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59. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und des

§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Gewinnes und Umsatzes

sind auf die Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1

angeführten Gewerbezweige anzuwenden, wenn

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

geführt werden, die eine Gewinnermittlung

nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953

und eine Umsatzermittlung ermöglichen.

§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf

jene Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 angeführten

Gewerbezweige anzuwenden, in deren

Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich

drei Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden,

die ihre Lehrzeit beendet haben,

beschäftigt werden und nicht ein Umsatz oder

ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund der

höchsten Kennzahl (§ 4 Abs. 1) errechneten Umsatzbetrag

beziehungsweise den Betrag der höchsten

Gewinnstufe G12 (§ 3 Abs. 1) erheblich

überschreitet. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen

Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens

mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht

aus dem Betrieb ausscheiden, nicht

mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten

Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach

der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,

Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des

Ortes), seiner maschinellen Ausstattung, dem

Waren(Material)eingang und nach sonstigen den

Gewinn beeinflussenden Umständen vorzunehmen.

Entscheidend für die Einstufung sind die

im Veranlagungszeitraum vorliegenden Merkmale.

Wird die Einstufung in eine niedrigere

Gewinnstufe als im Vorjahr beantragt, so wird

bei Prüfung der Berechtigung dieses Antrages zu

beachten sein, daß verschiedene Branchen und

Einzelbetriebe an der konjunkturellen Entwicklung

nicht oder nur in geringem Ausmaß Anteil

genommen haben.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1) ist

ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen

vorzunehmen. Die niedrigste Kennzahl ist

in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden, in

denen höchstens ein Gehilfe beschäftigt wird, sofern

nicht nach den Umständen des einzelnen

Falles eine höhere Kennzahl zu wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen

und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.

Vorher soll ein Gutachten (Einstufungsvorschlag)

der örtlich zuständigen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft über die Umstände beigebracht

werden, die nach § 2 Abs. 2 und 3 für

die Einstufung in die Gewinnstufen und die Wahl

einer Kennzahl maßgebend sind.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1953 gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit

des Gewerbetreibenden ist durch einen

Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen. Der

Abschlag beträgt

für Gewerbetreibende vom vollendeten

60. bis zum vollendeten

65. Lebensjahr 1/8 (12'5 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn

des 66. bis zum vollendeten

70. Lebensjahr 1/4 (25 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn

des 71. Lebensjahres .... 1/2 (50 v. H.)

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze (G, G1 bis G12).

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch

Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages

ebenfalls von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

auszugehen. Vor der Berechnung des

Altersabschlages ist jedoch von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

ein Abschlag für unproduktive Arbeit

des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung

(Abs. 4) abzuziehen.

(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit des

Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung von

einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung

von zwei Gehilfen mit 20 v. H und bei Beschäftigung

von drei Gehilfen mit 25 v. H. der für

den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden

Sätze anzunehmen.

(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende

Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Einkommen- und Gewerbesteuer

nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge

gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf

der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem

Betrieb ausscheiden.

(6) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte

Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach Art

ihrer Verwendung entweder als Gehilfen oder

als Lehrlinge zu berücksichtigen. Legt der Gewerbetreibende

begründet dar, daß er sein Kind

nach Beendigung der Lehrzeit nicht als Dienstnehmer

beschäftigt, sondern im Betrieb ohne

Lohn mitarbeiten läßt, so sind den gemäß Abs. 1

geltenden Sätzen für jedes auf diese Art mitarbeitende

Kind 10.000 S zuzurechnen.

§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden durch Vervielfachung

des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl

zu ermitteln. Die Kennzahlen für die einzelnen

Gewerbezweige betragen

Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher

und Störschneider beträgt bei unwesentlichem

Material- und sonstigem Betriebsaufwand

1,2.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu

berechnen

Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2)

für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden anzunehmen

sind, verkürzt um den Abschlag für

unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind für jeden

Gehilfen 20.000 S zuzuschlagen. Für jeden Lehrling

im zweiten Lehrjahr sind 5000 S und für

jeden Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr

10.000 S zuzuschlagen. Diese Beträge sind

Jahresbeträge für 52 Lohnwochen. Für nach

kürzeren Zeiträumen zu berechnende Zuschläge

sind die Jahresbeträge auf einen den Lohnwochen

entsprechenden Teilbetrag umzurechnen. Als

Lehrling im dritten und vierten Lehrjahr gelten

auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf

der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem Betrieb

ausscheiden. Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl

zu vervielfachen. Lehrlinge im ersten Lehrjahr

sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler

und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der

Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,

der die höheren Kennzahlen aufweist.

(4) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung

der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze

aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender

diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung

nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt auch bei

Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung

nach § 4 Abs. 1 2. 17 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 170/1961, der nach

Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.

(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach

Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem

nach Durchschnittssätzen errechneten Umsatz die

am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende

Summe der Forderungen hinzuzurechnen und die

zum gleichen Zeitpunkt bestehende Summe der

Kundenvorauszahlungen vom Umsatz abzurechnen,

wenn der Umsatz bisher nach vereinnahmten

Entgelten versteuert worden ist. Bei Übergang

von der Veranlagung nach Durchschnittssätzen

zur Umsatzversteuerung nach vereinnahmten

Entgelten ist die Summe der Forderungen

am Ende des letzten Jahres der Durchschnittssatzveranlagung

vom Gesamtumsatz des

darauffolgenden Jahres wieder abzuziehen und

sind diesem Umsatz die zum gleichen Zeitpunkt

bestehenden Kundenvorauszahlungen zuzurechnen.

(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen

für die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsätze nach Zustellung

des Steuerbescheides von einem Zwölftel

der sich nach dieser Verordnung ergebenden

Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen

und zu entrichten.

§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen länger

als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres

währender Krankheit und dadurch bedingter

völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden

oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen (zum

Beispiel Brand) oder bei Vorliegen sonstiger die

Ausübung der gewerblichen Tätigkeit wesentlich

beeinträchtigender Tatsachen sind die nach

Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe- und

Umsatzsteuer auf Antrag verhältnismäßig zu

kürzen. Ein nach § 3 Abs. 2 beantragter Altersabschlag

bleibt hiedurch unberührt.

§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,

wenn der Gewerbetreibende nachweist oder zumindest

glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb

— bedingt etwa durch örtlich beschränkten

Kundenkreis oder anderwärtige Berufsausübung,

zum Beispiel in der Landwirtschaft — durch

weniger als 200 Stunden im Monat aufrechterhält.

Die Kürzung ist entsprechend der Zeit

des Nichtbetriebes vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb"

ist nicht nur eine Schließung des Betriebes

zu verstehen, sondern er ist auch dann

anzunehmen, wenn aus den oben angeführten

Umständen die praktische Ausübung des Gewerbes

zeitweilig ruht. Nichtbetrieb ist auch dann

anzunehmen, wenn ein alleinarbeitender Gewerbetreibender

täglich mehr als zwei Stunden

während der Anbau- oder Erntezeit in seiner

Landwirtschaft arbeitet. Die Entgegennahme von

Aufträgen durch Familienangehörige ist kein

Grund, eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen

im Sinne dieser Bestimmung zu versagen.

§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind sinngemäß auf Witwenfortbetriebe und

Deszendentenfortbetriebe mit nachstehenden Abweichungen

anzuwenden

1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

gelten,

a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

mitarbeitet

aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden

zwei Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs. 1 geltenden Sätze,

bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die

beim Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um

ein Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze;

b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

nicht mitarbeitet, sondern nur die Verantwortung

trägt, bei Beschäftigung von

Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit

Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,

gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge

gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern

sind.

2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben

ist in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.

Bei Anwendung der Kennzahlen ist jedoch für

den mitarbeitenden Geschäftsführer nicht von

der um ein Drittel gekürzten, sondern von der

ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreiben-

den in Betracht kommenden Grundlage, die vorher

um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu

kürzen ist, auszugehen.

§ 8. (1) Bei den im Abs. 2 angeführten Gewerbezweigen,

die ohne Beschäftigung von Handelsangestellten

Handel mit erworbenen Gegenständen

betreiben, die von Unternehmen dieser

Gewerbezweige üblicherweise verkauft werden,

ist auf Antrag der Umsatz aus dem Handel mit

diesen Gegenständen auf Grund der im Wareneingangsbuch

(§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden

Beträge der Wareneingänge, zuzüglich

des durchschnittlichen Rohaufschlages (Abs. 4) zu

ermitteln, wenn der für das Veranlagungsjahr

aus dem Handel mit diesen Gegenständen ermittelte

Umsatz nicht mehr als 50 v. H. des

Gesamtumsatzes aus dem Reparatur- und Leistungserlös,

jedoch höchstens 100.000 S, beträgt.

(2) Dem Betrag der Wareneingänge ist vor

Berechnung und Zurechnung des branchenüblichen

durchschnittlichen Rohaufschlages beim

Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen

der Bestand an Handelswaren am Ende

des der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen

Kalenderjahres hinzuzurechnen.

(3) Der Gewinn aus dem Handel ist derart

zu ermitteln, daß von dem nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsatz die Ausgaben für

Wareneingänge aus dem Handelsgewerbe zuzüglich

10% des Handelsumsatzes abgezogen werden.

(4) Für die pauschale Ermittlung des Umsatzes

und des Gewinnes kommen folgende Gewerbezweige

mit den angeführten Rohaufschlägen in

Betracht

(5) Innerhalb der im Abs. 4 festgelegten

Rahmensätze hat das Finanzamt die Höhe des

anzunehmenden Vom-Hundert-Satzes nach den

örtlichen Verhältnissen (Land- oder Stadtbetrieb),

den Konkurrenzverhältnissen, der Geschäfts- und

Auftragslage, der Geschäftsausstattung und

den sonstigen, die Höhe des Rohaufschlages beeinflussenden

Faktoren zu bestimmen. Die örtlich

zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft

ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens

über die Umstände, die für die Bestimmung des

Vom-Hundert-Satzes maßgebend sind, zu ersuchen.

(6) Aus dem Betrieb des Handelsgewerbes kann

eine Kürzung der für den Leistungsbetrieb ermittelten

Bemessungsgrundlagen nicht abgeleitet

werden. Die Einnahmen und der Gewinn aus

Vermittlungsgeschäften sind durch die Durchschnittssätze

nicht abgefunden und daher gesondert

zu ermitteln und dem nach Durchschnittssätzen

zu ermittelnden Umsatz beziehungsweise

Gewinn hinzuzurechnen.

§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen

die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,

in dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt

mitteilt, daß er ab dem Beginn des

folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen

führt.

(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen

des erzielten Umsatzes von dem auf

Grund der höchsten Kennzahl errechneten Umsatzbetrag,

wenn ihm die Abweichungen nach

den Umständen bekannt sind, dem Finanzamt

spätestens mit Einreichung der Steuererklärung

mitzuteilen.

§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen

nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zu ermitteln sind, haben Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes

1953 und ein Wareneingangsbuch (§§ 127 und

128 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961) zu führen. Weiters sind die Steuerpflichtigen

auch im Falle der Anwendung der Bestimmungen

dieser Verordnung zur geordneten Aufbewahrung

der Eingangsfakturen verpflichtet;

von Ausgangsfakturen sind Durchschriften (Abschriften)

anzufertigen und geordnet aufzubewahren.

§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1966 und 1967 anzuwenden.

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