59. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 197 Arlberg Straße wird im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 17,53, verläuft in der Folge als Galerie bzw. Tunnel und bindet bei km 19,45 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Klösterle am Arlberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1 im Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.