Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
59_1960 AT

59. Bundesgesetz: Unterhaltsschutzgesetz 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Unterhaltsschutzgesetz 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Verletzung der Unterhaltspflicht.

§ 1. (1) Wer durch gröbliche Verletzung seiner

gesetzlichen Unterhaltspflicht bewirkt, daß der

Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten

gefährdet ist oder ohne Hilfe von

anderer Seite gefährdet wäre, wird wegen Übertretung

mit strengem Arrest von einer Woche

bis zu sechs Monaten bestraft. Seine Unterhaltspflicht

verletzt insbesondere auch, wer es vorsätzlich

unterläßt, einem Erwerbe nachzugehen,

der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen

würde.

(2) Ist der Täter innerhalb der letzten drei

Jahre vor der Tat schon einmal wegen Verletzung

der Unterhaltspflicht bestraft worden

oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine

schwere Schädigung der Gesundheit oder der

körperlichen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten

zur Folge, so wird der Täter wegen Vergehens

mit strengem Arreste von sechs Monaten

bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod

des Unterhaltsberechtigten zur Folge, bis zu drei

Jahren bestraft. Die an eine besondere Folge geknüpfte

höhere Strafe trifft den Täter nur, wenn

er die Folge vorhersehen konnte.

Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung.

§ 2. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes

obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung

einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt

und dadurch deren Verwahrlosung

bewirkt, wird wegen Übertretung mit strengem

Arreste von einer Woche bis zu sechs Monaten

bestraft.

Besondere Vorschriften für die Zuständigkeit und

des Verfahren.

§ 3. (1) In Strafsachen, die eine Übertretung

nach § 1 oder § 2 zum Gegenstand haben, entscheidet

das für Jugendsachen zuständige Gericht,

wenn durch die Tat ein Minderjähriger verletzt

oder gefährdet worden ist.

(2) In Strafsachen, die das Vergehen nach § 1

zum Gegenstand haben, entscheidet in erster Instanz

das für Jugendsachen zuständige Gericht,

wenn durch die Tat ein Minderjähriger verletzt

oder gefährdet worden ist; das vereinfachte Verfahren

ist in diesen Strafsachen bei sonstiger

Nichtigkeit des Urteiles (§ 281 Z. 3 StPO.) unzulässig.

(3) In den in den beiden vorstehenden Absätzen

angeführten Strafsachen gilt § 40 Abs. 1

und 2 JGG. 1949 dem Sinne nach, wenn das

Interesse des verletzten oder gefährdeten Minderjährigen

den Ausschluß der Öffentlichkeit erheischt.

Haftung für fremde Unterhaltsschulden.

§ 4. Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung

von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerbe

nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen

würde, und gewährt ihm ein Dritter

in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits

hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet

der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge

und Zahler für die Unterhaksschulden, die auf

die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.

Pfändung des Lohnanspruches gegen Angehörige.

§ 5. Leistet jemand, der gesetzlich zum Unterhalte

einer Person verpflichtet und erwerbsfähig

ist, im Haushalte oder im selbständigen Betriebe

seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, seines

Ehegatten oder einer Person, die mit ihm in

außerehelicher Gemeinschaft lebt, regelmäßige

Dienste, so gilt, wenn nicht ein höheres Entgelt

für diese Dienste vereinbart ist, dem Unterhaltsberechtigten

gegenüber, der die Pfändung des

Lohnanspruches des Unterhaltspflichtigen gegen

einen solchen Angehörigen erwirkt, vom Tage

der Pfändung an ein der ortsüblichen Entlohnung

entsprechendes Entgelt als vereinbart; war aber

dem Angehörigen der Bestand der Unterhaltspflicht

schon früher bekannt, so gilt das Entgelt

bereits vom Tage der erlangten Kenntnis an als

vereinbart. Der Drittschuldner kann sich weder

auf eine Vorauszahlung des Entgeltes berufen

noch gegen den Unterhaltspflichtigen bestehende

Gegenforderungen aufrechnen. Er haftet aber für

einen über den vereinbarten Lohn hinausgehenden

Betrag nur insoweit, als dadurch nicht seine

wirtschaftliche Existenz beeinträchtigt wird.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April

1960 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Bundesgesetz

vom 4. Februar 1925, BGBl. Nr. 69, über

den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches

mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, daß es auf

alle Straftaten noch anzuwenden ist, die sich

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet

haben.

(2) Fortgesetzte Verletzungen der Unterhaltspflicht

gegenüber demselben Unterhaltsberechtigten,

die sich teils vor, teils nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ereignet haben, sind

jedoch nur nach § 1 dieses Bundesgesetzes zu

ahnden. Als Vergehen nach § 1 Abs. 2 dürfen

diese Pflichtverletzungen aber nur geahndet werden,

wenn das Verhalten des Täters in der Zeit

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für

sich allein dieses Vergehen begründet.

(3) In den Fällen des Abs. 2 tritt in Verfahren,

die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits

anhängig sind, eine Änderung der Zuständigkeit

nicht ein, es sei denn, daß die Tat als

Vergehen nach § 1 Abs. 2 zu ahnden ist.

(4) Den Rückfall im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes begründen auch Bestrafungen nach

§ 1 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925,

BGBl. Nr. 69.

(5) Wo in anderen Bundesgesetzen eine Bestimmung

des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925,

BGBl. Nr. 69, angeführt ist, tritt an die Stelle

dieser Anführung die der entsprechenden Bestimmung

des vorliegenden Bundesgesetzes.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →