59. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet
Die Schulzeitverordnung für die Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen
Lehranstalten, BGBl. Nr. 250/
1972, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,
die Berufspädagogischen Lehranstalten
sowie die Lehrgänge zur Vorbereitung auf Lehramtsprüfungen,
die an Berufspädagogischen Instituten
geführt werden, werden in den folgenden
Paragraphen die den Bestimmungen der §§ 2 bis 4
des Schulzeitgesetzes entsprechenden Regelungen
— mit Ausnahme der unmittelbar anwendbaren
Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 5 und 7 —
erlassen."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und
Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September
und dauert bis zum Beginn des nächsten
Studienjahres.
(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,
den Semesterferien, dem Sommersemester
und den Hauptferien. Das Wintersemester
beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem
Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien
dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien
am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag
im Feber. Das Sommersemester beginnt am ersten
Montag nach den Semesterferien und endet in
den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich
und Wien an dem Samstag, der frühestens am
28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den
Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag,
der frühestens am 5. Juli und spätestens am
11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom Ende
des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten
Studienjahres.
(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,
die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind
Unterrichtstage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter-
bzw. Sommersemesters
a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der Allerseelentag, in jedem
Bundesland der Festtag des Landespatrons
sowie der Landesfeiertag, wenn ein
solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird;
b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich
7. Jänner (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag
bis einschließlich Dienstag nach Ostern
(Osterferien);
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Entgegen der Bestimmung des Abs. 4 lit. a
können Abschlußprüfungen an den Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe und Lehramtsprüfungen
an den Berufspädagogischen Lehranstalten
sowie an den Lehrgängen zur Vorbereitung auf
Lehramtsprüfungen, die an Berufspädagogischen
Instituten geführt werden, auch an Samstagen
stattfinden, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen
Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag
des Landespatrons sowie den Landesfeiertag
— wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird — handelt oder
sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster-
oder Pfingstferien fallen. Außerdem können in
mehrtägige Exkursionen — nach Maßgabe der
vorstehenden Einschränkungen — auch Samstage
einbezogen werden.
(6) Zur Abhaltung von Prüfungen kann die
letzte Woche des Wintersemesters oder die erste
Woche des Sommersemesters vom Schulleiter unterrichtsfrei
erklärt werden."