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59_1969 AT

59. Verordnung: Auflassung eines Teiles der Ellbögener Straße im Bereich der Gemeinden Aldrans und Lans als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Auflassung eines Teiles der Ellbögener Straße im Bereich der Gemeinden Aldrans und Lans als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Das Straßenteilstück der Ellbögener Straße im

Bereich der Gemeinden Aldrans und Lans

von km 6,950 (alt) bis km 7,490 (alt)

wird als Bundesstraße aufgelassen.

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