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59_1959 AT

59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 15. Dezember 1958, K II-1/1958, zusammengefaßt

hat

„Die Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift,

derzufolge österreichische Staatsbürger

ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit

behördlicher Bewilligung annehmen und tragen

dürfen, steht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

dem Bund zu."

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