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59_1956 AT

59. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (5. Teilnovelle).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (5. Teilnovelle).

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 7. März 1956 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird die Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

vom 14. November 1947, betreffend die Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263, in der Fassung

der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 2. Juli 1949, BGBl. Nr. 150

(1. Teilnovelle), der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 4. November

1949, BGBl. Nr. 253 (2. Teilnovelle), der Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe vom 13. November

1950, BGBl. Nr. 227 (3. Teilnovelle) und der

Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe vom 10. Juli

1951, BGBl. Nr. 149 (4. Teilnovelle), wie folgt

abgeändert und ergänzt

Artikel I.

1. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Zugehörigkeit zu einer Gehaltsgruppe

wird, sofern diese Besoldungsordnung suche

Ausnahmen vorsieht, durch den Dienstposten

bestimmt, der dem Beamten verliehen ist."

2. § 6 Abs. 4 ist wie folgt zu ergänzen

„Die leitenden Beamten der Generaldirektion,

denen eine in der Anlage 1 nicht verzeichnete

über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters

hinausgehende Funktion übertragen ist, sowie

Beamte in der Dienstverwendung eines Präsidenten,

erhalten nach denselben Grundsätzen

unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgrupe

X Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte

Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung

der Zahl der Funktionen im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen geregelt ist."

3. Im § 7 Abs. 1 ist das Wort „Maßnahme"

durch das Wort „Verfügung" zu ersetzen.

4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„Der Anspruch auf Gehalt endet mit Ablauf

des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand

ausscheidet."

5. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„Der Gehalt wird am Ersten jeden Monates

oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist,

am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein

ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig,

wenn sie aus organisatorischen Gründen,

die mit der Durchführung der Auszahlung im

Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn

überdies das Bundesministerium für Finanzen

zugestimmt hat."

6. Als neuer Abs. 3 ist aufzunehmen

„(3) Ist der sich nach Durchführung der der

auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende

Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar,

so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als

5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen."

7. § 10 hat zu lauten

„Aufschiebung der Vorrückung

und vorübergehender Verlust erreichter Gehaltsstufen,

(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben

a) durch Einleitung eines Dienststrafverfahrens

bis zum Abschluß desselben und

b) durch Suspension des Beamten bis zu deren

Aufhebung.

Bei Wegfall des Aufschiebungsgrundes ist die

Vorrückung rückwirkend zu verfügen und die

Nachzahlung der zurückbehaltenen Bezüge vorzunehmen.

Eine Nachzahlung entfällt, wenn der

Beamte entlassen wird oder wenn über den Beamten

die Dienststrafe der Versetzung in den

dauernden Ruhestand unter zeitweiser oder dau-

ernder Kürzung des der Pensionsbemessung zugrunde

liegenden Bezuges (§ 51 Abs. 1 lit. h

Dienststrafordnung 1954) verhängt wird.

(2) In Vollziehung einer Dienststrafe nach § 51

Abs. 1 lit. d der Dienststrafordnung 1954 erhält

der Beamte ab dem der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses

folgenden Monatsersten den

um eine oder zwei Gehaltsstufen niedrigeren

Gehalt seiner Gehaltsgruppe. Nach Ablauf des

im Dienststraferkenntnis festgesetzten Zeitraumes

erhält der Beamte jene Gehaltsstufe, die

er erreicht hätte, wenn er nicht verurteilt worden

wäre."

8. Im § 13 Abs. 3 ist der zweite Satz zu

streichen.

9. § 14 hat zu lauten

„(1) Eine vorübergehende Verwendung auf

Dienstposten der gleichen Gehaltsgruppe mit

höherem Endgehalt oder auf Dienstposten

höherer Gehaltsgruppen, die nach Erfüllung der

für eine Beförderung notwendigen prüfungsmäßigen

Erfordernisse erfolgt, ist für ununterbrochene

Zeiträume von mindestens zweimonatiger

Dauer in den Personalunterlagen vorzumerken.

(2) Solche vorgemerkte Zeiträume von insgesamt

wenigstens sechs Monaten bewirken für

die ganze Dauer dieser und jeder künftigen vorübergehenden

Verwendung auf Dienstposten

der gleichen Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt

oder auf Dienstposten höherer Gehaltsgruppen

den Anspruch auf eine für die Bemessung

des Ruhegenusses nicht anrechenbare Zulage

im Ausmaß der Hälfte des Betrages, der

dem Beamten bei Beförderung als Bezugserhöhung

zugekommen wäre. Bei Erfüllung der

für eine Beförderung notwendigen prüfungsmäßigen

und vorverwendungsmäßigen Voraussetzungen

wird die Zulage im Ausmaß des Betrages,

der dem Beamten bei Beförderung als

Bezugserhöhung zugekommen wäre, gewährt.

Der Anspruch auf die Zulage ist vom Beamten

jeweils halbjährig im nachhinein geltend zu

machen."

10. § 15 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„auf einen Dienstposten derselben Gehaltsgruppe

mit niedrigerem Endgehalt."

11. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„Bei Dienstbestimmungen wird der Beamte

mit dem der Wirksamkeit der Dienstbestimmung

nächstfolgenden Monatsersten mit seinem

bisherigen Gehalt der gleichen Gehaltsstufe derselben

Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt

beziehungsweise der niedrigeren Gehaltsgruppe

zugewiesen. Er rückt gemäß § 9 weiter vor, wobei

die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte

Vorrückungszeit gewahrt bleibe Eine Bezugserhöhung

tritt jedoch erst ein, wenn die erreichte

Gehaltsstufe einen höheren Bezug vorsieht

als der bisherige Gehalt betrug, sofern nicht

die Bestimmungen des Abs. 4 zur Anwendung

gelangen."

12. § 16 Abs. 2 ist zu streichen.

13. § 16 Abs. 3 wird Abs. 2.

14. § 16 Abs. 4 wird Abs. 3.

15. § 16 Abs. 5 wird Abs. 4 und hat zu

lauten

„Dienstbestimmungen wegen geistiger oder

körperlicher Untauglichkeit oder Dienstbestimmungen,

deren Ursache nicht im Verschulden

des Beamten gelegen ist, sind tunlichst innerhalb

derselben Gehaltsgruppe vorzunehmen; ist

dies unmöglich, erfolgt die Überstellung auf

einen Dienstposten einer niedrigeren Gehaltsgruppe.

Der bisherige Monatsgehalt bleibt gewahrt.

Das Ausmaß der weiteren Vorrückungen

wird durch den Unterschiedsbetrag zwischen den

jeweiligen Gehaltsstufen (Vorrückungsbetrag) in

der gleichen Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt

beziehungsweise in der niedrigeren Gehaltsgruppe

bestimmt. Hiebei darf weder der

Gehalt, der ohne Dienstbestimmung erreicht

worden wäre, noch der nächsthöhere Endgehalt

überschritten werden. Bei späterer Beförderung

sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4

anzuwenden."

16. § 16 Abs. 6 wird Abs. 5 und hat zu lauten

„Ist eine Dienstbestimmung auf Grund einer

Dienststrafe nach § 51 Abs. 1 lit. e bis g der

Dienststrafordnung 1954 vorzunehmen, so erhält

der Beamte zufolge des mit Rechtskraft des

Erkenntnisses eingetretenen Verlustes des bisherigen

Dienstpostens und der damit verbundenen

Gehaltsansprüche ab dem nächstfolgenden

Monatsersten einen Gehalt, welcher unter Zugrundelegung

der bisherigen Gehaltsstufe der im

Erkenntnis festgelegten Gehaltsgruppe entspricht."

17. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„Der Dienstrang wird durch die Zugehörigkeit

zu einer Gehaltsgruppe und in dieser nach

der darin zurückgelegten Dienstzeit bestimmt.

Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren

Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe

verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe

mit höherem Endgehalt und die in dieser zurückgelegte

Dienstzeit den höheren Dienstrang.

Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere

Bezüge nicht anrechenbar sind, kommen nicht

in Betracht."

18. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte

Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der

Reihe nach maßgebend

a) das Rangverhältnis in der gleichen Gehaltsgruppe

mit niedrigerem Endgehalt,

b) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren

Gehaltsgruppe,

c) die Dauer der für den Ruhegenuß anrechenbaren

Dienstzeit,

d) das Lebensalter."

19. § 19 hat zu lauten

„Familienzulagen.

(1) Familienzulagen sind die Kinderzulage und

die Haushaltszulage.

(2) Den Beamten gebührt für jedes eigene

Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist,

eine Kinderzulage. Einem Beamten männlichen

Geschlechtes gebührt jedoch eine Kinderzulage

für ein uneheliches Kind nur für die Zeit, für

die er zur Unterhaltungsleistung verpflichtet ist.

(3) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes

eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Ansuchen

zuerkannt werden

a) wenn das Kind infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen oder infolge schwerer

Krankheit dauernd außerstande ist, sich

seinen Unterhalt zu verschaffen,

b) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,

wenn es wegen Studien oder

erweiterter fachlicher Ausbildung die

Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt

hat.

Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz gilt

auch in diesen Fällen.

(4) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht

in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen

Fällen auf Ansuchen für

jedes zu seinem Haushalt gehörende und von

ihm ganz oder teilweise erhaltene Kind, welches

das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage

zuerkannt werden. Zum Haushalt des Beamten

gehört ein Kind dann, wenn es nicht verheiratet

ist und bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter Leitung des Beamten dessen Wohnung

teilt oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb

seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,

sondern zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung

im Inland oder Ausland aufhält.

(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur

einmal. Haben beide Elternteile Anspruch auf

eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage

gegen einen Rechtsträger öffentlichen Rechts, so

gebührt dem Beamten die Kinderzulage nur

dann, wenn das Kind zu seinem Haushalt gehört

(Abs. 4 zweiter Satz); gehört das Kind nicht

zu seinem Haushalt, so gebührt ihm die Kinderzulage

nur so weit, als die Höhe der Kinderzulage

oder der gleichartigen Zulage, die der

andere Elternteil erhält, hinter der Höhe der

Kinderzulage nach dieser Besoldungsordnung zurückbleibt.

(6) Die Kinderzulage beträgt 100 S.

(7) Die Haushaltszulage gebührt

a) verheirateten Beamten;

b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt

des Todes des anderen Ehegatten

zum Haushalt des Beamten gehört hat

oder das nachher geboren wurde und aus

der aufgelösten Ehe stammt;

c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im

Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt

des Beamten gehört hat oder das nachher

geboren wurde und aus der aufgelösten

Ehe stammt, ferner, wenn der geschiedene

Beamte verpflichtet ist, für den Unterhalt

der geschiedenen Gattin ganz oder teilweise

zu sorgen.

(8) Die Haushaltszulage beträgt

a) bei verheirateten Beamten, die keine Kinderzulage

erhalten und deren Ehegatte Einkünfte

aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,

selbständiger oder nichtselbständiger

Arbeit von mehr als 460 S

monatlich bezieht, 40 S; bei den Einkünften

aus Land- und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

ist dabei von einem Zwölftel der Summe

dieser Einkünfte im letztvorangegangenen

Kalenderjahr auszugehen; wird bereits eine

gleichartige Familienzulage von einem

Rechtsträger öffentlichen Rechts gezahlt,

so ist diese Zulage auf die Haushaltszulage

anzurechnen;

b) in allen übrigen Fällen 100 S.

(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes

gebühren Familienzulagen nur, wenn

sie als Familienerhalter anzusehen sind.

(10) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

die für den Anfall und die Einstellung von

Familienzulagen von Bedeutung sind, binnen

einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn

er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache

erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem

Monat nach Kenntnis, seiner vorgesetzten Dienststelle

unter Vorlage der entsprechenden Belege

zu melden.

(11) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 10

rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage

für ein eheliches Kind schon ab dem

Monat der Geburt, die Haushaltszulage nach

Abs. 7 lit. a schon ab dem Monat der Verehelichung.

(12) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 10

nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Familienzulage

erst von dem der Meldung nächstfolgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung

an einem Monatsersten erstattet wurde, von

diesem Tag an."

20. Als § 19 a ist aufzunehmen

„§ 19 a. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 19

als versorgt anzusehen, wenn es

1. den ordentlichen Präsenzdienst im Sinne der

wehrrechtlichen Vorschriften leistet;

2. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand

tritt;

3. in ein Stift oder in ein Kloster eintritt;

4. einen Stiftplatz oder einen Freiplatz in einer

Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt

erhält, so lange die Anstalt alle Bedürfnisse

der untergebrachten Person bestreitet;

5. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen

oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten

gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich

tätig ist; unter beruflicher Tätigkeit wird

eine solche verstanden, welche ständig und

in der Absicht, sich dadurch den Lebensunterhalt

zu erwerben, ausgeübt wird;

6. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder Naturalbezüge

erhält;

7. im Bezug eines ordentlichen oder außerordentlichen

Versorgungsgenusses steht;

8. im Bezug einer Sozialversicherungsrente,

einer Rente nach den Vorschriften über die

Kriegsopferversorgung, eines Arbeitslosengeldes

(Notstandshilfe) oder anderer durch

einen Rechtsträger öffentlichen Rechts aus

sozialen Gründen gewährter Zuwendungen

steht;

9. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung (Stipendium)

erhält; Schul- oder Studienstipendien

sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen;

10. von einer anderen Person als derjenigen,

welche die Kinderzulage beansprucht, auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung alimentiert

wird;

11. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer

Praxis steht und im Zusammenhang damit

Bezüge (Unterhaltsbeiträge u. dgl.) in Geld

oder Naturalien erhält;

12. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes

bezieht.

(2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 6 bis 12 ist jedoch nur

dann anzunehmen, wenn der Geld- oder Naturalbezug

den Wert von monatlich 500 S übersteigt;

Überstundenzahlungen, Aushilfen, Urlaubsgeld,

Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Sonderzahlungen

sind hiebei nicht in Anschlag zu

bringen. In dem Fall der Z. 12 ist von einem

Zwölftel der Summe der Einkünfte im letztvorhergehenden

Kalenderjahr auszugehen. Der

Bezug einer Lehrlingsentschädigung gilt ohne

Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung nicht

als Versorgung.

(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen, ist

der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert

der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung

mit 60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen

Verköstigung nebst Wohnung, Kleidung

und Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung

sämtlicher Bedürfnisse durch die Beistellung

von Sachwerten mit 100 v. H. des Betrages von

500 S zu veranschlagen."

21. Als § 19 b ist aufzunehmen

„§ 19 b. Sonderzah1ung.

(1) Dem Beamten gebührt für jedes Kalenderhalbjahr

eine Sonderzahlung in der Höhe von

50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den

Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter

während eines Kalenderhalbjahres, für das

die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen

im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt

ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende

Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden

aus dem Dienststand jedenfalls der

Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(2) Monatsbezug im Sinne des Abs. 1 ist der

Gehalt und allfällige Zulagen (Familienzulagen,

Ergänzungszulagen, Dienstalterszulagen und

Teuerungszulagen).

(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende

Sonderzahlung ist am 15. Juni, die für

das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung

am 15. Dezember auszuzahlen. Sind diese

Tage keine Arbeitstage, wird die Sonderzahlung

am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt.

Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres

aus dem Dienstverhältnis aus, so ist

die Sonderzahlung binnen einem Monat nach

Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so

ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes

noch gebührende Sonderzahlung zusammen

mit der nächsten ihm als Beamter des

Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen."

22. Als § 19 c ist aufzunehmen

„§ 19c. Dienstalterszulage.

(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten

Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe verbracht und

den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erworben

hat, gebührt ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens

beider Voraussetzungen eine für

die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses

nicht anrechenbare Dienstalterszulage (einfache

Dienstalterszulage).

(2) Das Ausmaß der Dienstalterszulage bestimmt

sich grundsätzlich nach dem letzten Vorrückungsbetrag

jener Gehaltsgruppe, welcher der

Dienstposten des Beamten zugehört. Abweichend

hievon bestimmt sich die Dienstalterszulage

a) bei Beamten, welche nach § 16 Abs. 3

dienstbestimmt wurden, nach dem Ausmaß

des letzten Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,

welche sie vor erfolgter

Dienstbestimmung erreicht hatten,

b) bei Beamten, deren Bezüge sich nach

Spalte 9 der Anlage 1 bestimmen, nach dem

Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages

jener Gehaltsgruppe, nach deren Ansätzen

sie Bezüge erhalten.

(3) Nach drei im Bezug der Dienstalterszulage

nach Abs. 1 verbrachten Jahren wird diese ein-

mal um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte

Dienstalterszulage).

(4) Die Dienstalterszulage ist für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses anzurechnen.

a) im Zeitpunkt einer Ruhestandsversetzung

auf eigenes Ansuchen (§ 130 Abs. 1 lit. a

bis c der Dienstordnung), wenn der Beamte

bereits jeweils drei Jahre im Bezug der

einfachen beziehungsweise erhöhten Dienstalterszulage

gestanden ist,

b) im Zeitpunkt des Todes oder einer Ruhestandsversetzung

von Dienstes wegen

(§ 130 Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung),

wenn der Beamte jeweils zwei

Jahre im Bezug der einfachen beziehungsweise

erhöhten Dienstalterszulage gestanden

ist, sofern nicht die Bestimmungen unter

lit. c zur Anwendung gelangen,

c) im Zeitpunkt des Todes infolge Dienstunfall

oder einer wegen Dienstunfähigkeit

infolge Dienstunfall von Dienstes wegen

verfügten Ruhestandsversetzung, sofort.

Erfolgt eine Ruhestandsversetzung in Vollzug

eines Dienststraferkenntnisses, ist eine Anrechnung

der Dienstalterszulage für die Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses ausgeschlossen."

23. § 20 hat zu lauten

„Aufwandsentschädigungen

und Nebengebühren.

(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sind

unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen

der Dienstordnung sowie der besonderen

Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden.

(2) Bisher gewährte Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen

bleiben bis zu einer Neuregelung

aufrecht."

24. § 22 hat zu lauten

„Bezugsvorschüsse und

Geldaushilfen.

(1) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine

Notlage geraten ist, oder wenn sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, kann ihm auf

Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens

vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuß

bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt

werden. Die Gewährung eines Bezugsvorschusses

kann von Sicherstellungen abhängig gemacht

werden. Der Bezugsvorschuß wird im Wege der

Aufrechnung abgestattet; der Beamte kann jedoch

den Bezugsvorschuß vorzeitig zurückzahlen.

Scheidet ein Beamter aus dem Dienststand aus, so

können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt

noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses

außer den dem ausscheidenden Beamten

selbst zustehenden Geldansprüchen, auch

ein den Hinterbliebenen gebührender Versorgungsgenuß,

mit Ausnahme des Todfallsbeitrages,

herangezogen werden. Unterhaltsbeiträge sind

einem Ruhe(Versorgungs)genuß gleichzuhalten.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen höhere Bezugsvorschüsse

und weitergehende Begünstigungen

gewährt werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden

während des provisorischen Dienstverhältnisses

keine Anwendung; Ausnahmen können nur im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen bewilligt werden.

(4) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine

Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung

eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe

gewährt werden."

25. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„Hat ein Beamter seinen Dienstort in einem

Gebiet, in dem die österreichische Währung nicht

gesetzliches Zahlungsmittel ist, und muß er dort

wohnen, so bestimmt das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

die Art der Umrechnung der Dienstbezüge

und allfälliger Nebengebühren in die fremde

Währung und die Art der Auszahlung. Hiebei

ist auf die Höhe der Inlandsbezüge des Beamten

und auf das Verhältnis der Kaufkraft der inländischen

Währung im Inland zur Kaufkraft der

betreffenden ausländischen Währung im Ausland

Bedacht zu nehmen. Es kann auch bestimmt werden,

daß die Bezüge und allfällige Nebengebühren

zum Teil in inländischer, zum Teil in ausländischer

Währung ausgezahlt werden."

26. § 33 hat zu lauten

„Die Kinderzulage nach § 19 Abs. 3 kann in

berücksichtigungswürdigen Fällen auch über das

vollendete 24. Lebensjahr des Kindes hinaus für

einen angemessenen Zeitraum gewährt werden,

wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb

noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium

oder eine erweiterte fachliche Ausbildung wegen

Kriegsdienstes, Maßregelung, geänderter Verhältnisse

oder sonstiger nicht überwindbarer Hindernisse

nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden

konnte."

27. § 34 Abs. 4 hat zu lauten

„Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge

am geänderte Lebenshaltungskosten notwendig

ist, können Teuerungszuschläge gewährt werden.

Diese Teuerungszuschläge sind in Hundertsätzen

festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile

des Monatsbezuges auch verschieden hoch festgesetzt

werden."

28. Im § 34 ist als Abs. § aufzunehmen

„(5) Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche

Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu

dem sie gewährt werden."

29. Die Anlage 11 (Reihung der Dienstverrichtungen

und besondere Erfordernisse für die provisorische

Anstellung, die Definitivstellung und

die Beförderung der Beamten) ist wie folgt abzuändern

beziehungsweise zu ergänzen

30. Die Anlage 2 zur Besoldungsordnung ist durch nachstehende Gehaltstabelle zu ersetzen

31. Die Anlage 3 zur Besoldungsordnung ist

wie folgt zu ergänzen

Bei Gehaltsgruppe X ist aufzunehmen: „2)".

Als neue Fußnote 3) ist aufzunehmen

„3) Die in § 6 Abs. 4 zweiter Satz bezeichneten

Beamten der Generaldirektion führen ihre Funktionsbezeichnung

als Diensttitel."

ARTIKEL II,

Übergangs-

und Schlußbestimmungen.

1. Der Beamte, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Kundmachung im Dienststand

befindet, erhält mit diesem Zeitpunkt Bezüge

nach der Anlage 2, wobei die nach den bisherigen

Bestimmungen erlangte bezugsrechtliche Stellung

(Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und Zeitpunkt der

nächsten Vorrückung) grundsätzlich gewahrt

bleibt. Ist zwischen dem Inkrafttreten und der

Verlautbarung dieser Kundmachung eine

Änderung der bezugsrechtlichen Stellung auf

Grund der bisherigen Bestimmungen eingetreten,

so bleibt ab dem Wirksamwerden der Änderung

die hiedurch erlangte bezugsrechtliche Stellung

grundsätzlich gewahrt.

Abweichend hievon erhalten

a) Beamte, die bereits drei Jahre (Beamte des

Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- und Verschubdienstes

zwei Jahre) in der Gehaltsstufe

10 der Gehaltsgruppen I, II a, III a,

IV a oder V a zugebracht haben, Bezüge der

Gehaltsstufe 11, sofern sie bereits sechs

Jahre (Beamte des Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-

und Verschubdienstes vier

Jahre) in der Gehaltsstufe 10 zugebracht

haben, Bezüge der Gehaltsstufe 12,

b) Beamte, die bereits drei Jahre in der Gehaltsstufe

11 der Gehaltsgruppen VI a und

VII a zugebracht haben, Bezüge der Gehaltsstufe

12,

c) Beamte der Gehaltsgruppe X, Gehaltsstufe

17, Bezüge der Gehaltsstufe 16.

2. Bei Beamten, welche gemäß §§ 15 und 16

Abs. 1, 2 und 4 dienstbestimmt wurden, ist der

nunmehrige Gehalt in der Weise zu ermitteln,

daß der Gehalt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Dienstbestimmung nach der am

1. Feber 1956 gültigen Gehaltstabelle (Anlage 2)

fiktiv festzustellen ist und von diesem ausgehend

allfällige nach § 16 zulässige Vorrückungen zu

berücksichtigen sind.

3. Abweichend von den Bestimmungen des

§ 19 c Abs. 3 erhält ein Beamter, der sich bereits

sechs Jahre in der letzten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe,

hievon mindestens drei Jahre nach

Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß

befindet, die erhöhte Dienstalterszulage.

Diese Bestimmung tritt mit 31. Jänner 1959

außer Kraft.

4. Bei Beamten, denen im Zeitpunkt des Inkraftretens

dieser Kundmachung eine Dienstalterszulage

nach § 19 c Abs. 1 gebührt, beziehungsweise

welche zu diesem Zeitpunkt nach

Artikel II Z. 3 eine erhöhte Dienstalterszulage

erhalten, ist abweichend von den Bestimmungen

des § 19 c Abs. 4 lit. a und b die einfache Dienstalterszulage

bereits nach einem Drittel, die erhöhte

Dienstalterszulage bereits nach zwei Drittel

der im § 19 c Abs. 4 lit. a und b festgesetzten

Zeiträume für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)

genusses anzurechnen.

5. Ergänzungszulagen, die nach § 34 Abs. 1 gewährt

wurden, sind nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Bezuges gemäß Artikel II Z. 1 sowie

durch Vorrückung, Anfall einer Dienstalterszulage

oder Beförderung nach dieser Besoldungsordnung

einzuziehen.

6. Diese Kundmachung tritt — unbeschadet

der Bestimmungen der Z. 7 — am 1. Feber 1956

in Kraft.

7. Die in dieser Kundmachung vorgesehenen

Bezüge gebühren den Beamten ab 1. Feber 1956

in folgendem Ausmaß

a) die Haushaltszulage nach § 19 Abs. 8 lit. a

im vollen Ausmaß;

b) die übrigen Familienzulagen im Ausmaß

von 90 v. H.;

c) der Gehalt und die Dienstalterszulage im

Ausmaß von 85 v. H.; beträgt die Erhöhung

des bisherigen Bezuges, die sich auf

diese Weise in Verbindung mit der Anwendung

der Bestimmungen des Artikels II

Z. 1 bis 3 ergibt, nicht mindestens 70 S, so

gebührt dem Beamten eine Erhöhung des

bisherigen Bezuges um 70 S, höchstens jedoch

eine Erhöhung auf 100 v. H. der

Summe der in dieser Kundmachung für

diese Teile des Monatsbezuges vorgesehenen

Ansätze.

8. Die Bezüge sind stufenweise auf das volle

in dieser Kundmachung vorgesehene Ausmaß zu

erhöhen. Das nähere wird durch Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates bestimmt.

9. Die durch diese Kundmachung aufgehobenen

oder geänderten Bestimmungen der Besoldungsordnung

sind in der bis zum Inkrafttreten dieser

Kundmachung geltenden Fassung auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die vor dem 1. Feber

1956 liegende Zeiträume betreffen.

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