen zu bestimmen ist, ohne Zwangsarbeit verbüßen zu lassen, sofern

dies in dem Gebiet geschieht, in dem der Verurteilte für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat.

Kommt der zu einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Verurteilte seiner Pflicht zur Verbüßung der

Strafe absichtlich nicht nach, so kann die Justizbehörde die Zeit der nicht geleisteten Zwangsarbeit durch

eine ebenso lange Freiheitsstrafe ersetzen.

Der Vollzug einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug ist in den Gesetzen der Republik Moldau

geregelt.“

Verwaltungsstrafgesetz

Art. 30 – Zwangsarbeit

„Die Zwangsarbeit wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten verhängt und von der Person,

die die Verwaltungsstrafe begangen hat, an ihrem ständigen Arbeitsplatz verrichtet, wobei 20% des

Gehalts vom Staat einzubehalten sind.

Die Zwangsarbeit ist von einer Justizbehörde anzuordnen.

Der Mindestzeitraum für die Zwangsarbeit beträgt 15 Tage, sofern in den Gesetzen der Republik

Moldau nichts anderes bestimmt ist.“

Vorbehalte zu Art. 5

A. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3

dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes

ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der

Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom

29. Jänner 1992 festgelegt ist. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention

für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

Verfassung der Republik Moldau

Art. 25 – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit

„(1) Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit werden als unverletzlich erklärt.

(2) Die Durchsuchung, Verhängung der Verwahrungshaft und Festnahme einer Person sind nur

zulässig, wenn sie auf dem Gesetz beruhen.

(3) Die Verwahrungshaft darf 24 Stunden nicht überschreiten.

(4) Personen können nur auf Grund eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes

ausgestellten Haftbefehls für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen inhaftiert werden. Der Inhaftierte

kann die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls anfechten und dagegen bei Gericht eine Beschwerde einbringen;

der Richter ist verpflichtet, darüber zu entscheiden. Die Frist kann auf sechs Monate und in Ausnahmefällen

– auf Grund einer parlamentarischen Entscheidung – auf zwölf Monate verlängert werden.

(5) In Verwahrungshaft befindliche oder festgenommene Personen sind unverzüglich über die

Gründe ihrer Inhaftierung bzw. Festnahme sowie die gegen sie vorgebrachten Anklagepunkte zu informieren,

wobei dies nur in Anwesenheit eines Anwalts, der entweder vom Beschuldigten selbst ausgewählt

oder von Amts wegen bestellt wird, geschehen darf.

(6) Liegen die Gründe für die Verwahrungshaft bzw. Festnahme nicht mehr vor, so ist die betroffene

Person unverzüglich freizulassen.“

Strafprozessordnung

Art. 78 – Untersuchungshaft

„Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten

verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen

kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht

mehr als einem Jahr vorsieht.

Minderjährige, die festgenommen werden oder über die die Untersuchungshaft verhängt wird,

müssen getrennt von Erwachsenen und verurteilten Minderjährigen untergebracht werden. Die Untersuchungsbehörden

sind verpflichtet, die Eltern oder den Vormund über die Untersuchungshaft bzw.

Festnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In allen Fällen der Untersuchungshaft ist dem Verhafteten die Möglichkeit zu geben, auf sein

Verlangen und so bald wie möglich mit zwei Personen Telefongespräche über seine Festnahme zu führen.

Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in

Art. 61 bis 71, Art. 72 Teil 2, Art. 74 bis 76, 78, 81, Art. 82 Teil 1, Art. 83 bis 89, 95, 102, 103, Art. 106

Teil 2, Art. 116-1, Art. 119 Teil 2 und 3, Art. 120 Teil 2 und 3, Art. 121, Art. 122 Teil 3, Art. 122-1,

Art. 123 Teil 3, Art. 123-1, Art. 125 Teil 2, 3 und 4, Art. 127, Art. 160-2 Teil 2, Art. 187 Teil 2, Art. 1871,

Art. 188, Art. 190 Teil 2, Art. 191 Teil 2, Art. 193 Teil 2, Art. 206-1, 206-2, Art. 213 Teil 2, Art. 221

Teil 2, Art. 225-1 Teil 2, Art. 225-2 Teil 2 und 3, Art. 225-3, Art. 225-4 Teil 2, Art. 227-1, Art. 230-1

Teil 2, Art. 239 Punkt 2 und 3, Art. 241 Punkt 2 und 3, Art. 243 Punkt 2, Art. 248 Punkt 2 und 4,

Art. 249, Art. 250 Punkt 2, Art. 252 Punkt 3, Art. 256 Punkt 6, Art. 258 Punkt 4, Art. 260 Punkt 3,

Art. 262, Art. 263 Punkt 2 und Art. 264-268 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die

Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden.

Verhaftungen sind auf Grund eines vom Staatsanwalt für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen

erlassenen Haftbefehls vorzunehmen. Bei der Behandlung eines Falles, der die Erlassung eines

Haftbefehls erfordert, ist der Staatsanwalt verpflichtet, alle Unterlagen, die die Gründe für die Verhaftung

darlegen, genau zu prüfen und gegebenenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten einzuvernehmen;

eine solche Einvernahme ist jedenfalls durchzuführen, wenn der letztgenannte minderjährig ist.

Der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, Bezirks- und Kommunalstaatsanwälte und gleichrangige

Beamte sind ermächtigt, Haftbefehle zu erlassen. Ist kein Bezirks- oder Kommunalstaatsanwalt oder

gleichrangiger Beamter vorhanden, können deren Stellvertreter einen Haftbefehl für fünf Tage erlassen.

Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine

weitere Verlängerung der Haftdauer hat gemäß den Bestimmungen des Art. 79 dieses Gesetzes zu

erfolgen.

Im Haftbefehl sind Datum und Ort der Erlassung sowie der Name und Dienstgrad des Staatsanwaltes,

der den Haftbefehl erlässt, die Untersuchungsergebnisse über den Verhafteten, die Umstände der Begehung

der Tat und ihre offizielle Bezeichnung nach dem Strafgesetzbuch, die Gründe für die Verhaftung,

die Gültigkeitsdauer des Haftbefehls sowie das ausführende Organ anzugeben.

Die betreffende Person ist während der Vernehmung, die in Anwesenheit eines Anwalts zu erfolgen

hat, der entweder von der betreffenden Person ausgewählt oder innerhalb von zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt

der Festnahme von Amts wegen ernannt wird, unverzüglich über die Haftgründe zu informieren.

Gleichzeitig ist dem Verhafteten die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens darzulegen.

Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß

Art. 195-2 dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet

werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine

wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung

sein.

§ 9 dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“

Gesetz über die Prokuratur der Republik Moldau

Art. 25 – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern

„(1) Kraft des Gesetzes ist der Staatsanwalt berechtigt, Haftbefehle zu erlassen und Personen, die

einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, festzunehmen.

(2) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden

Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, Haftbefehle zu erlassen.

(3) Die Voraussetzungen für die Erlassung und Gültigkeitsdauer von Haftbefehlen sind in der

Strafprozessordnung festgelegt.

(4) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden

Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, gesetzliche Maßnahmen zur Einschränkung der

verfassungsmäßigen Rechte von Staatsbürgern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu genehmigen.“

B. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend,

dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen,

die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis

61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften

für die Streitkräfte vorgesehen ist.

Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte

Art. 46

„Folgende Strafen können über Wehrpflichtige verhängt werden

a) Überwachung;

b) Verwarnung;

c) strenge Verwarnung;

d) Ausgangssperre;

e) Einteilung für zusätzliche Dienste (abgesehen von Wach- und Bereitschaftsdienst) und Aufgaben

– bis zu maximal fünf Dienste (maximal acht Arbeitsstunden pro Tag);

f) Inhaftierung für maximal zehn Tage;

g) Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

h) Degradierung um einen Dienstgrad;

i) Aberkennung des Grades Sergeant.“

Art. 51

Der Kompaniekommandant hat das Recht

a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst

vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als vier Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr

als zwei Diensteinteilungen;

d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu 72 Stunden (drei Tage) zu verhängen.

Art. 52

(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht

a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst

vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als fünf Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr

als drei Diensteinteilungen;

d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen.

(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die

Disziplinarhoheit über das Bataillon haben, haben neben den angeführten Strafen das Recht, die in Art. 53

lit. e und h angegebenen Disziplinarstrafen anzuwenden.

Art. 53

Der Regimentskommandant hat das Recht

a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder zu Arbeiten bis zu

fünf Diensteinteilungen vorzunehmen;

d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen anzuwenden;

e) die Wachtmeister in ihren Aufgaben und Pflichten rückzustufen;

f) den militärischen Dienstgrad des Korporals abzuerkennen;

g) die Militärpersonen um einen Dienstgrad zurückzustufen, ab Oberwachtmeister und darunter,

einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

h) den Grad des Wachtmeisters abzuerkennen, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und

Pflichten.

Art. 54

Der Brigadekommandant hat über die dem Regimentskommandanten zustehenden Rechte hinaus das

Recht, bei Soldaten und Wachtmeistern die Inhaftierung als Strafe bis zu zehn Tagen zu verhängen.

Art. 55

Bei Militärpersonen, die auf Grund eines Vertrages verpflichtet wurden, können die folgenden

Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen

a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;

b) die Inhaftierung als Strafe (ausgenommen Frauen beim Militär) bis zu zehn Tagen;

c) die Mitteilung über die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;

d) die Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

e) die Rückstellung vor Auslaufen des Vertrages.

Art. 57

Der Kompaniekommandant hat das Recht

a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b) die Inhaftierung als Strafe bis zu zwei Tagen zu verhängen.

Art. 58

(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht

a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b) die Inhaftierung als Strafe bis zu drei Tagen zu verhängen.

(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die

Disziplinarhoheit als Bataillonskommandant haben, haben gleichfalls das Recht, die in Art. 59 lit. c und d

angegebenen Strafen anzuwenden.

Art. 59

Der Regimentskommandant hat das Recht

a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b) die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen;

c) die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen;

d) Soldaten, Korporäle, Unterwachtmeister, Wachtmeister, Oberwachtmeister vor Auslaufen des

Vertrages zurückzustellen.

Art. 60

Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Art. 59 ebenfalls das Recht

a) die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen zu verhängen;

b) um einen Dienstgrad zurückzustufen.

Art. 61

Bei Offizieren können folgende Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen

a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;

b) die Inhaftierung von rangniedrigeren Offizieren als Strafe bis zu zehn Tagen;

c) die Inhaftierung von ranghöheren Offizieren bis zu fünf Tagen;

d) die Mitteilung über teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;

e) die Rückstufung um einen Rang;

f) die Rückstufung um einen Dienstgrad.

Art. 63

(1) Der Kompaniekommandant und der Bataillonskommandant haben das Recht, die Überwachung,

die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen.

(2) Die Kommandanten unabhängiger militärischer Einheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit

von Bataillonskommandanten haben, haben ebenfalls das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die

Inhaftierung bis zu drei Tagen als Strafe zu verhängen und die teilweise Nichtentsprechung für die

Erfordernisse der Funktion mitzuteilen.

Art. 64

Der Regimentskommandant hat neben den in Art. 63 vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren

Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen.

Art. 65

„Zusätzlich zu den in Art. 64 aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt

a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens sieben Tagen und über ranghöhere

Offiziere eine Arreststrafe von höchstens drei Tagen zu verhängen;

b) rangniedrigere Offiziere um einen Dienstgrad zurückzustufen.“

Art. 66

„Zusätzlich zu den in Art. 65 aufgezählten Befugnissen sind Vizeverteidigungsminister, Vizeinnenminister,

Vizeminister für nationale Sicherheit und stellvertretende Leiter der Abteilung für Zivilschutz

und Ausnahmesituationen befugt

a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens zehn Tagen und über ranghöhere

Offiziere eine Arreststrafe von höchstens fünf Tagen zu verhängen;

b) von den stellvertretenden Kommandanten militärischer Einheiten abwärts Offiziere um einen

Dienstrang zurückzustufen.“

Russische Föderation

Vorbehalte und Erklärungen

Die Russische Föderation erklärt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Konvention, dass die

Bestimmungen des Art. 5, Abs. 3 und 4 der Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen der

Russischen Föderation nicht entgegenstehen

– Die durch Teil Zwei, Punkt 6, zweiter Absatz der Verfassung der Russischen Föderation von

1993 sanktionierte vorübergehende Anwendung des Verfahrens für die Festnahme, Untersuchungshaft

und Inhaftierung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung

begangen zu haben, wie dies in Art. 11, Abs. 1, Art. 89, Abs. 1, den Art. 90, 92, 96, 961, 962, 97,

101 und 122 der Strafprozessordnung der RSFSR vom 27. Oktober 1960 mit den nachfolgenden

Änderungen und Ergänzungen vorgesehen ist;

– Art. 51 bis 53 und 62 der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Russischen Föderation, die

mit Verordnung Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 14. Dezember 1993 –

auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Stellung

von Militärangehörigen“ vom 22. Jänner 1993 – angenommen wurden und erstmals die

Verhaftung und Inhaftierung in der Wachstube als außergerichtliche Disziplinarmaßnahme für

Militärangehörige – Soldaten, Seeleute, Reserveunteroffiziere, Unteroffiziere und Offiziere –

vorsehen.

Die Gültigkeitsdauer dieser Vorbehalte ist der für die Einführung von Änderungen der Gesetzesvorschriften

der Russischen Föderation, die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen

und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigen werden, vorgesehene Zeitraum.

Ergänzungen zu den Vorbehalten

STRAFPROZESSORDNUNG DER RSFSR (Auszüge) Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der

Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die

offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben.

angenommen anlässlich der dritten Sitzung des Obersten Sowjet der RSFSR (5. Einberufung) am

27. Oktober 1960 („Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR“, 1960, Nr. 40, Seite 593)

Art. 11, Abs. 1 Persönliche Unverletzlichkeit

Niemand darf außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Anordnung des

Staatsanwalts verhaftet werden (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR

vom 8. August 1983; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes

vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti

Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992,

Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).

Art. 89, Abs. 1 Anwendung vorbeugender Maßnahmen

Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Beschuldigter sich einer Befragung,

Voruntersuchung oder einer Hauptverhandlung entziehen wird oder die Wahrheitsfindung in einer

Streitsache behindern oder eine Straftat begehen wird sowie zur Sicherung des Strafvollzugs können die

die Befragung durchführende Person, der Untersuchungsleiter, der Staatsanwalt und das Gericht eine der

nachstehenden vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf den Beschuldigten anwenden: ein schriftliches

Gelöbnis, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; eine durch den Beschuldigten selbst hinterlegte

Kaution oder eine Kaution durch eine öffentliche Organisation; die Verhängung der Untersuchungshaft.

Art. 90 Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme in Bezug auf einen Verdächtigen

In Ausnahmefällen kann eine vorbeugende Maßnahme auch vor der Erhebung einer Anklage gegen

eine Person angewendet werden, die im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. In

einem solchen Fall darf die Anklage nicht später als zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Anwendung der

vorbeugenden Maßnahme erhoben werden. Wird in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben, so ist die

vorbeugende Maßnahme aufzuheben.

Art. 92 Anordnung und Entscheidung hinsichtlich der Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme

Über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erlässt eine die Befragung durchführende

Person, ein Untersuchungsleiter und ein Staatsanwalt eine begründete Anordnung und ein Gericht eine

begründete Entscheidung, in der die Straftat, der der Betreffende verdächtigt wird sowie die Gründe, die

für die Wahl der angewendeten vorbeugenden Maßnahme ausschlaggebend waren, dargelegt werden. Die

Anordnung bzw. Entscheidung wird der betreffenden Person gleichzeitig mit einer Erläuterung der

Vorgangsweise zur Erhebung einer Berufung gegen die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme zur

Kenntnis gebracht.

Eine Kopie der Anordnung bzw. Entscheidung über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme

ist der betreffenden Person unverzüglich auszuhändigen (Wortlaut des Gesetzes der Russischen

Föderation vom 23. Mai 1992 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i

Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389).

Art. 96 Verhängung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme wird in Übereinstimmung mit den

Erfordernissen des Art. 11 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz

Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche vorbeugende

Maßnahme bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von weniger als einem

Jahr vorsieht. (Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 10. September

1963, vom 21. Mai 1970, vom 17. April 1973, vom 15. Juli 1974, vom 11. März 1977 und vom 8. August

1983; der Gesetze der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992, 29. April 1993 und vom 1. Juli 1993; der

Bundesgesetze vom 1. Juli 1994, vom 17. Dezember 1995, vom 15. Juni 1996 und vom 21. Dezember

1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1963, Nr. 36, Seite 661; 1970, Nr. 22, Seite 442; 1973,

Nr. 16, Seite 353; 1974, Nr. 29, Seite 782; 1977, Nr. 12, Seite 257; und 1983, Nr. 32, Seite 1153 –

Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy

Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 389, 1993, Nr. 22, Seite 789, Nr. 32, Seite 1231 – Sobraniye

Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1994, Nr. 10, Seite 1109, 1995, Nr. 51, Seite 4973; 1996, Nr. 25,

Seite 2964 und Nr. 52, Seite 5881).

Art. 96 Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft verhängt wurde

Das Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft als vorbeugende

Maßnahme verhängt wurde, ist in den Vorschriften (Polojenie) über die Untersuchungshaft vor der

Hauptverhandlung festgelegt.

In jenen Fällen, in denen Personen, auf die sich der oben genannte Absatz dieses Artikels bezieht,

sich bis zu drei Tage in einer Haftanstalt befinden, gelten für diese die Bestimmungen, die in den

Verfahrensvorschriften für die kurzfristige Anhaltung von Personen, die im Verdacht stehen, eine

strafbare Handlung begangen zu haben, festgelegt sind (wirksam mit Erlass des Präsidiums des Obersten

Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der

RSFSR vom 30. Dezember 1976 und 8. August 1983 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970,

Nr. 22, Seite 442; 1977, Nr. 1, Seite 2; 1983, Nr. 32, Seite 1153).

Art. 96 Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der

Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die

offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben. Zulässige Haftdauer von Untersuchungshäftlingen in Anstalten für vorläufige Verwahrung

Verdächtige und Beschuldigte, über die als vorbeugende Maßnahme die Untersuchungshaft verhängt

wurde, dürfen nicht länger als drei Tage in einer Anstalt für vorläufige Verwahrung festgehalten werden.

Verdächtige und Beschuldigte, die in einem Untersuchungsgefängnis fest gehalten werden, können

in eine Anstalt für vorläufige Verwahrung überstellt werden, wenn dies für die Durchführung der

Ermittlungen und für eine gerichtliche Untersuchung von Fällen außerhalb der Grenzen des bewohnten

Gebietes, in dem sich das Untersuchungsgefängnis befindet und von dem die betreffenden Personen nicht

jeden Tag abgeholt werden können, notwendig ist. Eine solche Überstellung kann für die Dauer der

Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren erfolgen, nicht jedoch für länger als zehn Tage innerhalb

eines Monats (wirksam durch Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai

1970; Wortlaut des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970,

Nr. 22, Seite 442; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).

Art. 97 Zulässige Dauer der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft während der Ermittlungen in einer Strafsache darf nicht länger als zwei

Monate dauern. Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate von einem Staatsanwalt in einem Bezirk oder

einer Stadt, einem Militärankläger einer Garnison, strategischen Einheit oder mehreren Einheiten und

vergleichbarer Ankläger verlängert werden, wenn es nicht möglich ist, die Ermittlungen abzuschließen

und es keine Gründe für eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme gibt. Eine weitere Verlängerung auf

bis zu sechs Monate ab dem Beginn der Untersuchungshaft kann nur auf Grund der besonderen

Komplexität des Falles durch einen Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, einem

Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung der Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen

Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation oder vergleichbare Ankläger

erfolgen.

Eine Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft auf über sechs Monate ist in Ausnahmefällen

und ausschließlich bei Personen, die eines schweren Verbrechens angeklagt sind, zulässig. Eine solche

Verlängerung wird durch einen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation (bis zu

einem Jahr) und durch den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation (bis zu 18 Monate) veranlasst.

Eine weitere Verlängerung der Haftdauer ist nicht zulässig, und der in Untersuchungshaft befindliche

Beschuldigte ist unverzüglich freizulassen.

Die Unterlagen über die abgeschlossene Untersuchung in einer Strafsache sind dem Beschuldigten

und seinem Verteidiger spätestens einen Monat vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft

wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, zur Einsichtnahme vorzulegen. Ist

der Beschuldigte nicht in der Lage, die Unterlagen in der Strafsache vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer

der Untersuchungshaft einzusehen, so können der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation,

ein Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, ein Ankläger eines Militärbezirks, einer

Gruppierung militärischer Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des

Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation und vergleichbare Ankläger beim Richter des „oblast“,

„kray“ oder eines vergleichbaren Gerichts einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen, der Antrag

muss spätestens fünf Tage vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft gestellt werden.

Spätestens nach fünf Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, trifft der Richter eine

der nachstehenden Entscheidungen

1. die Entscheidung, die Dauer der Untersuchungshaft bis zur vollständigen Einsichtnahme der

Dokumente in der Strafsache durch den Beschuldigten und seinen Anwalt und die Übertragung

des Falles an das Gericht durch den Staatsanwalt, zu verlängern, nicht jedoch für länger als sechs

Monate;

2. die Entscheidung, den Antrag des Staatsanwalts bzw. Anklägers abzulehnen und die betreffende

Person aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Nach demselben Verfahren kann die zulässige Dauer der Untersuchungshaft verlängert werden,

wenn es notwendig ist, dem Ersuchen des Beschuldigten oder seines Verteidigers auf Weiterführung der

Voruntersuchung zu entsprechen.

Weist ein Gericht einen Fall bei dem die Frist für die Untersuchungshaft des Beschuldigten

abgelaufen ist, die Umstände des Falles aber eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme in Form der

Untersuchungshaft ausschließen, an den Staatsanwalt zur neuerlichen Untersuchung zurück, so ist die

Dauer der Untersuchungshaft vom Staatsanwalt, der die Untersuchung leitet, um bis zu einen Monat ab

dem Zeitpunkt, ab dem die Strafsache bei ihm einlangt, zu verlängern. Jede weitere Verlängerung der

Haftdauer berücksichtigt die von dem Beschuldigten vor der Weiterleitung des Falles an das Gericht in

Untersuchungshaft verbrachte Zeitspanne und erfolgt in der Art und Weise und mit den Einschränkungen

wie sie im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen sind.

Eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß diesem Artikel stellt einen

Berufungsgrund gegen die Untersuchungshaft bei Gericht dar und begründet eine gerichtliche Überprüfung

ihrer Gesetzmäßigkeit und Berechtigung nach dem in Art. 2201 und 2202 dieses Gesetzes

vorgesehenen Verfahren (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom

11. Dezember 1989; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom

31. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1989, Nr. 50, Seite 1478 – Vedomosti

Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992,

Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1997, Nr. 1, Seite 4).

Art. 101 Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme

Eine vorbeugende Maßnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist oder andernfalls in

eine strengere oder mildere umzuwandeln, wenn die Umstände des Falles dies erfordern. Die Aufhebung

bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme erfolgt durch eine begründete Anordnung des Ermitt-

lungsorgans, des Untersuchungsleiters oder des Staatsanwalts, oder durch eine begründete richterliche

Entscheidung nachdem der Fall an ein Gericht verwiesen wurde.

Die Aufhebung bzw. Änderung einer auf Anweisung des Staatsanwalts getroffenen vorbeugenden

Maßnahme durch das Ermittlungsorgan oder durch den Untersuchungsleiter, ist nur mit Zustimmung des

Staatsanwalts zulässig.

Art. 122 Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtigt ist, die mit Freiheitsstrafe

bedroht ist, in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt

1. wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;

2. wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,

3. wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner

Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen

hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen

ständigen Wohnsitz hat oder wenn ihre Identität nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, ist vom ermittelnden Beamten

ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der

Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt der Aufnahme des Protokolls

anzugeben sind, und der Beamte hat den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden davon schriftlich in

Kenntnis zu setzen. Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und

vom Festgenommenen zu unterzeichnen. Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von

der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu

verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten

Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976, – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1977, Nr. 1,

Seite 2).

DISZIPLINARVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION –

(Auszüge) Die zitierten Artikel der Disziplinarvorschriften der Russischen Föderation sind jene, auf die in den von der

Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Der Wortlaut der Auszüge entspricht der Version vom 1. Juli 1997.

(Angenommen mit Erlass Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation, vom 14. Dezember 1997

[Sammlung von Erlässen und Entscheidungen des Präsidenten und der Regierung der Russischen

Föderation,1993, Nr. 51, Seite 4931]

„51. Folgende Strafen können über Soldaten und Seeleute verhängt werden

a) Verwarnung;

b) strenge Verwarnung;

c) Ausgangssperre für einberufene Soldaten und Seeleute von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;

d) Einteilung von einberufenen Soldaten und Seeleuten für bis zu fünf Sonderdienste;

e) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube bis zu sieben Tage für zeitverpflichtete Soldaten

und Seeleute und bis zu zehn Tage für einberufene Soldaten und Seeleute;

f) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

g) vorzeitiger Transfer zur Reserve bei zeitverpflichteten Soldaten und Seeleuten.“

„52. Folgende Strafen können über Reserveunteroffiziere verhängt werden

a) Verwarnung;

b) strenge Verwarnung;

c) Ausgangssperre von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;

d) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal zehn Tage;

e) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

f) Degradierung;

g) Zurückstufung um einen Grad;

h) Zurückstufung um einen Grad und Degradierung.“

„53. Folgende Strafen können über zeitverpflichtete Unteroffiziere verhängt werden

a) Verwarnung;

b) strenge Verwarnung;

c) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal sieben Tage;

d) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

e) Degradierung;

f) vorzeitiger Transfer zur Reserve.

Die unter Buchstabe c dieses Artikels und unter Buchstabe c bis e des Art. 51 angeführten Strafen

dürfen nicht über weibliche Soldaten, Seeleute und Unteroffiziere verhängt werden.“

„62. Folgende Strafen können über Offiziere verhängt werden

a) Verwarnung;

b) strenge Verwarnung;

c) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal fünf Tage;

d) Verwarnung hinsichtlich unzureichender Diensteignung;

e) Degradierung;

f) vorzeitiger Transfer zur Reserve.

Die unter Buchstabe c dieses Artikels angeführte Strafe darf nicht über weibliche Offiziere verhängt

werden.“

Ukraine

Vorbehalte

1. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13

Kapitel XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Art. 106 und 157 der

Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom

Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der

Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht

länger als bis zum 28. Juli 2001 in Kraft.

2. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den

Abs. 50, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993

genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer

Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.

3. Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Art. 6, Abs. 3

lit. d der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen

(Art. 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des

Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Art. 43, 431 und 142 des genannten

Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen

zu stellen.

4. Die Bestimmungen des Art. 8 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel

XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Art. 177 und 190 der Strafprozessordnung

der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle

betreffen, nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der ukrainischen

Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch

nicht länger als bis zum 28. Juli 2001 in Kraft.

Ergänzungen zu den Vorbehalten

Abs. 13 des Kapitels, das die Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine enthält

13. Das bestehende Verfahren für die Festnahme, Verwahrungs- und Untersuchungshaft von

Personen, die einer Straftat verdächtig sind und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheins und

einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Vermögenswerte einer

Person bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung in

Geltung.

Art. 43, 431, 106, 142, 157, 177, 190, 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung

Art. 43 Der Beschuldigte und seine Rechte

Der Begriff „Beschuldigter“ bezeichnet eine Person, die nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen

Verfahren als beschuldigte Person vor Gericht gestellt werden soll. Nachdem er vor Gericht gestellt

worden ist, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet.

Der Beschuldigte hat das Recht, die gegen ihn erhobene Anklage zu erfahren, dazu auszusagen oder

die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu

erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen,

Einwendungen zu machen, nach Abschluss der Vorerhebungen bzw. der Voruntersuchung in alle das

Verfahren betreffende Akten Einsicht zu nehmen, an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen

Gericht teilzunehmen, den Richter oder Geschworene abzulehnen, gegen die Handlungen und Entscheidungen

der mit den Vorerhebungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters, des Staatsanwalts, des

Richters und des Gerichts Rechtsmittel zu erheben.

Der Angeklagte hat das Recht auf ein Schlusswort.

Art. 431. – Der Verdächtige

Als Verdächtige gelten

1. eine auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommene Person,

2. eine Person, gegen die bis zur Entscheidung darüber, ob sie in den Anklagestand versetzt werden

soll, eine vorbeugende Maßnahme ergriffen wurde.

Der Verdächtige hat das Recht, zu erfahren, welcher Tat er verdächtigt wird, auszusagen oder die

Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken

und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen

zu machen und Beschwerden vorzubringen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner

Anhaltung durch den Staatsanwalt zu beantragen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den

internen Erhebungen und Ermittlungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters und des Staatsanwalts

Rechtsmittel zu erheben.

Der Umstand, dass der Verdächtige über seine Rechte in Kenntnis gesetzt wurde, ist im Protokoll

über seine Inhaftierung oder in der Entscheidung über die Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme

festzuhalten.

Art. 106. Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein

Ermittlungsorgan

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, die mit Freiheitsstrafe

bedroht ist, in Verwahrungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt

1. wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;

2. wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,

3. wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner

Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen

hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen

ständigen Wohnsitz hat oder wenn die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein

Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort

der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten

wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Art. 21 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren

über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis

gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von

der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe

bilden, zu übermitteln.

Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen

zu unterzeichnen.

Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt

wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen.

Der ermittelnde Beamte hat die Familie des Verdächtigen sofern sein Wohnsitz bekannt ist, von der

Verhaftung zu informieren.

Art. 142. Information des Beschuldigten über seine Rechte während der Voruntersuchung

Wird gegen eine Person Anklage erhoben, so ist der Untersuchungsleiter verpflichtet, den Beschuldigten

darüber zu informieren, dass er während der Voruntersuchung das Recht hat

1. über die gegen ihn erhobene Anklage in Kenntnis gesetzt zu werden;

2. zum Inhalt der Anklage Stellung zu nehmen oder eine Stellungnahme und die Beantwortung von

Fragen zu verweigern;

3. Beweismaterial vorzulegen;

4. die Befragung von Zeugen, die Durchführung von Kreuzverhören und Untersuchungen durch

Sachverständige zu beantragen, Beweismaterial zu beantragen und dieses zum Akt nehmen zu

lassen sowie sonstige für die Wahrheitsfindung relevante Unterlagen und Aussagen zu beantragen;

5. den Untersuchungsleiter, den Staatsanwalt, Sachverständige, Fachleute und Dolmetscher abzulehnen;

6. mit Zustimmung des Untersuchungsleiters bei der Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen

anwesend zu sein;

7. nach Abschluss der Voruntersuchung Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die den Fall betreffen,

zu erhalten;

8. die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme

zusammenzutreffen;

9. gegen die Handlungen und Entscheidungen des ermittelnden Beamten und des Staatsanwalts

Rechtsmittel zu erheben.

Der Untersuchungsleiter hält in der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte über seine Rechte

informiert wurde und der Beschuldigte bestätigt dies mit seiner Unterschrift.

Art. 157. Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines Haftbefehls

Der Staatsanwalt hat gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlich

vorgeschriebenen Gründe einen Haftbefehl zu erlassen. Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Erlassung

eines Haftbefehls ist der Staatsanwalt verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen und Urkunden

gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten persönlich zu

vernehmen. Ist der Verdächtige oder Beschuldigte noch nicht volljährig, so ist eine solche Vernehmung

obligatorisch.

Ein Haftbefehl kann erlassen werden vom Generalstaatsanwalt der Ukraine, den Staatsanwälten der

Krim-Republik, der Verwaltungsgebiete (Oblasti), der Städte Kiew und Sewastopol, von gleichrangigen

Staatsanwälten und ihren Stellvertretern sowie Staatsanwälten in Städten und Bezirken und gleichrangigen

Staatsanwälten. Dies gilt auch für die Stellvertreter der Staatsanwälte in Städten und Bezirken

mit über 150000 Einwohnern sofern nicht in einer speziellen Weisung des Generalstaatsanwalts der

Ukraine etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 177. Gründe für eine Durchsuchung

Der Untersuchungsleiter hat eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen

für die Annahme verfügt, dass die bei der Tat verwendeten Werkzeuge, durch strafbare Handlungen

erworbenes Vermögen und Wertgegenstände sowie andere Gegenstände und Urkunden, die zur

Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall relevant sind, auf einem bestimmten Grundstück oder an

einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person versteckt gehalten werden.

Der Untersuchungsleiter hat auch eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende

Informationen darüber verfügt, dass sich ein Täter auf einem bestimmten Grundstück oder an einem

bestimmten Ort verborgen hält.

Die Durchsuchung kann auf Anordnung des Untersuchungsleiters nur mit Zustimmung des Staatsanwalts

oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.

In dringenden Fällen kann eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Staatsanwalts durchgeführt

werden, sofern der Staatsanwalt binnen 24 Stunden von der Durchsuchung und den dabei erzielten Ergebnissen

in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 190. Durchführung eines Augenscheins

Um Spuren einer strafbaren Handlung oder andere Beweisgegenstände zu finden und die Tatumstände

sowie andere für den Fall relevante Umstände zu klären, hat der Untersuchungsleiter den jeweiligen

Ort, das Grundstück sowie relevante Gegenstände und Urkunden in Augenschein zu nehmen.

In dringenden Fällen kann eine Besichtigung des Tatortes vor der Einleitung des Strafverfahrens

durchgeführt werden. In derartigen Fällen, in denen ausreichende Gründe vorliegen, ist das Strafverfahren

unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes einzuleiten.

Der Untersuchungsleiter fertigt ein Protokoll über die Ergebnisse des Augenscheins an.

Art. 263. Die Rechte des Beschuldigten während der Hauptverhandlung

Während der Gerichtsverhandlung hat der Beschuldigte das Recht,

1. den Richter, den Staatsanwalt oder Zeugen abzulehnen;

1.1 in den gesetzlich festgelegten Fällen, den Fall von einem Kollegialgericht behandeln zu

lassen;

2. zu verlangen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird oder sich selbst zu verteidigen;

3. Anträge (Gesuche) einzubringen und sich zu den Anträgen (Gesuchen) anderer Personen zu

äußern;

4. zu beantragen, das Gericht möge Urkunden zum Akt nehmen, Zeugen laden, Sachverständigenkommissionen

ernennen und weitere Beweisaufnahmen beantragen;

5. in der Sache selbst in jedem Stadium der Hauptverhandlung auszusagen oder die Aussage und die

Beantwortung von Fragen zu verweigern;

6. das Gericht um Bekanntgabe des vorhandenen Beweismaterials in den betreffenden Fall zu

ersuchen;

7. anderen Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen, Fachleuten, dem Opfer, dem Kläger bzw.

Beklagten in einem Zivilverfahren Fragen zu stellen;

8. bei der Durchführung des Augenscheins in Bezug auf Beweismaterial, den Tatort und Urkunden

anwesend zu sein;

9. bei Fehlen eines Verteidigers am Gerichtsverfahren teilzunehmen;

10. das Schlusswort zu ergreifen.

Art. 303. Die Zeugenvernehmung

Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit weiterer noch nicht vernommener Zeugen zu vernehmen.

Bevor er zur Sache vernommen wird, ist jeder Zeuge zur Klärung seines Verhältnisses zum Beschuldigten

und zum Opfer zu befragen und er ist aufzufordern, vollständig auszusagen.

Nachdem der Zeuge alles, was ihm zu dem Fall bekannt ist, gesagt hat, ist vom Staatsanwalt, dem

Anklagevertreter, dem Opfer, dem Kläger und dem Beklagten im Zivilverfahren, dem Verteidiger, dem

Anwalt des Beklagten im Zivilverfahren, dem Angeklagten, dem Richter und den Laienrichtern zu

befragen.

Wird ein Zeuge auf Antrag des Staatsanwalts oder anderer an der Hauptverhandlung beteiligter

Personen geladen, so beginnt der an der Hauptverhandlung Beteiligte, der die Ladung des Zeugen

beantragt hat, als erster mit der Befragung des Zeugen. Ein vom Gericht selbst geladener Zeuge ist nach

den allgemeinen Verfahrensregeln zu vernehmen.

Während der Befragung des Zeugen durch die Verfahrensteilnehmer, ist das Gericht berechtigt, an

den Zeugen zur Klarstellung und Ergänzung der von ihm gegebenen Antworten Fragen zu stellen.

Zeugen, die vernommen wurden, bleiben im Gerichtssaal und dürfen ohne Zustimmung des Vorsitzenden

vor Ende der Verhandlung den Saal nicht verlassen.

Absätze 50, 51, 52 und 53 des Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte

„50. Der Leiter des sozialpsychologischen Dienstes – der stellvertretende Kommandant der Brigade

(des Regiments, des selbständigen Bataillons oder Schiffskommandant der Klassen 1 und 2) ist verpflichtet

(…) an Maßnahmen mitzuwirken, um Straftaten im Personalbereich zu verhindern, die militärische

Disziplin und den Korpsgeist zu stärken und dazu beizutragen, dass der Moral und Menschlichkeit in den

Beziehungen zwischen den Militärangehörigen hoher Stellenwert eingeräumt wird;“

„51. Der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons),

der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und Luftstreitkräfte) zuständig ist oder der

Kommandant einer technischen Einheit ist sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten für (…) die

Einsatzbereitschaft der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste, die militärische Aus- und

Weiterbildung, die militärische Disziplin (…) verantwortlich.“

„52. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments, selbständigen Bataillons),

der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und des technischen Dienstes) zuständig ist und der

Leiter einer technischen Einheit sind verpflichtet

(…)

In einer Militäreinheit, in der kein stellvertretender, für die waffenmäßige Ausrüstung zuständiger

Kommandant dem Stab angehört, werden seine Aufgaben vom Leiter des Straßentransportdienstes oder

vom Leiter der technischen Dienste der Militäreinheit übernommen. Er untersteht dem Kommandanten

der Militäreinheit und ist der Personalleiter der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste.“

„53. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments) im rückwärtigen Gebiet ist

für (…) die militärische Ausbildung, Weiterbildung, militärische Disziplin (…) verantwortlich (…);“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Finnland den anlässlich der Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1993 zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt teilweise zurückgezogen

bzw. abgeändert

Mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1996

Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Art. 6 Abs. 1 der

Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den

Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen,

zieht die finnische Republik den in Abs. 1 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er

sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des

Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme

der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug

im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom

1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige

Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Abs. 2 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück,

mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des

Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie

der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Weitere Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998

„Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann

Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für

1. Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem

Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 §§ 7 und 8 sowie Abschnitt 30 § 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes

und Abschnitt 16 §§ 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren

nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen

und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten

des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht

gemäß Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen

Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“

In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften

geändert wurden, um so Art. 6 Abs. 1 der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten

und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik

Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten

bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen,

auf die die §§ 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für

die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am

1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen

durch das Bezirksgericht Anwendung fanden.

Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den

Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes, bezieht

sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die

Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung

des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am 1. Mai

1998 ergangen ist.

Anhang mit dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, auf die in der teilweisen Zurückziehung des

Vorbehaltes Bezug genommen wird

Abschnitt 27 § 5 des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998)

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen

Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf

die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt

wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet

wurde.

Abschnitt 13 § 1 des Strafverfahrensgesetzes (689/1997)

(Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten).

Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind

nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln.

Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig.

Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes (308/1990)

Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht

eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen,

so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts

der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich

machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig

erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur

Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker

ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben.

Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie

die in § 8 dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen

mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem

geplanten Termin in Kenntnis zu setzen.

Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 lauten die Absätze 1, 3

und 4 des Vorbehalts zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als

die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren

1. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsverfahrensordnung;

Verfahren vor den Wasserrechtsgerichten, die gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des

Wasserrechts durchgeführt werden; Verfahren vor den Berufungsgerichten zur Prüfung von

Gesuchen, Straf- und Zivilsachen, auf welche Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der

Gerichtsverfahrensordnung anwendbar sind; sowie Prüfung der bei Inkrafttreten der Strafprozessordnung

am 1. Oktober 1997 vor einem Regionalgericht anhängigen Strafsachen, auf die die

bestehenden Bestimmungen durch das Regionalgericht Anwendung fanden; weiters Verfahren

vor dem Wasserrechtsberufungsgericht zur Prüfung von Straf- und Zivilsachen gemäß Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsgerichtshofs vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Gerichtsverfahrensordnung am 1. Mai 1998 ergangen

ist; sowie Prüfung der Gesuche, Berufungen und Anträge um Durchführungsunterstützung

gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsberufungsgerichtshofs

vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung am

1. Dezember 1996 ergangen ist;

3. Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof als Gericht erster Instanz gemäß Abschnitt 9 des

Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof;

4. Verfahren vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherung gemäß Abschnitt 8 der Verordnung

über den Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten.“

Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind

weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über

die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung durch den

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen

Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der

Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten

besser entsprechen.

Demgemäß zieht Finnland den im obigen Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich

auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die

Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die

Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten

sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der

Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 1999 der Gesetze zur Änderung

des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung

anhängig waren.

Anlage mit den in der teilweisen Rücknahme der Vorbehalte erwähnten Gesetzestexten

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (5. März 1999)

Abschnitt 54

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung

von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in

dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten

hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten

eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten

eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach

dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki, 5. März

1999)

Abschnitt 9 (1)

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung

von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt

wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des

Falles notwendig ist, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung

ein mündliches Verfahren ab.

Abschnitt 10 (2)

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Liechtenstein hat mit Wirksamkeit vom 18. Februar 1999 seine anlässlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 552/1982 zu Art. 8 der Konvention

– in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und

– in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht

zurückgezogen.

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