59. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird abgeändert wie folgt
1. Artikel 49 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Die Bundesgesetze und die im Artikel 50
bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler
im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nach Ablauf des
Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes,
das die Kundmachung enthält, herausgegeben und
versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte
Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für
Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen sind (Artikel 50 Absatz 2)."
2. Artikel 50 hat zu lauten
„(1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern
sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden
Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des
Nationalrates abgeschlossen werden.
(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter
Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der
Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag
durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz
1 und Absatz 2 sind die Bestimmungen des
Artikels 42 Absatz 1 bis 4 und, wenn durch den
Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt
wird, die Bestimmungen des Artikels 44
Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß
Absatz 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß
sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen
enthaltene Bestimmungen ausdrücklich
als ,verfassungsändernd' zu bezeichnen."
3. Artikel 65 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik
nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten,
genehmigt die Bestellung der fremden
Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter
der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge
ab. Er kann anläßlich des Abschlusses
eines nicht unter Artikel 50 fallenden Staatsvertrages
anordnen, daß dieser Staatsvertrag
durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen
ist."
4. Artikel 66 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß
bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die
nicht unter die Bestimmung des Artikels 50 fallen,
die Bundesregierung oder die zuständigen
Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen;
eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf
die Befugnis zu Anordnungen nach Artikel 65
Absatz 1 zweiter Satz."
5. Dem Artikel 89 wird folgender Absatz 5
angefügt
„(5) Die Absätze 2 bis 4 sind auf Staatsverträge,
die ohne Genehmigung des Nationalrates
gemäß Artikel 50 abgeschlossen worden sind,
nach Maßgabe des Artikels 140 a sinngemäß anzuwenden."
6. Nach Artikel 140 wird folgender Artikel 140a
eingefügt
„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei
ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates
gemäß Artikel 50 abgeschlossenen Staatsverträge
Artikel 140, auf alle anderen Staatsverträge Artikel
139 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Staatsverträge, deren Gesetz- oder
Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof
feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses
an von den zu ihrer Vollziehung
berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn
der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt,
innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag
weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei
den im Artikel 50 bezeichneten Staatsverträgen
zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein
Jahr nicht überschreiten.
(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder
Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages
fest, der durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen
zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit
des Beschlusses nach Artikel 50 Absatz 2
oder der Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1
zweiter Satz."
Artikel II.
Die nachstehenden Staatsverträge und in
Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen, die
vom Nationalrat als verfassungsändernd behandelt
und in Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt
worden sind, sind, obwohl sie weder
im Beschluß des Nationalrates noch anläßlich
ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich
als verfassungsändernd bezeichnet wurden,
gemäß Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 genehmigt
1. Artikel 3 des Kulturübereinkommens zwischen
der Republik Österreich und der Französischen
Republik, BGBl. Nr. 220/1947.
2. Artikel 4 des Übereinkommens zwischen
der Republik Österreich und der Italienischen
Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern, BGBl.
Nr. 270/1954.
3. Artikel 4, Artikel 7 Ziffern 2, 3 und 4, Artikel
8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 12 und
Artikel 15 Ziffer 2 des Staatsvertrages betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/
1955, hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung
jedoch nur, soweit sie österreichische
Staatsangehörige betrifft.
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Italien über die Regelung
des erleichterten Warenaustausches zwischen den
österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-
Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957.
5. Artikel IV und VI der Konvention über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
BGBl. Nr. 91/1958.
6. Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen,
BGBl. Nr. 119/1958.
7. Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll,
BGBl. Nr. 210/1958.
8. Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel
5 Absätze 2, 3 und 7, Artikel 7 Absätze 3
und 4, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 13 Absätze
2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15 Absätze
2 und 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26
Absatz 2, Artikel 29, Artikel 31 Absätze 4
und 5, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 41 sowie
Artikel 43 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960.
9. Vertrag zwischen der Republik Österreich
und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung
der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen,
BGBl. Nr. 288/1960.
10. Artikel 1 und 2 des Abkommens über die
Gründung der EUROFIMA, Europäische Gesellschaft
für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial,
BGBl. Nr. 85/1961.
11. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und
Artikel 6 Absätze 3, 5, 6 und 7 des Übereinkommens
zur Schaffung einer Assoziierung zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland,
BGBl. Nr. 193/1961.
12. Artikel IX des Abkommens über die Internationale
Entwicklungsorganisation (IDA), BGBl.
Nr. 201/1961.
13. Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz
3 der Ausführungsbestimmungen zur Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.