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59. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet

Die Schulzeitverordnung für die Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen

Lehranstalten, BGBl. Nr. 250/

1972, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,

die Berufspädagogischen Lehranstalten

sowie die Lehrgänge zur Vorbereitung auf Lehramtsprüfungen,

die an Berufspädagogischen Instituten

geführt werden, werden in den folgenden

Paragraphen die den Bestimmungen der §§ 2 bis 4

des Schulzeitgesetzes entsprechenden Regelungen

— mit Ausnahme der unmittelbar anwendbaren

Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 5 und 7 —

erlassen."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und

Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September

und dauert bis zum Beginn des nächsten

Studienjahres.

(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,

den Semesterferien, dem Sommersemester

und den Hauptferien. Das Wintersemester

beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem

Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien

dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien

am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag

im Feber. Das Sommersemester beginnt am ersten

Montag nach den Semesterferien und endet in

den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich

und Wien an dem Samstag, der frühestens am

28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den

Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag,

der frühestens am 5. Juli und spätestens am

11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom Ende

des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten

Studienjahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,

die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind

Unterrichtstage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter-

bzw. Sommersemesters

a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen

Feiertage, der Allerseelentag, in jedem

Bundesland der Festtag des Landespatrons

sowie der Landesfeiertag, wenn ein

solcher in dem betreffenden Bundesland

arbeitsfrei begangen wird;

b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich

7. Jänner (Weihnachtsferien);

c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag

bis einschließlich Dienstag nach Ostern

(Osterferien);

d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Entgegen der Bestimmung des Abs. 4 lit. a

können Abschlußprüfungen an den Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe und Lehramtsprüfungen

an den Berufspädagogischen Lehranstalten

sowie an den Lehrgängen zur Vorbereitung auf

Lehramtsprüfungen, die an Berufspädagogischen

Instituten geführt werden, auch an Samstagen

stattfinden, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen

Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag

des Landespatrons sowie den Landesfeiertag

— wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland

arbeitsfrei begangen wird — handelt oder

sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster-

oder Pfingstferien fallen. Außerdem können in

mehrtägige Exkursionen — nach Maßgabe der

vorstehenden Einschränkungen — auch Samstage

einbezogen werden.

(6) Zur Abhaltung von Prüfungen kann die

letzte Woche des Wintersemesters oder die erste

Woche des Sommersemesters vom Schulleiter unterrichtsfrei

erklärt werden."

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