59. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 4. November
1969, BGBl. Nr. 407, mit der statistische Erhebungen
über den Stand und die Entwicklung der
gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen
angeordnet werden, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern,
deren Reparatur, Montage oder Instandhaltung
befaßten Betrieben, die 20 oder mehr
Arbeitnehmer beschäftigen (großgewerbliche Betriebe),
wobei die Meldepflicht für ein Kalenderjahr
durch die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern
am 31. Dezember des vorletzten Jahres
begründet wird, sind festzustellen:"
2. § 4 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) durch jährliche Erhebungen
Name und Standort des Betriebes;
Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen
Unternehmens;
gesetzliche Interessenvertretung;
Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert
nach
1. Erlösen aus Waren eigener Erzeugung
und Leistungen,
2. Handelswarenerlösen,
3. Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,
Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
4. Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,
5. Erträgen aus der Aktivierung von
Eigenleistungen,
6. Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern (auch Grundstücke
und Gebäude),
7. sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge,
Beteiligungserträge usw.);
Betriebsaufwand, gegliedert nach
1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,
2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen
in festem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand sowie von elektrischer Energie,
3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten,
4. Aufwand für vergebene Reparaturen
und betriebsfremde Arbeitskräfte,
5. Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
6. Zinsen für Fremdkapital,
7. Bezug von Handelswaren,
8. Mieten,
9. Ausgangsfrachten,
10. sonstigem Betriebsaufwand;
Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)
an bestimmten, in den Meldevordrucken
angeführten Energieträgern, Roh-
und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten;
Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Fahrzeugarten und Nutzlast der
Lastkraftwagen und Anhänger;
Wert und Gliederung der Investitionen;
Wert und Gliederung der normalen und
vorzeitigen Abschreibungen;
Lagerbestand zum Ende des Vorjahres
und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-,
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren,
in Herstellung befindlichen Erzeugnissen
und Fertigerzeugnissen aus eigener
Produktion;
Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern,
Selbstverbrauchssteuer (Investitionssteuer)."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht
unter § 4 Abs. 1 fallen, und allen Dienstleistungsgewerbebetrieben
sind durch jährliche
Erhebungen festzustellen
Name und Standort des Betriebes;
Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen
Unternehmens;
gesetzliche Interessenvertretung;
Jahresumsatz, gegliedert nach Erzeugnissen
und Leistungen einerseits und Handelswaren
andererseits;
Stand der Beschäftigten, einschließlich der mithelfenden
Familienangehörigen, der Heimarbeiter
und der Lehrlinge, getrennt nach Geschlecht
und Stellung im Betrieb zum Ende
des Berichtsjahres;
Betriebsaufwand, gegliedert nach
1. Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,
2. Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in
festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand
sowie von elektrischer Energie,
3. Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
4. Bezug von Handelswaren,
5. Mieten,
6. Zinsen für Fremdkapital,
7. sonstigem Betriebsaufwand, einschließlich
Kosten für vergebene Lohnarbeiten, Reparaturen
usw.
Wert und Gliederung der Investitionen;
Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach
Fahrzeugarten und Nutzlast der Lastkraftwagen
und Anhänger;
Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern, Selbstverbrauchssteuer
(Investitionssteuer)."
4. § 7 lit. b hat zu lauten
„b) die Jahresmeldung bis zum 30. September
des dem Berichtsjahr folgenden Jahres."
Artikel II
Die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 407/1969 in der Fassung
des Art. I Z. 3 dieser Verordnung sind für das
Wirtschaftsjahr 1976 als Totalerhebung (§ 8
Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965) durchzuführen.