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59_1998 AT

59. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen

ermächtigt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 59. Verordnung: Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung

Auf Grund der §§ 56 und 62 Abs. 1 bis 3 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet

§ 1. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 GTG dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen

gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse aus

gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, in Verkehr gebracht

werden.

(2) Erzeugnisse, die als Gemisch von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten

Organismen in Verkehr gebracht werden, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen

gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse gentechnisch

veränderte Organismen (GVO) enthalten, in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 GTG und des § 1 Abs. 1 und 2 dieser

Verordnung finden keine Anwendung auf

1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige

Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) oder der Verordnung (EG) Nr. 1813/97

der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie

79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch

veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 257/7 vom

20. 9. 1997), unterliegen,

2. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/

1983, in der geltenden Fassung und

3. Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, soweit sie ausschließlich

a) zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder

b) Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder

c) für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen

bestimmt sind.

§ 2. Bei verpackten Erzeugnissen muß der Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 und 2 an gut sichtbarer Stelle

deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht

sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die

sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem

sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.

§ 3. Bei nicht verpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 1 auf

folgende Weise zu entsprechen

1. bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch einen entsprechenden Hinweis und Angaben in den

Lieferpapieren oder sonstigen Begleitpapieren,

2. bei jeder sonstigen Abgabe an Dritte durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare

Anbringung der in § 1 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung in unmittelbarer räum-

licher Nähe zum Erzeugnis oder in dessen Begleitpapieren sowie durch Anführung der sonstigen

Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG in einem Begleitpapier.

§ 4. (1) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des

Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG

vorzulegenden Vorschlag für dessen Kennzeichnung auch anzugeben, daß dieses Erzeugnis mit dem

zusätzlichen Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gekennzeichnet wird.

(2) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des

Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG, das im Gemisch mit gentechnisch nicht

veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden soll, in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG

vorzulegenden Vorschlag auch anzugeben, daß diese Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß

§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung gekennzeichnet werden.

(3) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß Abs. 1 zusätzlich zu den gemäß § 55 GTG

vorzulegenden Unterlagen auch Angaben über die in den Organismus eingeführte gentechnische

Veränderung – dies kann insbesondere die Nukleotidsequenz sein – vorzulegen.

BGBlPdf 59. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen

AUSWÄRTIGES AMT

Az.: 510-511.13/1 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft in Ausführung von Artikel 3 des

Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 58/1998 den

Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der

Österreichischen Bundesregierung über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1

Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrags vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll

„Gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von

Häftlingen vom 21. Dezember 1993 werden nachfolgende Durchgangsstrecken festgelegt

I. Durchgangsstrecken gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags

a) Durchgangsstrecken Republik Österreich–Bundesrepublik Deutschland–Republik Österreich

1. Hörbranz–Unterhochsteg–Lindau–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg

2. Autobahn Hörbranz–Lindau–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg

3. Hohenweiler–Lindenberg–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg

4. Möggers–Weienried–Scheidegg–Oberstein–Bromatsreute

5. Weienried/Scheidegg–Hub/Scheffau

6. Weienried/Scheidegg–Weiler–Sulzberg/Oberreute

7. Weienried/Scheidegg–Oberstaufen–Springen/Aach

8. Langen–Weiler–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg

9. Riefensberg–Springen–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg

10. Hittisau–Balderschwang–Oberstdorf–Mittelberg

11. Schattwald–Unterjoch–Jungholz

12. Jungholz–Wertach–Nesselwang–Pfronten–Vils

13. Grän–Fallmühle–Pfronten–Vils

14. Ammerwald–Garmisch-Partenkirchen–Mittenwald–Scharnitz

15. Ehrwald–Griesen–Garmisch-Partenkirchen–Mittenwald–Scharnitz

16. Ehrwald–Griesen–Garmisch-Partenkirchen–Mittenwald–Scharnitz (Eisenbahnstrecke)

17. Leutasch–Mittenwald–Scharnitz

18. Scharnitz–Mittenwald–Krün–Wallgau–Vorderriß–Hinterriß

19. Hinterriß–Vorderriß–Fall–Walchental–Achenwald

20. Bächental–Fall–Walchental–Achenwald

21. Vorderthiersee-Zipflwirt–

22. Kufstein–Kiefersfelden–Niederndorf

23. Autobahn Kufstein–Rosenheim–Walserberg/Schwarzbach (Autobahn und Bundesstraße)

24. Unken/Melleck–Bad Reichenhall–Schwarzbach/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße)

25. Unken/Melleck–Unterjettenberg–Berchtesgaden–Marktschellenberg/Hangendenstein

26. Unken–Steinbachbrücke bei Grenzstein 182–Kesslersteig über die Saalach–Kesslerbauer

27. Grenzstein Nr. 180/1–Steig durch die Aschauer Klamm–Grenzstein Nr. 172

28. Grenzübergang Dürrnberg–Wildmoosverbindungsstraße–auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland gelegene Teile der Roßfeldstraße–Bundesstraße Nr. 305–Grenzübergang

Hangendenstein

29. Großgmain–Bayer. Gmain–Leopoldstraße–Schwarzbach/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße)

30. Salzburg–Rosenheim–Kufstein (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)

31. –Rosenheim–München–Mittenwald (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)

32. –Rosenheim–München–Kempten–Lindau (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)

33. –Rosenheim–München–Ulm–Friedrichshafen–Lindau (Eisenbahnstrecke für geschlossene

Züge)

34. Ettenau–Tittmoning–Burghausen

35. Schärding/Neuhaus am Inn–Passau–Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau

36. Verbindungsstrecken zwischen den Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau

37. Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau–Obernzell–Wegscheid/Hanging

38. Felsen–Hütt–Obernzell–Neustift

39. Donaukraftwerk Jochenstein–Dantelbach

40. Hartlmühle–Breitenberg–Angerhäuser

b) Durchgangsstrecken Bundesrepublik Deutschland–Republik Österreich–Bundesrepublik Deutschland

1. Lindau–Hörbranz–Hohenweiler–Niederstaufen

2. Oberreute–Sulzberg–Doren–Hittisau–Balderschwang

3. Aach–Hittisau–Balderschwang

4. Aach–Hittisau–Sibratsgfäll–Hirschgund

5. Oberjoch–Schattwald–Unterjoch

6. Oberjoch–Tannheim–Fallmühle

7. Pfronten/Steinach–Vils–Ulrichsbrücke–Füssen

8. Vilser Scharte–Ländenhof–Lechlände

9. Füssen–Ulrichsbrücke–Unterpinswang–Schwangauer Gitter

10. Pfronten–Vils–Reutte–Ehrwald–Griesen (Eisenbahnstrecke)

11. Füssen–Ulrichsbrücke–Reutte–Plansee–Linderhof

12. Füssen–Ulrichsbrücke–Reutte–Griesen

13. Linderhof–Plansee–Neidernachtal–Griesen

14. Fall–Rauchstubenbrücke–Geißalmbrücke–südliche Pittenbachbrücke–Kreuth

15. Kiefersfelden–Jenbach–Stuben

16. Bäckeralm–Landl–Thiersee–Kufstein–Kiefersfelden

17. Oberaudorf–Niederndorf–Sachrang

18. Oberaudorf–Niederndorf–Walchsee–Kössen–Schleching

19. Oberaudorf–Niederndorf–Walchsee–Reit im Winkl

20. Reisach–Erl–Windshausen

21. Reisach–Niederndorf–Sachrang

22. Schleching–Entenlochklamm (Grenzsteig 57)–Schmugglerweg–Seilsteg über die Tiroler Ache–

Klobenstein–Kössener Bundesstraße (B 176)–Schleching

23. Grenzbrücke über den Steinbach an der Strecke Melleck–Lofer–Forstweg entlang des Steinbachs

auf österreichischem Gebiet–Grenzbrücke über den Steinbach in Melleck bei Grenzstein 183/8

24. Obersalzberg bei Berchtesgaden–Oberau (Scheitelstrecke der Roßfeldstraße)

25. Bayer. Gmain–Teile der Leopoldstraße auf österreichischem Gebiet–Weißbach/Marzoll

26. Marktschellenberg–St. Leonhard–Autobahnring Salzburg–Walserberg/Schwarzbach

27. Marktschellenberg–St. Leonhard–Autobahnring Salzburg–Liefering–Freilassing/Saalbrücke

II. Durchgangsstrecken gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags

1. Autobahn Hörbranz–Lindau–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg

2. Hohenweiler–Lindenberg–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg

3. Möggers–Weienried–Scheidegg–Oberstein–Bromatsreute

4. Riefensberg–Springen–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg

5. Hittisau–Balderschwang–Oberstdorf–Mittelberg

6. Jungholz–Wertach–Nesselwang–Pfronten–Vils

7. Ehrwald–Griesen–Garmisch-Partenkirchen–Mittenwald–Scharnitz (Eisenbahnstrecke)

8. Scharnitz–Mittenwald–Krün–Wallgau–Vorderriß–Hinterriß

9. Hinterriß–Vorderriß–Fall–Walchental–Achenwald

10. Bächental–Fall–Walchental–Achenwald

11. Autobahn Kufstein–Rosenheim–Walserberg/Schwarzbach (Autobahn und Bundesstraße)

12. Unken/Melleck–Bad Reichenhall–Schwarzbach/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße)

13. Unken–Steinbachbrücke bei Grenzstein 182–Kesslersteig über die Saalach–Kesslerbauer

14.Grenzübergang Dürrnberg–Wildmoosverbindungsstraße–auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland gelegene Teile der Roßfeldstraße–Bundesstraße Nr. 305–Grenzübergang

Hangendenstein

15. Großgmain–Bayer. Gmain–Leopoldstraße–Schwarzbach/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße)

16. Eisenbahnkorridorstrecke Salzburg–Rosenheim–Kufstein

17. Schärding–Neuhaus am Inn–Passau–Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau

18. Verbindungsstrecke zwischen den Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau

19. Hartlmühle–Breitenbach–Angerhäuser“

Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der

Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote der Österreichischen Botschaft

eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen

Bundesregierung bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs erwähnten Vertrag vom 21. Dezember 1993 in

Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 13. September 1995

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Bonn

Johanniterstraße 2

53113 Bonn

Österreichische Botschaft

Bonn

Zl. 42.40.28/2/98

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und beehrt sich,

dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 13. September 1995 – Az 510-511.13/1 OST

– zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) … in Kraft tritt.“

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die

Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den

Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung gemäß

Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vom 21. Dezember

1993 bildet, die gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 18. Februar 1998

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

Die Vereinbarung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

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