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59_1977 AT

59. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 4. November

1969, BGBl. Nr. 407, mit der statistische Erhebungen

über den Stand und die Entwicklung der

gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen

angeordnet werden, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern,

deren Reparatur, Montage oder Instandhaltung

befaßten Betrieben, die 20 oder mehr

Arbeitnehmer beschäftigen (großgewerbliche Betriebe),

wobei die Meldepflicht für ein Kalenderjahr

durch die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern

am 31. Dezember des vorletzten Jahres

begründet wird, sind festzustellen:"

2. § 4 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) durch jährliche Erhebungen

Name und Standort des Betriebes;

Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen

Unternehmens;

gesetzliche Interessenvertretung;

Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert

nach

1. Erlösen aus Waren eigener Erzeugung

und Leistungen,

2. Handelswarenerlösen,

3. Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,

Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

4. Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,

5. Erträgen aus der Aktivierung von

Eigenleistungen,

6. Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern (auch Grundstücke

und Gebäude),

7. sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge,

Beteiligungserträge usw.);

Betriebsaufwand, gegliedert nach

1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen

in festem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand sowie von elektrischer Energie,

3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten,

4. Aufwand für vergebene Reparaturen

und betriebsfremde Arbeitskräfte,

5. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

6. Zinsen für Fremdkapital,

7. Bezug von Handelswaren,

8. Mieten,

9. Ausgangsfrachten,

10. sonstigem Betriebsaufwand;

Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)

an bestimmten, in den Meldevordrucken

angeführten Energieträgern, Roh-

und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Fahrzeugarten und Nutzlast der

Lastkraftwagen und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und

vorzeitigen Abschreibungen;

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres

und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-,

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren,

in Herstellung befindlichen Erzeugnissen

und Fertigerzeugnissen aus eigener

Produktion;

Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern,

Selbstverbrauchssteuer (Investitionssteuer)."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht

unter § 4 Abs. 1 fallen, und allen Dienstleistungsgewerbebetrieben

sind durch jährliche

Erhebungen festzustellen

Name und Standort des Betriebes;

Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen

Unternehmens;

gesetzliche Interessenvertretung;

Jahresumsatz, gegliedert nach Erzeugnissen

und Leistungen einerseits und Handelswaren

andererseits;

Stand der Beschäftigten, einschließlich der mithelfenden

Familienangehörigen, der Heimarbeiter

und der Lehrlinge, getrennt nach Geschlecht

und Stellung im Betrieb zum Ende

des Berichtsjahres;

Betriebsaufwand, gegliedert nach

1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in

festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand

sowie von elektrischer Energie,

3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

4. Bezug von Handelswaren,

5. Mieten,

6. Zinsen für Fremdkapital,

7. sonstigem Betriebsaufwand, einschließlich

Kosten für vergebene Lohnarbeiten, Reparaturen

usw.

Wert und Gliederung der Investitionen;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach

Fahrzeugarten und Nutzlast der Lastkraftwagen

und Anhänger;

Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern, Selbstverbrauchssteuer

(Investitionssteuer)."

4. § 7 lit. b hat zu lauten

„b) die Jahresmeldung bis zum 30. September

des dem Berichtsjahr folgenden Jahres."

Artikel II

Die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung

BGBl. Nr. 407/1969 in der Fassung

des Art. I Z. 3 dieser Verordnung sind für das

Wirtschaftsjahr 1976 als Totalerhebung (§ 8

Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965) durchzuführen.

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