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59_1982 AT

59. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164

Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinde

Mühlbach am Hochkönig wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 13,57, verläuft in westlicher Richtung, schwenkt

bei km 13,70 nach Süden, bei km 13,9 nach Norden

und bindet bei km 14,12 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Mühlbach am Hochkönig aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 164/14-1981 U;

Maßstab 1 : 500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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