59. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164
Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinde
Mühlbach am Hochkönig wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 13,57, verläuft in westlicher Richtung, schwenkt
bei km 13,70 nach Süden, bei km 13,9 nach Norden
und bindet bei km 14,12 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Mühlbach am Hochkönig aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 164/14-1981 U;
Maßstab 1 : 500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.