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59_1980 AT

59. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes

über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der

§§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Eignungsprüfungen,

Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen

an Schallen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1978 wind

wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) einer praktischen Prüfung entsprechend der

Anlage A sowie".

2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die praktische Prüfung ist nach den in

der Anlage A vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen."

3. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Abschlußprüfung und die Befähigungsprüfung

haben aus einer schriftlichen

Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfling,

oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung

gemäß der Anlage B zu bestehen.

(2) Sofern ein Schüler im letzten Semester in

nur einem Pflichtgegenstand mit Nicht genügend

beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähigungsprüfung

antritt, hat er in diesem Pflichtgegenstand

eine zusätzliche mündliche Prüfung,

sofern es sich um einen theoretischen Gegenstand

handelt, oder eine zusätzliche praktische Prüfung,

sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand

handelt, abzulegen.

(3) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den gesamtem

Lehrstoff des entsprechenden Pflichtigegenstandes

gemäß der Verordnung, mit welcher

Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern erlassen werden,

BGBl. Nr. 201/1975, im Falle des Abs. 2 jedoch

nur den Lehrstoff des letzten Semesters."

4. An die Stelle der Anlagen A und B haben

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen A und B zu treten.

5. Die Anlagen C, D, D/1 und D/2 haben zu

entfallen.

6. Die Anlagen E bis H erhalten die Bezeichnung

„C" bis „F".

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