59. Bundesgesetz: Unterhaltsschutzgesetz 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Verletzung der Unterhaltspflicht.
§ 1. (1) Wer durch gröbliche Verletzung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflicht bewirkt, daß der
Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten
gefährdet ist oder ohne Hilfe von
anderer Seite gefährdet wäre, wird wegen Übertretung
mit strengem Arrest von einer Woche
bis zu sechs Monaten bestraft. Seine Unterhaltspflicht
verletzt insbesondere auch, wer es vorsätzlich
unterläßt, einem Erwerbe nachzugehen,
der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen
würde.
(2) Ist der Täter innerhalb der letzten drei
Jahre vor der Tat schon einmal wegen Verletzung
der Unterhaltspflicht bestraft worden
oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine
schwere Schädigung der Gesundheit oder der
körperlichen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten
zur Folge, so wird der Täter wegen Vergehens
mit strengem Arreste von sechs Monaten
bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod
des Unterhaltsberechtigten zur Folge, bis zu drei
Jahren bestraft. Die an eine besondere Folge geknüpfte
höhere Strafe trifft den Täter nur, wenn
er die Folge vorhersehen konnte.
Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung.
§ 2. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes
obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt
und dadurch deren Verwahrlosung
bewirkt, wird wegen Übertretung mit strengem
Arreste von einer Woche bis zu sechs Monaten
bestraft.
Besondere Vorschriften für die Zuständigkeit und
des Verfahren.
§ 3. (1) In Strafsachen, die eine Übertretung
nach § 1 oder § 2 zum Gegenstand haben, entscheidet
das für Jugendsachen zuständige Gericht,
wenn durch die Tat ein Minderjähriger verletzt
oder gefährdet worden ist.
(2) In Strafsachen, die das Vergehen nach § 1
zum Gegenstand haben, entscheidet in erster Instanz
das für Jugendsachen zuständige Gericht,
wenn durch die Tat ein Minderjähriger verletzt
oder gefährdet worden ist; das vereinfachte Verfahren
ist in diesen Strafsachen bei sonstiger
Nichtigkeit des Urteiles (§ 281 Z. 3 StPO.) unzulässig.
(3) In den in den beiden vorstehenden Absätzen
angeführten Strafsachen gilt § 40 Abs. 1
und 2 JGG. 1949 dem Sinne nach, wenn das
Interesse des verletzten oder gefährdeten Minderjährigen
den Ausschluß der Öffentlichkeit erheischt.
Haftung für fremde Unterhaltsschulden.
§ 4. Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung
von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerbe
nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen
würde, und gewährt ihm ein Dritter
in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits
hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet
der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge
und Zahler für die Unterhaksschulden, die auf
die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.
Pfändung des Lohnanspruches gegen Angehörige.
§ 5. Leistet jemand, der gesetzlich zum Unterhalte
einer Person verpflichtet und erwerbsfähig
ist, im Haushalte oder im selbständigen Betriebe
seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, seines
Ehegatten oder einer Person, die mit ihm in
außerehelicher Gemeinschaft lebt, regelmäßige
Dienste, so gilt, wenn nicht ein höheres Entgelt
für diese Dienste vereinbart ist, dem Unterhaltsberechtigten
gegenüber, der die Pfändung des
Lohnanspruches des Unterhaltspflichtigen gegen
einen solchen Angehörigen erwirkt, vom Tage
der Pfändung an ein der ortsüblichen Entlohnung
entsprechendes Entgelt als vereinbart; war aber
dem Angehörigen der Bestand der Unterhaltspflicht
schon früher bekannt, so gilt das Entgelt
bereits vom Tage der erlangten Kenntnis an als
vereinbart. Der Drittschuldner kann sich weder
auf eine Vorauszahlung des Entgeltes berufen
noch gegen den Unterhaltspflichtigen bestehende
Gegenforderungen aufrechnen. Er haftet aber für
einen über den vereinbarten Lohn hinausgehenden
Betrag nur insoweit, als dadurch nicht seine
wirtschaftliche Existenz beeinträchtigt wird.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April
1960 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Bundesgesetz
vom 4. Februar 1925, BGBl. Nr. 69, über
den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches
mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, daß es auf
alle Straftaten noch anzuwenden ist, die sich
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet
haben.
(2) Fortgesetzte Verletzungen der Unterhaltspflicht
gegenüber demselben Unterhaltsberechtigten,
die sich teils vor, teils nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ereignet haben, sind
jedoch nur nach § 1 dieses Bundesgesetzes zu
ahnden. Als Vergehen nach § 1 Abs. 2 dürfen
diese Pflichtverletzungen aber nur geahndet werden,
wenn das Verhalten des Täters in der Zeit
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für
sich allein dieses Vergehen begründet.
(3) In den Fällen des Abs. 2 tritt in Verfahren,
die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits
anhängig sind, eine Änderung der Zuständigkeit
nicht ein, es sei denn, daß die Tat als
Vergehen nach § 1 Abs. 2 zu ahnden ist.
(4) Den Rückfall im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes begründen auch Bestrafungen nach
§ 1 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925,
BGBl. Nr. 69.
(5) Wo in anderen Bundesgesetzen eine Bestimmung
des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925,
BGBl. Nr. 69, angeführt ist, tritt an die Stelle
dieser Anführung die der entsprechenden Bestimmung
des vorliegenden Bundesgesetzes.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.