59. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Beschußgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 8. September
1951, BGBl. Nr. 224, zur Durchführung des
Beschußgesetzes wird wie folgt abgeändert und
ergänzt
1. § 4 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) bei Flintenläufen, die für das Verfeuern
von Patronen mit rauchlosem Pulver bestimmt
sind, mit einem Schuß Schwarzpulver
und mit zwei Schuß rauchlosem
Pulver, oder mit einem Schuß langsam und
mit einem Schuß schnell verbrennendem
rauchlosem Pulver,"
2. § 4 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver
für Büchsenläufe müssen einen Überdruck von
mindestens 30 v. H. gegenüber dem Gasdruck
ergeben, den die stärkste, mit Schwarzpulver
oder rauchlosem Pulver geladene Gebrauchspatrone
des gleichen Kalibers aufweist. Liegt der
Gasdruck der höchstgeladenen Gebrauchspatrone
über 3300 kp/cm², so müssen die mit rauchlosem
Pulver geladenen Beschußpatronen mindestens
einen Überdruck von 1000 kp/cm² ergeben."
3. Dem § 5 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) An Stelle dieses Vorbeschusses können,
Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung
treten. In diesem Falle kann die Ausstattung
der Läufe mit einer Verschlußschraube
entfallen."
4. Dem § 6 Abs. 2 ist der folgende Satz anzufügen
„Flintenläufe erhalten dieses Beschußzeichen nur
dann, wenn der Beschuß mit Patronen ausgeführt
wurde, die an der Meßstelle I des internationalen
Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens
1200 kp/cm² ergeben."