59. Verordnung: Änderung der Fleischer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Die Fleischer-Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 11/1981, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 lautet
„2. Kochpökelwarenerzeugung: Zur Erzeugung
von Kochpökelwaren darf eines der folgenden
Fleischstücke verwendet werden: Schlögel,
Schulter, Karree, Schopfbraten, Rindszunge.
Das Material darf nicht vorgepökelt
sein. Die Kochpökelwaren sind vor der Prüfungskommission
herzurichten und fertigzustellen.
3. Bankmäßiges Schlachten eines Rindes, Entbeinen
und Zerlegen von Rind-, Kalb- und
Schweinefleisch für Erzeugung und Verkauf.
Bezeichnung der Fleischteile und deren Verwendungsmöglichkeiten
nach bundesüblicher
Art.
4. Fachgemäßes Vorbereiten von mindestens
zwei bis höchstens vier verkaufsgerechten
Tagesplatten, wovon eine nach Wahl des
Prüflings Halbfertigprodukte enthalten muß."
2. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Arbeitskunde (§ 5), Rohstoffkunde
(§ 6), Betriebskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
40 Minuten und nicht länger als 80 Minuten dauern."
3. § 8 Z 3 lautet
„3. Fleischuntersuchungsgesetz, Fleischhygieneverordnung;"