59. Verordnung: Internationale Markenregistrierung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Madrider Abkommens über die
internationale Registrierung von Fabrik- oder
Handelsmarken in der Nizzaer Fassung, BGBl.
Nr. 45/1970, wird verordnet
§ 1. (1) Der Antrag auf internationale Registrierung
einer im österreichischen Marken-
register eingetragenen Marke ist beim Österreichischen
Patentamt zu überreichen und hat folgende
Angaben zu enthalten
a) den Namen und die genaue Anschrift des
Markeninhabers, gegebenenfalls dessen Vertreters,
b) die Bezeichnung des Landes des Madrider
Verbandes, dem der Markeninhaber angehört
oder, wenn er nicht Angehöriger eines
Landes des Madrider Verbandes ist, die Bezeichnung
des Landes des Madrider Verbandes,
in dem er seinen Wohnsitz oder
eine tatsächliche und nicht nur zum Schein
bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung
hat,
c) die Registernummer der Marke, deren internationale
Registrierung beantragt wird,
d) gegebenenfalls die Erklärung des Markeninhabers,
daß es sich um eine erste Hinterlegung
im Sinne von Artikel 4 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums handelt,
c) war die Marke bereits Gegenstand einer
oder mehrerer internationaler Registrierungen,
die Daten und Nummern dieser Registrierungen,
f) die Waren und Dienstleistungen, für die der
Schutz der internationalen Marke begehrt
wird sowie, wenn möglich, auch die Klasse
oder die Klassen entsprechend der Klassifikation,
die durch das Abkommen von
Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für Fabrik-
oder Handelsmarken festgelegt worden
ist,
g) allenfalls die Bezeichnung der Länder, die
von der durch Artikel 3bis des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung
von Fabrik- oder Handelsmarken,
BGBl. Nr. 45/1970, eingeräumten Befugnis
Gebrauch gemacht haben und für die
die Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen
Registrierung beantragt wird.
(2) Handelt es sich um eine Bildmarke oder um
eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil oder
eine besondere Schriftform aufweist, so ist, sofern
der Antragsteller nicht von der Möglichkeit des
Artikels 3 Abs. 3 der Ausführungsordnung vom
15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Fabrik-
oder Handelsmarken Gebrauch macht,
mit dem Gesuch um internationale Registrierung
ein Druckstock vorzulegen, der eine genaue
Wiedergabe der Marke ermöglichen muß. Der
Druckstock soll nicht weniger als 15 mm und
nicht mehr als 10 cm lang oder breit sein und
muß eine Druckhöhe von genau 24 mm aufweisen.
(3) Handelt es sich um eine Marke in Farben,
so sind dem Antrag 40 farbige Abbildungen auf
Papier, deren Seitenlängen 20 cm nicht überschreiten
dürfen, beizufügen. Besteht die Marke
aus mehreren getrennten Teilen, so müssen diese
für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt festen
Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein.
(4) Im Antrag auf internationale Registrierung
der Marke ist anzugeben, wann, von wem, in
welcher Höhe und in welcher Form die internationalen
Gebühren für den Antrag an das Internationale
Büro zum Schutz des gewerblichen
Eigentums entrichtet worden sind. Ferner ist anzugeben,
ob die internationale Gebühr sofort für
zwanzig Jahre oder nur für die ersten zehn Jahre
gezahlt worden ist.
§ 2. Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes
aus der internationalen Registrierung (Art. 3ter
Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken)
hat neben den im § 1 Abs. 1 lit. a
und c und im Abs. 4 erster Satz angeführten
Angaben die Bezeichnung des Landes oder der
Länder, für die die territoriale Ausdehnung des
Schutzes beantragt wird, zu enthalten, ferner die
Waren oder Dienstleistungen, für die die territoriale
Ausdehnung des Schutzes beantragt wird,
falls der Schutz in den betreffenden Ländern nicht
für alle im internationalen Register eingetragenen
Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird.
§ 3. Für den Antrag auf Erneuerung einer internationalen
Marke gelten die Bestimmungen des
§ 1 sinngemäß.
§ 4. Die Verordnung vom 23. September 1947,
BGBl. Nr. 9/1948, über die internationale Markenregistrierung
tritt außer Kraft.