59_1973
AT
59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist
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BGBlPdf 59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist
1973_59_0 59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 9. Oktober 1972, K IM/72, — dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 12. Jänner 1973 —
zusammengefaßt hat
„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher
Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand,
der bei nichtforstlichen Neupflanzungen
gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten
ist, fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in
die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für
Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge (Art. 12 Abs. 1 Z. 6
B-VG)."