59_1969
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59. Verordnung: Auflassung eines Teiles der Ellbögener Straße im Bereich der Gemeinden Aldrans und Lans als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 59. Verordnung: Auflassung eines Teiles der Ellbögener Straße im Bereich der Gemeinden Aldrans und Lans als Bundesstraße
1969_59_0 59. Verordnung: Auflassung eines Teiles der Ellbögener Straße im Bereich der Gemeinden Aldrans und Lans als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Das Straßenteilstück der Ellbögener Straße im
Bereich der Gemeinden Aldrans und Lans
von km 6,950 (alt) bis km 7,490 (alt)
wird als Bundesstraße aufgelassen.