59. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die
1. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
oder
2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften
gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, oder
3. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit einer oder mehreren
der in Z. 2 genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion
der von den genannten Gesellschaften
aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten dienen,
namens des Bundes die Haftung als Bürge und
Zahler (§ 1357 ABGB) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
1. die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen
erfolgt, insbesondere die
prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der
Formel laut Z. 5 vermindert ward oder
dies der Verminderung des Währungsrisikos
dient, oder (hiedurch das Ende von
Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben
wird;
2. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 12500 Mill. S
an Kapital und 12500 Mill. S an Zinsen
und Kosten nicht übersteigt;
3. die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag
der aushaftenden Anleihen,
Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert
werden sollen, nicht übersteigt;
4. die Laufzeit der neuen Kreditoperation den
Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;
5. die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen
Kreditoperation in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2
des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184) beträgt
6. und wenn die prozentuelle Gesamtbelastung
der neuen Kreditoperation in ausländischer
Währung nach der Formel laut Z. 5 nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoenlöses gemäß
Abs. 2 Z. 5 und 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt wenden, ist für
die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 2 Z. 5 und 6 zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten
durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
(6) Eine Konversion liegt auch dann vor,
wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel
eintritt.
(7) In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich
festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös
der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die
Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerkim
für Finanzen nachzuweisen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt
der Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2
übernommenen Haftungen über die vertraglich
vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
1. eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft
oder einer der im § 1 Abs. 1
Z. 2 genannten Sondergesellschaften zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung aus welchem
Grunde immer geboten ist,
2. durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte
Laufzeit um nicht mehr als fünf
Jahre überschritten wird und
3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 Z. 4 festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3
überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft
und die Sondergesellschaften die
verbindliche Erklärung abgeben, daß
1. dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung
der zweckgebundenen Verwendung des
bundesverbürgten Kredites und im Zuge
dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher,
Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft
und der Sondergesellschaften
gewährleistet wird;
2. sie dem Bundesministerium für Finanzen für
die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten
Kredites den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung und den
Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft) oder
eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)
im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/
1965, vorlegen werden.
§ 5. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so steht
ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten
Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, von
der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften
den Ersatz aller im Zusammenhang mit
der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen
Aufwendungen, insbesondere die vom
Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger
aufgewendeten Kosten, zu fordern.
§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer und von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.