59. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetznovelle Deponien
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.
Nr. 796/1996, wird wie folgt geändert
1. § 31b lautet
„Deponien
§ 31b. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung
von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die
Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung
zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind
a) Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung
oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr
nicht überschreitet (Zwischenlager),
b)Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine
Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,
c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche
Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die
Zustimmung der Betroffenen vorliegt,
d) die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,
e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder
Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den
Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996,
Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern
– eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,
– das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100000 m³ liegt und
– für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes,
wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muß,
besteht.
(2) Ansuchen um Bewilligung einer Deponie haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103
jedenfalls Angaben zu enthalten über
a) die Arten der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle,
b) das vorgesehene Gesamtvolumen der Deponie,
c)die Eignung des vorgesehenen Standortes in hydrologischer, geologischer und
wasserwirtschaftlicher Hinsicht,
d) die nach dem Stand der Deponietechnik, insbesondere zum Schutz der Gewässer auf die Dauer
der Ablagerung vorgesehenen Maßnahmen,
e)die für die Auflassung (endgültige Einstellung des Deponiebetriebes) und Nachsorge
vorgesehenen Maßnahmen,
f) Art und Höhe der Sicherstellung (Abs. 7).
(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen
Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher
Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine
fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die
vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, daß
Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die
Aufnahme des Deponiebetriebes ist erst nach behördlicher Überprüfung (§ 121) der hiezu erforderlichen
Anlagen und Maßnahmen zulässig.
(4) Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich
des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.
(5) Abweichungen von einer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassenen Verordnung sind auf
Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung
und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt,
daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei der Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.
(6) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren
bewilligt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere
Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Bewilligungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraumes,
dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides als festgelegt. Bei
Deponien, die am 1. Juli 1996 bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, soweit in der
Bewilligung nichts anderes normiert ist, 20 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, nicht aber
vor dem 1. Jänner 2004. Ansuchen um Verlängerung des Einbringungszeitraumes können frühestens fünf
Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Dauer gestellt werden; in diesem Fall ist der
Ablauf der Frist gehemmt; § 21 Abs. 3 dritter Satz findet hiebei Anwendung. Wird das Ansuchen
rechtzeitig gestellt, hat der Berechtigte Anspruch auf Fristverlängerung, wenn öffentliche Interessen
(§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) nicht im Wege stehen und sichergestellt ist, daß die Deponie vor Ablauf der zu
verlängernden Frist bestmöglich dem Stand der Deponietechnik (Abs. 4) entspricht. Die Einbringung von
Abfällen ist einzustellen, wenn die bewilligte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet Abs. 10
Anwendung.
(7) Zugleich mit der Erteilung der Bewilligung hat die Behörde dem Bewilligungswerber die
Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen
Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der
Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt auch eine
ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit des Deponietypes
nähere Bestimmungen über den Inhalt der Haftungserklärung sowie über die Sicherstellung, insbesondere
über Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden treffen.
(8) Die Bewilligung der Deponie hat unbeschadet des § 111 jedenfalls zu enthalten
a) den Deponietyp,
b) die Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,
c) das Gesamtvolumen der Deponie,
d) die notwendigen Vorschreibungen betreffend Errichtung, Ausstattung und Betrieb der Deponie,
Ablagerung der Abfälle sowie Überwachungs- und Kontrollverfahren.
(9) Deponiebewilligungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von
Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich
niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(10) Der Behörde sind spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit nicht nach
Abs. 1 Bewilligungspflicht besteht, anzuzeigen
a) die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes,
b) die endgültige Einstellung des Deponiebetriebes (Auflassung der Deponie),
c) die Änderung der zugehörigen Anlagen(teile) einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an den
Stand der Technik.
Dabei hat der Deponieberechtigte die zur dauernden Vermeidung einer Gewässergefährdung nach dem
Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und der Behörde unter Anschluß der
erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekanntzugeben. Mit der Durchführung kann
begonnen werden, wenn die Behörde nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder
mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen ihr für eine verläßliche Beurteilung nicht ausreichend
erscheinen. Sind die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen unzureichend oder kommt der
Deponieberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen
vorzuschreiben oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch
den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen; sie kann diese Maßnahmen in
sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponieberechtigte nicht beauftragt oder zur
Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag
zu erteilen und die Sicherstellung aufzuerlegen. Werden die Vorkehrungen nicht vom Verpflichteten
durchgeführt, sind auf seine Kosten hiezu befugte Fachkundige oder Unternehmungen zu betrauen.
Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige zufolge Schweigens der Behörde mit dem angezeigten
Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie nicht
unverhältnismäßig sind. Maßnahmen aus Anlaß der endgültigen Einstellung des Deponiebetriebes sind in
sinngemäßer Anwendung des § 121 zu überprüfen.
(11) Der Deponieberechtigte hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik (Abs. 4), gegebenenfalls
unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (Abs. 5), einzuhalten. Erweisen sich die getroffenen
Vorkehrungen als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus,
hat die Behörde die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik (Abs. 4) nötigen zusätzlichen oder
anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von
Abweichungen im Sinne des Abs. 5, dem Deponieberechtigten nach Wahrung des Parteiengehörs
aufzutragen. Auf Antrag des Deponieberechtigten kann die Behörde – soweit dadurch Rechte Dritter
nicht verletzt werden – anstelle der von ihr zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für
notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponieberechtigten vorzuschlagende Vorkehrungen
zulassen, wenn auch damit dem Schutz öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) in hinreichender
Weise entsprochen wird, sowie die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der
Technik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur
Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einem Fachkundigen
erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz öffentlicher Interessen dies erfordert,
kann die Behörde bis zur Durchführung der Anpassung die vorübergehende Einschränkung oder
Einstellung des Deponiebetriebes verfügen.
(12) Die Behörde hat das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Stillegung
der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Abs. 10; § 21a) oder Anpassung an den
Stand der Technik angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen
nicht eingehalten werden.“
2. Im § 31d Abs. 2 wird das Wort „Abfalldeponien“ durch das Wort „Deponien“ ersetzt.
3. § 31d Abs. 3 bis 7 lauten
„(3) Am 1. Juli 1997 bestehende, nach § 29 AWG oder wasserrechtlich bewilligte, noch nicht
ordnungsgemäß aufgelassene Deponien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand
der Technik (§ 31b Abs. 4) anzupassen
a) Der Berechtigte hat bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, ob er die Deponie bis längstens
1. Juli 1999 auflassen will. Die Erklärung, die Deponie auflassen zu wollen, ist unwiderruflich.
Ist die Auflassung der Deponie beabsichtigt, sind ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend
Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und
Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die
in lit. c Z 3 genannten Anforderungen beziehen, für noch nicht ausgebaute bewilligte
Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum,
Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung einzuhalten. Die
Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung sind für noch nicht bewilligungsgemäß
abgedeckte Schüttbereiche einzuhalten.
b) Andernfalls hat der Berechtigte bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, welchem gemäß
§ 29 Abs. 18 AWG zugelassenen Deponietyp die Deponie durch Anpassung an den Stand der
Technik entsprechen soll; dabei sind die im Zeitpunkt der Mitteilung zur Ablagerung
zugelassenen Abfälle maßgeblich. Ein Deponietyp mit geringeren Anforderungen kann nur dann
gewählt werden, wenn die Bewilligung gleichzeitig durch Verzicht auf die Einbringung der
diesem Deponietyp nicht entsprechenden Abfälle eingeschränkt wird. Nicht dem Deponietyp
oder dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe der lit. c nicht weiter
abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die bewilligten Abfälle
dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, daß
die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach dem Stand der Technik
entsprechender Vorbehandlung abgelagert werden, wenn dies dem gewählten Deponietyp
entspricht und nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht zu
erwarten sind; die Ablagerung darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den
Stand der Deponietechnik gemäß lit. c abgeschlossen ist.
c) Durch Anpassung an den Stand der Technik sind einzuhalten
1.ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal,
Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers,
Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 3 genannten
Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche
zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht
ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut,
Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und
Qualitätssicherung;
2. ab 1. Juli 1999 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder
Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996) auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt,
Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert werden oder
vor einer Mitteilung gemäß lit. b abgelagert worden sind) und besondere Bestimmungen für
verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses
betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere
Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und
Rückstellproben;
3. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- und
Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996), Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur
Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde jeweils spätestens sechs Monate vor den
genannten Terminen anzuzeigen; § 31b Abs. 10 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29
Abs. 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 31b Abs. 11
gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996). Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, soweit dadurch nicht fremde
Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.
(4) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 3 lit. a und b genannten Termine und Anordnungen darf eine
Einbringung von Abfällen bis zur Nachholung der entsprechenden Maßnahme nicht erfolgen.
(5) Auf Deponien, die den in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen zu den genannten Zeitpunkten
nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Über Antrag
des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht
vom Deponieberechtigten zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist
zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch
den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein
Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.
(6) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängigen Bewilligungsverfahren sind die gemäß § 29
Abs. 18 und 19 AWG verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Bewilligungsverfahren nach
dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet
wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen
der Bewilligung zugrundezulegen; diesbezügliche Projektsergänzungen gelten nur dann als Neuantrag,
wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch
genommen werden.
(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen
Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 3 lit. c Z 3 für das in § 5 Z 7
Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht
ordnungsgemäß abgeschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten
Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn
1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner
1997 nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 in der geltenden Fassung, oder
nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt wurde,
b)die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Bundesministeriums für Umwelt,
Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,
c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 3 lit. c Z 1 und 2 bis 1. Juli 1999
abgeschlossen ist,
d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500000 t
beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der
Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und
e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung
von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung
oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7
Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren endgültiger
Schließung übernommen hat, oder
2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfall aus demselben Bundesland gelagert wird,
b)der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer
thermischen Behandlung unterzogen wird und
c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.“
4. Im § 102 Abs. 1 lautet die lit. d
„d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3, § 31b
Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;“
5. Nach § 120 wird folgender § 120a samt Überschrift eingefügt
„Überwachung von Deponien
§ 120a. Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (§ 31b) auf Kosten des
Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 120 Abs. 3 bis 6 finden
sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des
Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneter sowie im
Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung,
Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu
überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine
Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit
im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.“
6. Dem § 134 Abs. 4 wird angefügt
„Bei Deponien (§ 31b) hat der Berechtigte der Behörde alljährlich jeweils bis 10. April über die Art,
Menge und Herkunft der im Vorjahr abgelagerten Abfälle sowie über die Ergebnisse seines
Überwachungsprogrammes, insbesondere über die Einhaltung der Bewilligung und das Verhalten der
Abfälle in der Deponie, zu berichten; in der Bewilligung können zusätzliche Zwischenberichte
vorgeschrieben werden.“
6a. In § 137 Abs. 5 wird nach lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. f
und g angefügt
„f) nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3
lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des
Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser
Verordnung;
g) wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes
gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d
festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine
Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem
anderen Bundesland gesammelt worden sind.“
7. Nach § 144 wird folgender § 145 angefügt
„§ 145. Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 7, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. I
Nr. 59/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die
Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) in einem oder zwei
Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1998/99 um jeweils ein Semester verlängert.
§ 2. An der Universität Wien wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert
1. im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Medizin, Kunstgeschichte (Einfachstudium),
Chemie (Studienzweige Chemie und Biochemie) und Biologie;
2. im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtungen Psychologie, Kunstgeschichte (Einfachstudium)
und Chemie (Studienzweige Chemie und Biochemie).
§ 3. An der Universität Graz wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen verlängert
1. im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Medizin,
Psychologie, Biologie und Pharmazie;
2. im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Psychologie.
§ 4. An der Universität Innsbruck wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen
verlängert
1. im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Chemie, Studienzweige Chemie und Chemie
(Lehramt an höheren Schulen);
2. im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Psychologie.
§ 5. An der Montanuniversität Leoben wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen
verlängert
im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Kunststofftechnik und Werkstoffwissenschaften.
§ 6. An der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen
verlängert
1. im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Lebensmittel- und Biotechnologie und
Landschaftsplanung und Landschaftspflege;
2. im zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach den
vor dem Studienjahr 1996/97 geltenden Studienplänen und der Studienrichtung Lebensmittel-
und Biotechnologie.
§ 7. An der Wirtschaftsuniversität Wien wird die Anspruchsdauer bei folgenden Studienrichtungen
verlängert
im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft.
§ 8. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe im Sommersemester 1997
anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung
der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, BGBl. Nr. 606/1993, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 719/1994 tritt außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M47 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von
Sulfurylfluorid in amerikanischen Stahlflaschen (DOT) (BGBl. III Nr. 23/1997) wurde von folgenden
weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Tschechische Republik 19. November 1996
Norwegen 19. Dezember 1996