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59_1978 AT

59. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Frauenstein, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan und Maria Saal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Frauenstein, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan und Maria Saal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83

Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Frauenstein, St. Georgen am Längsee, St. Veit an

der Glan und Maria Saal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 283,070/km 282,866 (alt), umfährt

in der Folge die Stadtgemeinde St. Veit an

der Glan im Osten, kreuzt sodann die B 82 Seeberg

Straße und die bestehende Trasse, verläuft

anschließend in gestreckter Linienführung westlich

derselben und bindet bei Plan-km 295,519

in den bereits in seinem Verlauf bestimmten

Abschnitt „Maria Saal—Tessendorf" der B 83

Kärntner Straße wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Frauenstein,

St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan

und Maria Saal aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 83/7-14, Maßstab 1 : 1000 und

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 3. November 1975, BGBl. Nr. 572,

betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

des Abschnittes „Maria Saal—Tessendorf" der

B 83 Kärntner Straße für den Bereich von

Plan-km 294,00 bis 295,519 abgeändert.

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