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59_1996 AT

59. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am

18. Dezember 1995 gemäß Art. 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 846/1994) als Justizbehörden

bestimmt

The District and Regional Offices of the Prosecutors, the Town Prosecutor’s Office in Prague, the

District and Regional Courts and the Town Court in Prague.

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