59. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972,
467/1974 und 477/1979 wird wie folgt geändert
Anlage A Z 7 hat zu lauten
„7. Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft"
Erste Diplomprüfung
Prüfungsfächer
a) Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung,
Grundbegriffe, Aufgaben und
Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,
kommunikationswissenschaftliche
Theorien);
b) Medien- und Kommunikationsgeschichte;
c) Druckmedien;
d) Elektronische Medien;
e) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer
1. Film,
2. Medienpädagogik,
3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
4. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,
5. Verlagswesen,
6. Markt- und Meinungsforschung,
7. Information und Dokumentation,
8. Kommunikationstechnologien,
9. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen
Sozialwissenschaft,
10. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft
gemäß § 6 Abs. 3;
f) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
1. Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,
2. Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
der Kommunikationsberufe,
3. Politische Grundlagen der Massenkommunikation,
einschließlich der Grundbegriffe
des Staates und Rechtes sowie des
Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;"
g) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der
in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
Zweite Diplomprüfung
Prüfungsfächer
a) Theorien und Methoden der Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft;
b) Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;
c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der
ersten Diplomprüfung in lit. b bis f genannten
Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6
Abs. 3. Eines der gewählten Fächer darf mit
den bei der ersten Diplomprüfung gewählten
Fächern nicht übereinstimmen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.