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59_1993 AT

59. Kundmachung: Aufhebung des § 412 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 59. Kundmachung: Aufhebung des § 412 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1992, G 209, 210/92-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Jänner 1993, § 412 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 676/1991, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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