59. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Frauenstein, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan und Maria Saal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83
Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Frauenstein, St. Georgen am Längsee, St. Veit an
der Glan und Maria Saal wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 283,070/km 282,866 (alt), umfährt
in der Folge die Stadtgemeinde St. Veit an
der Glan im Osten, kreuzt sodann die B 82 Seeberg
Straße und die bestehende Trasse, verläuft
anschließend in gestreckter Linienführung westlich
derselben und bindet bei Plan-km 295,519
in den bereits in seinem Verlauf bestimmten
Abschnitt „Maria Saal—Tessendorf" der B 83
Kärntner Straße wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Frauenstein,
St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan
und Maria Saal aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 83/7-14, Maßstab 1 : 1000 und
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 3. November 1975, BGBl. Nr. 572,
betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
des Abschnittes „Maria Saal—Tessendorf" der
B 83 Kärntner Straße für den Bereich von
Plan-km 294,00 bis 295,519 abgeändert.