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59_1988 AT

59. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsverordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsverordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird verordnet

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates

der Europäischen Patentorganisation

vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Regel 37

und der Beschlüsse vom 5. Juni 1987 zur Änderung

der Regeln 24 und 36, der Regeln 31 und 51, der

Regel 85 Absatz 1 und der Regeln 90 und 102 der

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über

die Erteilung europäischer Patente (Europäisches

Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 583/1986) hat dadurch zu erfolgen, daß diese

Beschlüsse im Österreichischen Patentamt

(Wien 1., Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während

der Amtsstunden aufgelegt werden.

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