59. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Im Hinblick auf die von der Versammlung der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation
am 17. November 1977 angenommene Resolution A. 400 (X) erklärt Österreich die Annahme der
Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation. Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1975 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 340/1977 und 154/1983.
Anlage
(Übersetzung)
Artikel 1
i) Der Wortlaut des Buchstaben
a wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„a) eine Zusammenarbeit
zwischen den Regierungen
bei der staatlichen
Regelung und Handhabung
fachlicher Angelegenheiten
aller Art der
internationalen Handelsschiffahrt
herbeizuführen,
auf die allgemeine
Annahme möglichst
hoher Normen
hinsichtlich der Sicherheit
auf See, der Leistungsfähigkeit
der
Schiffahrt und der Verhütung
und Bekämpfung
der Meeresverschmutzung
durch
Schiffe hinzuwirken
und sie zu erleichtern
sowie Verwaltungs-
und Rechtsfragen im
Zusammenhang mit
den in diesem Artikel
genannten Zielen zu
behandeln;".
ii) Der Wortlaut des Buchstabens
d wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„d) alle Angelegenheiten
der Schiffahrt und der
Auswirkungen der
Schiffahrt auf die Meeresumwelt,
die ein
Organ oder eine Sonderorganisation
der
Vereinten Nationen an
sie verweist, zu prüfen;".
Artikel 2
Dieser Artikel entfällt.
Die Artikel 3 bis 31 werden in
Artikel 2 bis 30 umnumeriert.
Artikel 3
(umnumeriert in Artikel 2)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„Zur Erreichung der in Teil I
genannten Ziele wird die Organisation
a) die sich nach Artikel 1
Buchstaben a, b und c ergebenden
Angelegenheiten,
die ihr von ihren Mitgliedern,
einem Organ oder
einer Sonderorganisation
der Vereinten Nationen
oder einer anderen zwischenstaatlichen
Organisation
vorgelegt werden,
sowie Angelegenheiten, die
nach Artikel 1 Buchstabe d
an sie verwiesen werden,
prüfen und diesbezügliche
Empfehlungen aussprechen;
Artikel 3 bleibt unberührt;
b) Übereinkommen, Abkommen
und sonstige zweckdienliche
Übereinkünfte
ausarbeiten, die sie den
Regierungen und zwischenstaatlichen
Organisationen
empfiehlt, und etwa erforderlich
werdende Konferenzen
einberufen;
c) Konsultationen zwischen
den Mitgliedern und einen
Informationsaustausch zwischen
den Regierungen
ermöglichen;
d) die sich im Zusammenhang
mit den Buchstaben a, b und
c dieses Artikels ergebenden
Aufgaben wahrnehmen, insbesondere
solche, die ihr
durch internationale Übereinkünfte
über Fragen der
Seeschiffahrt und der Auswirkungen
der Schiffahrt
auf die Meeresumwelt oder
auf Grund solcher Übereinkünfte
zugewiesen werden;
e) soweit erforderlich und im
Einklang mit Teil X die
technische Zusammenarbeit
im Rahmen der Organisation
erleichtern."
Artikel 12
(umnumeriert in Artikel 11)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„Die Organisation besteht aus
einer Versammlung, einem Rat,
einem Schiffssicherheitsausschuß,
einem Rechtsausschuß, einem
Ausschuß für den Schutz der
Meeresumwelt, einem Ausschuß
für technische Zusammenarbeit
und den sonstigen von der Organisation
zu irgendeinem Zeitpunkt
für erforderlich erachteten
Nebenorganen sowie aus einem
Sekretariat."
Artikel 16
(umnumeriert in Artikel 15)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„Die Versammlung hat folgende
Aufgaben
a) Sie wählt auf jeder ordentlichen
Tagung aus ihren
ordentlichen Mitgliedern
ihren Präsidenten und zwei
Vizepräsidenten; diese bleiben
bis zur nächsten ordentlichen
Tagung im Amt;
b) sie gibt sich eine Geschäftsordnung,
soweit dieses
Übereinkommen nichts
anderes vorsieht;
c) sie setzt die von ihr für
erforderlich erachteten
nicht ständigen oder — auf
Empfehlung des Rates —
ständigen Nebenorgane ein;
d) sie wählt die Mitglieder des
Rates gemäß Artikel 17;
e) sie prüft die ihr vom Rat
vorgelegten Berichte und
entscheidet über alle vom
Rat an sie verwiesenen Fragen;
f) sie genehmigt das Arbeitsprogramm
der Organisation;
g) sie beschließt über den
Haushalt und bestimmt die
Finanzgebarung der Organisation
gemäß Teil XII;
h) sie prüft die Ausgaben und
genehmigt den Rechnungsabschluß
der Organisation;
i) sie nimmt die Aufgaben der
Organisation wahr, wobei
sie Angelegenheiten im
Zusammenhang mit Artikel
2 Buchstaben a und b
zur Ausarbeitung diesbezüglicher
Empfehlungen
oder Übereinkünfte an den
Rat verweist; alle ihr vom
Rat unterbreiteten und von
ihr nicht gebilligten Empfehlungen
oder Übereinkünfte
werden mit ihrer
etwaigen Stellungnahme
zur weiteren Prüfung
erneut an den Rat verwiesen;
j) sie empfiehlt den Mitgliedern
die Annahme von Vorschriften
und Richtlinien
betreffend die Sicherheit
auf See, die Verhütung und
Bekämpfung der Meeresverschmutzung
durch
Schiffe und sonstige der
Organisation durch internationale
Übereinkünfte über
die Auswirkungen der
Schiffahrt auf die Meeresumwelt
oder auf Grund sol-
cher Übereinkünfte zugewiesenen
Fragen sowie die
Annahme von Änderungen
solcher Vorschriften und
Richtlinien, die an sie verwiesen
worden sind;
k) sie ergreift die von ihr für
zweckmäßig erachteten
Maßnahmen zur Förderung
der technischen Zusammenarbeit
nach Artikel 2 Buchstabe
e unter Berücksichtigung
der besonderen
Bedürfnisse der Entwicklungsländer;
1) sie faßt Beschlüsse über die
Einberufung einer internationalen
Konferenz oder
die Anwendung eines anderen
geeigneten Verfahrens
zur Annahme internationaler
Übereinkünfte oder von
Änderungen internationaler
Übereinkünfte, die vom
Schiffssicherheitsausschuß,
vom Rechtsausschuß, vom
Ausschuß für den Schutz
der Meeresumwelt, vom
Ausschuß für technische
Zusammenarbeit oder von
anderen Organen der Organisation
ausgearbeitet worden
sind;
m) sie verweist alle in den
Zuständigkeitsbereich der
Organisation fallenden Fragen
zur Prüfung oder Entscheidung
an den Rat; die
Befugnis zur Abgabe von
Empfehlungen gemäß
Buchstabe j ist jedoch nicht
übertragbar."
Artikel 22
(umnumeriert in Artikel 21)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„a) Der Rat prüft den Entwurf
eines Arbeitsprogramms
und die Haushaltsvoranschläge,
die vom Generalsekretär
auf Grund der Vorschläge
des Schiffssicherheitsausschusses,
des
Rechtsausschusses, des Ausschusses
für den Schutz der
Meeresumwelt, des Ausschusses
für technische
Zusammenarbeit und ande-
rer Organe der Organisation
ausgearbeitet worden
sind; er stellt unter Berücksichtigung
dieser Vorschläge
das Arbeitsprogramm
und den Haushalt
der Organisation auf und
legt sie der Versammlung
vor, wobei er den allgemeinen
Interessen und Prioritäten
der Organisation Rechnung
trägt.
b) Der Rat nimmt die
Berichte, Vorschläge und
Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses,
des
Rechtsausschusses, des Ausschusses
für den Schutz der
Meeresumwelt, des Ausschusses
für technische
Zusammenarbeit und anderer
Organe der Organisation
entgegen und übermittelt
sie mit seinen Erläuterungen
und Empfehlungen
der Versammlung oder,
wenn diese nicht tagt, den
Mitgliedern zur Unterrichtung.
c) Der Rat prüft die unter die
Artikel 28, 33, 38 und 43
fallenden Fragen erst, nachdem
er den Schiffssicherheitsausschuß,
den Rechtsausschuß,
den Ausschuß für
den Schutz der Meeresumwelt
oder den Ausschuß für
technische Zusammenarbeit
dazu gehört hat."
Artikel 26
(umnumeriert in Artikel 25)
Der gegenwärtige Wortlaut
wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„a) Der Rat kann Abkommen
oder Abmachungen über
die Beziehungen der Organisation
zu anderen Organisationen
— wie in Teil XV
vorgesehen — treffen.
Diese Abkommen oder
Abmachungen bedürfen der
Genehmigung durch die
Versammlung.
b) Unter Berücksichtigung des
Teiles XV und der von den
jeweiligen Ausschüssen
nach den Artikeln 28, 33, 38
und 43 zu anderen Organen
unterhaltenen Beziehungen
ist der Rat zwischen den
Tagungen der Versammlung
für die Beziehungen zu
anderen Organisationen
verantwortlich."
Neue Artikel 32 bis 42
(durch die Entschließungen
A. 315 [ES.V] und A. 358 [IX]
eingefügt)
Diese Artikel werden in Artikel
31 bis 41 umnumeriert.
Artikel 29 Buchstabe c,
der mit Entschließung A. 358
(IX) angenommen wurde (in
Artikel 28 Buchstabe c umzunumerieren),
wird durch Einfügung
einer Bezugnahme auf die Versammlung
geändert.
Artikel 34 Buchstabe c,
der mit Entschließung A. 358
(IX) angenommen wurde (in
Artikel 33 Buchstabe c umzunumerieren),
wird durch Einfügung
einer Bezugnahme auf die Versammlung
geändert.
Neuer Teil X
Nach den Teilen VIII und IX
(die durch Entschließung A. 358
(IX) eingefügt wurden) wird folgender
neuer Teil X eingefügt,
der aus den neuen Artikeln 42 bis
46 besteht
„Teil X
Ausschuß für technische Zusammenarbeit
Artikel 42
Der Ausschuß für technische
Zusammenarbeit besteht aus allen
Mitgliedern.
Artikel 43
a) Der Ausschuß für technische
Zusammenarbeit prüft,
soweit zweckdienlich, alle
Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich der
Organisation fallen und sich
auf die Durchführung von
Vorhaben der technischen
Zusammenarbeit beziehen,
welche aus dem einschlägigen
Programm der Vereinten
Nationen, für das die
Organisation als durchführendes
oder mitwirkendes
Organ tätig wird, oder aus
der Organisation freiwillig
zur Verfügung gestellten
Treuhandmitteln finanziert
werden, sowie alle sonstigen
die Tätigkeit der Organisation
auf dem Gebiet der
technischen Zusammenarbeit
betreffenden Angelegenheiten.
b) Der Ausschuß für technische
Zusammenarbeit überwacht
die Arbeit des Sekretariats
auf dem Gebiet der
technischen Zusammenarbeit.
c) Der Ausschuß für technische
Zusammenarbeit
nimmt die ihm durch dieses
Übereinkommen, die Versammlung
oder den Rat
übertragenen Aufgaben
sowie alle Aufgaben im
Sinne dieses Artikels wahr,
die ihm gegebenenfalls
durch eine andere internationale
Übereinkunft oder
auf Grund einer solchen
Übereinkunft übertragen
und von der Organisation
angenommen werden.
d) Der Ausschuß für technische
Zusammenarbeit wird
im Hinblick auf Artikel 25
auf Ersuchen der Versammlung
und des Rates oder
wenn er dies im Interesse
seiner eigenen Arbeit für
nützlich hält, enge Beziehungen
zu anderen Organen
unterhalten, soweit dies
den Zielen der Organisation
dienlich ist.
Artikel 44
Der Ausschuß für technische
Zusammenarbeit unterbreitet
dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete
Empfehlungen;
b) einen Bericht über seine
Arbeit seit der letzten
Tagung des Rates.
Artikel 45
Der Ausschuß für technische
Zusammenarbeit tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen. Er
wählt alljährlich sein Büro und
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 46
Ungeachtet gegenteiliger
Bestimmungen dieses Übereinkommens,
aber vorbehaltlich des
Artikels 42, hat der Ausschuß für
technische Zusammenarbeit bei
der Wahrnehmung der ihm durch
ein internationales Übereinkommen
oder eine andere Übereinkunft
oder auf Grund eines solchen
Übereinkommens oder einer
solchen Übereinkunft übertragenen
Aufgaben den einschlägigen
Bestimmungen des betreffenden
Übereinkommens oder der
betreffenden Übereinkunft zu
entsprechen, insbesondere was
die Regeln über die anzuwendenden
Verfahren anbetrifft."
Teile VIII bis XVII
(durch Entschließung A. 358 [IX]
in X bis XIX umnumeriert) werden
in Teile XI bis XX umnumeriert.
Artikel 33 bis 63
(durch die Entschließungen
A. 315 [ES.V] und A. 358 [IX] in
43 bis 73 umnumeriert) werden in
Artikel 47 bis 77 umnumeriert.
Artikel 42
(durch Entschließung A. 315
[ES.V] in Artikel 41 und durch
Entschließung A. 358 [IX] in
Artikel 52 umnumeriert) wird in
Artikel 56 umnumeriert und
durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„Ein Mitglied, das seinen
finanziellen Verpflichtungen
gegenüber der Organisation binnen
einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin
nicht nachkommt, hat
in der Versammlung, im Rat, im
Schiffssicherheitsausschuß, im
Rechtsausschuß, im Ausschuß für
den Schutz der Meeresumwelt
und im Ausschuß für technische
Zusammenarbeit kein Stimmrecht,
sofern die Versammlung
nicht nach eigenem Ermessen von
dieser Bestimmung abweicht."
Artikel 43
(durch Entschließung A. 315
[ES.V] in Artikel 42 und durch
Entschließung A. 358 [IX] in
Artikel 53 umnumeriert) wird in
Artikel 57 umnumeriert und
durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„Soweit dieses Übereinkommen
oder eine andere internationale
Übereinkunft, die der Versammlung,
dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß,
dem Rechtsausschuß,
dem Ausschuß für den
Schutz der Meeresumwelt oder
dem Ausschuß für technische
Zusammenarbeit Aufgaben überträgt,
nichts anderes vorsieht, gelten
folgende Bestimmungen für
die Abstimmung in diesen Organen
a) jedes Mitglied hat eine
Stimme;
b) die Beschlüsse werden mit
der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
oder — falls sie
einer Zweidrittelmehrheit
bedürfen — mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
Mitglieder gefaßt;
c) als „anwesende und abstimmende
Mitglieder" im
Sinne dieses Übereinkommens
gelten „anwesende
Mitglieder, die eine Ja-
oder Neinstimme abgeben".
Mitglieder, die sich der
Stimme enthalten, gelten als
nicht abstimmende Mitglieder."
Artikel 45
(durch Entschließung A. 315
[ES.V] in Artikel 44 und durch
Entschließung A. 358 [IX] in
Artikel 55 umnumeriert) wird in
Artikel 59 umnumeriert und
durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„Die Organisation wird gemäß
Artikel 57 der Charta der Vereinten
Nationen als Sonderorganisation
auf dem Gebiet der Schifffahrt
und der Auswirkungen der
Schiffahrt auf die Meeresumwelt
mit den Vereinten Nationen in
Beziehung gebracht. Diese Beziehung
wird auf Grund des Artikels
63 der Charta der Vereinten
Nationen durch ein nach Artikel
25 dieses Übereinkommens
geschlossenes Abkommen mit
den Vereinten Nationen hergestellt."
Artikel 52
(durch Entschließung A. 315
[ES.V] in Artikel 51 und durch
Entschließung A. 358 [IX] in
Artikel 62 umnumeriert) wird in
Artikel 66 umnumeriert und
durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„Änderungsvorschläge zu diesem
Übereinkommen werden den
Mitgliedern vom Generalsekretär
mindestens sechs Monate vor
ihrer Beratung durch die Versammlung
übermittelt. Ihre
Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit
der Versammlung. Jede
Änderung tritt zwölf Monate
nach ihrer Annahme durch zwei
Drittel der ordentlichen Mitglieder
der Organisation für alle Mitglieder
in Kraft."
Die Bezugnahmen auf Artikel
in den folgenden Artikeln werden
wie folgt geändert
Artikel 6
(umnumeriert in Artikel 5)
Die Bezugnahme auf Artikel
57 wird in Artikel 71 geändert.
Artikel 7
(umnumeriert in Artikel 6)
Die Bezugnahme auf Artikel
57 wird in Artikel 71 geändert.
Artikel 8
(umnumeriert in Artikel 7)
Die Bezugnahmen auf die Artikel
6, 7 und 57 werden in Artikel
5, 6 und 71 geändert.
Artikel 9
(umnumeriert in Artikel 8)
Die Bezugnahme auf Artikel
58 wird in Artikel 72 geändert.
Artikel 19
(umnumeriert in Artikel 18)
Die Bezugnahme auf Artikel
17 wird in Artikel 16 geändert.
Artikel 27
(umnumeriert in Artikel 26)
Die Bezugnahme auf Artikel
16 Buchstabe i wird in Artikel 15
Buchstabe j geändert.
Artikel 29
(geändert durch Entschließung
A. 358 [IX], umnumeriert in
Artikel 28)
Die Bezugnahme auf Teil XII
wird in Artikel 25 geändert.
Artikel 32
(eingefügt durch Entschließung
A. 358 [IX], umnumeriert in
Artikel 31)
Die Bezugnahme auf Artikel
28 wird in Artikel 27 geändert.
Artikel 34
(eingefügt durch Entschließung
A. 358 [DC], umnumeriert in
Artikel 33)
Die Bezugnahme unter Buchstabe
c auf Artikel 26 wird in
Artikel 25 geändert.
Artikel 37
(eingefügt durch Entschließung
A. 358 [IX], umnumeriert in
Artikel 36)
Die Bezugnahme auf Artikel
33 wird in Artikel 32 geändert.
Artikel 39
(eingefügt durch Entschließung
A. 358 [IX], umnumeriert in
Artikel 38)
Die Bezugnahmen unter den
Buchstaben d und e auf Artikel
26 werden in Artikel 25 geändert.
Artikel 42
(eingefügt durch Entschließung
A. 358 [IX], umnumeriert in
Artikel 41)
Die Bezugnahme auf Artikel
38 wird in Artikel 37 geändert.
Artikel 33
(umnumeriert in Artikel 47)
Die Bezugnahme auf Artikel
23 wird in Artikel 22 geändert.
Artikel 53
(umnumeriert in Artikel 67)
Die Bezugnahme auf Artikel
52 wird in Artikel 66 geändert.
Artikel 54
(umnumeriert in Artikel 68)
Die Bezugnahme auf Artikel
52 wird in Artikel 66 geändert.
Artikel 56
(umnumeriert in Artikel 70)
Die Bezugnahme auf Artikel
55 wird in Artikel 69 geändert.
Artikel 58
(umnumeriert in Artikel 72)
Die Bezugnahme unter Buchstabe
d auf Artikel 57 wird in
Artikel 71 geändert.
Artikel 59
(umnumeriert in Artikel 73)
Die Bezugnahme unter Buchstabe
b auf Artikel 58 wird in
Artikel 72 geändert.
Artikel 60
(umnumeriert in Artikel 74)
Die Bezugnahme auf Artikel
57 wird in Artikel 71 geändert.
Anhang II
Die Bezugnahme auf Artikel
51 wird in Artikel 65 geändert.
Die Ermächtigung zur Abgabe der Annahmeerklärung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet
und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
Die vorstehende Änderung tritt gemäß Art. 62 des Übereinkommens am 10. November 1984 für alle
Mitglieder der Organisation in Kraft.