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59_1973 AT

59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 9. Oktober 1972, K IM/72, — dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 12. Jänner 1973 —

zusammengefaßt hat

„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher

Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand,

der bei nichtforstlichen Neupflanzungen

gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten

ist, fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in

die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für

Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen

Krankheiten und Schädlinge (Art. 12 Abs. 1 Z. 6

B-VG)."

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