59. Bundesgesetz: Änderung die Bundesgendarmerie betreffender Bundesgesetze
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 3 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894,
RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie
der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
Länder, wird aufgehoben.
Artikel II
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November
1918, StGBl. Nr. 75, betreffend die Gendarmerie
des Deutschösterreichischen Staates, hat zu
lauten
„(2) Jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist, außer
für den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde,
ein Bezirksgendarmeriekommando
unterstellt."
Artikel III
§ 20 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 94/1945, hat zu lauten
„(3) Das Landesgendarmeriekommando und
seine inneren Gliederungen sind bei der Führung
des öffentlichen Sicherheitsdienstes der zuständigen
Sicherheitsdirektion, das Bezirksgendarmeriekommando
und seine inneren Gliederungen bei
der Führung dieser Angelegenheiten der Bezirksverwaltungsbehörde
unterstellt."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
dritten auf seine Kundmachung folgenden Monats
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.