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59_1989 AT

59. Verordnung: Änderung der Fleischer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Änderung der Fleischer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Die Fleischer-Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 11/1981, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 lautet

„2. Kochpökelwarenerzeugung: Zur Erzeugung

von Kochpökelwaren darf eines der folgenden

Fleischstücke verwendet werden: Schlögel,

Schulter, Karree, Schopfbraten, Rindszunge.

Das Material darf nicht vorgepökelt

sein. Die Kochpökelwaren sind vor der Prüfungskommission

herzurichten und fertigzustellen.

3. Bankmäßiges Schlachten eines Rindes, Entbeinen

und Zerlegen von Rind-, Kalb- und

Schweinefleisch für Erzeugung und Verkauf.

Bezeichnung der Fleischteile und deren Verwendungsmöglichkeiten

nach bundesüblicher

Art.

4. Fachgemäßes Vorbereiten von mindestens

zwei bis höchstens vier verkaufsgerechten

Tagesplatten, wovon eine nach Wahl des

Prüflings Halbfertigprodukte enthalten muß."

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Arbeitskunde (§ 5), Rohstoffkunde

(§ 6), Betriebskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

40 Minuten und nicht länger als 80 Minuten dauern."

3. § 8 Z 3 lautet

„3. Fleischuntersuchungsgesetz, Fleischhygieneverordnung;"

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