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59_1966 AT

59. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. März 1966, G 30/65, den

ersten und den zweiten Satz im § 30 Abs. 3 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

28. Feber 1967 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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