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59_1972 AT

59. Bundesgesetz: Änderung die Bundesgendarmerie betreffender Bundesgesetze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Änderung die Bundesgendarmerie betreffender Bundesgesetze

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 3 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894,

RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie

der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und

Länder, wird aufgehoben.

Artikel II

§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November

1918, StGBl. Nr. 75, betreffend die Gendarmerie

des Deutschösterreichischen Staates, hat zu

lauten

„(2) Jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist, außer

für den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde,

ein Bezirksgendarmeriekommando

unterstellt."

Artikel III

§ 20 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 94/1945, hat zu lauten

„(3) Das Landesgendarmeriekommando und

seine inneren Gliederungen sind bei der Führung

des öffentlichen Sicherheitsdienstes der zuständigen

Sicherheitsdirektion, das Bezirksgendarmeriekommando

und seine inneren Gliederungen bei

der Führung dieser Angelegenheiten der Bezirksverwaltungsbehörde

unterstellt."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

dritten auf seine Kundmachung folgenden Monats

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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