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59_1963 AT

59. Verordnung: 13. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: 13. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 93/1959, wird verordnet

Artikel I.

Nach § 7 der Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 164/1948, wird eingefügt

„§ 7 a. Beamte, die nach § 11 oder § 49 Abs. 6

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962,

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, haben für diese Zeit an

Stelle des in der Dienstzweigeordnung vorgesehenen

Amtstitels den ihnen jeweils zukommenden

militärischen Dienstgrad als Amtstitel zu

führen."

Artikel II.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil A folgende Änderungen vorgenommen

1. Im Abschnitt I Abs. 2 sind die Wörter „bei

den Studien der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung

einer auf Grund des mit Erlaß des

Bundesministeriums für Unterricht vom 12. Februar

1925, Zl. 6368/III, 12/24, genehmigten Statuts

eingerichteten Meisterschule für Architektur"

zu ersetzen durch „bei den Studien der

Architektur durch das Diplom einer Meisterschule

für Architektur an der Akademie der bildenden

Künste oder durch das Diplom einer Meisterklasse

für Architektur an der Akademie für angewandte

Kunst,".

2. Bei Dienstzweig Nr. 11 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten: „Die Vollendung

der Studien an der Montanistischen Hochschule

(Fachrichtung für Bergwesen oder Fachrichtung

für Erdölwesen) oder der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien, für die Definitivstellung

die Vollendung beider Studien."

3. Nach dem Dienstzweig Nr. 15 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 15 a eingefügt

4. Nach dem Dienstzweig Nr. 21 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 21 a eingefügt

5. Nach dem Dienstzweig Nr. 22 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 22 a eingefügt

6. Bei Dienstzweig Nr. 31 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten: „Die Vollendung

derm Studien an der Meisterklasse für Konservierung

und Technologie an der Akademie der bildenden

Künste oder die Vollendung der Studien an der

Akademie der bildenden Künste oder an der

Akademie für angewandte Kunst zuzüglich einer

dreijährigen zufriedenstellenden Verwendung im

Dienstzweig."

Artikel III.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil B folgende Änderungen vorgenommen

1. Im Abschnitt I Abs. 2 ist am Ende des ersten

Satzes nach den Worten „höhere Bundes-, Lehr-

und Versuchsanstalten für Wein-, Obst- und Gartenbau"

einzufügen „sowie höhere Abteilungen

an den Lehranstalten für Frauenberufe".

2. Nach dem Dienstzweig Nr. 55 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 55 a eingefügt

3. Nach dem Dienstzweig Nr. 64 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 64 a eingefügt

4. Bei Dienstzweig Nr. 71 hat in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der zweite Absatz zu

lauten: „Für den gehobenen technischen Fachdienst

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

ist überdies die Ablegung der Verkehrsdienstprüfung

III nachzuweisen."

Artikel IV.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil C folgende Änderungen vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 86 hat in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der zweite Absatz zu

lauten: „Von der Dienstzeit nach Abschnitt I sind

zwei Jahre in der Verwendung als definitiver

Beamter des mittleren Verkehrsdienstes zurückzulegen.

Dieses Erfordernis wird bei Beamten des

mittleren Werkstättendienstes, die die Verkehrsdienstprüfung

I für Kraftwagenlenker abgelegt

haben, durch eine mindestens zweijährige, bei

Beamten dieses Dienstzweiges, die diese Prüfung

nicht abgelegt haben, durch eine mindestens vierjährige

Verwendung als definitiver Beamter des

mittleren Werkstättendienstes ersetzt."

2. Nach dem Dienstzweig Nr. 88 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 88 a eingefügt

3. Nach dem Dienstzweig Nr. 100 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 100 a eingefügt

4. Bei Dienstzweig Nr. 102 ist in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" folgender Absatz anzufügen

„Dienstführende Wachebeamte sind, wenn

das zuständige Bundesministerium nichts anderes

bestimmt, von der Ablegung der Fachprüfung

befreit."

Artikel V.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil D folgende Änderungen vorgenommen

1. Nach dem Dienstzweig Nr. 104 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 104 a eingefügt

2. Bei Dienstzweig Nr. 105 hat die Rubrik

„Anstellungserfordernis" zu lauten: „An Stelle

des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses sine

zweijährige Verwendung als definitiver Beamter

der Verwendungsgruppe E oder eine sechsjährige

einschlägige Verwendung als Vertragsbediensteter

(Arbeiter) im Post- und Telegraphendienst, davon

zwei Jahre in probeweiser Verwendung im

Dienstzweig. Überdies die erfolgreiche Ablegung

der Telegraphendienstprüfung I."

3. An die Stelle des Dienstzweiges Nr. 108 tritt folgender Dienstzweig

4. Bei Dienstzweig Nr. 119 treten in der

Rubrik „Anstellungserfordernis" an die Stelle des

zweiten Absatzes folgende Absätze

„Bei den Agrarbehörden überdies für die Anstellung

die Absolvierung einer Fachschule baugewerblicher

Richtungen einer technischen oder

gewerblichen Bundeslehranstalt, einer gleichwertigen

Anstalt oder eines dreijährigen Fachkurses

beim Amt einer Landesregierung, der von diesem

nach einem vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan eingerichtet

wurde.

Zeitverpflichtete Soldaten sind, wenn das zuständige

Bundesministerium nichts anderes bestimmt,

von der Ablegung der Prüfung nach

Abs. 1 befreit, wenn sie die Prüfung für die

Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes oder

die Prüfung für die technischen Unteroffiziere

abgelegt haben."

5. Bei Dienstzweig Nr. 121 ist in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" folgender Absatz einzufügen

„Zeitverpflichtete Soldaten, die die Wirtschaftsunteroffiziersprüfung

oder die Kanzleiunteroffiziersprüfung

abgelegt haben, und Wachebeamte

sind, sofern das zuständige Bundesministerium

nichts anderes bestimmt, von der Ablegung

der Allgemeinen Kanzleiprüfung befreit."

6. Der Dienstzweig Nr. 122 erhält die Bezeichnung

„122. Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst

bei Bezirksgerichten." In der Rubrik

„Amtstitel" sind folgende Amtstitel einzufügen

In der ersten Zeile „(Gefangenenaufseher)

1)", in der zweiten Zeile „(Gefangenenaufsichtsadjunkt)

1)", in der dritten Zeile „(Gefangenenaufsichtsoffizial)

1)", in der vierten Zeile

„(Gefangenenaufsichtsoberoffizial) 1)"; als Fußnote

ist einzufügen: „1) Je nach Verwendung."

Artikel VI.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

entfallen im Teil E die Dienstzweige Nr. 131

und 137.

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