59. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Die Gewerbeordnung wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Im § 1 a Abs. 1 lit. b wird nach Z. 46. an
Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und
folgende Ziffer angefügt
„47. Erwerb von Filmverbreitungs- oder Filmaufführungsrechten
und ihre entgeltliche Überlassung
an Dritte, ausgenommen an Lichtspielunternehmer
(Filmvertrieb)."
2. Der § 1 b Abs. 2 Z. 5 erhält folgende
Fassung
„5. Zeugschmiede, Messerschmiede (einschließlich
der Scharfschleifer und der Erzeuger von
Hieb- und Stoßwaffen), Erzeuger chirurgischer
Instrumente;".
3. Der § 15 Abs. 1 wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
a) Die Eingangsworte haben zu lauten
„§ 15. (1) Konzessionierte Gewerbe (§ 1 c
Abs. 3) sind jedenfalls die nachstehend angeführten
Gewerbe:";
b) die Z. 4 hat zu lauten
„das Fremdenführergewerbe (Art. II §§ 1—4
der Gewerberechtsnovelle 1965);";
c) die Z. 10 hat zu lauten
„die Waffengewerbe (Art. II §§ 5—17 der Gewerberechtsnovelle
1965);";
d) die Z. 20 hat zu lauten
„der Huf- und Klauenbeschlag;";
e) nach Z. 24 wird an Stelle des Punktes ein
Strichpunkt gesetzt und es werden folgende Ziffern
angefügt
„25. die Installation elektrischer Starkstromanlagen
und -einrichtungen (Elektroinstallation,
Art. II §§ 18—23 der Gewerberechtsnovelle
1965);
26. die Errichtung und Überprüfung von
Blitzschutzanlagen (Art. II §§ 24—26
der Gewerberechtsnovelle 1965);
27. die Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial
und Organersatzmaterial
(Art. II §§ 27—29 der Gewerberechtsnovelle
1965);
28. die Erzeugung von Zündwaren (Art. II
§§ 30 und 31 der Gewerberechtsnovelle
1965);
29. die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung
bestimmten Filmen (Filmproduktion,
Art. II §§ 32 und 33 der Gewerberechtsnovelle
1965);
30. der Erwerb von Filmaufführungsrechten
und ihre entgeltliche Überlassung an
Lichtspielunternehmer (Filmverleih,
Art. II § 34 der Gewerberechtsnovelle
1965);
31. die Vermittlung von Realitäten und die
Vermittlung von Hypothekardarlehen
(Realitätenvermittlung, Art. II §§ 35—38
der Gewerberechtsnovelle 1965);
32. die Gebäudeverwaltung (Art. II §§ 39
und 40 der Gewerberechtsnovelle 1965);
33. Geltendmachung von Forderungen an
Transportanstalten aus dem Frachtengeschäft,
auch nach Erwerb solcher Forderungen
(Frachtenreklamation);
34. die Vermittlung von Ausgleichen zwischen
zahlungsunfähigen Schuldnern und
ihren Gläubigern (Ausgleichsvermittlung,
Art. II §§ 41—48 der Gewerberechtsnovelle
1965);
35. die Versteigerung beweglicher Sachen
(Art. II §§ 49—55 der Gewerberechtsnovelle
1965);
36. das Bewachungsgewerbe (Art. II
§§ 56—61 der Gewerberechtsnovelle
1965);
37. der Betrieb von Theaterkartenbüros
(Art. II §§ 62—69 der Gewerberechtsnovelle
1965)."
4. Die §§ 21 c und 21 h haben zu entfallen.
5. Der § 23 wird abgeändert wie folgt
a) Die Abs. 1 bis 4 haben zu lauten
„(1) Zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes
werden nebst den zum selbständigen Betrieb
eines Gewerbes für alle Gewerbe vorgeschriebenen
Bedingungen (§§ 2 bis 10) Verläßlichkeit
mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe
gefordert. Die Bestimmung des Abs. 3 des § 5
gilt sinngemäß.
(2) Für den Antritt der folgenden im § 15
Abs. 1 angeführten Gewerbe ist die Befähigung
zur Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten des betreffenden
Gewerbes nachzuweisen
Preßgewerbe (Z. 1),
Preßleihgewerbe (Z. 2),
Fremdenführergewerbe (Z. 4),
Schiffergewerbe auf Binnengewässern (Z. 5),
Baumeister-, Brunnenmeister-, Maurer-, Steinmetz-
und Zimmermannsgewerbe (Z. 6),
Rauchfangkehrergewerbe (Z. 7),
Kanalräumergewerbe (Z. 8),
Waffengewerbe (Z. 10),
Verfertigung und Verkauf von Feuerwerksmaterial
usw. (Z. 11),
Darstellung und Verkauf von Giften und Zubereitung
und Verkauf der zur arzneilichen
Verwendung bestimmten Stoffe usw. (Z. 14),
Darstellung und weitere Behandlung von
Vaccinen usw. (Z. 14 a),
Erzeugung künstlicher Mineralwässer usw.
(Z. 14 b),
Gas- und Wasserleitungsinstallation (Z. 17),
Erzeugung und Reparatur von Dampfkesseln
(Z. 18),
Huf- und Klauenbeschlag (Z. 20),
Vertilgung von Ratten u. dgl. außer mit Cyangasen
(Z. 21),
Vertilgung von Ratten u. dgl. mit Cyangasen
(Z. 21 a),
Leichenbestattungsunternehmungen (Z. 23),
Elektroinstallation (Z. 25),
Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen
(Z. 26),
Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial
und Organersatzmaterial (Z. 27),
Filmproduktion (Z. 29),
Filmverleih (Z. 30),
Realitätenvermittlung (Z. 31),
Gebäudeverwaltung (Z. 32),
Frachtenreklamation (Z. 33),
Ausgleichsvermittlung (Z. 34),
Versteigerung beweglicher Sachen (Z. 35) und
Bewachungsgewerbe (Z. 36).
(3) Auf welche Weise die Befähigung nachzuweisen
ist, hat das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau durch Verordnung festzulegen.
In diesen Bestimmungen sind unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der Entwicklung
des betreffenden Gewerbes und auf die an die
Leistungen des Gewerbes im Interesse der Allgemeinheit
zu stellenden Anforderungen die folgenden
Nachweise für sich allein oder in entsprechender
Verbindung untereinander vorzuschreiben
a) der ordnungsmäßigen Zurücklegung einer
Lehrzeit,
b) der Ablegung einer Lehrabschlußprüfung,
c) der Verwendung im Gewerbe oder sonst
einschlägiger Beschäftigungen von angemessener
Dauer,
d) des erfolgreichen Besuches geeigneter
Unterrichtsanstalten oder sonstiger Lehrgänge,
e) der Ablegung einer besonderen Prüfung
(Konzessionsprüfung) oder der Meisterprüfung.
(4) Wird als Voraussetzung für die Verleihung
der Konzession eine Konzessionsprüfung vorgesehen
(Abs. 3), so hat das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau unter Bedachtnahme
auf die im Abs. 3 angeführten Gesichtspunkte
und die für das betreffende Gewerbe geltenden
besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung
die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung
zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Einrichtung
und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
den Vorgang bei der Prüfung, die
Ausstellung der Zeugnisse über die bestandene
Prüfung, die Möglichkeit der Wiederholung der
Prüfung und die vom Prüfungswerber zu bezahlende,
dem besonderen Verwaltungsaufwand
entsprechende Prüfungsgebühr zu erlassen."
b) Die bisherigen Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 erhalten
die Bezeichnung 5, 6, 7, 8 und 9.
c) An Stelle des ersten Halbsatzes des Abs. 8
treten folgende Bestimmungen
„Bei Verleihung der folgenden im § 15 Abs. 1
angeführten Gewerbe ist überdies auf die örtlichen
Verhältnisse, und zwar insbesondere auf
den Bedarf, Bedacht zu nehmen
Preßgewerbe (Z. 1) mit der im § 21 b Abs. 3
bezeichneten Ausnahme,
Preßleihgewerbe (Z. 2),
Unternehmungen von Seilliften (Z. 3),
Rauchfangkehrergewerbe (Z. 7),
Abdeckergewerbe (Z. 9),
Altwarenhandel (Z. 12),
Pfandleihergewerbe (Z. 13),
Verkauf von Giften und zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten
(siehe Z. 14),
Darstellung und weitere Behandlung von
Vaccinen usw. (Z. 14 a),
Gast- und Schankgewerbe usw. (Z. 15),
Leichenbestattungsunternehmungen (Z. 23),
Gebäudeverwaltung (Z. 32),
Versteigerung beweglicher Sachen (Z. 35)
und
Bewachungsgewerbe (Z. 36);".
6. Der § 24 hat zu lauten
„§ 24. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau hat noch andere als die im
§ 15 angeführten Gewerbe durch Verordnung
als konzessionierte Gewerbe (§ 1 c Abs. 3) zu
bezeichnen, sofern es sich aus Gründen der
Staatssicherheit, insbesondere aus Gründen der
Neutralität Österreichs, oder der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
ferner zur Abwehr von besonderen Gefahren
für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder zur Abwehr von schweren volkswirtschaftlichen
Schädigungen als notwendig erweist.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben diejenigen
Bestimmungen über den Antritt und
die Ausübung des Gewerbes zu enthalten, die
je nach dem Grund der Konzessionierung des betreffenden
Gewerbes erforderlich sind, und können
demgemäß zum Gegenstand haben
1. die Bezeichnung der Gewerbebehörde
erster, zweiter oder dritter Instanz, die
zur Verleihung der Konzession zuständig
ist, und zwar auch nach dem örtlichen
Bereich, in dem sich die Gewerbeausübung
vorwiegend auswirkt;
2. nähere Bestimmungen über die für die
Ausübung des betreffenden Gewerbes
erforderliche Verläßlichkeit des Konzessionswerbers;
3. die Bestimmung, daß eine besondere
fachliche Befähigung Voraussetzung der
Konzessionsverleihung ist, wobei für den
Nachweis dieser Befähigung die Bestimmungen
des § 23 Abs. 3 (mit Ausnahme
der lit. e hinsichtlich der Meisterprüfung)
und des Abs. 4 anzuwenden sind;
4. Bestimmungen über die Anlage und
Einrichtung der Betriebsstätte, wobei auf
die im Betriebe Beschäftigten und auch
auf diejenigen Bedacht zu nehmen ist,
die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch
nehmen, und die Bestimmung,
daß eine gewerbepolizeiliche Regelung
gemäß § 54 zulässig ist;
5. die Bestimmung, daß die Konzession
nur verliehen werden darf, wenn von
der Ausübung des Gewerbes nicht
schwere volkswirtschaftliche Schädigungen
zu befürchten sind;
6. die Bestimmung, daß der Konzessionsinhaber
bei bestimmten Tätigkeiten des
Gewerbes gegebenenfalls nur solche
Dienstnehmer beschäftigen darf, die zur
Ausübung dieser Tätigkeiten fachlich
befähigt sind, sowie die Bestimmung, in
welcher Weise diese Personen ihre Befähigung
nachzuweisen haben.
(3) In den Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2
ist vorzusehen, daß Gewerbeinhaber ihr nunmehr
an eine Konzession gebundenes Gewerbe
auch ohne Erbringung eines etwa vorgeschriebenen
Befähigungsnachweises weiter ausüben
dürfen, wenn sie dieses Gewerbe fachlich einwandfrei
während eines zur Beurteilung dieses
Umstandes ausreichenden, jeweils ausdrücklich
festzusetzenden Zeitraumes befugt ausgeübt haben,
andernfalls, daß sie es, auch ohne selbst den
Befähigungsnachweis zu erbringen, durch einen
befähigten Stellvertreter (§ 55) ausüben dürfen;
im übrigen (Abs. 2 Z. 2, 4 und 6) ist in der
Verordnung unter Bedachtnahme auf die möglichste
Schonung wohlerworbener Rechte vorzusehen,
daß Gewerbeinhaber ihr nunmehr an
eine Konzession gebundenes Gewerbe unter solchen
Bedingungen weiter ausüben können, die
nach dem Zweck der Konzessionierung gerade
noch hinreichen."
7. Im ersten Absatz des § 131 erhält lit. b
folgende Fassung
„mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling;".
ARTIKEL II
Auf die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4, Z. 10, Z. 20
und Z. 25—37 der Gewerbeordnung in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes angeführten
konzessionierten Gewerbe finden außer den
Bestimmungen des Kundmachungspatentes zur
Gewerbeordnung und der Gewerbeordnung
noch folgende gewerberechtliche Vorschriften
Anwendung
Fremdenführergewerbe
§ 1. (1) Zur Verleihung einer Konzession für
das Fremdenführergewerbe ist der Landeshauptmann
zuständig.
(2) Unter die Konzessionspflicht fällt die Führung
von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten
von Stadt und Land (öffentliche Gebäude,
Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und
Vergnügungsstätten, Ausstellungen, sportliche
und gesellschaftliche Veranstaltungen, Besonderheiten
der Landschaft, Industrieanlagen usw.) zu
zeigen und zu erläutern.
(3) Nicht unter die Konzessionspflicht fallen
a) die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagengewerbes,
Mietwagengewerbes,
Taxigewerbes und mit Pferden betriebenen
Platzfuhrwerksgewerbes gegebenen
Erläuterungen;
b) Führungen, die in Gebäuden oder im
Gelände von den dort Verfügungsberechtigten
oder deren Beauftragten
durchgeführt werden.
§ 2. Der Gewerbeinhaber darf sich bei der
Fremdenführung nur solcher Dienstnehmer bedienen,
die die persönliche und fachliche Eignung
zur Erfüllung des Auftrages besitzen; sie
müssen das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Die Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen
werden. Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen
des § 23 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sinngemäß.
§ 3. (1) Sowohl für den Inhaber der Konzession
wie für alle bei der Fremdenführung verwendeten
Dienstnehmer ist von der Verleihungsbehörde
eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen.
(2) In diese Legitimation sind die örtlichen
oder sachlichen Beschränkungen der Berechtigung,
die Fremdsprachen, die der Fremdenführer,
beherrscht, einzutragen; weiters können die
Sachgebiete, in denen er besondere Kenntnisse
aufweist, eingetragen werden.
(3) Die Legitimation ist stets mitzuführen.
§ 4. Der Landeshauptmann kann, sofern es
im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist,
durch Verordnung einen Tarif für die Dienstleistungen
bei der Führung von Fremden erlassen
und den Inhabern von Konzessionen für das
Fremdenführergewerbe die Einhaltung des Tarifes
vorschreiben. Bei der Festsetzung der Tarifsätze
ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen
Kenntnisse und welcher Zeitaufwand
für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich
sind.
Waffengewerbe
§ 5. Zur Verleihung einer Konzession für die
im § 6 Abs. 1 Z. 1 angeführten Gewerbe ist
der Landeshauptmann, zur Verleihung einer
Konzession für die im § 6 Abs. 1 Z. 2 angeführten
Gewerbe ist das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung
zuständig.
§ 6. (1) Konzessionierte Waffengewerbe gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 10 der Gewerbeordnung in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes sind
1. die Gewerbe
a) der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
von zivilen Waffen und
ziviler Munition,
b) des Handels mit zivilen Waffen und
ziviler Munition,
c) des Vermietens von zivilen Waffen,
d) der Vermittlung des Verkaufes von
zivilen Waffen und ziviler Munition;
2. die Gewerbe
a) der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
von militärischen Waffen
und militärischer Munition,
b) des Handels mit militärischen Waffen
und militärischer Munition,
c) der Vermittlung des Verkaufes von
militärischen Waffen und militärischer
Munition.
(2) Eine Konzession nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
für
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung
und das Vermieten von Hieb- und
Stoßwaffen sowie den Handel mit
diesen Waffen;
2. die Instandsetzung und das Vermieten
von veralteten Waffen (vor dem
Jahre 1871 erzeugte Schußwaffen sowie
sonstige Waffen, die nur noch musealen,
dekorativen, Lehr- oder Sammlerzwecken
dienen) sowie den Handel mit
diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Verkaufes der in
Z. 1 und Z. 2 angeführten Gegenstände;
4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
5. das Vermieten von Luftdruckwaffen,
CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie
den Verkauf der dazugehörigen Munition
bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung,
zur Verwendung bei der betreffenden
Veranstaltung.
§ 7. (i) Zivile Waffen und zivile Munition im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und
Munition im Sinne der waffenrechtlichen Bestimmungen,
ausgenommen militärische Waffen
und militärische Munition (Art. IV Z. 2).
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a gilt auch
das Laden von Patronen.
§ 8. (1) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6
Abs. 1 Z. 1 lit. a für die Erzeugung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von zivilen Waffen sind
zur Bearbeitung, Umarbeitung und Instandsetzung
von militärischen Handfeuerwaffen befugt.
(2) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6
Abs. 1 Z. 1 lit. a für die Erzeugung von zivilen
Waffen sowie Inhaber von Konzessionen gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b für den Handel mit zivilen
Waffen sind zum Vermieten von zivilen Waffen
befugt.
(3) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6
Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b für den Handel
mit Waffen sind — abweichend von § 38 a
Abs. 2 der Gewerbeordnung — auch zur Übernahme
von Bestellungen auf Abänderungen oder
Instandsetzungen von Erzeugnissen, die sie nicht
selbst geliefert haben, befugt.
(4) Inhaber von Konzessionen für die Erzeugung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von
Schußwaffen (§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2
lit. a) sind zum Laden von Patronen befugt.
§ 9. (1) Konzessionen für die im § 6 Abs. 1
angeführten Gewerbe dürfen abweichend vom
§ 8 der Gewerbeordnung nur erteilt werden,
wenn der Konzessionswerber nachstehende Bedingungen
erfüllt
a) natürliche Personen müssen die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen; ihr
Wohnsitz muß im österreichischen Bundesgebiet
gelegen sein;
b) juristische Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechts (§ 3 der Gewerbeordnung)
müssen ihren Sitz oder
ihre Hauptniederlassung im Inland haben;
c) Geschäftsführer (Stellvertreter) oder befähigte
Gesellschafter (§§ 3 und 14 d der
Gewerbeordnung) von juristischen Personen
und von Personengesellschaften
des Handelsrechts müssen die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen; ihr
Wohnsitz muß im österreichischen Bundesgebiet
gelegen sein.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann ausnahmsweise das im Abs. 1
lit. b aufgestellte Erfordernis nachsehen, wenn
gegen eine solche Nachsicht vom Standpunkt der
Staatssicherheit keine Bedenken bestehen. Bei
Konzessionen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist
die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz
aufgestellten Voraussetzungen zu erteilen, wenn
militärische Belange die Gewerbeausübung im Inland
erfordern. Bei Konzessionen gemäß § 6
Abs. 1 Z. 1 ist bei der Nachsichtserteilung das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres und dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, bei Konzessionen gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 2 mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung und mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
herzustellen.
(3) Den im Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen
haben die Konzessionswerber auch während der
gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen;
sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser
Erfordernisse ihren Betrieb einzustellen.
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10. (1) Die Genehmigung von Anlagen zur
Erzeugung von militärischen Waffen, von militärischer
oder ziviler Munition oder von Zündhütchen
darf nur auf Grund des in §§ 28—31
der Gewerbeordnung geregelten Verfahrens erteilt
werden. Die Anlagen dürfen nur betrieben
werden, wenn die zur Genehmigung zuständige
Behörde durch Bescheid rechtskräftig festgestellt
hat, daß den bei der Genehmigung der Betriebsanlage
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
entsprochen worden ist.
(2) Auf gemäß § 32 der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige
Änderungen der Betriebsanlage
ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
— soweit es sich um sicherheitspolizeiliche
Belange handelt — unter Beiziehung
dieser Behörde, im Bedarfsfalle, jedenfalls aber
in jedem dritten Jahr, zu überprüfen. Die Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956
werden hiedurch nicht berührt.
§ 11. (1) Die im § 6 Abs. 1 bezeichneten Gewerbe
unterliegen sowohl im allgemeinen als
auch in bezug auf die einzelnen Betriebe der
besonderen gewerbepolizeilichen Regelung gemäß
§ 54 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe,
daß das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres, hinsichtlich der im
§ 6 Abs. 1 Z. 2 angeführten Gewerbe auch im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung, im Verordnungswege zu bestimmen
hat, welchen Bedingungen die Ausübung
des Gewerbes aus Gründen der nationalen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur
Abwehr von Gefahren für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen zu entsprechen hat.
Soweit es sich um Vorschriften handelt, die dem
Schutz der Dienstnehmer dienen, ist hiebei das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung herzustellen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können insbesondere
zum Gegenstande haben
a) die Beschaffenheit der Betriebsmittel,
b) die Art der Ausübung der Erzeugung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von
Waffen und Munition sowie den Handel
mit diesen Gegenständen,
c) die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung
von Waffen und Munition im
Rahmen der Gewerbeausübung,
d) die Lagerung von Waffen und Munition,
wobei auch die Anzeige der Lagerstätten
bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie
die Führung besonderer Lagerbücher
vorgeschrieben werden kann.
§ 12. Der gleichzeitige Betrieb der im § 6
Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b genannten Gewerbe
mit dem Gewerbe der Altwarenhändler
(Trödler) ist verboten.
§ 13. (1) Das Vermieten von militärischen Waffen
ist außer in den Fällen des Abs. 2 letzter
Satz unzulässig.
(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
das Feilbieten und der Verkauf von
Waffen und Munition sowie das Vermieten von
zivilen Waffen außerhalb der festen Betriebsstätten
(Werkstätten oder Verkaufslokale) ist
außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 Z. 5 unzulässig.
Das Vermieten und die Instandsetzung
von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen
Schießbedarfes auf behördlich genehmigten
Schießstätten ist den Inhabern der entsprechenden
Konzession gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1
lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b gestattet.
§ 14. (1) Inhaber einer Konzession für die Erzeugung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von
militärischen Waffen, militärischer Munition, von
Faustfeuerwaffen oder der dazugehörigen Munition,
für den Handel mit diesen Gegenständen
oder für das Vermieten von Faustfeuerwaffen
(§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und c sowie Z. 2 lit. a
und b) haben ein Waffenbuch zu führen, aus
dem die Ein- und Ausgänge der militärischen
Waffen, der militärischen Munition, der Faustfeuerwaffen
und der Munition für Faustfeuerwaffen
mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber
hervorgehen. Bei der Munition für Faustfeuerwaffen
sind im Waffenbuch lediglich Anzahl
und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind von
der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen.
(2) Die Waffenbücher, die auch in Karteiform
geführt werden können, sind nach einem Muster
anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung
und der Art ihrer Führung den zur
Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen
Kontrolle notwendigen Anforderungen
zu genügen.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat im Verordnungswege im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres, hinsichtlich der militärischen Waffen und
der militärischen Munition auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung,
festzustellen, auf welche Weise den im
Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen
wird.
(4) Die im Abs. 1 genannten Konzessionsinhaber
sind verpflichtet, die Waffenbücher der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche
einer Bundespolizeibehörde auch dieser
Behörde, auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Konzessionsinhaber
sind verpflichtet, die Waffenbücher durch
sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Im Falle der Beendigung des Gewerbebetriebes
haben sie diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
§ 15. (1) Faustfeuerwaffen und militärische
Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen
Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung
des Erzeugers und einer fortlaufenden
Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im
Ausland erzeugte Faustfeuerwaffen und militärische
Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in
den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn
sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden
versehen sind, der die Waffe zum
erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
(2) Eine Faustfeuerwaffe, deren Erzeugungsnummer
im Zuge der Instandsetzung durch einen
befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht
worden ist, darf in den inländischen Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung
dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden
Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen
hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer
ist verpflichtet, die ursprüngliche Erzeugungsnummer
im Waffenbuch (§ 14 Abs. 1) zu
verzeichnen.
§ 16. (1) Unternehmen, die auf Grund einer
Berechtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a—c
oder Z. 2 lit. a und b betrieben werden, unterliegen
der Überwachung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
Diese ist berechtigt, die Betriebe
im Bedarfsfalle auf die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der
hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen
und behördlichen Verfügungen zu überprüfen.
Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt
werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese Behörde der Überprüfung
beizuziehen. Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956 werden hiedurch nicht
berührt.
(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde,
bei Zutreffen der im Abs. 1 vorletzter Satz aufgestellten
Voraussetzung auch unter Mitwirkung
der Organe der Bundespolizeibehörde, sowie die
von der Bezirksverwaltungsbehörde herangezogenen
Sachverständigen sind befugt, zum Zwecke
der Überprüfung die Betriebs- und Lagerräume
der im Abs. 1 genannten Unternehmen während
der Geschäftsstunden unter Beiziehung des Betriebsinhabers
oder seines Stellvertreters zu betreten
und zu besichtigen, Kontrollen des Lagerbestandes
durchzuführen sowie Proben im unbedingt
erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
(3) Die Inhaber der im Abs. 1 genannten
Unternehmen sind verpflichtet, persönlich oder
durch ihre Beauftragten den Organen der im
Abs. 1 genannten Behörden die für die Überprüfung
notwendigen Auskünfte zu erteilen und
ihnen, soweit dies erforderlich ist, Einblick in
die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie
über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
§ 17. (1) Inhaber von Konzessionen für die in
§ 6 Abs. 1 angeführten Gewerbe haben das
Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes
der Hauptbetriebsstätte, der Zweigniederlassungen,
Niederlagen oder weiteren Betriebsstätten
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde auch dieser
Behörde, hinsichtlich der im § 6 Abs. 1 Z. 2
genannten Konzessionen auch dem Bundesministerium
für Landesverteidigung binnen drei
Wochen anzuzeigen. § 144 Abs. 9 der Gewerbeordnung
bleibt unberührt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede
Verleihung, Verlegung des Standortes, Anzeige
über den Fortbetrieb gemäß § 56 der Gewerbeordnung,
Zurücklegung (Anheimsagung), Entziehung
oder Zurücknahme der im § 6 Abs. 1
genannten Konzessionen im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei
Konzessionen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auch dem
Bundesministerium für Landesverteidigung zur
Kenntnis zu bringen.
Elektroinstallation
§ 18. Zur Verleihung einer Konzession zur
Installation elektrischer Starkstromanlagen und
-einrichtungen ist der Landeshauptmann zuständig.
§ 19. Als Starkstromanlagen und -einrichtungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
a) Anlagen und Einrichtungen für Spannungen
über 42 Volt oder Leistungen
über 100 Watt;
b) Anlagen und Einrichtungen für geringere
Spannungen oder Leistungen, wenn
die Stromquelle Starkstrom führt.
§ 20. (1) Die Konzession ist zu verleihen
a) für die Oberstufe oder
b) für die Unterstufe.
(2) Unter die Konzessionspflicht gemäß Abs. 1
lit. a fällt die Installation elektrischer Starkstromanlagen
und -einrichtungen ohne Einschränkung
der Leistung oder der Spannung.
(3) Unter die Konzessionspflicht gemäß Abs. 1
lit. b fällt die Installation elektrischer Starkstromanlagen
und -einrichtungen beschränkt auf
Nennspannungen bis einschließlich 1000 Volt
a) im Anschluß an bestehende Anlagen zur
Gewinnung oder Verteilung elektrischer
Energie,
b) zur Gewinnung elektrischer Energie mit
einer Nennleistung bis einschließlich
60 Kilowatt.
§ 21. Inhaber einer Konzession nach § 20
Abs. 1 lit. a oder lit. b sind auch zur Errichtung
und Überprüfung von Blitzschutzanlagen (§§ 24
bis 26) berechtigt.
§ 22. Das im § 18 bezeichnete Gewerbe unterliegt
sowohl im allgemeinen als auch in bezug
auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen
Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.
§ 23. Personen, denen eine Konzession für die
Mittelstufe oder die Unterstufe auf Grund der
Verordnung vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213,
verliehen worden ist, sind zur Ausübung der
Konzession in dem im § 20 Abs. 3 umschriebenen
Berechtigungsumfang der Unterstufe befugt,
mit der Maßgabe, daß Inhaber einer Konzession
für die Mittelstufe auch zur Installation
von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie
mit einer Nennleistung von mehr als 60 Kilowatt
berechtigt sind.
Errichtung und Überprüfung von
Blitzschutzanlagen
§ 24. Zur Verleihung einer Konzession für die
Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen
ist der Landeshauptmann zuständig.
§ 25. Das im § 24 bezeichnete Gewerbe unterliegt
sowohl im allgemeinen als auch in bezug
auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen
Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.
§ 26. Inhabern von Gewerbeberechtigungen
für das handwerksmäßige Spengler-, Schlosser-,
Dachdecker- oder Kupferschmiedegewerbe, für
das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen
oder für das Gewerbe der Erzeugung
von Blitzschutzgeräten ist eine Konzession gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 26 der Gewerbeordnung in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes in einem
ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden
Umfang auch ohne die Erbringung des für dieses
Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
zu erteilen, wenn sie
a) nachweisen können, daß sie die Tätigkeit
der Errichtung und Überprüfung von
Blitzschutzanlagen bisher fachlich einwandfrei
ausgeübt haben und
b) um die Konzessionserteilung spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ansuchen.
Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und
Organersatzmaterial
§ 27. (1) Unter die Konzessionspflicht fällt die
Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und
Organersatzmaterial, das dem menschlichen Körper
einverleibt werden soll.
(2) Nicht konzessionspflichtig ist die Erzeugung
von solchem Naht- und Organersatzmaterial, das
vor dem Gebrauch durch gespannten, gesättigten
Dampf mit einem Überdruck von mindestens
1 atü sterilisiert werden kann; wird derartiges
Material jedoch in steriler Packung in den Handel
gebracht, so unterliegt seine Erzeugung der Konzessionspflicht.
§ 28. Soll das im § 27 bezeichnete Gewerbe in
räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben
betrieben werden, so bedarf sein Betrieb der
Genehmigung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau, das hiebei das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu pflegen hat. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn von dem räumlichen Zusammenhang
kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung,
insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zu
befürchten ist.
§ 29. Das im § 27 bezeichnete Gewerbe unterliegt
sowohl im allgemeinen als auch in bezug
auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen
Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.
Erzeugung von Zündwaren
§ 30. Zur Verleihung einer Konzession für die
Erzeugung von Zündwaren ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zuständig;
die Konzession darf nur verliehen werden, wenn
nicht zu befürchten ist, daß durch die Errichtung
des Unternehmens schwere volkswirtschaftliche
Schäden entstehen.
§ 31. Außer für die in Punkt 47 des § 27
Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Zündwarenfabriken
darf die Genehmigung auch für
sonstige Anlagen zur Erzeugung von Zündwaren
nur auf Grund des in § 27 Abs. 1 der Gewerbeordnung
vorgezeichneten Verfahrens erteilt werden.
Filmproduktion
§ 32. (1) Zur Verleihung einer Konzession für
die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung
bestimmten Filmen (Filmproduktion) ist das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zuständig.
(2) Unter die Konzessionspflicht fällt auch die
Synchronisierung von Filmen, nicht jedoch das
Entwickeln, Kopieren und Schneiden von Filmen.
§ 33. Die Konzession für das im § 32 bezeichnete
Gewerbe schließt auch das Recht zum Filmvertrieb
(§ 1 a Abs. 1 Z. 47 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes)
und zum Filmverleih (§ 15 Abs. 1 Z. 30 der
Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes) hinsichtlich der selbst hergestellten
Filme in sich.
Filmverleih
§ 34. (1) Zur Verleihung einer Konzession für
den Erwerb von Filmaufführungsrechten und
ihre entgeltliche Überlassung an Lichtspielunternehmer
(Filmverleih) ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zuständig.
(2) Als Filmaufführungsrechte gelten die Rechte
zur öffentlichen Aufführung von Filmen.
Realitätenvermittlung
§ 35. Zur Verleihung einer Konzession für die
Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches,
der Pachtung und Verpachtung von Realitäten
und die Vermittlung von Hypothekardarlehen
(Realitätenvermittlung) ist der Landeshauptmann
zuständig.
§ 36. (1) Bei dem im § 35 bezeichneten Gewerbe
muß in jeder Zweigniederlassung ein hauptberuflich
beschäftigter Dienstnehmer vorhanden sein,
der den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe
erbracht hat.
(2) Mit dem Betrieb der Zweigniederlassung
darf erst nach rechtskräftiger Anerkennung des
Befähigungsnachweises begonnen werden.
(3) Im Falle des Ausscheidens des befähigten
Dienstnehmers kann die Verleihungsbehörde eine
Frist von höchstens drei Monaten zur Einstellung
eines anderen Dienstnehmers einräumen.
§ 37. Die Ausübung des im § 35 bezeichneten
Gewerbes durch einen Stellvertreter oder Pächter
ist nur zu genehmigen, wenn und insoweit dem
Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung des
Gewerbes nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
§ 38. Das im § 35 bezeichnete Gewerbe unterliegt
sowohl im allgemeinen als auch in bezug
auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen
Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.
Gebäudeverwaltung
§ 39. Zur Verleihung einer Konzession für die
Gebäudeverwaltung ist der Landeshauptmann
zuständig.
§ 40. Für das im § 39 bezeichnete Gewerbe
gelten die Bestimmungen der §§ 36—38 sinngemäß.
Ausgleichsvermittlung
§ 41. (1) Zur Verleihung einer Konzession für
die Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen
Schuldnern und ihren Gläubigern
(Ausgleichsvermittlung) ist der Landeshauptmann
zuständig. Die Konzession darf nur Personen verliehen
werden, die das 30. Lebensjahr zurückgelegt
haben.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind der
Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes,
die zuständige Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte, die Rechtsanwaltskammer
und alle mit dem Vorrechte des § 23 a der Ausgleichsordnung
ausgestatteten Gläubigerschutzverbände
zu hören.
§ 42. Die Ausübung des im § 41 bezeichneten
Gewerbes durch einen Stellvertreter oder die Verpachtung
ist von der Verleihungsbehörde nur zu
genehmigen, wenn und insoweit dem Gewerbeinhaber
die persönliche Ausübung des Gewerbes
nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
§ 43. Der Inhaber der Konzession (Stellvertreter,
Pächter) ist verpflichtet, Bücher zu führen,
aus denen der genaue Inhalt der vermittelten
Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger,
Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls
einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere
Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig
ist, Name der allfälligen Bürgen) und die
Höhe der Entlohnung zu entnehmen sind. Er
hat die Bücher sieben Jahre aufzubewahren. Die
Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des
Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen
wurde. Der Gewerbebehörde steht das
Recht zu, in die Bücher Einsicht zu nehmen.
§ 44. Der Inhaber der Konzession (Stellvertreter,
Pächter) darf weder bei der äußeren Bezeichnung
der Betriebsstätte noch beim Betrieb seiner
Geschäfte seinem Namen oder der Kennzeichnung
seines Unternehmens Zusätze hinzufügen, die auf
die Verleihungsbehörde hinweisen.
§ 45. (1) Dem Inhaber der Konzession (Stellvertreter,
Pächter) ist jegliche Reklametätigkeit und
besonders die Ankündigung seiner Tätigkeit in
Zeitungen, Rundschreiben u. dgl. untersagt. Er
darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche
Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen,
noch sie durch dritte Personen aufsuchen
lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit anzubieten
oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen,
noch darf er ihnen unaufgefordert auf
andere Art seine Tätigkeit anbieten.
(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1
gilt nur für die Fälle, in denen ihm hinsichtlich
eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß
dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens
oder ein Gläubiger die Eröffnung des
Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als
drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich
angetragen hat.
§ 46. Der Inhaber der Konzession (Stellvertreter,
Pächter) ist verpflichtet, beim Verkehr mit
den Gläubigern des von ihm vertretenen Schuldners
diese ausdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß er als Vertreter des Schuldners auftritt.
§ 47. Dem Inhaber der Konzession (Stellvertreter,
Pächter) ist es, soweit sich dies nicht schon
als ein nach § 132 lit. h der Gewerbeordnung
strafbares Verhalten darstellt, untersagt, in seinem
Betrieb sogenannte „Mitarbeiter", das sind Personen,
die nicht oder nur zum Schein in einem
Dienstverhältnis zu ihm stehen, zu verwenden.
§ 48. In jeder Zweigniederlassung muß ein
hauptberuflich beschäftigter Dienstnehmer vorhanden
sein, der den Voraussetzungen zu entsprechen
hat, die für den Inhaber der Konzession
gelten. Mit dem Betrieb der Zweigniederlassung
darf erst begonnen werden, wenn die Verleihungsbehörde
anerkannt hat, daß diese Voraussetzungen
erfüllt sind. Im Falle des Ausscheidens
dieses Dienstnehmers kann die Verleihungsbehörde
eine Frist von höchstens drei Monaten zur
Einstellung eines anderen geeigneten Dienstnehmers
einräumen.
Die Versteigerung beweglicher Sachen
§ 49. (1) Zur Verleihung einer Konzession für
den Verkauf beweglicher Sachen im Wege öffentlicher
Versteigerungen ist der Landeshauptmann
zuständig.
(2) Unter die Konzessionspflicht fällt der Verkauf
beweglicher Sachen im Wege öffentlicher
Versteigerung ohne Unterschied, ob der Verkauf
auf eigene oder fremde Rechnung und ob die
Versteigerung im Betriebe eines Handels- oder
Erzeugungsgewerbes oder unabhängig hievon vorgenommen
werden soll.
(3) Das im Abs. 1 bezeichnete Gewerbe umfaßt
folgende Berechtigungen
a) Versteigerung beweglicher Sachen von
künstlerischem, historischem oder von
Sammlerwert;
b) Versteigerung von Edelmetallen und aus
ihnen verfertigten Gegenständen sowie
von gefaßten und ungefaßten Edelsteinen
und Perlen;
c) Versteigerung anderer als unter a) und
b) bezeichneter beweglicher Sachen.
(4) Diese Berechtigungen können einzeln oder
vereint und auch mit beschränktem Berechtigungsumfang
verliehen werden; der Berechtigungsumfang
ist im Konzessionsdekret ausdrücklich
anzuführen.
§ 50. (1) Die Verpachtung des im § 49 bezeichneten
Gewerbes ist unzulässig.
(2) Die Verleihungsbehörde kann die Ausübung
des Gewerbes durch einen Stellvertreter bewilligen,
wenn und insoweit dem Gewerbeinhaber die
persönliche Ausübung des Gewerbes nicht möglich
oder nicht zumutbar ist.
§ 51. (1) Der gleichzeitige Betrieb des im § 49
bezeichneten Gewerbes mit anderen Gewerben
unterliegt der Bewilligung der Verleihungsbehörde.
(2) Der gleichzeitige Betrieb des im § 49 bezeichneten
Gewerbes mit dem Gewerbe der Altwarenhändler
(Trödler) oder mit dem Pfandleihergewerbe
ist verboten.
§ 52. (1) Bewerber um eine Konzession für das
im § 49 bezeichnete Gewerbe haben gleichzeitig
mit dem Konzessionsansuchen der Verleihungsbehörde
eine Geschäftsordnung zur Genehmigung
vorzulegen, in der der Umfang der Gewerbeberechtigung,
die für den Geschäftsbetrieb aufgestellten
Bedingungen und die Richtlinien für
die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbeinhaber
für seine Tätigkeit zu beanspruchenden
Entgelts festgesetzt sein müssen. Die Geschäftsordnung
ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen
die ordnungsmäßige Abwicklung des
Geschäftsbetriebes sicherstellen und die Interessen
der Verkäufer und der Käufer bestmöglichst
wahren.
(2) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf
der vorherigen Genehmigung der Verleihungsbehörde.
§ 53. Das im § 49 bezeichnete Gewerbe unterliegt
sowohl im allgemeinen als auch in bezug
auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen
Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.
§ 54. (1) Vor der Verleihung oder der Zurücknahme
der Konzession, der Genehmigung der
Geschäftsordnung und der gewerbepolizeilichen
Regelung ist ein Gutachten der zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
einzuholen.
(2) Handelt es sich um eine Berechtigung für
das im § 49 Abs. 3 lit a bezeichnete Gewerbe,
sind überdies die zuständigen Organe des Denkmalschutzes
zu hören.
§ 55. Die besonderen Vorschriften über Verbote
und Beschränkungen der Versteigerung gewisser
Gegenstände, über den Wirkungskreis der
Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen,
über Befugnisse bestimmter Arten
von Unternehmungen oder Angehöriger bestimmter
Berufe, öffentliche Versteigerungen
durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen
behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung
jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung,
über die Teilnahme eines behördlichen
Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung
gewisser Gebühren für Versteigerungen
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Bewachungsgewerbe
§ 56. Zur Verleihung einer Konzession für das
Bewachungsgewerbe ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zuständig.
§ 57. Der gleichzeitige Betrieb des im § 56
bezeichneten Gewerbes mit anderen Gewerben
bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau; die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der gleichzeitige
Betrieb des anderen Gewerbes eine Beeinträchtigung
der geforderten Dienstleistungen nicht erwarten
läßt.
§ 58. Der Gewerbeinhaber hat für die Beistellung
entsprechender, insbesondere gesundheitlich
einwandfreier Warteräume für die von ihm
zur Ausführung der Dienste zu verwendenden
Personen vorzusorgen.
§ 59. Der Gewerbeinhaber darf zur Ausführung
der Dienste nur Personen verwenden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche
Verläßlichkeit und Unbescholtenheit besitzen,
nicht an einer Ekel erregenden oder ansteckenden
Krankheit leiden und für ihre Verwendung
körperlich geeignet sind.
§ 60. Der Gewerbeinhaber ist verpflichtet, der
Gewerbebehörde des Standortes und dort, wo
eine Bundespolizeibehörde besteht, auch dieser
ein Verzeichnis der Namen aller Dienstnehmer,
die zur Ausführung der Dienste verwendet werden,
binnen drei Tagen von der Anstellung gerechnet,
vorzulegen; jede Änderung dieses Verzeichnisses
ist diesen Behörden binnen derselben Frist
anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeige
hat neben dem Vor- und Zunamen des Dienstnehmers
auch das Alter und den Geburtsort sowie
die Wohnung des Dienstnehmers zu enthalten.
§ 61. (1) Das im § 56 bezeichnete Gewerbe
unterliegt sowohl im allgemeinen als auch in
bezug auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen
Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.
(2) Der Gebrauch einer einheitlichen Kleidung
(Uniform) bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau;
diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung
mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder des Bundesheeres nicht zu befürchten
ist. Hinsichtlich der Frage der Verwechslung hat
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres beziehungsweise für
Landesverteidigung zu pflegen.
Betrieb von Theaterkartenbüros
§ 62. (1) Zur Verleihung einer Konzession zum
Betrieb von Theaterkartenbüros ist der Landeshauptmann
zuständig.
(2) Unter die Konzessionspflicht fallen Unternehmungen,
die Eintrittskarten oder Anweisungen
auf Eintrittskarten für nicht von ihnen
selbst veranstaltete öffentliche Vorführungen
oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und
Konzertaufführungen, Vorträge, Belustigungen,
Ausstellungen u. dgl. vertreiben.
§ 63. (1) Der Bewerber um die Konzession hat
der Verleihungsbehörde einen Tarif zur Genehmigung
vorzulegen, in dem die Höhe der für
die Abgabe der Karten oder Anweisungen beanspruchten
Vergütung in Verhältnissätzen der
Kassenpreise anzugeben ist.
(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich
aller etwa von jedem Käufer beim unmittelbaren
Einkauf dem Unternehmer der
öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu
entrichtenden sonstigen Beträge.
(3) Der Tarif ist zu genehmigen, wenn die
Höhe der vorgesehenen Vergütungen nicht im
Mißverhältnis zu den Preisen für die Karten
selbst steht; doch kann die Genehmigung davon
abhängig gemacht werden, daß für gewisse Arten
von Vorführungen oder Schaustellungen, vornehmlich
für solche, die der Volksbildung dienen,
ermäßigte Vergütungen vorgesehen werden.
§ 64. Der genehmigte Tarif ist im Betriebsraum
für die Kunden gut sichtbar anzuschlagen.
Der Anschlag muß mit dem Sichtvermerk der
Behörde versehen sein und stets in gutem Zustand
erhalten bleiben.
§ 65. (1) Für die Abgabe von Eintrittskarten
und Anweisungen an die Kunden dürfen außer
dem Kassenpreis (§ 63 Abs. 2) und den im ge-
nehmigten Tarif festgesetzten Vergütungen
keinerlei weitere Gebühren verlangt werden.
(2) Wenn die Lieferung oder Anweisung von
Eintrittskarten vom Theaterkartenbüro übernommen,
aber nicht ausgeführt wird, so darf
hiefür unter keinem Titel ein Entgelt eingehoben
werden.
§ 66. (1) Es ist verboten, im Betriebe eines
Theaterkartenbüros Eintrittskarten oder Anweisungen
an Personen abzugeben, - von denen bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
bekannt sein muß, daß sie die Karten
oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung
erwerben wollen; die Abgabe an
gleichartige Unternehmungen ist gestattet.
(2) Eintrittskarten, die nicht mit dem Aufdruck
oder der handschriftlichen Angabe des
Kassenpreises (§ 63 Abs. 2) versehen sind, dürfen
nicht vertrieben werden; auch auf den Anweisungen
muß der Kassenpreis ersichtlich gemacht
sein.
§ 67. (1) Der Inhaber der Konzession hat mit
jedem Unternehmer öffentlicher Vorführungen
oder Schaustellungen (§ 62 Abs. 2), mit dem er
in den Anweisungsverkehr zu treten oder von
dem er regelmäßig Karten zu beziehen beabsichtigt,
eine schriftliche Vereinbarung hierüber abzuschließen.
In dieser darf eine an den Unternehmer
abzuführende Leistung zugunsten seiner
Dienstnehmer ausbedungen werden.
(2) Der Inhaber der Konzession darf aus Anlaß
des Kartenbezuges oder des Anweisungsverkehrs
nur mit dem Unternehmer der Vorführungen
oder Schaustellungen selbst, aber nicht
mit dessen Dienstnehmern in geschäftlichen Verkehr
treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich
bevollmächtigt sind, insbesondere ist
es verboten, jenen Dienstnehmern unmittelbar
oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder
zu leisten.
§ 68. Den Organen der Gewerbebehörden
steht das Recht zu, in den Geschäftsräumen der
Konzessionsinhaber Nachschau zu halten, um
sich von der Einhaltung der für den Betrieb
geltenden Vorschriften zu überzeugen. Diese
Behörden und ihre Organe können auch jederzeit
die Vorweisung der nach § 67 Abs. 1 abzuschließenden
schriftlichen Vereinbarung verlangen.
§ 69. Das im § 62 bezeichnete Gewerbe unterliegt
sowohl im allgemeinen als auch in bezug
auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen
Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung
durch den Landeshauptmann.
ARTIKEL III
Folgende Vorschriften treten außer Kraft
1. Die Verordnung der Minister des Handels
und des Inneren vom 7. März 1902,
RGBl. Nr. 53, betreffend die Einreihung
des Betriebes von Telegraphen-Agenturen
(Telegraphen-Bureaux, Telegraphen-
Correspondenzbureaux) unter
die concessionierten Gewerbe;
2. die Z. 5 des Art. I der Verordnung vom
6. August 1907, RGBl. Nr. 196, soweit
sie nicht bereits mit dem Inkrafttreten
der Verordnung über die Einführung
des deutschen Waffenrechtes im Lande
Österreich vom 13. Februar 1939,
Deutsches RGBl. I S. 213, gegenstandslos
geworden ist;
3. die Verordnung des Handelsministers im
Einvernehmen mit dem Minister des
Innern vom 24. Mai 1909, RGBl. Nr. 81,
mit welcher die gewerbliche Erzeugung
von Zündwaren an eine Konzession gebunden
und für die Genehmigung der
bezüglichen Betriebsanlagen das Verfahren
vorgezeichnet wird, in der Fassung
der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom
25. Mai 1926, BGBl. Nr. 133;
4. die Verordnung des Handelsministers
im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern vom 4. März 1914, RGBl. Nr. 56,
mit welcher das Gewerbe derjenigen,
welche aus dem Frachtengeschäfte entstehende
Forderungen an die Bahnverwaltungen
oder sonstige Transportanstalten
erwerben und sodann im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung geltend
machen, an eine Konzession gebunden
wird;
5. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Gewerbe, Industrie und
Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und Unterricht
vom 23. Dezember 1921, BGBl. Nr. 1/
1922, mit der das Gewerbe der Versteigerung
beweglicher Sachen an eine Konzession
gebunden wird;
6. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Gewerbe, Industrie und
Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und Unterricht
vom 16. Februar 1922, BGBl. Nr. 95,
betreffend die Bindung des Gewerbes
der Theaterkartenbüros an eine Konzession,
in der Fassung der Kundmachung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 23. November 1960,
BGBl. Nr. 237;
7. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Gewerbe, Industrie und
Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und Unterricht
vom 27. November 1922, BGBl. Nr. 849,
betreffend das konzessionierte Gewerbe
der Anbietung persönlicher Dienste an
nicht öffentlichen Orten, in der Fassung
der Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 12. April
1929, BGBl. Nr. 152;
8. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 21. Juni 1929,
BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte
Gewerbe der Elektroinstallation, in der
Fassung der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106;
9. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 19. Juli 1932,
BGBl. Nr. 203, über die Privatgeschäftsvermittlung,
in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 2. Mai
1950, BGBl. Nr. 106, und der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 18. November
1954, BGBl. Nr. 36/1955;
10. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 17. August
1932, BGBl. Nr. 266, über die gewerbsmäßige
Vermittlung von Ausgleichen;
11. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 dieses
Bundesgesetzes Abschn. II und III des
Waffengesetzes vom 18. März 1938,
Deutsches RGBl. I S. 265;
12. nach Maßgabe des Art. IV Z. 4 und 5
dieses Bundesgesetzes von der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 19. März 1938, Deutsches
RGBl. I S. 270, in der Fassung der
Dritten Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes vom 31. März 1939,
Deutsches RGBl. I S. 656, Abschn. II
sowie Abschn. I § 1, soweit er Bestimmungen
über die Zuständigkeit zur
Vollziehung des Abschn. II enthält;
13. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 dieses
Bundesgesetzes die Ausführungsbestimmungen
zu § 9 Abs. 2 und § 11 Satz 2
der Verordnung zur Durchführung des
Waffengesetzes vom 21. März 1938,
Deutsches RGBl. I S. 276;
14. von der Verordnung über die Einführung
des deutschen Waffenrechtes im
Lande Österreich vom 13. Februar 1939,
Deutsches RGBl. I S. 213,
a) § 2 Z. 2—4,
b) §§ 3 und 4, soweit sie sich auf die in
Z. 11 — 13 und Z. 14 lit. a angeführten
Vorschriften beziehen;
15. die Verordnung des Reichsstatthalters
(Österreichische Landesregierung) — Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit —
betreffend das Fremdenführergewerbe
im Bereiche der Stadt Wien GBl. f. d.
L. Ö. Nr. 479/1939;
16. die Verordnung des Reichskommissars
für die Wiedervereinigung Österreichs
mit dem Deutschen Reich zur Durchführung
der Verordnung betreffend das
Fremdenführergewerbe im Bereiche der
Stadt Wien GBl. f. d. L. Ö. Nr. 739/
1939;
17. die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
1. Juli 1949, BGBl. Nr. 217, über die
Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung
des Huf- und Klauenbeschlages an eine
Konzession, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 21. Mai
1953, BGBl. Nr. 76;
18. die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
16. Mai 1950, BGBl. Nr. 126, womit das
Gewerbe der Herstellung von zur öffentlichen
Aufführung bestimmten Filmen
(Laufbildern) und des Filmvertriebes an
eine Konzession gebunden werden (Filmkonzessionsverordnung),
in der Fassung
der Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
vom 12. Dezember 1959, BGBl. Nr. 10/
1960;
19. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 dieses
Bundesgesetzes Art. XXXII Z. 3 der Gewerberechtsnovelle
1952, BGBl. Nr. 179;
20. die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
27. November 1956, BGBl. Nr. 36/1957,
mit der die gewerbsmäßige Erzeugung
von medizinischem Nahtmaterial und
Organersatzmaterial an eine Konzession
gebunden wird.
ARTIKEL IV
1. Die Vorschriften der Gewerbeordnung und
des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung
gelten auch für solche bisher im Waffengesetz
vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265,
geregelte gewerbliche Tätigkeiten, für die in
diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen
getroffen sind.
2. Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes,
mit dem die Begriffe der militärischen Waffen
und der militärischen Munition umschrieben
werden, gelten als militärische Waffen und militärische
Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes
die im Annex I zum Staatsvertrag betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,
unter Kategorie I angeführten Waffen und Muni-
tionsgegenstände, ausgenommen Pistolen und
Revolver sowie Munition für Pistolen und Revolver.
3. Die Bestimmung des Art. II § 14 Abs. 5
findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher,
die auf Grund der Bestimmungen der
§§ 15—18 der Verordnung zur Durchführung des
Waffengesetzes vom 19. März 1938, Deutsches
RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 31. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 656,
geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.
4. Die Bestimmungen der §§ 15—18 der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes
vom 19. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 270,
in der Fassung der Dritten Verordnung zur
Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März
1939, Deutsches RGBl. I S. 656, bleiben als
Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,
in dem die im Art. II § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
vorgesehene Verordnung über die
Waffenbücher in Kraft tritt.
5. Für die im Art. II § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
angeführten Gewerbe bleiben die Vorschriften
des § 3 Abs. 4 und des § 7 Abs. 2 des
Waffengesetzes vom 18. März 1938, Deutsches
RGBl. I S. 265, über das Erfordernis der fachlichen
Eignung, der §§ 9 und 11 der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes vom
19. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 270, der
Ausführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 2 und
§ 11 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des
Waffengesetzes vom 21. März 1938, Deutsches
RGBl. I S. 276, und des Art. XXXII Z. 3 der
Gewerberechtsnovelle 1952 als Bundesgesetz bis
zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die im
§ 23 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung in der
Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung
über die Erbringung des Befähigungsnachweises
für diese Gewerbe in Kraft tritt.
6. Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten
Bundesverfassungsgesetzes ist vor
Erteilung einer Konzession für die im Art. II § 6
Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten
Gewerbe mit der für den Standort zuständigen
Sicherheitsdirektion das Einvernehmen in sicherheitspolizeilicher
Hinsicht herzustellen.
7. (1) Bestehende Berechtigungen zur gewerbsmäßigen
Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung
sowie zum gewerbsmäßigen Erwerb, Feilhalten
oder Überlassen von zivilen Waffen oder
ziviler Munition, ferner zur gewerbsmäßigen
Vermittlung des Erwerbes oder des Überlassens
dieser Gegenstände, die auf Grund der bisher in
Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder
aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe
ihres sachlichen Inhalts als entsprechende
Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung.
Art. II § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes findet
keine Anwendung.
(2) Wer eine Berechtigung gemäß Abs. 1 erster
Satz, die nach Maßgabe ihres sachlichen Inhalts
einer Berechtigung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Z. 1
dieses Bundesgesetzes entspricht, weiter ausüben
will, ist verpflichtet, dies binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem
Landeshauptmann anzuzeigen. Der Landeshauptmann
hat durch Bescheid den Bestand und Umfang
der Berechtigung festzustellen.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die Tätigkeiten der
gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder
Instandsetzung, des gewerbsmäßigen Erwerbs
oder Feilhaltens von militärischen Waffen oder
militärischer Munition oder der gewerbsmäßigen
Vermittlung des Erwerbes dieser Gegenstände befugt
ausüben, bedürfen zur weiteren Ausübung
ihrer Tätigkeit einer ihrem sachlichen Inhalt entsprechenden
Konzession gemäß Art. II § 6 Abs. 1
Z. 2 dieses Bundesgesetzes. Die Konzession ist zu
erteilen, wenn diese Personen binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
um Erteilung der Konzession ansuchen, es
sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung
der Konzession gemäß § 139 Abs. 2 lit. b
der Gewerbeordnung wegen mangelnder Verläßlichkeit
vorliegen. Sie dürfen ihre Tätigkeit bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses
Konzessionsansuchen im bisherigen Umfang
weiter ausüben. Art. II § 9 dieses Bundesgesetzes
findet keine Anwendung.
(4) Übertretungen des Abs. 2 erster Satz und
des Abs. 3 erster Satz sind nach den Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung zu ahnden.
8. Verordnungen, die gemäß § 23 Abs. 3 der
Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes erlassen werden und die sich
auf Gewerbe beziehen, die gemäß § 24 der Gewerbeordnung
als konzessionierte bezeichnet
wurden, dürfen im Befähigungsnachweis nur
dann eine Lehrzeit vorsehen, wenn im Zeitpunkt
der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die
sich über einen zur Beurteilung ausreichenden
Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung
in Betrieben oder in Unterrichtsanstalten
bereits vorliegen.
9. § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung
des Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes findet auf
die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, ausgenommen
Wasser und brennbare Gase mit
einem Betriebsdruck von unter 0'5 atü, in Rohrleitungen
keine Anwendung.
ARTIKEL V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach
dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des § 23 Abs. 3
und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes und des Art. II §§ 11
und 14 dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen
werden. Diese Verordnungen treten frühestens
in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Wirksamkeit.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut, und zwar hinsichtlich
1.der Bestimmungen des Art. II § 14
Abs. 1—3 und § 15, des Art. IV Z. 4
und Z. 6 sowie jener Bestimmungen, die
eine Mitwirkung von Bundespolizeibehörden
vorsehen (Art. II § 10 Abs. 3,
§ 14 Abs. 4 und 5, § 16 sowie Art. IV
Z. 3), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres;
2. des Art. II § 14 Abs. 1—3 und § 15
Abs. 1, soweit sie sich auf militärische
Waffen oder militärische Munition beziehen,
sowie des § 5, soweit er die Mitwirkung
des Bundesministeriums für
Landesverteidigung vorsieht, ferner des
Art. IV Z. 2 im Einvernehmen mit diesem
Bundesministerium;
3. des Art. II § 9 Abs. 2, soweit er die Mitwirkung
der Bundesministerien für
Inneres, für Landesverteidigung und für
Auswärtige Angelegenheiten vorsieht, im
Einvernehmen mit diesen Bundesministerien;
4. der Erlassung auf Art. II § 11 zu gründender
Verordnungen und des Art. II
§ 61 Abs. 2, soweit sie die Mitwirkung
der Bundesministerien für Inneres und
für Landesverteidigung vorsehen, im
Einvernehmen mit diesen Bundesministerien;
5. der Erlassung auf § 24 Abs. 2 Z. 4 der
Gewerbeordnung in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes und auf
Art. II § 11 zu gründender Verordnungen,
soweit es sich um Vorschriften handelt,
die dem Schutz der Dienstnehmer
dienen, und des Art. II § 28 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung.