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59_1970 AT

59. Verordnung: Internationale Markenregistrierung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Internationale Markenregistrierung

Auf Grund des Madrider Abkommens über die

internationale Registrierung von Fabrik- oder

Handelsmarken in der Nizzaer Fassung, BGBl.

Nr. 45/1970, wird verordnet

§ 1. (1) Der Antrag auf internationale Registrierung

einer im österreichischen Marken-

register eingetragenen Marke ist beim Österreichischen

Patentamt zu überreichen und hat folgende

Angaben zu enthalten

a) den Namen und die genaue Anschrift des

Markeninhabers, gegebenenfalls dessen Vertreters,

b) die Bezeichnung des Landes des Madrider

Verbandes, dem der Markeninhaber angehört

oder, wenn er nicht Angehöriger eines

Landes des Madrider Verbandes ist, die Bezeichnung

des Landes des Madrider Verbandes,

in dem er seinen Wohnsitz oder

eine tatsächliche und nicht nur zum Schein

bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung

hat,

c) die Registernummer der Marke, deren internationale

Registrierung beantragt wird,

d) gegebenenfalls die Erklärung des Markeninhabers,

daß es sich um eine erste Hinterlegung

im Sinne von Artikel 4 der Pariser

Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen

Eigentums handelt,

c) war die Marke bereits Gegenstand einer

oder mehrerer internationaler Registrierungen,

die Daten und Nummern dieser Registrierungen,

f) die Waren und Dienstleistungen, für die der

Schutz der internationalen Marke begehrt

wird sowie, wenn möglich, auch die Klasse

oder die Klassen entsprechend der Klassifikation,

die durch das Abkommen von

Nizza über die internationale Klassifikation

von Waren und Dienstleistungen für Fabrik-

oder Handelsmarken festgelegt worden

ist,

g) allenfalls die Bezeichnung der Länder, die

von der durch Artikel 3bis des Madrider

Abkommens über die internationale Registrierung

von Fabrik- oder Handelsmarken,

BGBl. Nr. 45/1970, eingeräumten Befugnis

Gebrauch gemacht haben und für die

die Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen

Registrierung beantragt wird.

(2) Handelt es sich um eine Bildmarke oder um

eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil oder

eine besondere Schriftform aufweist, so ist, sofern

der Antragsteller nicht von der Möglichkeit des

Artikels 3 Abs. 3 der Ausführungsordnung vom

15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen

über die internationale Registrierung von Fabrik-

oder Handelsmarken Gebrauch macht,

mit dem Gesuch um internationale Registrierung

ein Druckstock vorzulegen, der eine genaue

Wiedergabe der Marke ermöglichen muß. Der

Druckstock soll nicht weniger als 15 mm und

nicht mehr als 10 cm lang oder breit sein und

muß eine Druckhöhe von genau 24 mm aufweisen.

(3) Handelt es sich um eine Marke in Farben,

so sind dem Antrag 40 farbige Abbildungen auf

Papier, deren Seitenlängen 20 cm nicht überschreiten

dürfen, beizufügen. Besteht die Marke

aus mehreren getrennten Teilen, so müssen diese

für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt festen

Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein.

(4) Im Antrag auf internationale Registrierung

der Marke ist anzugeben, wann, von wem, in

welcher Höhe und in welcher Form die internationalen

Gebühren für den Antrag an das Internationale

Büro zum Schutz des gewerblichen

Eigentums entrichtet worden sind. Ferner ist anzugeben,

ob die internationale Gebühr sofort für

zwanzig Jahre oder nur für die ersten zehn Jahre

gezahlt worden ist.

§ 2. Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes

aus der internationalen Registrierung (Art. 3ter

Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale

Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken)

hat neben den im § 1 Abs. 1 lit. a

und c und im Abs. 4 erster Satz angeführten

Angaben die Bezeichnung des Landes oder der

Länder, für die die territoriale Ausdehnung des

Schutzes beantragt wird, zu enthalten, ferner die

Waren oder Dienstleistungen, für die die territoriale

Ausdehnung des Schutzes beantragt wird,

falls der Schutz in den betreffenden Ländern nicht

für alle im internationalen Register eingetragenen

Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird.

§ 3. Für den Antrag auf Erneuerung einer internationalen

Marke gelten die Bestimmungen des

§ 1 sinngemäß.

§ 4. Die Verordnung vom 23. September 1947,

BGBl. Nr. 9/1948, über die internationale Markenregistrierung

tritt außer Kraft.

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