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59. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Die Gewerbeordnung wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Im § 1 a Abs. 1 lit. b wird nach Z. 46. an

Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und

folgende Ziffer angefügt

„47. Erwerb von Filmverbreitungs- oder Filmaufführungsrechten

und ihre entgeltliche Überlassung

an Dritte, ausgenommen an Lichtspielunternehmer

(Filmvertrieb)."

2. Der § 1 b Abs. 2 Z. 5 erhält folgende

Fassung

„5. Zeugschmiede, Messerschmiede (einschließlich

der Scharfschleifer und der Erzeuger von

Hieb- und Stoßwaffen), Erzeuger chirurgischer

Instrumente;".

3. Der § 15 Abs. 1 wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

a) Die Eingangsworte haben zu lauten

„§ 15. (1) Konzessionierte Gewerbe (§ 1 c

Abs. 3) sind jedenfalls die nachstehend angeführten

Gewerbe:";

b) die Z. 4 hat zu lauten

„das Fremdenführergewerbe (Art. II §§ 1—4

der Gewerberechtsnovelle 1965);";

c) die Z. 10 hat zu lauten

„die Waffengewerbe (Art. II §§ 5—17 der Gewerberechtsnovelle

1965);";

d) die Z. 20 hat zu lauten

„der Huf- und Klauenbeschlag;";

e) nach Z. 24 wird an Stelle des Punktes ein

Strichpunkt gesetzt und es werden folgende Ziffern

angefügt

„25. die Installation elektrischer Starkstromanlagen

und -einrichtungen (Elektroinstallation,

Art. II §§ 18—23 der Gewerberechtsnovelle

1965);

26. die Errichtung und Überprüfung von

Blitzschutzanlagen (Art. II §§ 24—26

der Gewerberechtsnovelle 1965);

27. die Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial

und Organersatzmaterial

(Art. II §§ 27—29 der Gewerberechtsnovelle

1965);

28. die Erzeugung von Zündwaren (Art. II

§§ 30 und 31 der Gewerberechtsnovelle

1965);

29. die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung

bestimmten Filmen (Filmproduktion,

Art. II §§ 32 und 33 der Gewerberechtsnovelle

1965);

30. der Erwerb von Filmaufführungsrechten

und ihre entgeltliche Überlassung an

Lichtspielunternehmer (Filmverleih,

Art. II § 34 der Gewerberechtsnovelle

1965);

31. die Vermittlung von Realitäten und die

Vermittlung von Hypothekardarlehen

(Realitätenvermittlung, Art. II §§ 35—38

der Gewerberechtsnovelle 1965);

32. die Gebäudeverwaltung (Art. II §§ 39

und 40 der Gewerberechtsnovelle 1965);

33. Geltendmachung von Forderungen an

Transportanstalten aus dem Frachtengeschäft,

auch nach Erwerb solcher Forderungen

(Frachtenreklamation);

34. die Vermittlung von Ausgleichen zwischen

zahlungsunfähigen Schuldnern und

ihren Gläubigern (Ausgleichsvermittlung,

Art. II §§ 41—48 der Gewerberechtsnovelle

1965);

35. die Versteigerung beweglicher Sachen

(Art. II §§ 49—55 der Gewerberechtsnovelle

1965);

36. das Bewachungsgewerbe (Art. II

§§ 56—61 der Gewerberechtsnovelle

1965);

37. der Betrieb von Theaterkartenbüros

(Art. II §§ 62—69 der Gewerberechtsnovelle

1965)."

4. Die §§ 21 c und 21 h haben zu entfallen.

5. Der § 23 wird abgeändert wie folgt

a) Die Abs. 1 bis 4 haben zu lauten

„(1) Zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes

werden nebst den zum selbständigen Betrieb

eines Gewerbes für alle Gewerbe vorgeschriebenen

Bedingungen (§§ 2 bis 10) Verläßlichkeit

mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe

gefordert. Die Bestimmung des Abs. 3 des § 5

gilt sinngemäß.

(2) Für den Antritt der folgenden im § 15

Abs. 1 angeführten Gewerbe ist die Befähigung

zur Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten des betreffenden

Gewerbes nachzuweisen

Preßgewerbe (Z. 1),

Preßleihgewerbe (Z. 2),

Fremdenführergewerbe (Z. 4),

Schiffergewerbe auf Binnengewässern (Z. 5),

Baumeister-, Brunnenmeister-, Maurer-, Steinmetz-

und Zimmermannsgewerbe (Z. 6),

Rauchfangkehrergewerbe (Z. 7),

Kanalräumergewerbe (Z. 8),

Waffengewerbe (Z. 10),

Verfertigung und Verkauf von Feuerwerksmaterial

usw. (Z. 11),

Darstellung und Verkauf von Giften und Zubereitung

und Verkauf der zur arzneilichen

Verwendung bestimmten Stoffe usw. (Z. 14),

Darstellung und weitere Behandlung von

Vaccinen usw. (Z. 14 a),

Erzeugung künstlicher Mineralwässer usw.

(Z. 14 b),

Gas- und Wasserleitungsinstallation (Z. 17),

Erzeugung und Reparatur von Dampfkesseln

(Z. 18),

Huf- und Klauenbeschlag (Z. 20),

Vertilgung von Ratten u. dgl. außer mit Cyangasen

(Z. 21),

Vertilgung von Ratten u. dgl. mit Cyangasen

(Z. 21 a),

Leichenbestattungsunternehmungen (Z. 23),

Elektroinstallation (Z. 25),

Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen

(Z. 26),

Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial

und Organersatzmaterial (Z. 27),

Filmproduktion (Z. 29),

Filmverleih (Z. 30),

Realitätenvermittlung (Z. 31),

Gebäudeverwaltung (Z. 32),

Frachtenreklamation (Z. 33),

Ausgleichsvermittlung (Z. 34),

Versteigerung beweglicher Sachen (Z. 35) und

Bewachungsgewerbe (Z. 36).

(3) Auf welche Weise die Befähigung nachzuweisen

ist, hat das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau durch Verordnung festzulegen.

In diesen Bestimmungen sind unter Bedachtnahme

auf den jeweiligen Stand der Entwicklung

des betreffenden Gewerbes und auf die an die

Leistungen des Gewerbes im Interesse der Allgemeinheit

zu stellenden Anforderungen die folgenden

Nachweise für sich allein oder in entsprechender

Verbindung untereinander vorzuschreiben

a) der ordnungsmäßigen Zurücklegung einer

Lehrzeit,

b) der Ablegung einer Lehrabschlußprüfung,

c) der Verwendung im Gewerbe oder sonst

einschlägiger Beschäftigungen von angemessener

Dauer,

d) des erfolgreichen Besuches geeigneter

Unterrichtsanstalten oder sonstiger Lehrgänge,

e) der Ablegung einer besonderen Prüfung

(Konzessionsprüfung) oder der Meisterprüfung.

(4) Wird als Voraussetzung für die Verleihung

der Konzession eine Konzessionsprüfung vorgesehen

(Abs. 3), so hat das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau unter Bedachtnahme

auf die im Abs. 3 angeführten Gesichtspunkte

und die für das betreffende Gewerbe geltenden

besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung

die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung

zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Einrichtung

und Zusammensetzung der Prüfungskommission,

den Vorgang bei der Prüfung, die

Ausstellung der Zeugnisse über die bestandene

Prüfung, die Möglichkeit der Wiederholung der

Prüfung und die vom Prüfungswerber zu bezahlende,

dem besonderen Verwaltungsaufwand

entsprechende Prüfungsgebühr zu erlassen."

b) Die bisherigen Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 erhalten

die Bezeichnung 5, 6, 7, 8 und 9.

c) An Stelle des ersten Halbsatzes des Abs. 8

treten folgende Bestimmungen

„Bei Verleihung der folgenden im § 15 Abs. 1

angeführten Gewerbe ist überdies auf die örtlichen

Verhältnisse, und zwar insbesondere auf

den Bedarf, Bedacht zu nehmen

Preßgewerbe (Z. 1) mit der im § 21 b Abs. 3

bezeichneten Ausnahme,

Preßleihgewerbe (Z. 2),

Unternehmungen von Seilliften (Z. 3),

Rauchfangkehrergewerbe (Z. 7),

Abdeckergewerbe (Z. 9),

Altwarenhandel (Z. 12),

Pfandleihergewerbe (Z. 13),

Verkauf von Giften und zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten

(siehe Z. 14),

Darstellung und weitere Behandlung von

Vaccinen usw. (Z. 14 a),

Gast- und Schankgewerbe usw. (Z. 15),

Leichenbestattungsunternehmungen (Z. 23),

Gebäudeverwaltung (Z. 32),

Versteigerung beweglicher Sachen (Z. 35)

und

Bewachungsgewerbe (Z. 36);".

6. Der § 24 hat zu lauten

„§ 24. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau hat noch andere als die im

§ 15 angeführten Gewerbe durch Verordnung

als konzessionierte Gewerbe (§ 1 c Abs. 3) zu

bezeichnen, sofern es sich aus Gründen der

Staatssicherheit, insbesondere aus Gründen der

Neutralität Österreichs, oder der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

ferner zur Abwehr von besonderen Gefahren

für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen oder zur Abwehr von schweren volkswirtschaftlichen

Schädigungen als notwendig erweist.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben diejenigen

Bestimmungen über den Antritt und

die Ausübung des Gewerbes zu enthalten, die

je nach dem Grund der Konzessionierung des betreffenden

Gewerbes erforderlich sind, und können

demgemäß zum Gegenstand haben

1. die Bezeichnung der Gewerbebehörde

erster, zweiter oder dritter Instanz, die

zur Verleihung der Konzession zuständig

ist, und zwar auch nach dem örtlichen

Bereich, in dem sich die Gewerbeausübung

vorwiegend auswirkt;

2. nähere Bestimmungen über die für die

Ausübung des betreffenden Gewerbes

erforderliche Verläßlichkeit des Konzessionswerbers;

3. die Bestimmung, daß eine besondere

fachliche Befähigung Voraussetzung der

Konzessionsverleihung ist, wobei für den

Nachweis dieser Befähigung die Bestimmungen

des § 23 Abs. 3 (mit Ausnahme

der lit. e hinsichtlich der Meisterprüfung)

und des Abs. 4 anzuwenden sind;

4. Bestimmungen über die Anlage und

Einrichtung der Betriebsstätte, wobei auf

die im Betriebe Beschäftigten und auch

auf diejenigen Bedacht zu nehmen ist,

die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch

nehmen, und die Bestimmung,

daß eine gewerbepolizeiliche Regelung

gemäß § 54 zulässig ist;

5. die Bestimmung, daß die Konzession

nur verliehen werden darf, wenn von

der Ausübung des Gewerbes nicht

schwere volkswirtschaftliche Schädigungen

zu befürchten sind;

6. die Bestimmung, daß der Konzessionsinhaber

bei bestimmten Tätigkeiten des

Gewerbes gegebenenfalls nur solche

Dienstnehmer beschäftigen darf, die zur

Ausübung dieser Tätigkeiten fachlich

befähigt sind, sowie die Bestimmung, in

welcher Weise diese Personen ihre Befähigung

nachzuweisen haben.

(3) In den Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2

ist vorzusehen, daß Gewerbeinhaber ihr nunmehr

an eine Konzession gebundenes Gewerbe

auch ohne Erbringung eines etwa vorgeschriebenen

Befähigungsnachweises weiter ausüben

dürfen, wenn sie dieses Gewerbe fachlich einwandfrei

während eines zur Beurteilung dieses

Umstandes ausreichenden, jeweils ausdrücklich

festzusetzenden Zeitraumes befugt ausgeübt haben,

andernfalls, daß sie es, auch ohne selbst den

Befähigungsnachweis zu erbringen, durch einen

befähigten Stellvertreter (§ 55) ausüben dürfen;

im übrigen (Abs. 2 Z. 2, 4 und 6) ist in der

Verordnung unter Bedachtnahme auf die möglichste

Schonung wohlerworbener Rechte vorzusehen,

daß Gewerbeinhaber ihr nunmehr an

eine Konzession gebundenes Gewerbe unter solchen

Bedingungen weiter ausüben können, die

nach dem Zweck der Konzessionierung gerade

noch hinreichen."

7. Im ersten Absatz des § 131 erhält lit. b

folgende Fassung

„mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling;".

ARTIKEL II

Auf die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4, Z. 10, Z. 20

und Z. 25—37 der Gewerbeordnung in der Fassung

des Art. I dieses Bundesgesetzes angeführten

konzessionierten Gewerbe finden außer den

Bestimmungen des Kundmachungspatentes zur

Gewerbeordnung und der Gewerbeordnung

noch folgende gewerberechtliche Vorschriften

Anwendung

Fremdenführergewerbe

§ 1. (1) Zur Verleihung einer Konzession für

das Fremdenführergewerbe ist der Landeshauptmann

zuständig.

(2) Unter die Konzessionspflicht fällt die Führung

von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten

von Stadt und Land (öffentliche Gebäude,

Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und

Vergnügungsstätten, Ausstellungen, sportliche

und gesellschaftliche Veranstaltungen, Besonderheiten

der Landschaft, Industrieanlagen usw.) zu

zeigen und zu erläutern.

(3) Nicht unter die Konzessionspflicht fallen

a) die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagengewerbes,

Mietwagengewerbes,

Taxigewerbes und mit Pferden betriebenen

Platzfuhrwerksgewerbes gegebenen

Erläuterungen;

b) Führungen, die in Gebäuden oder im

Gelände von den dort Verfügungsberechtigten

oder deren Beauftragten

durchgeführt werden.

§ 2. Der Gewerbeinhaber darf sich bei der

Fremdenführung nur solcher Dienstnehmer bedienen,

die die persönliche und fachliche Eignung

zur Erfüllung des Auftrages besitzen; sie

müssen das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben.

Die Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen

werden. Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen

des § 23 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sinngemäß.

§ 3. (1) Sowohl für den Inhaber der Konzession

wie für alle bei der Fremdenführung verwendeten

Dienstnehmer ist von der Verleihungsbehörde

eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen.

(2) In diese Legitimation sind die örtlichen

oder sachlichen Beschränkungen der Berechtigung,

die Fremdsprachen, die der Fremdenführer,

beherrscht, einzutragen; weiters können die

Sachgebiete, in denen er besondere Kenntnisse

aufweist, eingetragen werden.

(3) Die Legitimation ist stets mitzuführen.

§ 4. Der Landeshauptmann kann, sofern es

im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist,

durch Verordnung einen Tarif für die Dienstleistungen

bei der Führung von Fremden erlassen

und den Inhabern von Konzessionen für das

Fremdenführergewerbe die Einhaltung des Tarifes

vorschreiben. Bei der Festsetzung der Tarifsätze

ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen

Kenntnisse und welcher Zeitaufwand

für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich

sind.

Waffengewerbe

§ 5. Zur Verleihung einer Konzession für die

im § 6 Abs. 1 Z. 1 angeführten Gewerbe ist

der Landeshauptmann, zur Verleihung einer

Konzession für die im § 6 Abs. 1 Z. 2 angeführten

Gewerbe ist das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung

zuständig.

§ 6. (1) Konzessionierte Waffengewerbe gemäß

§ 15 Abs. 1 Z. 10 der Gewerbeordnung in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes sind

1. die Gewerbe

a) der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

von zivilen Waffen und

ziviler Munition,

b) des Handels mit zivilen Waffen und

ziviler Munition,

c) des Vermietens von zivilen Waffen,

d) der Vermittlung des Verkaufes von

zivilen Waffen und ziviler Munition;

2. die Gewerbe

a) der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

von militärischen Waffen

und militärischer Munition,

b) des Handels mit militärischen Waffen

und militärischer Munition,

c) der Vermittlung des Verkaufes von

militärischen Waffen und militärischer

Munition.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 ist nicht erforderlich

für

1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung

und das Vermieten von Hieb- und

Stoßwaffen sowie den Handel mit

diesen Waffen;

2. die Instandsetzung und das Vermieten

von veralteten Waffen (vor dem

Jahre 1871 erzeugte Schußwaffen sowie

sonstige Waffen, die nur noch musealen,

dekorativen, Lehr- oder Sammlerzwecken

dienen) sowie den Handel mit

diesen Gegenständen;

3. die Vermittlung des Verkaufes der in

Z. 1 und Z. 2 angeführten Gegenstände;

4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;

5. das Vermieten von Luftdruckwaffen,

CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie

den Verkauf der dazugehörigen Munition

bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung,

zur Verwendung bei der betreffenden

Veranstaltung.

§ 7. (i) Zivile Waffen und zivile Munition im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und

Munition im Sinne der waffenrechtlichen Bestimmungen,

ausgenommen militärische Waffen

und militärische Munition (Art. IV Z. 2).

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne

des § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a gilt auch

das Laden von Patronen.

§ 8. (1) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6

Abs. 1 Z. 1 lit. a für die Erzeugung, Bearbeitung

oder Instandsetzung von zivilen Waffen sind

zur Bearbeitung, Umarbeitung und Instandsetzung

von militärischen Handfeuerwaffen befugt.

(2) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6

Abs. 1 Z. 1 lit. a für die Erzeugung von zivilen

Waffen sowie Inhaber von Konzessionen gemäß

§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b für den Handel mit zivilen

Waffen sind zum Vermieten von zivilen Waffen

befugt.

(3) Inhaber von Konzessionen gemäß § 6

Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b für den Handel

mit Waffen sind — abweichend von § 38 a

Abs. 2 der Gewerbeordnung — auch zur Übernahme

von Bestellungen auf Abänderungen oder

Instandsetzungen von Erzeugnissen, die sie nicht

selbst geliefert haben, befugt.

(4) Inhaber von Konzessionen für die Erzeugung,

Bearbeitung oder Instandsetzung von

Schußwaffen (§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2

lit. a) sind zum Laden von Patronen befugt.

§ 9. (1) Konzessionen für die im § 6 Abs. 1

angeführten Gewerbe dürfen abweichend vom

§ 8 der Gewerbeordnung nur erteilt werden,

wenn der Konzessionswerber nachstehende Bedingungen

erfüllt

a) natürliche Personen müssen die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen; ihr

Wohnsitz muß im österreichischen Bundesgebiet

gelegen sein;

b) juristische Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechts (§ 3 der Gewerbeordnung)

müssen ihren Sitz oder

ihre Hauptniederlassung im Inland haben;

c) Geschäftsführer (Stellvertreter) oder befähigte

Gesellschafter (§§ 3 und 14 d der

Gewerbeordnung) von juristischen Personen

und von Personengesellschaften

des Handelsrechts müssen die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen; ihr

Wohnsitz muß im österreichischen Bundesgebiet

gelegen sein.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann ausnahmsweise das im Abs. 1

lit. b aufgestellte Erfordernis nachsehen, wenn

gegen eine solche Nachsicht vom Standpunkt der

Staatssicherheit keine Bedenken bestehen. Bei

Konzessionen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist

die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz

aufgestellten Voraussetzungen zu erteilen, wenn

militärische Belange die Gewerbeausübung im Inland

erfordern. Bei Konzessionen gemäß § 6

Abs. 1 Z. 1 ist bei der Nachsichtserteilung das

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Inneres und dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, bei Konzessionen gemäß

§ 6 Abs. 1 Z. 2 mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung und mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

herzustellen.

(3) Den im Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen

haben die Konzessionswerber auch während der

gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen;

sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser

Erfordernisse ihren Betrieb einzustellen.

Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10. (1) Die Genehmigung von Anlagen zur

Erzeugung von militärischen Waffen, von militärischer

oder ziviler Munition oder von Zündhütchen

darf nur auf Grund des in §§ 28—31

der Gewerbeordnung geregelten Verfahrens erteilt

werden. Die Anlagen dürfen nur betrieben

werden, wenn die zur Genehmigung zuständige

Behörde durch Bescheid rechtskräftig festgestellt

hat, daß den bei der Genehmigung der Betriebsanlage

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

entsprochen worden ist.

(2) Auf gemäß § 32 der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige

Änderungen der Betriebsanlage

ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

— soweit es sich um sicherheitspolizeiliche

Belange handelt — unter Beiziehung

dieser Behörde, im Bedarfsfalle, jedenfalls aber

in jedem dritten Jahr, zu überprüfen. Die Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956

werden hiedurch nicht berührt.

§ 11. (1) Die im § 6 Abs. 1 bezeichneten Gewerbe

unterliegen sowohl im allgemeinen als

auch in bezug auf die einzelnen Betriebe der

besonderen gewerbepolizeilichen Regelung gemäß

§ 54 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe,

daß das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres, hinsichtlich der im

§ 6 Abs. 1 Z. 2 angeführten Gewerbe auch im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Landesverteidigung, im Verordnungswege zu bestimmen

hat, welchen Bedingungen die Ausübung

des Gewerbes aus Gründen der nationalen

Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur

Abwehr von Gefahren für das Leben oder die

Gesundheit von Menschen zu entsprechen hat.

Soweit es sich um Vorschriften handelt, die dem

Schutz der Dienstnehmer dienen, ist hiebei das

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung herzustellen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können insbesondere

zum Gegenstande haben

a) die Beschaffenheit der Betriebsmittel,

b) die Art der Ausübung der Erzeugung,

Bearbeitung oder Instandsetzung von

Waffen und Munition sowie den Handel

mit diesen Gegenständen,

c) die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung

von Waffen und Munition im

Rahmen der Gewerbeausübung,

d) die Lagerung von Waffen und Munition,

wobei auch die Anzeige der Lagerstätten

bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie

die Führung besonderer Lagerbücher

vorgeschrieben werden kann.

§ 12. Der gleichzeitige Betrieb der im § 6

Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b genannten Gewerbe

mit dem Gewerbe der Altwarenhändler

(Trödler) ist verboten.

§ 13. (1) Das Vermieten von militärischen Waffen

ist außer in den Fällen des Abs. 2 letzter

Satz unzulässig.

(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

das Feilbieten und der Verkauf von

Waffen und Munition sowie das Vermieten von

zivilen Waffen außerhalb der festen Betriebsstätten

(Werkstätten oder Verkaufslokale) ist

außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 Z. 5 unzulässig.

Das Vermieten und die Instandsetzung

von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen

Schießbedarfes auf behördlich genehmigten

Schießstätten ist den Inhabern der entsprechenden

Konzession gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1

lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b gestattet.

§ 14. (1) Inhaber einer Konzession für die Erzeugung,

Bearbeitung oder Instandsetzung von

militärischen Waffen, militärischer Munition, von

Faustfeuerwaffen oder der dazugehörigen Munition,

für den Handel mit diesen Gegenständen

oder für das Vermieten von Faustfeuerwaffen

(§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und c sowie Z. 2 lit. a

und b) haben ein Waffenbuch zu führen, aus

dem die Ein- und Ausgänge der militärischen

Waffen, der militärischen Munition, der Faustfeuerwaffen

und der Munition für Faustfeuerwaffen

mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber

hervorgehen. Bei der Munition für Faustfeuerwaffen

sind im Waffenbuch lediglich Anzahl

und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind von

der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen.

(2) Die Waffenbücher, die auch in Karteiform

geführt werden können, sind nach einem Muster

anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung

und der Art ihrer Führung den zur

Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen

Kontrolle notwendigen Anforderungen

zu genügen.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat im Verordnungswege im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres, hinsichtlich der militärischen Waffen und

der militärischen Munition auch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

festzustellen, auf welche Weise den im

Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen

wird.

(4) Die im Abs. 1 genannten Konzessionsinhaber

sind verpflichtet, die Waffenbücher der

Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche

einer Bundespolizeibehörde auch dieser

Behörde, auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die im Abs. 1 genannten Konzessionsinhaber

sind verpflichtet, die Waffenbücher durch

sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Im Falle der Beendigung des Gewerbebetriebes

haben sie diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

§ 15. (1) Faustfeuerwaffen und militärische

Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen

Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung

des Erzeugers und einer fortlaufenden

Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im

Ausland erzeugte Faustfeuerwaffen und militärische

Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in

den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn

sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden

versehen sind, der die Waffe zum

erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

(2) Eine Faustfeuerwaffe, deren Erzeugungsnummer

im Zuge der Instandsetzung durch einen

befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht

worden ist, darf in den inländischen Verkehr

gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung

dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden

Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen

hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer

ist verpflichtet, die ursprüngliche Erzeugungsnummer

im Waffenbuch (§ 14 Abs. 1) zu

verzeichnen.

§ 16. (1) Unternehmen, die auf Grund einer

Berechtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a—c

oder Z. 2 lit. a und b betrieben werden, unterliegen

der Überwachung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Diese ist berechtigt, die Betriebe

im Bedarfsfalle auf die Einhaltung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der

hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen

und behördlichen Verfügungen zu überprüfen.

Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt

werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese Behörde der Überprüfung

beizuziehen. Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956 werden hiedurch nicht

berührt.

(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde,

bei Zutreffen der im Abs. 1 vorletzter Satz aufgestellten

Voraussetzung auch unter Mitwirkung

der Organe der Bundespolizeibehörde, sowie die

von der Bezirksverwaltungsbehörde herangezogenen

Sachverständigen sind befugt, zum Zwecke

der Überprüfung die Betriebs- und Lagerräume

der im Abs. 1 genannten Unternehmen während

der Geschäftsstunden unter Beiziehung des Betriebsinhabers

oder seines Stellvertreters zu betreten

und zu besichtigen, Kontrollen des Lagerbestandes

durchzuführen sowie Proben im unbedingt

erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.

(3) Die Inhaber der im Abs. 1 genannten

Unternehmen sind verpflichtet, persönlich oder

durch ihre Beauftragten den Organen der im

Abs. 1 genannten Behörden die für die Überprüfung

notwendigen Auskünfte zu erteilen und

ihnen, soweit dies erforderlich ist, Einblick in

die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie

über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

§ 17. (1) Inhaber von Konzessionen für die in

§ 6 Abs. 1 angeführten Gewerbe haben das

Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes

der Hauptbetriebsstätte, der Zweigniederlassungen,

Niederlagen oder weiteren Betriebsstätten

der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde auch dieser

Behörde, hinsichtlich der im § 6 Abs. 1 Z. 2

genannten Konzessionen auch dem Bundesministerium

für Landesverteidigung binnen drei

Wochen anzuzeigen. § 144 Abs. 9 der Gewerbeordnung

bleibt unberührt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede

Verleihung, Verlegung des Standortes, Anzeige

über den Fortbetrieb gemäß § 56 der Gewerbeordnung,

Zurücklegung (Anheimsagung), Entziehung

oder Zurücknahme der im § 6 Abs. 1

genannten Konzessionen im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei

Konzessionen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auch dem

Bundesministerium für Landesverteidigung zur

Kenntnis zu bringen.

Elektroinstallation

§ 18. Zur Verleihung einer Konzession zur

Installation elektrischer Starkstromanlagen und

-einrichtungen ist der Landeshauptmann zuständig.

§ 19. Als Starkstromanlagen und -einrichtungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

a) Anlagen und Einrichtungen für Spannungen

über 42 Volt oder Leistungen

über 100 Watt;

b) Anlagen und Einrichtungen für geringere

Spannungen oder Leistungen, wenn

die Stromquelle Starkstrom führt.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu verleihen

a) für die Oberstufe oder

b) für die Unterstufe.

(2) Unter die Konzessionspflicht gemäß Abs. 1

lit. a fällt die Installation elektrischer Starkstromanlagen

und -einrichtungen ohne Einschränkung

der Leistung oder der Spannung.

(3) Unter die Konzessionspflicht gemäß Abs. 1

lit. b fällt die Installation elektrischer Starkstromanlagen

und -einrichtungen beschränkt auf

Nennspannungen bis einschließlich 1000 Volt

a) im Anschluß an bestehende Anlagen zur

Gewinnung oder Verteilung elektrischer

Energie,

b) zur Gewinnung elektrischer Energie mit

einer Nennleistung bis einschließlich

60 Kilowatt.

§ 21. Inhaber einer Konzession nach § 20

Abs. 1 lit. a oder lit. b sind auch zur Errichtung

und Überprüfung von Blitzschutzanlagen (§§ 24

bis 26) berechtigt.

§ 22. Das im § 18 bezeichnete Gewerbe unterliegt

sowohl im allgemeinen als auch in bezug

auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen

Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.

§ 23. Personen, denen eine Konzession für die

Mittelstufe oder die Unterstufe auf Grund der

Verordnung vom 21. Juni 1929, BGBl. Nr. 213,

verliehen worden ist, sind zur Ausübung der

Konzession in dem im § 20 Abs. 3 umschriebenen

Berechtigungsumfang der Unterstufe befugt,

mit der Maßgabe, daß Inhaber einer Konzession

für die Mittelstufe auch zur Installation

von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie

mit einer Nennleistung von mehr als 60 Kilowatt

berechtigt sind.

Errichtung und Überprüfung von

Blitzschutzanlagen

§ 24. Zur Verleihung einer Konzession für die

Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen

ist der Landeshauptmann zuständig.

§ 25. Das im § 24 bezeichnete Gewerbe unterliegt

sowohl im allgemeinen als auch in bezug

auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen

Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.

§ 26. Inhabern von Gewerbeberechtigungen

für das handwerksmäßige Spengler-, Schlosser-,

Dachdecker- oder Kupferschmiedegewerbe, für

das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen

oder für das Gewerbe der Erzeugung

von Blitzschutzgeräten ist eine Konzession gemäß

§ 15 Abs. 1 Z. 26 der Gewerbeordnung in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes in einem

ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden

Umfang auch ohne die Erbringung des für dieses

Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises

zu erteilen, wenn sie

a) nachweisen können, daß sie die Tätigkeit

der Errichtung und Überprüfung von

Blitzschutzanlagen bisher fachlich einwandfrei

ausgeübt haben und

b) um die Konzessionserteilung spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ansuchen.

Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und

Organersatzmaterial

§ 27. (1) Unter die Konzessionspflicht fällt die

Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und

Organersatzmaterial, das dem menschlichen Körper

einverleibt werden soll.

(2) Nicht konzessionspflichtig ist die Erzeugung

von solchem Naht- und Organersatzmaterial, das

vor dem Gebrauch durch gespannten, gesättigten

Dampf mit einem Überdruck von mindestens

1 atü sterilisiert werden kann; wird derartiges

Material jedoch in steriler Packung in den Handel

gebracht, so unterliegt seine Erzeugung der Konzessionspflicht.

§ 28. Soll das im § 27 bezeichnete Gewerbe in

räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben

betrieben werden, so bedarf sein Betrieb der

Genehmigung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau, das hiebei das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu pflegen hat. Die Genehmigung ist zu

erteilen, wenn von dem räumlichen Zusammenhang

kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung,

insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zu

befürchten ist.

§ 29. Das im § 27 bezeichnete Gewerbe unterliegt

sowohl im allgemeinen als auch in bezug

auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen

Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.

Erzeugung von Zündwaren

§ 30. Zur Verleihung einer Konzession für die

Erzeugung von Zündwaren ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zuständig;

die Konzession darf nur verliehen werden, wenn

nicht zu befürchten ist, daß durch die Errichtung

des Unternehmens schwere volkswirtschaftliche

Schäden entstehen.

§ 31. Außer für die in Punkt 47 des § 27

Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Zündwarenfabriken

darf die Genehmigung auch für

sonstige Anlagen zur Erzeugung von Zündwaren

nur auf Grund des in § 27 Abs. 1 der Gewerbeordnung

vorgezeichneten Verfahrens erteilt werden.

Filmproduktion

§ 32. (1) Zur Verleihung einer Konzession für

die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung

bestimmten Filmen (Filmproduktion) ist das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zuständig.

(2) Unter die Konzessionspflicht fällt auch die

Synchronisierung von Filmen, nicht jedoch das

Entwickeln, Kopieren und Schneiden von Filmen.

§ 33. Die Konzession für das im § 32 bezeichnete

Gewerbe schließt auch das Recht zum Filmvertrieb

(§ 1 a Abs. 1 Z. 47 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes)

und zum Filmverleih (§ 15 Abs. 1 Z. 30 der

Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes) hinsichtlich der selbst hergestellten

Filme in sich.

Filmverleih

§ 34. (1) Zur Verleihung einer Konzession für

den Erwerb von Filmaufführungsrechten und

ihre entgeltliche Überlassung an Lichtspielunternehmer

(Filmverleih) ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zuständig.

(2) Als Filmaufführungsrechte gelten die Rechte

zur öffentlichen Aufführung von Filmen.

Realitätenvermittlung

§ 35. Zur Verleihung einer Konzession für die

Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches,

der Pachtung und Verpachtung von Realitäten

und die Vermittlung von Hypothekardarlehen

(Realitätenvermittlung) ist der Landeshauptmann

zuständig.

§ 36. (1) Bei dem im § 35 bezeichneten Gewerbe

muß in jeder Zweigniederlassung ein hauptberuflich

beschäftigter Dienstnehmer vorhanden sein,

der den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe

erbracht hat.

(2) Mit dem Betrieb der Zweigniederlassung

darf erst nach rechtskräftiger Anerkennung des

Befähigungsnachweises begonnen werden.

(3) Im Falle des Ausscheidens des befähigten

Dienstnehmers kann die Verleihungsbehörde eine

Frist von höchstens drei Monaten zur Einstellung

eines anderen Dienstnehmers einräumen.

§ 37. Die Ausübung des im § 35 bezeichneten

Gewerbes durch einen Stellvertreter oder Pächter

ist nur zu genehmigen, wenn und insoweit dem

Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung des

Gewerbes nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 38. Das im § 35 bezeichnete Gewerbe unterliegt

sowohl im allgemeinen als auch in bezug

auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen

Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.

Gebäudeverwaltung

§ 39. Zur Verleihung einer Konzession für die

Gebäudeverwaltung ist der Landeshauptmann

zuständig.

§ 40. Für das im § 39 bezeichnete Gewerbe

gelten die Bestimmungen der §§ 36—38 sinngemäß.

Ausgleichsvermittlung

§ 41. (1) Zur Verleihung einer Konzession für

die Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen

Schuldnern und ihren Gläubigern

(Ausgleichsvermittlung) ist der Landeshauptmann

zuständig. Die Konzession darf nur Personen verliehen

werden, die das 30. Lebensjahr zurückgelegt

haben.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind der

Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes,

die zuständige Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter

und Angestellte, die Rechtsanwaltskammer

und alle mit dem Vorrechte des § 23 a der Ausgleichsordnung

ausgestatteten Gläubigerschutzverbände

zu hören.

§ 42. Die Ausübung des im § 41 bezeichneten

Gewerbes durch einen Stellvertreter oder die Verpachtung

ist von der Verleihungsbehörde nur zu

genehmigen, wenn und insoweit dem Gewerbeinhaber

die persönliche Ausübung des Gewerbes

nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 43. Der Inhaber der Konzession (Stellvertreter,

Pächter) ist verpflichtet, Bücher zu führen,

aus denen der genaue Inhalt der vermittelten

Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger,

Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls

einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere

Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig

ist, Name der allfälligen Bürgen) und die

Höhe der Entlohnung zu entnehmen sind. Er

hat die Bücher sieben Jahre aufzubewahren. Die

Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des

Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen

wurde. Der Gewerbebehörde steht das

Recht zu, in die Bücher Einsicht zu nehmen.

§ 44. Der Inhaber der Konzession (Stellvertreter,

Pächter) darf weder bei der äußeren Bezeichnung

der Betriebsstätte noch beim Betrieb seiner

Geschäfte seinem Namen oder der Kennzeichnung

seines Unternehmens Zusätze hinzufügen, die auf

die Verleihungsbehörde hinweisen.

§ 45. (1) Dem Inhaber der Konzession (Stellvertreter,

Pächter) ist jegliche Reklametätigkeit und

besonders die Ankündigung seiner Tätigkeit in

Zeitungen, Rundschreiben u. dgl. untersagt. Er

darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche

Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen,

noch sie durch dritte Personen aufsuchen

lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit anzubieten

oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen,

noch darf er ihnen unaufgefordert auf

andere Art seine Tätigkeit anbieten.

(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1

gilt nur für die Fälle, in denen ihm hinsichtlich

eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß

dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens

oder ein Gläubiger die Eröffnung des

Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als

drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich

angetragen hat.

§ 46. Der Inhaber der Konzession (Stellvertreter,

Pächter) ist verpflichtet, beim Verkehr mit

den Gläubigern des von ihm vertretenen Schuldners

diese ausdrücklich darauf aufmerksam zu

machen, daß er als Vertreter des Schuldners auftritt.

§ 47. Dem Inhaber der Konzession (Stellvertreter,

Pächter) ist es, soweit sich dies nicht schon

als ein nach § 132 lit. h der Gewerbeordnung

strafbares Verhalten darstellt, untersagt, in seinem

Betrieb sogenannte „Mitarbeiter", das sind Personen,

die nicht oder nur zum Schein in einem

Dienstverhältnis zu ihm stehen, zu verwenden.

§ 48. In jeder Zweigniederlassung muß ein

hauptberuflich beschäftigter Dienstnehmer vorhanden

sein, der den Voraussetzungen zu entsprechen

hat, die für den Inhaber der Konzession

gelten. Mit dem Betrieb der Zweigniederlassung

darf erst begonnen werden, wenn die Verleihungsbehörde

anerkannt hat, daß diese Voraussetzungen

erfüllt sind. Im Falle des Ausscheidens

dieses Dienstnehmers kann die Verleihungsbehörde

eine Frist von höchstens drei Monaten zur

Einstellung eines anderen geeigneten Dienstnehmers

einräumen.

Die Versteigerung beweglicher Sachen

§ 49. (1) Zur Verleihung einer Konzession für

den Verkauf beweglicher Sachen im Wege öffentlicher

Versteigerungen ist der Landeshauptmann

zuständig.

(2) Unter die Konzessionspflicht fällt der Verkauf

beweglicher Sachen im Wege öffentlicher

Versteigerung ohne Unterschied, ob der Verkauf

auf eigene oder fremde Rechnung und ob die

Versteigerung im Betriebe eines Handels- oder

Erzeugungsgewerbes oder unabhängig hievon vorgenommen

werden soll.

(3) Das im Abs. 1 bezeichnete Gewerbe umfaßt

folgende Berechtigungen

a) Versteigerung beweglicher Sachen von

künstlerischem, historischem oder von

Sammlerwert;

b) Versteigerung von Edelmetallen und aus

ihnen verfertigten Gegenständen sowie

von gefaßten und ungefaßten Edelsteinen

und Perlen;

c) Versteigerung anderer als unter a) und

b) bezeichneter beweglicher Sachen.

(4) Diese Berechtigungen können einzeln oder

vereint und auch mit beschränktem Berechtigungsumfang

verliehen werden; der Berechtigungsumfang

ist im Konzessionsdekret ausdrücklich

anzuführen.

§ 50. (1) Die Verpachtung des im § 49 bezeichneten

Gewerbes ist unzulässig.

(2) Die Verleihungsbehörde kann die Ausübung

des Gewerbes durch einen Stellvertreter bewilligen,

wenn und insoweit dem Gewerbeinhaber die

persönliche Ausübung des Gewerbes nicht möglich

oder nicht zumutbar ist.

§ 51. (1) Der gleichzeitige Betrieb des im § 49

bezeichneten Gewerbes mit anderen Gewerben

unterliegt der Bewilligung der Verleihungsbehörde.

(2) Der gleichzeitige Betrieb des im § 49 bezeichneten

Gewerbes mit dem Gewerbe der Altwarenhändler

(Trödler) oder mit dem Pfandleihergewerbe

ist verboten.

§ 52. (1) Bewerber um eine Konzession für das

im § 49 bezeichnete Gewerbe haben gleichzeitig

mit dem Konzessionsansuchen der Verleihungsbehörde

eine Geschäftsordnung zur Genehmigung

vorzulegen, in der der Umfang der Gewerbeberechtigung,

die für den Geschäftsbetrieb aufgestellten

Bedingungen und die Richtlinien für

die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbeinhaber

für seine Tätigkeit zu beanspruchenden

Entgelts festgesetzt sein müssen. Die Geschäftsordnung

ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen

die ordnungsmäßige Abwicklung des

Geschäftsbetriebes sicherstellen und die Interessen

der Verkäufer und der Käufer bestmöglichst

wahren.

(2) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf

der vorherigen Genehmigung der Verleihungsbehörde.

§ 53. Das im § 49 bezeichnete Gewerbe unterliegt

sowohl im allgemeinen als auch in bezug

auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen

Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.

§ 54. (1) Vor der Verleihung oder der Zurücknahme

der Konzession, der Genehmigung der

Geschäftsordnung und der gewerbepolizeilichen

Regelung ist ein Gutachten der zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte

einzuholen.

(2) Handelt es sich um eine Berechtigung für

das im § 49 Abs. 3 lit a bezeichnete Gewerbe,

sind überdies die zuständigen Organe des Denkmalschutzes

zu hören.

§ 55. Die besonderen Vorschriften über Verbote

und Beschränkungen der Versteigerung gewisser

Gegenstände, über den Wirkungskreis der

Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen,

über Befugnisse bestimmter Arten

von Unternehmungen oder Angehöriger bestimmter

Berufe, öffentliche Versteigerungen

durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen

behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung

jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung,

über die Teilnahme eines behördlichen

Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung

gewisser Gebühren für Versteigerungen

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Bewachungsgewerbe

§ 56. Zur Verleihung einer Konzession für das

Bewachungsgewerbe ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zuständig.

§ 57. Der gleichzeitige Betrieb des im § 56

bezeichneten Gewerbes mit anderen Gewerben

bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau; die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn der gleichzeitige

Betrieb des anderen Gewerbes eine Beeinträchtigung

der geforderten Dienstleistungen nicht erwarten

läßt.

§ 58. Der Gewerbeinhaber hat für die Beistellung

entsprechender, insbesondere gesundheitlich

einwandfreier Warteräume für die von ihm

zur Ausführung der Dienste zu verwendenden

Personen vorzusorgen.

§ 59. Der Gewerbeinhaber darf zur Ausführung

der Dienste nur Personen verwenden, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche

Verläßlichkeit und Unbescholtenheit besitzen,

nicht an einer Ekel erregenden oder ansteckenden

Krankheit leiden und für ihre Verwendung

körperlich geeignet sind.

§ 60. Der Gewerbeinhaber ist verpflichtet, der

Gewerbebehörde des Standortes und dort, wo

eine Bundespolizeibehörde besteht, auch dieser

ein Verzeichnis der Namen aller Dienstnehmer,

die zur Ausführung der Dienste verwendet werden,

binnen drei Tagen von der Anstellung gerechnet,

vorzulegen; jede Änderung dieses Verzeichnisses

ist diesen Behörden binnen derselben Frist

anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeige

hat neben dem Vor- und Zunamen des Dienstnehmers

auch das Alter und den Geburtsort sowie

die Wohnung des Dienstnehmers zu enthalten.

§ 61. (1) Das im § 56 bezeichnete Gewerbe

unterliegt sowohl im allgemeinen als auch in

bezug auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen

Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung.

(2) Der Gebrauch einer einheitlichen Kleidung

(Uniform) bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau;

diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung

mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder des Bundesheeres nicht zu befürchten

ist. Hinsichtlich der Frage der Verwechslung hat

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres beziehungsweise für

Landesverteidigung zu pflegen.

Betrieb von Theaterkartenbüros

§ 62. (1) Zur Verleihung einer Konzession zum

Betrieb von Theaterkartenbüros ist der Landeshauptmann

zuständig.

(2) Unter die Konzessionspflicht fallen Unternehmungen,

die Eintrittskarten oder Anweisungen

auf Eintrittskarten für nicht von ihnen

selbst veranstaltete öffentliche Vorführungen

oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und

Konzertaufführungen, Vorträge, Belustigungen,

Ausstellungen u. dgl. vertreiben.

§ 63. (1) Der Bewerber um die Konzession hat

der Verleihungsbehörde einen Tarif zur Genehmigung

vorzulegen, in dem die Höhe der für

die Abgabe der Karten oder Anweisungen beanspruchten

Vergütung in Verhältnissätzen der

Kassenpreise anzugeben ist.

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich

aller etwa von jedem Käufer beim unmittelbaren

Einkauf dem Unternehmer der

öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu

entrichtenden sonstigen Beträge.

(3) Der Tarif ist zu genehmigen, wenn die

Höhe der vorgesehenen Vergütungen nicht im

Mißverhältnis zu den Preisen für die Karten

selbst steht; doch kann die Genehmigung davon

abhängig gemacht werden, daß für gewisse Arten

von Vorführungen oder Schaustellungen, vornehmlich

für solche, die der Volksbildung dienen,

ermäßigte Vergütungen vorgesehen werden.

§ 64. Der genehmigte Tarif ist im Betriebsraum

für die Kunden gut sichtbar anzuschlagen.

Der Anschlag muß mit dem Sichtvermerk der

Behörde versehen sein und stets in gutem Zustand

erhalten bleiben.

§ 65. (1) Für die Abgabe von Eintrittskarten

und Anweisungen an die Kunden dürfen außer

dem Kassenpreis (§ 63 Abs. 2) und den im ge-

nehmigten Tarif festgesetzten Vergütungen

keinerlei weitere Gebühren verlangt werden.

(2) Wenn die Lieferung oder Anweisung von

Eintrittskarten vom Theaterkartenbüro übernommen,

aber nicht ausgeführt wird, so darf

hiefür unter keinem Titel ein Entgelt eingehoben

werden.

§ 66. (1) Es ist verboten, im Betriebe eines

Theaterkartenbüros Eintrittskarten oder Anweisungen

an Personen abzugeben, - von denen bei

Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

bekannt sein muß, daß sie die Karten

oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung

erwerben wollen; die Abgabe an

gleichartige Unternehmungen ist gestattet.

(2) Eintrittskarten, die nicht mit dem Aufdruck

oder der handschriftlichen Angabe des

Kassenpreises (§ 63 Abs. 2) versehen sind, dürfen

nicht vertrieben werden; auch auf den Anweisungen

muß der Kassenpreis ersichtlich gemacht

sein.

§ 67. (1) Der Inhaber der Konzession hat mit

jedem Unternehmer öffentlicher Vorführungen

oder Schaustellungen (§ 62 Abs. 2), mit dem er

in den Anweisungsverkehr zu treten oder von

dem er regelmäßig Karten zu beziehen beabsichtigt,

eine schriftliche Vereinbarung hierüber abzuschließen.

In dieser darf eine an den Unternehmer

abzuführende Leistung zugunsten seiner

Dienstnehmer ausbedungen werden.

(2) Der Inhaber der Konzession darf aus Anlaß

des Kartenbezuges oder des Anweisungsverkehrs

nur mit dem Unternehmer der Vorführungen

oder Schaustellungen selbst, aber nicht

mit dessen Dienstnehmern in geschäftlichen Verkehr

treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich

bevollmächtigt sind, insbesondere ist

es verboten, jenen Dienstnehmern unmittelbar

oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder

zu leisten.

§ 68. Den Organen der Gewerbebehörden

steht das Recht zu, in den Geschäftsräumen der

Konzessionsinhaber Nachschau zu halten, um

sich von der Einhaltung der für den Betrieb

geltenden Vorschriften zu überzeugen. Diese

Behörden und ihre Organe können auch jederzeit

die Vorweisung der nach § 67 Abs. 1 abzuschließenden

schriftlichen Vereinbarung verlangen.

§ 69. Das im § 62 bezeichnete Gewerbe unterliegt

sowohl im allgemeinen als auch in bezug

auf die einzelnen Betriebe der gewerbepolizeilichen

Regelung gemäß § 54 der Gewerbeordnung

durch den Landeshauptmann.

ARTIKEL III

Folgende Vorschriften treten außer Kraft

1. Die Verordnung der Minister des Handels

und des Inneren vom 7. März 1902,

RGBl. Nr. 53, betreffend die Einreihung

des Betriebes von Telegraphen-Agenturen

(Telegraphen-Bureaux, Telegraphen-

Correspondenzbureaux) unter

die concessionierten Gewerbe;

2. die Z. 5 des Art. I der Verordnung vom

6. August 1907, RGBl. Nr. 196, soweit

sie nicht bereits mit dem Inkrafttreten

der Verordnung über die Einführung

des deutschen Waffenrechtes im Lande

Österreich vom 13. Februar 1939,

Deutsches RGBl. I S. 213, gegenstandslos

geworden ist;

3. die Verordnung des Handelsministers im

Einvernehmen mit dem Minister des

Innern vom 24. Mai 1909, RGBl. Nr. 81,

mit welcher die gewerbliche Erzeugung

von Zündwaren an eine Konzession gebunden

und für die Genehmigung der

bezüglichen Betriebsanlagen das Verfahren

vorgezeichnet wird, in der Fassung

der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom

25. Mai 1926, BGBl. Nr. 133;

4. die Verordnung des Handelsministers

im Einvernehmen mit dem Minister des

Innern vom 4. März 1914, RGBl. Nr. 56,

mit welcher das Gewerbe derjenigen,

welche aus dem Frachtengeschäfte entstehende

Forderungen an die Bahnverwaltungen

oder sonstige Transportanstalten

erwerben und sodann im eigenen

Namen und auf eigene Rechnung geltend

machen, an eine Konzession gebunden

wird;

5. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Gewerbe, Industrie und

Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres und Unterricht

vom 23. Dezember 1921, BGBl. Nr. 1/

1922, mit der das Gewerbe der Versteigerung

beweglicher Sachen an eine Konzession

gebunden wird;

6. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Gewerbe, Industrie und

Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres und Unterricht

vom 16. Februar 1922, BGBl. Nr. 95,

betreffend die Bindung des Gewerbes

der Theaterkartenbüros an eine Konzession,

in der Fassung der Kundmachung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 23. November 1960,

BGBl. Nr. 237;

7. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Gewerbe, Industrie und

Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres und Unterricht

vom 27. November 1922, BGBl. Nr. 849,

betreffend das konzessionierte Gewerbe

der Anbietung persönlicher Dienste an

nicht öffentlichen Orten, in der Fassung

der Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 12. April

1929, BGBl. Nr. 152;

8. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 21. Juni 1929,

BGBl. Nr. 213, über das konzessionierte

Gewerbe der Elektroinstallation, in der

Fassung der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106;

9. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 19. Juli 1932,

BGBl. Nr. 203, über die Privatgeschäftsvermittlung,

in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 2. Mai

1950, BGBl. Nr. 106, und der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 18. November

1954, BGBl. Nr. 36/1955;

10. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 17. August

1932, BGBl. Nr. 266, über die gewerbsmäßige

Vermittlung von Ausgleichen;

11. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 dieses

Bundesgesetzes Abschn. II und III des

Waffengesetzes vom 18. März 1938,

Deutsches RGBl. I S. 265;

12. nach Maßgabe des Art. IV Z. 4 und 5

dieses Bundesgesetzes von der Verordnung

zur Durchführung des Waffengesetzes

vom 19. März 1938, Deutsches

RGBl. I S. 270, in der Fassung der

Dritten Verordnung zur Durchführung

des Waffengesetzes vom 31. März 1939,

Deutsches RGBl. I S. 656, Abschn. II

sowie Abschn. I § 1, soweit er Bestimmungen

über die Zuständigkeit zur

Vollziehung des Abschn. II enthält;

13. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 dieses

Bundesgesetzes die Ausführungsbestimmungen

zu § 9 Abs. 2 und § 11 Satz 2

der Verordnung zur Durchführung des

Waffengesetzes vom 21. März 1938,

Deutsches RGBl. I S. 276;

14. von der Verordnung über die Einführung

des deutschen Waffenrechtes im

Lande Österreich vom 13. Februar 1939,

Deutsches RGBl. I S. 213,

a) § 2 Z. 2—4,

b) §§ 3 und 4, soweit sie sich auf die in

Z. 11 — 13 und Z. 14 lit. a angeführten

Vorschriften beziehen;

15. die Verordnung des Reichsstatthalters

(Österreichische Landesregierung) — Ministerium

für Wirtschaft und Arbeit —

betreffend das Fremdenführergewerbe

im Bereiche der Stadt Wien GBl. f. d.

L. Ö. Nr. 479/1939;

16. die Verordnung des Reichskommissars

für die Wiedervereinigung Österreichs

mit dem Deutschen Reich zur Durchführung

der Verordnung betreffend das

Fremdenführergewerbe im Bereiche der

Stadt Wien GBl. f. d. L. Ö. Nr. 739/

1939;

17. die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

1. Juli 1949, BGBl. Nr. 217, über die

Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung

des Huf- und Klauenbeschlages an eine

Konzession, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 21. Mai

1953, BGBl. Nr. 76;

18. die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

16. Mai 1950, BGBl. Nr. 126, womit das

Gewerbe der Herstellung von zur öffentlichen

Aufführung bestimmten Filmen

(Laufbildern) und des Filmvertriebes an

eine Konzession gebunden werden (Filmkonzessionsverordnung),

in der Fassung

der Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

vom 12. Dezember 1959, BGBl. Nr. 10/

1960;

19. nach Maßgabe des Art. IV Z. 5 dieses

Bundesgesetzes Art. XXXII Z. 3 der Gewerberechtsnovelle

1952, BGBl. Nr. 179;

20. die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

27. November 1956, BGBl. Nr. 36/1957,

mit der die gewerbsmäßige Erzeugung

von medizinischem Nahtmaterial und

Organersatzmaterial an eine Konzession

gebunden wird.

ARTIKEL IV

1. Die Vorschriften der Gewerbeordnung und

des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung

gelten auch für solche bisher im Waffengesetz

vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 265,

geregelte gewerbliche Tätigkeiten, für die in

diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen

getroffen sind.

2. Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes,

mit dem die Begriffe der militärischen Waffen

und der militärischen Munition umschrieben

werden, gelten als militärische Waffen und militärische

Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes

die im Annex I zum Staatsvertrag betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,

unter Kategorie I angeführten Waffen und Muni-

tionsgegenstände, ausgenommen Pistolen und

Revolver sowie Munition für Pistolen und Revolver.

3. Die Bestimmung des Art. II § 14 Abs. 5

findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher,

die auf Grund der Bestimmungen der

§§ 15—18 der Verordnung zur Durchführung des

Waffengesetzes vom 19. März 1938, Deutsches

RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung

zur Durchführung des Waffengesetzes

vom 31. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 656,

geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.

4. Die Bestimmungen der §§ 15—18 der Verordnung

zur Durchführung des Waffengesetzes

vom 19. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 270,

in der Fassung der Dritten Verordnung zur

Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März

1939, Deutsches RGBl. I S. 656, bleiben als

Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung,

in dem die im Art. II § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

vorgesehene Verordnung über die

Waffenbücher in Kraft tritt.

5. Für die im Art. II § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

angeführten Gewerbe bleiben die Vorschriften

des § 3 Abs. 4 und des § 7 Abs. 2 des

Waffengesetzes vom 18. März 1938, Deutsches

RGBl. I S. 265, über das Erfordernis der fachlichen

Eignung, der §§ 9 und 11 der Verordnung

zur Durchführung des Waffengesetzes vom

19. März 1938, Deutsches RGBl. I S. 270, der

Ausführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 2 und

§ 11 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des

Waffengesetzes vom 21. März 1938, Deutsches

RGBl. I S. 276, und des Art. XXXII Z. 3 der

Gewerberechtsnovelle 1952 als Bundesgesetz bis

zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die im

§ 23 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung in der

Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung

über die Erbringung des Befähigungsnachweises

für diese Gewerbe in Kraft tritt.

6. Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten

Bundesverfassungsgesetzes ist vor

Erteilung einer Konzession für die im Art. II § 6

Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten

Gewerbe mit der für den Standort zuständigen

Sicherheitsdirektion das Einvernehmen in sicherheitspolizeilicher

Hinsicht herzustellen.

7. (1) Bestehende Berechtigungen zur gewerbsmäßigen

Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung

sowie zum gewerbsmäßigen Erwerb, Feilhalten

oder Überlassen von zivilen Waffen oder

ziviler Munition, ferner zur gewerbsmäßigen

Vermittlung des Erwerbes oder des Überlassens

dieser Gegenstände, die auf Grund der bisher in

Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder

aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe

ihres sachlichen Inhalts als entsprechende

Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung.

Art. II § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes findet

keine Anwendung.

(2) Wer eine Berechtigung gemäß Abs. 1 erster

Satz, die nach Maßgabe ihres sachlichen Inhalts

einer Berechtigung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Z. 1

dieses Bundesgesetzes entspricht, weiter ausüben

will, ist verpflichtet, dies binnen sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem

Landeshauptmann anzuzeigen. Der Landeshauptmann

hat durch Bescheid den Bestand und Umfang

der Berechtigung festzustellen.

(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die Tätigkeiten der

gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder

Instandsetzung, des gewerbsmäßigen Erwerbs

oder Feilhaltens von militärischen Waffen oder

militärischer Munition oder der gewerbsmäßigen

Vermittlung des Erwerbes dieser Gegenstände befugt

ausüben, bedürfen zur weiteren Ausübung

ihrer Tätigkeit einer ihrem sachlichen Inhalt entsprechenden

Konzession gemäß Art. II § 6 Abs. 1

Z. 2 dieses Bundesgesetzes. Die Konzession ist zu

erteilen, wenn diese Personen binnen sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

um Erteilung der Konzession ansuchen, es

sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung

der Konzession gemäß § 139 Abs. 2 lit. b

der Gewerbeordnung wegen mangelnder Verläßlichkeit

vorliegen. Sie dürfen ihre Tätigkeit bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses

Konzessionsansuchen im bisherigen Umfang

weiter ausüben. Art. II § 9 dieses Bundesgesetzes

findet keine Anwendung.

(4) Übertretungen des Abs. 2 erster Satz und

des Abs. 3 erster Satz sind nach den Strafbestimmungen

der Gewerbeordnung zu ahnden.

8. Verordnungen, die gemäß § 23 Abs. 3 der

Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I

dieses Bundesgesetzes erlassen werden und die sich

auf Gewerbe beziehen, die gemäß § 24 der Gewerbeordnung

als konzessionierte bezeichnet

wurden, dürfen im Befähigungsnachweis nur

dann eine Lehrzeit vorsehen, wenn im Zeitpunkt

der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die

sich über einen zur Beurteilung ausreichenden

Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung

in Betrieben oder in Unterrichtsanstalten

bereits vorliegen.

9. § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung

des Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes findet auf

die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, ausgenommen

Wasser und brennbare Gase mit

einem Betriebsdruck von unter 0'5 atü, in Rohrleitungen

keine Anwendung.

ARTIKEL V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach

dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 23 Abs. 3

und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des

Art. I dieses Bundesgesetzes und des Art. II §§ 11

und 14 dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen

werden. Diese Verordnungen treten frühestens

in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Wirksamkeit.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut, und zwar hinsichtlich

1.der Bestimmungen des Art. II § 14

Abs. 1—3 und § 15, des Art. IV Z. 4

und Z. 6 sowie jener Bestimmungen, die

eine Mitwirkung von Bundespolizeibehörden

vorsehen (Art. II § 10 Abs. 3,

§ 14 Abs. 4 und 5, § 16 sowie Art. IV

Z. 3), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres;

2. des Art. II § 14 Abs. 1—3 und § 15

Abs. 1, soweit sie sich auf militärische

Waffen oder militärische Munition beziehen,

sowie des § 5, soweit er die Mitwirkung

des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vorsieht, ferner des

Art. IV Z. 2 im Einvernehmen mit diesem

Bundesministerium;

3. des Art. II § 9 Abs. 2, soweit er die Mitwirkung

der Bundesministerien für

Inneres, für Landesverteidigung und für

Auswärtige Angelegenheiten vorsieht, im

Einvernehmen mit diesen Bundesministerien;

4. der Erlassung auf Art. II § 11 zu gründender

Verordnungen und des Art. II

§ 61 Abs. 2, soweit sie die Mitwirkung

der Bundesministerien für Inneres und

für Landesverteidigung vorsehen, im

Einvernehmen mit diesen Bundesministerien;

5. der Erlassung auf § 24 Abs. 2 Z. 4 der

Gewerbeordnung in der Fassung des

Art. I dieses Bundesgesetzes und auf

Art. II § 11 zu gründender Verordnungen,

soweit es sich um Vorschriften handelt,

die dem Schutz der Dienstnehmer

dienen, und des Art. II § 28 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung.

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