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59. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird abgeändert wie folgt

1. Artikel 49 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Die Bundesgesetze und die im Artikel 50

bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler

im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist, nach Ablauf des

Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes,

das die Kundmachung enthält, herausgegeben und

versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht

ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte

Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für

Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen sind (Artikel 50 Absatz 2)."

2. Artikel 50 hat zu lauten

„(1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern

sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden

Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des

Nationalrates abgeschlossen werden.

(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter

Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der

Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag

durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz

1 und Absatz 2 sind die Bestimmungen des

Artikels 42 Absatz 1 bis 4 und, wenn durch den

Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt

wird, die Bestimmungen des Artikels 44

Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß

Absatz 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß

sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen

enthaltene Bestimmungen ausdrücklich

als ,verfassungsändernd' zu bezeichnen."

3. Artikel 65 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik

nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten,

genehmigt die Bestellung der fremden

Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter

der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge

ab. Er kann anläßlich des Abschlusses

eines nicht unter Artikel 50 fallenden Staatsvertrages

anordnen, daß dieser Staatsvertrag

durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen

ist."

4. Artikel 66 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß

bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die

nicht unter die Bestimmung des Artikels 50 fallen,

die Bundesregierung oder die zuständigen

Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen;

eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf

die Befugnis zu Anordnungen nach Artikel 65

Absatz 1 zweiter Satz."

5. Dem Artikel 89 wird folgender Absatz 5

angefügt

„(5) Die Absätze 2 bis 4 sind auf Staatsverträge,

die ohne Genehmigung des Nationalrates

gemäß Artikel 50 abgeschlossen worden sind,

nach Maßgabe des Artikels 140 a sinngemäß anzuwenden."

6. Nach Artikel 140 wird folgender Artikel 140a

eingefügt

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei

ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates

gemäß Artikel 50 abgeschlossenen Staatsverträge

Artikel 140, auf alle anderen Staatsverträge Artikel

139 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,

daß Staatsverträge, deren Gesetz- oder

Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof

feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses

an von den zu ihrer Vollziehung

berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn

der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt,

innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag

weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei

den im Artikel 50 bezeichneten Staatsverträgen

zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein

Jahr nicht überschreiten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder

Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages

fest, der durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen

zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit

des Beschlusses nach Artikel 50 Absatz 2

oder der Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1

zweiter Satz."

Artikel II.

Die nachstehenden Staatsverträge und in

Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen, die

vom Nationalrat als verfassungsändernd behandelt

und in Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt

worden sind, sind, obwohl sie weder

im Beschluß des Nationalrates noch anläßlich

ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich

als verfassungsändernd bezeichnet wurden,

gemäß Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung

mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 genehmigt

1. Artikel 3 des Kulturübereinkommens zwischen

der Republik Österreich und der Französischen

Republik, BGBl. Nr. 220/1947.

2. Artikel 4 des Übereinkommens zwischen

der Republik Österreich und der Italienischen

Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern, BGBl.

Nr. 270/1954.

3. Artikel 4, Artikel 7 Ziffern 2, 3 und 4, Artikel

8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 12 und

Artikel 15 Ziffer 2 des Staatsvertrages betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/

1955, hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung

jedoch nur, soweit sie österreichische

Staatsangehörige betrifft.

4. Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Italien über die Regelung

des erleichterten Warenaustausches zwischen den

österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-

Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957.

5. Artikel IV und VI der Konvention über die

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,

BGBl. Nr. 91/1958.

6. Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen,

BGBl. Nr. 119/1958.

7. Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll,

BGBl. Nr. 210/1958.

8. Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel

5 Absätze 2, 3 und 7, Artikel 7 Absätze 3

und 4, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 13 Absätze

2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15 Absätze

2 und 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 19

Absatz 2, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26

Absatz 2, Artikel 29, Artikel 31 Absätze 4

und 5, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 41 sowie

Artikel 43 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960.

9. Vertrag zwischen der Republik Österreich

und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung

der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen,

BGBl. Nr. 288/1960.

10. Artikel 1 und 2 des Abkommens über die

Gründung der EUROFIMA, Europäische Gesellschaft

für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial,

BGBl. Nr. 85/1961.

11. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und

Artikel 6 Absätze 3, 5, 6 und 7 des Übereinkommens

zur Schaffung einer Assoziierung zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland,

BGBl. Nr. 193/1961.

12. Artikel IX des Abkommens über die Internationale

Entwicklungsorganisation (IDA), BGBl.

Nr. 201/1961.

13. Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz

3 der Ausführungsbestimmungen zur Konvention

zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten

Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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