59. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und des
§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten
Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Gewinnes und Umsatzes
sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1
angeführten Gewerbezweige anzuwenden, wenn
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
geführt werden, die eine Gewinnermittlung
nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953
und eine Umsatzermittlung ermöglichen.
§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf
jene Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 angeführten
Gewerbezweige anzuwenden, in deren
Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich
drei Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden,
die ihre Lehrzeit beendet haben,
beschäftigt werden und nicht ein Umsatz oder
ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund der
höchsten Kennzahl (§ 4 Abs. 1) errechneten Umsatzbetrag
beziehungsweise den Betrag der höchsten
Gewinnstufe G12 (§ 3 Abs. 1) erheblich
überschreitet. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens
mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht
aus dem Betrieb ausscheiden, nicht
mitzuzählen.
(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten
Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach
der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,
Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des
Ortes), seiner maschinellen Ausstattung, dem
Waren(Material)eingang und nach sonstigen den
Gewinn beeinflussenden Umständen vorzunehmen.
Entscheidend für die Einstufung sind die
im Veranlagungszeitraum vorliegenden Merkmale.
Wird die Einstufung in eine niedrigere
Gewinnstufe als im Vorjahr beantragt, so wird
bei Prüfung der Berechtigung dieses Antrages zu
beachten sein, daß verschiedene Branchen und
Einzelbetriebe an der konjunkturellen Entwicklung
nicht oder nur in geringem Ausmaß Anteil
genommen haben.
(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist
ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen
vorzunehmen. Die niedrigste Kennzahl ist
in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden, in
denen höchstens ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern
nicht nach den Umständen des einzelnen
Falles eine höhere Kennzahl zu wählen ist.
(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen
und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.
Vorher soll ein Gutachten (Einstufungsvorschlag)
der örtlich zuständigen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft über die Umstände beigebracht
werden, die nach § 2 Abs. 2 und 3 für
die Einstufung in die Gewinnstufen und die Wahl
einer Kennzahl maßgebend sind.
§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1953 gilt
(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit
des Gewerbetreibenden ist durch einen
Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen. Der
Abschlag beträgt
für Gewerbetreibende vom vollendeten
60. bis zum vollendeten
65. Lebensjahr 1/8 (12'5 v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn
des 66. bis zum vollendeten
70. Lebensjahr 1/4 (25 v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn
des 71. Lebensjahres .... 1/2 (50 v. H.)
der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
geltenden Sätze (G, G1 bis G12).
(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch
Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages
ebenfalls von den für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen
auszugehen. Vor der Berechnung des
Altersabschlages ist jedoch von den für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen
ein Abschlag für unproduktive Arbeit
des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung
(Abs. 4) abzuziehen.
(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des
Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von
einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung
von zwei Gehilfen mit 20 v. H und bei Beschäftigung
von drei Gehilfen mit 25 v. H. der für
den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden
Sätze anzunehmen.
(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende
Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Einkommen- und Gewerbesteuer
nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge
gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf
der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem
Betrieb ausscheiden.
(6) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte
Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach Art
ihrer Verwendung entweder als Gehilfen oder
als Lehrlinge zu berücksichtigen. Legt der Gewerbetreibende
begründet dar, daß er sein Kind
nach Beendigung der Lehrzeit nicht als Dienstnehmer
beschäftigt, sondern im Betrieb ohne
Lohn mitarbeiten läßt, so sind den gemäß Abs. 1
geltenden Sätzen für jedes auf diese Art mitarbeitende
Kind 10.000 S zuzurechnen.
§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden durch Vervielfachung
des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl
zu ermitteln. Die Kennzahlen für die einzelnen
Gewerbezweige betragen
Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher
und Störschneider beträgt bei unwesentlichem
Material- und sonstigem Betriebsaufwand
1,2.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu
berechnen
Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2)
für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden anzunehmen
sind, verkürzt um den Abschlag für
unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden
Gehilfen 20.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling
im zweiten Lehrjahr sind 5000 S und für
jeden Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr
10.000 S zuzuschlagen. Diese Beträge sind
Jahresbeträge für 52 Lohnwochen. Für nach
kürzeren Zeiträumen zu berechnende Zuschläge
sind die Jahresbeträge auf einen den Lohnwochen
entsprechenden Teilbetrag umzurechnen. Als
Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr gelten
auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf
der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb
ausscheiden. Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl
zu vervielfachen. Lehrlinge im ersten Lehrjahr
sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler
und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der
Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,
der die höheren Kennzahlen aufweist.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung
der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze
aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender
diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung
nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt auch bei
Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Abs. 1 2. 17 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 170/1961, der nach
Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.
(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach
Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem
nach Durchschnittssätzen errechneten Umsatz die
am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende
Summe der Forderungen hinzuzurechnen und die
zum gleichen Zeitpunkt bestehende Summe der
Kundenvorauszahlungen vom Umsatz abzurechnen,
wenn der Umsatz bisher nach vereinnahmten
Entgelten versteuert worden ist. Bei Übergang
von der Veranlagung nach Durchschnittssätzen
zur Umsatzversteuerung nach vereinnahmten
Entgelten ist die Summe der Forderungen
am Ende des letzten Jahres der Durchschnittssatzveranlagung
vom Gesamtumsatz des
darauffolgenden Jahres wieder abzuziehen und
sind diesem Umsatz die zum gleichen Zeitpunkt
bestehenden Kundenvorauszahlungen zuzurechnen.
(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen
für die nach Durchschnittssätzen
ermittelten Umsätze nach Zustellung
des Steuerbescheides von einem Zwölftel
der sich nach dieser Verordnung ergebenden
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen
und zu entrichten.
§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen länger
als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres
währender Krankheit und dadurch bedingter
völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden
oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen (zum
Beispiel Brand) oder bei Vorliegen sonstiger die
Ausübung der gewerblichen Tätigkeit wesentlich
beeinträchtigender Tatsachen sind die nach
Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe- und
Umsatzsteuer auf Antrag verhältnismäßig zu
kürzen. Ein nach § 3 Abs. 2 beantragter Altersabschlag
bleibt hiedurch unberührt.
§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,
wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest
glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb
— bedingt etwa durch örtlich beschränkten
Kundenkreis oder anderwärtige Berufsausübung,
zum Beispiel in der Landwirtschaft — durch
weniger als 200 Stunden im Monat aufrechterhält.
Die Kürzung ist entsprechend der Zeit
des Nichtbetriebes vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb"
ist nicht nur eine Schließung des Betriebes
zu verstehen, sondern er ist auch dann
anzunehmen, wenn aus den oben angeführten
Umständen die praktische Ausübung des Gewerbes
zeitweilig ruht. Nichtbetrieb ist auch dann
anzunehmen, wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender
täglich mehr als zwei Stunden
während der Anbau- oder Erntezeit in seiner
Landwirtschaft arbeitet. Die Entgegennahme von
Aufträgen durch Familienangehörige ist kein
Grund, eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen
im Sinne dieser Bestimmung zu versagen.
§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind sinngemäß auf Witwenfortbetriebe und
Deszendentenfortbetriebe mit nachstehenden Abweichungen
anzuwenden
1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
gelten,
a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
mitarbeitet
aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden
zwei Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden gemäß § 3
Abs. 1 geltenden Sätze,
bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die
beim Gewerbetreibenden gemäß § 3
Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um
ein Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht
kommenden Sätze;
b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
nicht mitarbeitet, sondern nur die Verantwortung
trägt, bei Beschäftigung von
Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit
Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,
gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht
kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge
gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern
sind.
2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben
ist in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.
Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch für
den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht von
der um ein Drittel gekürzten, sondern von der
ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreiben-
den in Betracht kommenden Grundlage, die vorher
um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu
kürzen ist, auszugehen.
§ 8. (1) Bei den im Abs. 2 angeführten Gewerbezweigen,
die ohne Beschäftigung von Handelsangestellten
Handel mit erworbenen Gegenständen
betreiben, die von Unternehmen dieser
Gewerbezweige üblicherweise verkauft werden,
ist auf Antrag der Umsatz aus dem Handel mit
diesen Gegenständen auf Grund der im Wareneingangsbuch
(§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden
Beträge der Wareneingänge, zuzüglich
des durchschnittlichen Rohaufschlages (Abs. 4) zu
ermitteln, wenn der für das Veranlagungsjahr
aus dem Handel mit diesen Gegenständen ermittelte
Umsatz nicht mehr als 50 v. H. des
Gesamtumsatzes aus dem Reparatur- und Leistungserlös,
jedoch höchstens 100.000 S, beträgt.
(2) Dem Betrag der Wareneingänge ist vor
Berechnung und Zurechnung des branchenüblichen
durchschnittlichen Rohaufschlages beim
Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen
der Bestand an Handelswaren am Ende
des der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen
Kalenderjahres hinzuzurechnen.
(3) Der Gewinn aus dem Handel ist derart
zu ermitteln, daß von dem nach Durchschnittssätzen
ermittelten Umsatz die Ausgaben für
Wareneingänge aus dem Handelsgewerbe zuzüglich
10% des Handelsumsatzes abgezogen werden.
(4) Für die pauschale Ermittlung des Umsatzes
und des Gewinnes kommen folgende Gewerbezweige
mit den angeführten Rohaufschlägen in
Betracht
(5) Innerhalb der im Abs. 4 festgelegten
Rahmensätze hat das Finanzamt die Höhe des
anzunehmenden Vom-Hundert-Satzes nach den
örtlichen Verhältnissen (Land- oder Stadtbetrieb),
den Konkurrenzverhältnissen, der Geschäfts- und
Auftragslage, der Geschäftsausstattung und
den sonstigen, die Höhe des Rohaufschlages beeinflussenden
Faktoren zu bestimmen. Die örtlich
zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft
ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens
über die Umstände, die für die Bestimmung des
Vom-Hundert-Satzes maßgebend sind, zu ersuchen.
(6) Aus dem Betrieb des Handelsgewerbes kann
eine Kürzung der für den Leistungsbetrieb ermittelten
Bemessungsgrundlagen nicht abgeleitet
werden. Die Einnahmen und der Gewinn aus
Vermittlungsgeschäften sind durch die Durchschnittssätze
nicht abgefunden und daher gesondert
zu ermitteln und dem nach Durchschnittssätzen
zu ermittelnden Umsatz beziehungsweise
Gewinn hinzuzurechnen.
§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen
die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt
mitteilt, daß er ab dem Beginn des
folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen
des erzielten Umsatzes von dem auf
Grund der höchsten Kennzahl errechneten Umsatzbetrag,
wenn ihm die Abweichungen nach
den Umständen bekannt sind, dem Finanzamt
spätestens mit Einreichung der Steuererklärung
mitzuteilen.
§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen
nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu ermitteln sind, haben Lohnkonten
gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes
1953 und ein Wareneingangsbuch (§§ 127 und
128 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961) zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen
auch im Falle der Anwendung der Bestimmungen
dieser Verordnung zur geordneten Aufbewahrung
der Eingangsfakturen verpflichtet;
von Ausgangsfakturen sind Durchschriften (Abschriften)
anzufertigen und geordnet aufzubewahren.
§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung
für die Kalenderjahre 1966 und 1967 anzuwenden.