59_1959
AT
59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen.
1959_59_0 59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 15. Dezember 1958, K II-1/1958, zusammengefaßt
hat
„Die Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift,
derzufolge österreichische Staatsbürger
ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit
behördlicher Bewilligung annehmen und tragen
dürfen, steht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
dem Bund zu."