59. Verordnung: 13. Novelle der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 93/1959, wird verordnet
Artikel I.
Nach § 7 der Dienstzweigeverordnung, BGBl.
Nr. 164/1948, wird eingefügt
„§ 7 a. Beamte, die nach § 11 oder § 49 Abs. 6
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962,
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, haben für diese Zeit an
Stelle des in der Dienstzweigeordnung vorgesehenen
Amtstitels den ihnen jeweils zukommenden
militärischen Dienstgrad als Amtstitel zu
führen."
Artikel II.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil A folgende Änderungen vorgenommen
1. Im Abschnitt I Abs. 2 sind die Wörter „bei
den Studien der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung
einer auf Grund des mit Erlaß des
Bundesministeriums für Unterricht vom 12. Februar
1925, Zl. 6368/III, 12/24, genehmigten Statuts
eingerichteten Meisterschule für Architektur"
zu ersetzen durch „bei den Studien der
Architektur durch das Diplom einer Meisterschule
für Architektur an der Akademie der bildenden
Künste oder durch das Diplom einer Meisterklasse
für Architektur an der Akademie für angewandte
Kunst,".
2. Bei Dienstzweig Nr. 11 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten: „Die Vollendung
der Studien an der Montanistischen Hochschule
(Fachrichtung für Bergwesen oder Fachrichtung
für Erdölwesen) oder der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien, für die Definitivstellung
die Vollendung beider Studien."
3. Nach dem Dienstzweig Nr. 15 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 15 a eingefügt
4. Nach dem Dienstzweig Nr. 21 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 21 a eingefügt
5. Nach dem Dienstzweig Nr. 22 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 22 a eingefügt
6. Bei Dienstzweig Nr. 31 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten: „Die Vollendung
derm Studien an der Meisterklasse für Konservierung
und Technologie an der Akademie der bildenden
Künste oder die Vollendung der Studien an der
Akademie der bildenden Künste oder an der
Akademie für angewandte Kunst zuzüglich einer
dreijährigen zufriedenstellenden Verwendung im
Dienstzweig."
Artikel III.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil B folgende Änderungen vorgenommen
1. Im Abschnitt I Abs. 2 ist am Ende des ersten
Satzes nach den Worten „höhere Bundes-, Lehr-
und Versuchsanstalten für Wein-, Obst- und Gartenbau"
einzufügen „sowie höhere Abteilungen
an den Lehranstalten für Frauenberufe".
2. Nach dem Dienstzweig Nr. 55 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 55 a eingefügt
3. Nach dem Dienstzweig Nr. 64 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 64 a eingefügt
4. Bei Dienstzweig Nr. 71 hat in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der zweite Absatz zu
lauten: „Für den gehobenen technischen Fachdienst
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
ist überdies die Ablegung der Verkehrsdienstprüfung
III nachzuweisen."
Artikel IV.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil C folgende Änderungen vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 86 hat in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der zweite Absatz zu
lauten: „Von der Dienstzeit nach Abschnitt I sind
zwei Jahre in der Verwendung als definitiver
Beamter des mittleren Verkehrsdienstes zurückzulegen.
Dieses Erfordernis wird bei Beamten des
mittleren Werkstättendienstes, die die Verkehrsdienstprüfung
I für Kraftwagenlenker abgelegt
haben, durch eine mindestens zweijährige, bei
Beamten dieses Dienstzweiges, die diese Prüfung
nicht abgelegt haben, durch eine mindestens vierjährige
Verwendung als definitiver Beamter des
mittleren Werkstättendienstes ersetzt."
2. Nach dem Dienstzweig Nr. 88 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 88 a eingefügt
3. Nach dem Dienstzweig Nr. 100 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 100 a eingefügt
4. Bei Dienstzweig Nr. 102 ist in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" folgender Absatz anzufügen
„Dienstführende Wachebeamte sind, wenn
das zuständige Bundesministerium nichts anderes
bestimmt, von der Ablegung der Fachprüfung
befreit."
Artikel V.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil D folgende Änderungen vorgenommen
1. Nach dem Dienstzweig Nr. 104 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 104 a eingefügt
2. Bei Dienstzweig Nr. 105 hat die Rubrik
„Anstellungserfordernis" zu lauten: „An Stelle
des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses sine
zweijährige Verwendung als definitiver Beamter
der Verwendungsgruppe E oder eine sechsjährige
einschlägige Verwendung als Vertragsbediensteter
(Arbeiter) im Post- und Telegraphendienst, davon
zwei Jahre in probeweiser Verwendung im
Dienstzweig. Überdies die erfolgreiche Ablegung
der Telegraphendienstprüfung I."
3. An die Stelle des Dienstzweiges Nr. 108 tritt folgender Dienstzweig
4. Bei Dienstzweig Nr. 119 treten in der
Rubrik „Anstellungserfordernis" an die Stelle des
zweiten Absatzes folgende Absätze
„Bei den Agrarbehörden überdies für die Anstellung
die Absolvierung einer Fachschule baugewerblicher
Richtungen einer technischen oder
gewerblichen Bundeslehranstalt, einer gleichwertigen
Anstalt oder eines dreijährigen Fachkurses
beim Amt einer Landesregierung, der von diesem
nach einem vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan eingerichtet
wurde.
Zeitverpflichtete Soldaten sind, wenn das zuständige
Bundesministerium nichts anderes bestimmt,
von der Ablegung der Prüfung nach
Abs. 1 befreit, wenn sie die Prüfung für die
Unteroffiziere des lufttechnischen Dienstes oder
die Prüfung für die technischen Unteroffiziere
abgelegt haben."
5. Bei Dienstzweig Nr. 121 ist in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" folgender Absatz einzufügen
„Zeitverpflichtete Soldaten, die die Wirtschaftsunteroffiziersprüfung
oder die Kanzleiunteroffiziersprüfung
abgelegt haben, und Wachebeamte
sind, sofern das zuständige Bundesministerium
nichts anderes bestimmt, von der Ablegung
der Allgemeinen Kanzleiprüfung befreit."
6. Der Dienstzweig Nr. 122 erhält die Bezeichnung
„122. Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst
bei Bezirksgerichten." In der Rubrik
„Amtstitel" sind folgende Amtstitel einzufügen
In der ersten Zeile „(Gefangenenaufseher)
1)", in der zweiten Zeile „(Gefangenenaufsichtsadjunkt)
1)", in der dritten Zeile „(Gefangenenaufsichtsoffizial)
1)", in der vierten Zeile
„(Gefangenenaufsichtsoberoffizial) 1)"; als Fußnote
ist einzufügen: „1) Je nach Verwendung."
Artikel VI.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
entfallen im Teil E die Dienstzweige Nr. 131
und 137.