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59_1962 AT

59. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Beschußgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Beschußgesetzes.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 8. September

1951, BGBl. Nr. 224, zur Durchführung des

Beschußgesetzes wird wie folgt abgeändert und

ergänzt

1. § 4 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) bei Flintenläufen, die für das Verfeuern

von Patronen mit rauchlosem Pulver bestimmt

sind, mit einem Schuß Schwarzpulver

und mit zwei Schuß rauchlosem

Pulver, oder mit einem Schuß langsam und

mit einem Schuß schnell verbrennendem

rauchlosem Pulver,"

2. § 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Beschußpatronen mit rauchlosem Pulver

für Büchsenläufe müssen einen Überdruck von

mindestens 30 v. H. gegenüber dem Gasdruck

ergeben, den die stärkste, mit Schwarzpulver

oder rauchlosem Pulver geladene Gebrauchspatrone

des gleichen Kalibers aufweist. Liegt der

Gasdruck der höchstgeladenen Gebrauchspatrone

über 3300 kp/cm², so müssen die mit rauchlosem

Pulver geladenen Beschußpatronen mindestens

einen Überdruck von 1000 kp/cm² ergeben."

3. Dem § 5 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) An Stelle dieses Vorbeschusses können,

Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung

treten. In diesem Falle kann die Ausstattung

der Läufe mit einer Verschlußschraube

entfallen."

4. Dem § 6 Abs. 2 ist der folgende Satz anzufügen

„Flintenläufe erhalten dieses Beschußzeichen nur

dann, wenn der Beschuß mit Patronen ausgeführt

wurde, die an der Meßstelle I des internationalen

Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens

1200 kp/cm² ergeben."

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