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59_1987 AT

59. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Brüsseler Zollrates haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr

von wissenschaftlichem Gerät (BGBl. Nr. 371/

1972) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Griechenland 23. Jänner 1974

Italien 6. Mai 1975

Kanada 24. Juli 1974

Kenia 31. August 1983

Philippinen 10. April 1973

Salomon-Inseln 2. April 1982

Schweiz 14. November 1973

Simbabwe 5. November 1986

Syrien 24. Oktober 1974

Ungarn 25. Feber 1976

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs

des Brüsseler Zollrates ist auf Grund einer

Notifikation der Schweiz der Geltungsbereich des

Abkommens mit Wirkung vom 13. Juni 1975 auf

Liechtenstein ausgedehnt worden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat notifiziert,

daß das Abkommen mit Wirkung des Tages, an

dem es für die Bundesrepublik Deutschland in

Kraft getreten ist, das ist der 10. September 1969,

auch auf das „Land Berlin" Anwendung findet.

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