Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
59_1983 AT

59. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972,

467/1974 und 477/1979 wird wie folgt geändert

Anlage A Z 7 hat zu lauten

„7. Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft"

Erste Diplomprüfung

Prüfungsfächer

a) Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung,

Grundbegriffe, Aufgaben und

Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

kommunikationswissenschaftliche

Theorien);

b) Medien- und Kommunikationsgeschichte;

c) Druckmedien;

d) Elektronische Medien;

e) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

Fächer

1. Film,

2. Medienpädagogik,

3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

4. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,

5. Verlagswesen,

6. Markt- und Meinungsforschung,

7. Information und Dokumentation,

8. Kommunikationstechnologien,

9. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen

Sozialwissenschaft,

10. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft

gemäß § 6 Abs. 3;

f) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

1. Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,

2. Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen

der Kommunikationsberufe,

3. Politische Grundlagen der Massenkommunikation,

einschließlich der Grundbegriffe

des Staates und Rechtes sowie des

Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;"

g) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der

in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges

Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.

Zweite Diplomprüfung

Prüfungsfächer

a) Theorien und Methoden der Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft;

b) Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;

c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der

ersten Diplomprüfung in lit. b bis f genannten

Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6

Abs. 3. Eines der gewählten Fächer darf mit

den bei der ersten Diplomprüfung gewählten

Fächern nicht übereinstimmen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →