59. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen
ermächtigt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund der §§ 56 und 62 Abs. 1 bis 3 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet
§ 1. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 GTG dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen
gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse aus
gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, in Verkehr gebracht
werden.
(2) Erzeugnisse, die als Gemisch von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten
Organismen in Verkehr gebracht werden, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen
gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse gentechnisch
veränderte Organismen (GVO) enthalten, in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 GTG und des § 1 Abs. 1 und 2 dieser
Verordnung finden keine Anwendung auf
1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) oder der Verordnung (EG) Nr. 1813/97
der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie
79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch
veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 257/7 vom
20. 9. 1997), unterliegen,
2. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/
1983, in der geltenden Fassung und
3. Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, soweit sie ausschließlich
a) zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
b) Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder
c) für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen
bestimmt sind.
§ 2. Bei verpackten Erzeugnissen muß der Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 und 2 an gut sichtbarer Stelle
deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht
sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die
sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem
sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.
§ 3. Bei nicht verpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 1 auf
folgende Weise zu entsprechen
1. bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch einen entsprechenden Hinweis und Angaben in den
Lieferpapieren oder sonstigen Begleitpapieren,
2. bei jeder sonstigen Abgabe an Dritte durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare
Anbringung der in § 1 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung in unmittelbarer räum-
licher Nähe zum Erzeugnis oder in dessen Begleitpapieren sowie durch Anführung der sonstigen
Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG in einem Begleitpapier.
§ 4. (1) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des
Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG
vorzulegenden Vorschlag für dessen Kennzeichnung auch anzugeben, daß dieses Erzeugnis mit dem
zusätzlichen Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gekennzeichnet wird.
(2) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des
Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG, das im Gemisch mit gentechnisch nicht
veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden soll, in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG
vorzulegenden Vorschlag auch anzugeben, daß diese Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß
§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
(3) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß Abs. 1 zusätzlich zu den gemäß § 55 GTG
vorzulegenden Unterlagen auch Angaben über die in den Organismus eingeführte gentechnische
Veränderung – dies kann insbesondere die Nukleotidsequenz sein – vorzulegen.
AUSWÄRTIGES AMT
Az.: 510-511.13/1 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft in Ausführung von Artikel 3 des
Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 58/1998 den
Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Österreichischen Bundesregierung über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrags vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll
„Gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von
Häftlingen vom 21. Dezember 1993 werden nachfolgende Durchgangsstrecken festgelegt
I. Durchgangsstrecken gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags
a) Durchgangsstrecken Republik Österreich–Bundesrepublik Deutschland–Republik Österreich
1. Hörbranz–Unterhochsteg–Lindau–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg
2. Autobahn Hörbranz–Lindau–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg
3. Hohenweiler–Lindenberg–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg
4. Möggers–Weienried–Scheidegg–Oberstein–Bromatsreute
5. Weienried/Scheidegg–Hub/Scheffau
6. Weienried/Scheidegg–Weiler–Sulzberg/Oberreute
7. Weienried/Scheidegg–Oberstaufen–Springen/Aach
8. Langen–Weiler–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg
9. Riefensberg–Springen–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg
10. Hittisau–Balderschwang–Oberstdorf–Mittelberg
11. Schattwald–Unterjoch–Jungholz
12. Jungholz–Wertach–Nesselwang–Pfronten–Vils
13. Grän–Fallmühle–Pfronten–Vils
14. Ammerwald–Garmisch-Partenkirchen–Mittenwald–Scharnitz
15. Ehrwald–Griesen–Garmisch-Partenkirchen–Mittenwald–Scharnitz
16. Ehrwald–Griesen–Garmisch-Partenkirchen–Mittenwald–Scharnitz (Eisenbahnstrecke)
17. Leutasch–Mittenwald–Scharnitz
18. Scharnitz–Mittenwald–Krün–Wallgau–Vorderriß–Hinterriß
19. Hinterriß–Vorderriß–Fall–Walchental–Achenwald
20. Bächental–Fall–Walchental–Achenwald
21. Vorderthiersee-Zipflwirt–
22. Kufstein–Kiefersfelden–Niederndorf
23. Autobahn Kufstein–Rosenheim–Walserberg/Schwarzbach (Autobahn und Bundesstraße)
24. Unken/Melleck–Bad Reichenhall–Schwarzbach/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße)
25. Unken/Melleck–Unterjettenberg–Berchtesgaden–Marktschellenberg/Hangendenstein
26. Unken–Steinbachbrücke bei Grenzstein 182–Kesslersteig über die Saalach–Kesslerbauer
27. Grenzstein Nr. 180/1–Steig durch die Aschauer Klamm–Grenzstein Nr. 172
28. Grenzübergang Dürrnberg–Wildmoosverbindungsstraße–auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gelegene Teile der Roßfeldstraße–Bundesstraße Nr. 305–Grenzübergang
Hangendenstein
29. Großgmain–Bayer. Gmain–Leopoldstraße–Schwarzbach/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße)
30. Salzburg–Rosenheim–Kufstein (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)
31. –Rosenheim–München–Mittenwald (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)
32. –Rosenheim–München–Kempten–Lindau (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)
33. –Rosenheim–München–Ulm–Friedrichshafen–Lindau (Eisenbahnstrecke für geschlossene
Züge)
34. Ettenau–Tittmoning–Burghausen
35. Schärding/Neuhaus am Inn–Passau–Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau
36. Verbindungsstrecken zwischen den Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau
37. Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau–Obernzell–Wegscheid/Hanging
38. Felsen–Hütt–Obernzell–Neustift
39. Donaukraftwerk Jochenstein–Dantelbach
40. Hartlmühle–Breitenberg–Angerhäuser
b) Durchgangsstrecken Bundesrepublik Deutschland–Republik Österreich–Bundesrepublik Deutschland
1. Lindau–Hörbranz–Hohenweiler–Niederstaufen
2. Oberreute–Sulzberg–Doren–Hittisau–Balderschwang
3. Aach–Hittisau–Balderschwang
4. Aach–Hittisau–Sibratsgfäll–Hirschgund
5. Oberjoch–Schattwald–Unterjoch
6. Oberjoch–Tannheim–Fallmühle
7. Pfronten/Steinach–Vils–Ulrichsbrücke–Füssen
8. Vilser Scharte–Ländenhof–Lechlände
9. Füssen–Ulrichsbrücke–Unterpinswang–Schwangauer Gitter
10. Pfronten–Vils–Reutte–Ehrwald–Griesen (Eisenbahnstrecke)
11. Füssen–Ulrichsbrücke–Reutte–Plansee–Linderhof
12. Füssen–Ulrichsbrücke–Reutte–Griesen
13. Linderhof–Plansee–Neidernachtal–Griesen
14. Fall–Rauchstubenbrücke–Geißalmbrücke–südliche Pittenbachbrücke–Kreuth
15. Kiefersfelden–Jenbach–Stuben
16. Bäckeralm–Landl–Thiersee–Kufstein–Kiefersfelden
17. Oberaudorf–Niederndorf–Sachrang
18. Oberaudorf–Niederndorf–Walchsee–Kössen–Schleching
19. Oberaudorf–Niederndorf–Walchsee–Reit im Winkl
20. Reisach–Erl–Windshausen
21. Reisach–Niederndorf–Sachrang
22. Schleching–Entenlochklamm (Grenzsteig 57)–Schmugglerweg–Seilsteg über die Tiroler Ache–
Klobenstein–Kössener Bundesstraße (B 176)–Schleching
23. Grenzbrücke über den Steinbach an der Strecke Melleck–Lofer–Forstweg entlang des Steinbachs
auf österreichischem Gebiet–Grenzbrücke über den Steinbach in Melleck bei Grenzstein 183/8
24. Obersalzberg bei Berchtesgaden–Oberau (Scheitelstrecke der Roßfeldstraße)
25. Bayer. Gmain–Teile der Leopoldstraße auf österreichischem Gebiet–Weißbach/Marzoll
26. Marktschellenberg–St. Leonhard–Autobahnring Salzburg–Walserberg/Schwarzbach
27. Marktschellenberg–St. Leonhard–Autobahnring Salzburg–Liefering–Freilassing/Saalbrücke
II. Durchgangsstrecken gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags
1. Autobahn Hörbranz–Lindau–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg
2. Hohenweiler–Lindenberg–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg
3. Möggers–Weienried–Scheidegg–Oberstein–Bromatsreute
4. Riefensberg–Springen–Oberstaufen–Immenstadt–Oberstdorf–Mittelberg
5. Hittisau–Balderschwang–Oberstdorf–Mittelberg
6. Jungholz–Wertach–Nesselwang–Pfronten–Vils
7. Ehrwald–Griesen–Garmisch-Partenkirchen–Mittenwald–Scharnitz (Eisenbahnstrecke)
8. Scharnitz–Mittenwald–Krün–Wallgau–Vorderriß–Hinterriß
9. Hinterriß–Vorderriß–Fall–Walchental–Achenwald
10. Bächental–Fall–Walchental–Achenwald
11. Autobahn Kufstein–Rosenheim–Walserberg/Schwarzbach (Autobahn und Bundesstraße)
12. Unken/Melleck–Bad Reichenhall–Schwarzbach/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße)
13. Unken–Steinbachbrücke bei Grenzstein 182–Kesslersteig über die Saalach–Kesslerbauer
14.Grenzübergang Dürrnberg–Wildmoosverbindungsstraße–auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gelegene Teile der Roßfeldstraße–Bundesstraße Nr. 305–Grenzübergang
Hangendenstein
15. Großgmain–Bayer. Gmain–Leopoldstraße–Schwarzbach/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße)
16. Eisenbahnkorridorstrecke Salzburg–Rosenheim–Kufstein
17. Schärding–Neuhaus am Inn–Passau–Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau
18. Verbindungsstrecke zwischen den Grenzübergangsstellen im Stadtgebiet Passau
19. Hartlmühle–Breitenbach–Angerhäuser“
Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der
Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote der Österreichischen Botschaft
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen
Bundesregierung bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs erwähnten Vertrag vom 21. Dezember 1993 in
Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. September 1995
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Bonn
Johanniterstraße 2
53113 Bonn
Österreichische Botschaft
Bonn
Zl. 42.40.28/2/98
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und beehrt sich,
dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 13. September 1995 – Az 510-511.13/1 OST
– zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) … in Kraft tritt.“
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die
Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung gemäß
Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vom 21. Dezember
1993 bildet, die gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 18. Februar 1998
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Die Vereinbarung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.