59_1988
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59. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsverordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 59. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsverordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
1988_59_0 59. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsverordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
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Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird verordnet
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates
der Europäischen Patentorganisation
vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Regel 37
und der Beschlüsse vom 5. Juni 1987 zur Änderung
der Regeln 24 und 36, der Regeln 31 und 51, der
Regel 85 Absatz 1 und der Regeln 90 und 102 der
Ausführungsordnung zum Übereinkommen über
die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 583/1986) hat dadurch zu erfolgen, daß diese
Beschlüsse im Österreichischen Patentamt
(Wien 1., Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während
der Amtsstunden aufgelegt werden.