59_1966
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59. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 59. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung durch den Verfassungsgerichtshof
1966_59_0 59. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. März 1966, G 30/65, den
ersten und den zweiten Satz im § 30 Abs. 3 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
28. Feber 1967 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Wirksamkeit.