59. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der
§§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Eignungsprüfungen,
Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen
an Schallen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1978 wind
wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) einer praktischen Prüfung entsprechend der
Anlage A sowie".
2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die praktische Prüfung ist nach den in
der Anlage A vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen."
3. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Abschlußprüfung und die Befähigungsprüfung
haben aus einer schriftlichen
Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfling,
oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung
gemäß der Anlage B zu bestehen.
(2) Sofern ein Schüler im letzten Semester in
nur einem Pflichtgegenstand mit Nicht genügend
beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähigungsprüfung
antritt, hat er in diesem Pflichtgegenstand
eine zusätzliche mündliche Prüfung,
sofern es sich um einen theoretischen Gegenstand
handelt, oder eine zusätzliche praktische Prüfung,
sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand
handelt, abzulegen.
(3) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den gesamtem
Lehrstoff des entsprechenden Pflichtigegenstandes
gemäß der Verordnung, mit welcher
Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern erlassen werden,
BGBl. Nr. 201/1975, im Falle des Abs. 2 jedoch
nur den Lehrstoff des letzten Semesters."
4. An die Stelle der Anlagen A und B haben
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen A und B zu treten.
5. Die Anlagen C, D, D/1 und D/2 haben zu
entfallen.
6. Die Anlagen E bis H erhalten die Bezeichnung
„C" bis „F".