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59_1968 AT

59. Kundmachung: Aufhebung des § 47 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Aufhebung des § 47 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 4. Dezember 1967, G 13/67,

G 14/67, G 15/67, G 21/67, — dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 29. Jänner 1968 — den § 47

Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, Gesetzblatt

für das Land Österreich Nr. 287/1938, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1968 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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