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59_1984 AT

59. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Im Hinblick auf die von der Versammlung der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation

am 17. November 1977 angenommene Resolution A. 400 (X) erklärt Österreich die Annahme der

Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation. Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1975 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 340/1977 und 154/1983.

Anlage

(Übersetzung)

Artikel 1

i) Der Wortlaut des Buchstaben

a wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„a) eine Zusammenarbeit

zwischen den Regierungen

bei der staatlichen

Regelung und Handhabung

fachlicher Angelegenheiten

aller Art der

internationalen Handelsschiffahrt

herbeizuführen,

auf die allgemeine

Annahme möglichst

hoher Normen

hinsichtlich der Sicherheit

auf See, der Leistungsfähigkeit

der

Schiffahrt und der Verhütung

und Bekämpfung

der Meeresverschmutzung

durch

Schiffe hinzuwirken

und sie zu erleichtern

sowie Verwaltungs-

und Rechtsfragen im

Zusammenhang mit

den in diesem Artikel

genannten Zielen zu

behandeln;".

ii) Der Wortlaut des Buchstabens

d wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„d) alle Angelegenheiten

der Schiffahrt und der

Auswirkungen der

Schiffahrt auf die Meeresumwelt,

die ein

Organ oder eine Sonderorganisation

der

Vereinten Nationen an

sie verweist, zu prüfen;".

Artikel 2

Dieser Artikel entfällt.

Die Artikel 3 bis 31 werden in

Artikel 2 bis 30 umnumeriert.

Artikel 3

(umnumeriert in Artikel 2)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„Zur Erreichung der in Teil I

genannten Ziele wird die Organisation

a) die sich nach Artikel 1

Buchstaben a, b und c ergebenden

Angelegenheiten,

die ihr von ihren Mitgliedern,

einem Organ oder

einer Sonderorganisation

der Vereinten Nationen

oder einer anderen zwischenstaatlichen

Organisation

vorgelegt werden,

sowie Angelegenheiten, die

nach Artikel 1 Buchstabe d

an sie verwiesen werden,

prüfen und diesbezügliche

Empfehlungen aussprechen;

Artikel 3 bleibt unberührt;

b) Übereinkommen, Abkommen

und sonstige zweckdienliche

Übereinkünfte

ausarbeiten, die sie den

Regierungen und zwischenstaatlichen

Organisationen

empfiehlt, und etwa erforderlich

werdende Konferenzen

einberufen;

c) Konsultationen zwischen

den Mitgliedern und einen

Informationsaustausch zwischen

den Regierungen

ermöglichen;

d) die sich im Zusammenhang

mit den Buchstaben a, b und

c dieses Artikels ergebenden

Aufgaben wahrnehmen, insbesondere

solche, die ihr

durch internationale Übereinkünfte

über Fragen der

Seeschiffahrt und der Auswirkungen

der Schiffahrt

auf die Meeresumwelt oder

auf Grund solcher Übereinkünfte

zugewiesen werden;

e) soweit erforderlich und im

Einklang mit Teil X die

technische Zusammenarbeit

im Rahmen der Organisation

erleichtern."

Artikel 12

(umnumeriert in Artikel 11)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„Die Organisation besteht aus

einer Versammlung, einem Rat,

einem Schiffssicherheitsausschuß,

einem Rechtsausschuß, einem

Ausschuß für den Schutz der

Meeresumwelt, einem Ausschuß

für technische Zusammenarbeit

und den sonstigen von der Organisation

zu irgendeinem Zeitpunkt

für erforderlich erachteten

Nebenorganen sowie aus einem

Sekretariat."

Artikel 16

(umnumeriert in Artikel 15)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„Die Versammlung hat folgende

Aufgaben

a) Sie wählt auf jeder ordentlichen

Tagung aus ihren

ordentlichen Mitgliedern

ihren Präsidenten und zwei

Vizepräsidenten; diese bleiben

bis zur nächsten ordentlichen

Tagung im Amt;

b) sie gibt sich eine Geschäftsordnung,

soweit dieses

Übereinkommen nichts

anderes vorsieht;

c) sie setzt die von ihr für

erforderlich erachteten

nicht ständigen oder — auf

Empfehlung des Rates —

ständigen Nebenorgane ein;

d) sie wählt die Mitglieder des

Rates gemäß Artikel 17;

e) sie prüft die ihr vom Rat

vorgelegten Berichte und

entscheidet über alle vom

Rat an sie verwiesenen Fragen;

f) sie genehmigt das Arbeitsprogramm

der Organisation;

g) sie beschließt über den

Haushalt und bestimmt die

Finanzgebarung der Organisation

gemäß Teil XII;

h) sie prüft die Ausgaben und

genehmigt den Rechnungsabschluß

der Organisation;

i) sie nimmt die Aufgaben der

Organisation wahr, wobei

sie Angelegenheiten im

Zusammenhang mit Artikel

2 Buchstaben a und b

zur Ausarbeitung diesbezüglicher

Empfehlungen

oder Übereinkünfte an den

Rat verweist; alle ihr vom

Rat unterbreiteten und von

ihr nicht gebilligten Empfehlungen

oder Übereinkünfte

werden mit ihrer

etwaigen Stellungnahme

zur weiteren Prüfung

erneut an den Rat verwiesen;

j) sie empfiehlt den Mitgliedern

die Annahme von Vorschriften

und Richtlinien

betreffend die Sicherheit

auf See, die Verhütung und

Bekämpfung der Meeresverschmutzung

durch

Schiffe und sonstige der

Organisation durch internationale

Übereinkünfte über

die Auswirkungen der

Schiffahrt auf die Meeresumwelt

oder auf Grund sol-

cher Übereinkünfte zugewiesenen

Fragen sowie die

Annahme von Änderungen

solcher Vorschriften und

Richtlinien, die an sie verwiesen

worden sind;

k) sie ergreift die von ihr für

zweckmäßig erachteten

Maßnahmen zur Förderung

der technischen Zusammenarbeit

nach Artikel 2 Buchstabe

e unter Berücksichtigung

der besonderen

Bedürfnisse der Entwicklungsländer;

1) sie faßt Beschlüsse über die

Einberufung einer internationalen

Konferenz oder

die Anwendung eines anderen

geeigneten Verfahrens

zur Annahme internationaler

Übereinkünfte oder von

Änderungen internationaler

Übereinkünfte, die vom

Schiffssicherheitsausschuß,

vom Rechtsausschuß, vom

Ausschuß für den Schutz

der Meeresumwelt, vom

Ausschuß für technische

Zusammenarbeit oder von

anderen Organen der Organisation

ausgearbeitet worden

sind;

m) sie verweist alle in den

Zuständigkeitsbereich der

Organisation fallenden Fragen

zur Prüfung oder Entscheidung

an den Rat; die

Befugnis zur Abgabe von

Empfehlungen gemäß

Buchstabe j ist jedoch nicht

übertragbar."

Artikel 22

(umnumeriert in Artikel 21)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„a) Der Rat prüft den Entwurf

eines Arbeitsprogramms

und die Haushaltsvoranschläge,

die vom Generalsekretär

auf Grund der Vorschläge

des Schiffssicherheitsausschusses,

des

Rechtsausschusses, des Ausschusses

für den Schutz der

Meeresumwelt, des Ausschusses

für technische

Zusammenarbeit und ande-

rer Organe der Organisation

ausgearbeitet worden

sind; er stellt unter Berücksichtigung

dieser Vorschläge

das Arbeitsprogramm

und den Haushalt

der Organisation auf und

legt sie der Versammlung

vor, wobei er den allgemeinen

Interessen und Prioritäten

der Organisation Rechnung

trägt.

b) Der Rat nimmt die

Berichte, Vorschläge und

Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses,

des

Rechtsausschusses, des Ausschusses

für den Schutz der

Meeresumwelt, des Ausschusses

für technische

Zusammenarbeit und anderer

Organe der Organisation

entgegen und übermittelt

sie mit seinen Erläuterungen

und Empfehlungen

der Versammlung oder,

wenn diese nicht tagt, den

Mitgliedern zur Unterrichtung.

c) Der Rat prüft die unter die

Artikel 28, 33, 38 und 43

fallenden Fragen erst, nachdem

er den Schiffssicherheitsausschuß,

den Rechtsausschuß,

den Ausschuß für

den Schutz der Meeresumwelt

oder den Ausschuß für

technische Zusammenarbeit

dazu gehört hat."

Artikel 26

(umnumeriert in Artikel 25)

Der gegenwärtige Wortlaut

wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„a) Der Rat kann Abkommen

oder Abmachungen über

die Beziehungen der Organisation

zu anderen Organisationen

— wie in Teil XV

vorgesehen — treffen.

Diese Abkommen oder

Abmachungen bedürfen der

Genehmigung durch die

Versammlung.

b) Unter Berücksichtigung des

Teiles XV und der von den

jeweiligen Ausschüssen

nach den Artikeln 28, 33, 38

und 43 zu anderen Organen

unterhaltenen Beziehungen

ist der Rat zwischen den

Tagungen der Versammlung

für die Beziehungen zu

anderen Organisationen

verantwortlich."

Neue Artikel 32 bis 42

(durch die Entschließungen

A. 315 [ES.V] und A. 358 [IX]

eingefügt)

Diese Artikel werden in Artikel

31 bis 41 umnumeriert.

Artikel 29 Buchstabe c,

der mit Entschließung A. 358

(IX) angenommen wurde (in

Artikel 28 Buchstabe c umzunumerieren),

wird durch Einfügung

einer Bezugnahme auf die Versammlung

geändert.

Artikel 34 Buchstabe c,

der mit Entschließung A. 358

(IX) angenommen wurde (in

Artikel 33 Buchstabe c umzunumerieren),

wird durch Einfügung

einer Bezugnahme auf die Versammlung

geändert.

Neuer Teil X

Nach den Teilen VIII und IX

(die durch Entschließung A. 358

(IX) eingefügt wurden) wird folgender

neuer Teil X eingefügt,

der aus den neuen Artikeln 42 bis

46 besteht

„Teil X

Ausschuß für technische Zusammenarbeit

Artikel 42

Der Ausschuß für technische

Zusammenarbeit besteht aus allen

Mitgliedern.

Artikel 43

a) Der Ausschuß für technische

Zusammenarbeit prüft,

soweit zweckdienlich, alle

Angelegenheiten, die in den

Zuständigkeitsbereich der

Organisation fallen und sich

auf die Durchführung von

Vorhaben der technischen

Zusammenarbeit beziehen,

welche aus dem einschlägigen

Programm der Vereinten

Nationen, für das die

Organisation als durchführendes

oder mitwirkendes

Organ tätig wird, oder aus

der Organisation freiwillig

zur Verfügung gestellten

Treuhandmitteln finanziert

werden, sowie alle sonstigen

die Tätigkeit der Organisation

auf dem Gebiet der

technischen Zusammenarbeit

betreffenden Angelegenheiten.

b) Der Ausschuß für technische

Zusammenarbeit überwacht

die Arbeit des Sekretariats

auf dem Gebiet der

technischen Zusammenarbeit.

c) Der Ausschuß für technische

Zusammenarbeit

nimmt die ihm durch dieses

Übereinkommen, die Versammlung

oder den Rat

übertragenen Aufgaben

sowie alle Aufgaben im

Sinne dieses Artikels wahr,

die ihm gegebenenfalls

durch eine andere internationale

Übereinkunft oder

auf Grund einer solchen

Übereinkunft übertragen

und von der Organisation

angenommen werden.

d) Der Ausschuß für technische

Zusammenarbeit wird

im Hinblick auf Artikel 25

auf Ersuchen der Versammlung

und des Rates oder

wenn er dies im Interesse

seiner eigenen Arbeit für

nützlich hält, enge Beziehungen

zu anderen Organen

unterhalten, soweit dies

den Zielen der Organisation

dienlich ist.

Artikel 44

Der Ausschuß für technische

Zusammenarbeit unterbreitet

dem Rat

a) von ihm ausgearbeitete

Empfehlungen;

b) einen Bericht über seine

Arbeit seit der letzten

Tagung des Rates.

Artikel 45

Der Ausschuß für technische

Zusammenarbeit tritt mindestens

einmal im Jahr zusammen. Er

wählt alljährlich sein Büro und

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 46

Ungeachtet gegenteiliger

Bestimmungen dieses Übereinkommens,

aber vorbehaltlich des

Artikels 42, hat der Ausschuß für

technische Zusammenarbeit bei

der Wahrnehmung der ihm durch

ein internationales Übereinkommen

oder eine andere Übereinkunft

oder auf Grund eines solchen

Übereinkommens oder einer

solchen Übereinkunft übertragenen

Aufgaben den einschlägigen

Bestimmungen des betreffenden

Übereinkommens oder der

betreffenden Übereinkunft zu

entsprechen, insbesondere was

die Regeln über die anzuwendenden

Verfahren anbetrifft."

Teile VIII bis XVII

(durch Entschließung A. 358 [IX]

in X bis XIX umnumeriert) werden

in Teile XI bis XX umnumeriert.

Artikel 33 bis 63

(durch die Entschließungen

A. 315 [ES.V] und A. 358 [IX] in

43 bis 73 umnumeriert) werden in

Artikel 47 bis 77 umnumeriert.

Artikel 42

(durch Entschließung A. 315

[ES.V] in Artikel 41 und durch

Entschließung A. 358 [IX] in

Artikel 52 umnumeriert) wird in

Artikel 56 umnumeriert und

durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„Ein Mitglied, das seinen

finanziellen Verpflichtungen

gegenüber der Organisation binnen

einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin

nicht nachkommt, hat

in der Versammlung, im Rat, im

Schiffssicherheitsausschuß, im

Rechtsausschuß, im Ausschuß für

den Schutz der Meeresumwelt

und im Ausschuß für technische

Zusammenarbeit kein Stimmrecht,

sofern die Versammlung

nicht nach eigenem Ermessen von

dieser Bestimmung abweicht."

Artikel 43

(durch Entschließung A. 315

[ES.V] in Artikel 42 und durch

Entschließung A. 358 [IX] in

Artikel 53 umnumeriert) wird in

Artikel 57 umnumeriert und

durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„Soweit dieses Übereinkommen

oder eine andere internationale

Übereinkunft, die der Versammlung,

dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß,

dem Rechtsausschuß,

dem Ausschuß für den

Schutz der Meeresumwelt oder

dem Ausschuß für technische

Zusammenarbeit Aufgaben überträgt,

nichts anderes vorsieht, gelten

folgende Bestimmungen für

die Abstimmung in diesen Organen

a) jedes Mitglied hat eine

Stimme;

b) die Beschlüsse werden mit

der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

oder — falls sie

einer Zweidrittelmehrheit

bedürfen — mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

Mitglieder gefaßt;

c) als „anwesende und abstimmende

Mitglieder" im

Sinne dieses Übereinkommens

gelten „anwesende

Mitglieder, die eine Ja-

oder Neinstimme abgeben".

Mitglieder, die sich der

Stimme enthalten, gelten als

nicht abstimmende Mitglieder."

Artikel 45

(durch Entschließung A. 315

[ES.V] in Artikel 44 und durch

Entschließung A. 358 [IX] in

Artikel 55 umnumeriert) wird in

Artikel 59 umnumeriert und

durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„Die Organisation wird gemäß

Artikel 57 der Charta der Vereinten

Nationen als Sonderorganisation

auf dem Gebiet der Schifffahrt

und der Auswirkungen der

Schiffahrt auf die Meeresumwelt

mit den Vereinten Nationen in

Beziehung gebracht. Diese Beziehung

wird auf Grund des Artikels

63 der Charta der Vereinten

Nationen durch ein nach Artikel

25 dieses Übereinkommens

geschlossenes Abkommen mit

den Vereinten Nationen hergestellt."

Artikel 52

(durch Entschließung A. 315

[ES.V] in Artikel 51 und durch

Entschließung A. 358 [IX] in

Artikel 62 umnumeriert) wird in

Artikel 66 umnumeriert und

durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„Änderungsvorschläge zu diesem

Übereinkommen werden den

Mitgliedern vom Generalsekretär

mindestens sechs Monate vor

ihrer Beratung durch die Versammlung

übermittelt. Ihre

Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit

der Versammlung. Jede

Änderung tritt zwölf Monate

nach ihrer Annahme durch zwei

Drittel der ordentlichen Mitglieder

der Organisation für alle Mitglieder

in Kraft."

Die Bezugnahmen auf Artikel

in den folgenden Artikeln werden

wie folgt geändert

Artikel 6

(umnumeriert in Artikel 5)

Die Bezugnahme auf Artikel

57 wird in Artikel 71 geändert.

Artikel 7

(umnumeriert in Artikel 6)

Die Bezugnahme auf Artikel

57 wird in Artikel 71 geändert.

Artikel 8

(umnumeriert in Artikel 7)

Die Bezugnahmen auf die Artikel

6, 7 und 57 werden in Artikel

5, 6 und 71 geändert.

Artikel 9

(umnumeriert in Artikel 8)

Die Bezugnahme auf Artikel

58 wird in Artikel 72 geändert.

Artikel 19

(umnumeriert in Artikel 18)

Die Bezugnahme auf Artikel

17 wird in Artikel 16 geändert.

Artikel 27

(umnumeriert in Artikel 26)

Die Bezugnahme auf Artikel

16 Buchstabe i wird in Artikel 15

Buchstabe j geändert.

Artikel 29

(geändert durch Entschließung

A. 358 [IX], umnumeriert in

Artikel 28)

Die Bezugnahme auf Teil XII

wird in Artikel 25 geändert.

Artikel 32

(eingefügt durch Entschließung

A. 358 [IX], umnumeriert in

Artikel 31)

Die Bezugnahme auf Artikel

28 wird in Artikel 27 geändert.

Artikel 34

(eingefügt durch Entschließung

A. 358 [DC], umnumeriert in

Artikel 33)

Die Bezugnahme unter Buchstabe

c auf Artikel 26 wird in

Artikel 25 geändert.

Artikel 37

(eingefügt durch Entschließung

A. 358 [IX], umnumeriert in

Artikel 36)

Die Bezugnahme auf Artikel

33 wird in Artikel 32 geändert.

Artikel 39

(eingefügt durch Entschließung

A. 358 [IX], umnumeriert in

Artikel 38)

Die Bezugnahmen unter den

Buchstaben d und e auf Artikel

26 werden in Artikel 25 geändert.

Artikel 42

(eingefügt durch Entschließung

A. 358 [IX], umnumeriert in

Artikel 41)

Die Bezugnahme auf Artikel

38 wird in Artikel 37 geändert.

Artikel 33

(umnumeriert in Artikel 47)

Die Bezugnahme auf Artikel

23 wird in Artikel 22 geändert.

Artikel 53

(umnumeriert in Artikel 67)

Die Bezugnahme auf Artikel

52 wird in Artikel 66 geändert.

Artikel 54

(umnumeriert in Artikel 68)

Die Bezugnahme auf Artikel

52 wird in Artikel 66 geändert.

Artikel 56

(umnumeriert in Artikel 70)

Die Bezugnahme auf Artikel

55 wird in Artikel 69 geändert.

Artikel 58

(umnumeriert in Artikel 72)

Die Bezugnahme unter Buchstabe

d auf Artikel 57 wird in

Artikel 71 geändert.

Artikel 59

(umnumeriert in Artikel 73)

Die Bezugnahme unter Buchstabe

b auf Artikel 58 wird in

Artikel 72 geändert.

Artikel 60

(umnumeriert in Artikel 74)

Die Bezugnahme auf Artikel

57 wird in Artikel 71 geändert.

Anhang II

Die Bezugnahme auf Artikel

51 wird in Artikel 65 geändert.

Die Ermächtigung zur Abgabe der Annahmeerklärung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet

und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

Die vorstehende Änderung tritt gemäß Art. 62 des Übereinkommens am 10. November 1984 für alle

Mitglieder der Organisation in Kraft.

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