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59_1974 AT

59. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

(Übersetzung)

Artikel 1

(1) Österreichische und iranische Staatsbürger,

die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder

Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen

und aus diesem ausreisen.

(2) Die im Absatz 1 angeführten Personen dürfen

sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 2

(1) Inhaber eines gültigen österreichischen oder

iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die

Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer

konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

oder Vertreter des einen Vertragsstaates

bei einer internationalen Organisation sind, die

ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

hat, oder einer solchen Organisation

als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung

ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung einer

der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen

sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn

sie selbst Inhaber eines gültigen österreichischen

oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses

sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach

seiner Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 4

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlangen

der schriftlich auf dem diplomatischen

Wege beim anderen Vertragsstaat vorzunehmenden

Kündigung außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Teheran, am 15. November

1973, in zwei Urschriften in französischer

Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. A. Filz m. p.

Für die Kaiserlich Iranische Regierung

Dr. A. A. Khalatbari m. p.

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