59. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
(1) Österreichische und iranische Staatsbürger,
die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder
Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
und aus diesem ausreisen.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Personen dürfen
sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 2
(1) Inhaber eines gültigen österreichischen oder
iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die
Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer
konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
oder Vertreter des einen Vertragsstaates
bei einer internationalen Organisation sind, die
ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
hat, oder einer solchen Organisation
als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung
ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung einer
der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen
sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn
sie selbst Inhaber eines gültigen österreichischen
oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses
sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach
seiner Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlangen
der schriftlich auf dem diplomatischen
Wege beim anderen Vertragsstaat vorzunehmenden
Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Teheran, am 15. November
1973, in zwei Urschriften in französischer
Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. A. Filz m. p.
Für die Kaiserlich Iranische Regierung
Dr. A. A. Khalatbari m. p.