59. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Strassen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111
Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinde Strassen
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft
von km 115,50 bis km 115,60 und von km 115,90
bis km 116,16 (der Einbindung in die B 100 Drautal
Straße) in gestreckterer Linienführung unter teilweiser
Mitverwendung des Bestandes.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Strassen
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.
B 84-1825/1 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.