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59_1979 AT

59. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die

1. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

oder

2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften

gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, oder

3. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit einer oder mehreren

der in Z. 2 genannten Sondergesellschaften

im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion

der von den genannten Gesellschaften

aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten dienen,

namens des Bundes die Haftung als Bürge und

Zahler (§ 1357 ABGB) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

1. die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen

erfolgt, insbesondere die

prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der

Formel laut Z. 5 vermindert ward oder

dies der Verminderung des Währungsrisikos

dient, oder (hiedurch das Ende von

Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben

wird;

2. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 12500 Mill. S

an Kapital und 12500 Mill. S an Zinsen

und Kosten nicht übersteigt;

3. die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag

der aushaftenden Anleihen,

Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert

werden sollen, nicht übersteigt;

4. die Laufzeit der neuen Kreditoperation den

Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;

5. die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen

Kreditoperation in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2

des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184) beträgt

6. und wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

der neuen Kreditoperation in ausländischer

Währung nach der Formel laut Z. 5 nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der

Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoenlöses gemäß

Abs. 2 Z. 5 und 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt wenden, ist für

die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 2 Z. 5 und 6 zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Eine Konversion liegt auch dann vor,

wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel

eintritt.

(7) In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich

festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös

der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die

Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerkim

für Finanzen nachzuweisen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt

der Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2

übernommenen Haftungen über die vertraglich

vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

1. eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft

oder einer der im § 1 Abs. 1

Z. 2 genannten Sondergesellschaften zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung aus welchem

Grunde immer geboten ist,

2. durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte

Laufzeit um nicht mehr als fünf

Jahre überschritten wird und

3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 Z. 4 festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3

überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft

und die Sondergesellschaften die

verbindliche Erklärung abgeben, daß

1. dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung

der zweckgebundenen Verwendung des

bundesverbürgten Kredites und im Zuge

dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher,

Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft

und der Sondergesellschaften

gewährleistet wird;

2. sie dem Bundesministerium für Finanzen für

die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten

Kredites den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung und den

Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaft) oder

eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer

Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)

im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/

1965, vorlegen werden.

§ 5. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so steht

ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten

Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, von

der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften

den Ersatz aller im Zusammenhang mit

der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen

Aufwendungen, insbesondere die vom

Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger

aufgewendeten Kosten, zu fordern.

§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer und von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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