59. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr, betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (5. Teilnovelle).
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 7. März 1956 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird die Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
vom 14. November 1947, betreffend die Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263, in der Fassung
der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 2. Juli 1949, BGBl. Nr. 150
(1. Teilnovelle), der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 4. November
1949, BGBl. Nr. 253 (2. Teilnovelle), der Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe vom 13. November
1950, BGBl. Nr. 227 (3. Teilnovelle) und der
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe vom 10. Juli
1951, BGBl. Nr. 149 (4. Teilnovelle), wie folgt
abgeändert und ergänzt
Artikel I.
1. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Zugehörigkeit zu einer Gehaltsgruppe
wird, sofern diese Besoldungsordnung suche
Ausnahmen vorsieht, durch den Dienstposten
bestimmt, der dem Beamten verliehen ist."
2. § 6 Abs. 4 ist wie folgt zu ergänzen
„Die leitenden Beamten der Generaldirektion,
denen eine in der Anlage 1 nicht verzeichnete
über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters
hinausgehende Funktion übertragen ist, sowie
Beamte in der Dienstverwendung eines Präsidenten,
erhalten nach denselben Grundsätzen
unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgrupe
X Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte
Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung
der Zahl der Funktionen im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen geregelt ist."
3. Im § 7 Abs. 1 ist das Wort „Maßnahme"
durch das Wort „Verfügung" zu ersetzen.
4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„Der Anspruch auf Gehalt endet mit Ablauf
des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand
ausscheidet."
5. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„Der Gehalt wird am Ersten jeden Monates
oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist,
am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein
ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig,
wenn sie aus organisatorischen Gründen,
die mit der Durchführung der Auszahlung im
Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn
überdies das Bundesministerium für Finanzen
zugestimmt hat."
6. Als neuer Abs. 3 ist aufzunehmen
„(3) Ist der sich nach Durchführung der der
auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende
Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar,
so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als
5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen."
7. § 10 hat zu lauten
„Aufschiebung der Vorrückung
und vorübergehender Verlust erreichter Gehaltsstufen,
(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben
a) durch Einleitung eines Dienststrafverfahrens
bis zum Abschluß desselben und
b) durch Suspension des Beamten bis zu deren
Aufhebung.
Bei Wegfall des Aufschiebungsgrundes ist die
Vorrückung rückwirkend zu verfügen und die
Nachzahlung der zurückbehaltenen Bezüge vorzunehmen.
Eine Nachzahlung entfällt, wenn der
Beamte entlassen wird oder wenn über den Beamten
die Dienststrafe der Versetzung in den
dauernden Ruhestand unter zeitweiser oder dau-
ernder Kürzung des der Pensionsbemessung zugrunde
liegenden Bezuges (§ 51 Abs. 1 lit. h
Dienststrafordnung 1954) verhängt wird.
(2) In Vollziehung einer Dienststrafe nach § 51
Abs. 1 lit. d der Dienststrafordnung 1954 erhält
der Beamte ab dem der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses
folgenden Monatsersten den
um eine oder zwei Gehaltsstufen niedrigeren
Gehalt seiner Gehaltsgruppe. Nach Ablauf des
im Dienststraferkenntnis festgesetzten Zeitraumes
erhält der Beamte jene Gehaltsstufe, die
er erreicht hätte, wenn er nicht verurteilt worden
wäre."
8. Im § 13 Abs. 3 ist der zweite Satz zu
streichen.
9. § 14 hat zu lauten
„(1) Eine vorübergehende Verwendung auf
Dienstposten der gleichen Gehaltsgruppe mit
höherem Endgehalt oder auf Dienstposten
höherer Gehaltsgruppen, die nach Erfüllung der
für eine Beförderung notwendigen prüfungsmäßigen
Erfordernisse erfolgt, ist für ununterbrochene
Zeiträume von mindestens zweimonatiger
Dauer in den Personalunterlagen vorzumerken.
(2) Solche vorgemerkte Zeiträume von insgesamt
wenigstens sechs Monaten bewirken für
die ganze Dauer dieser und jeder künftigen vorübergehenden
Verwendung auf Dienstposten
der gleichen Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt
oder auf Dienstposten höherer Gehaltsgruppen
den Anspruch auf eine für die Bemessung
des Ruhegenusses nicht anrechenbare Zulage
im Ausmaß der Hälfte des Betrages, der
dem Beamten bei Beförderung als Bezugserhöhung
zugekommen wäre. Bei Erfüllung der
für eine Beförderung notwendigen prüfungsmäßigen
und vorverwendungsmäßigen Voraussetzungen
wird die Zulage im Ausmaß des Betrages,
der dem Beamten bei Beförderung als
Bezugserhöhung zugekommen wäre, gewährt.
Der Anspruch auf die Zulage ist vom Beamten
jeweils halbjährig im nachhinein geltend zu
machen."
10. § 15 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„auf einen Dienstposten derselben Gehaltsgruppe
mit niedrigerem Endgehalt."
11. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„Bei Dienstbestimmungen wird der Beamte
mit dem der Wirksamkeit der Dienstbestimmung
nächstfolgenden Monatsersten mit seinem
bisherigen Gehalt der gleichen Gehaltsstufe derselben
Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt
beziehungsweise der niedrigeren Gehaltsgruppe
zugewiesen. Er rückt gemäß § 9 weiter vor, wobei
die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte
Vorrückungszeit gewahrt bleibe Eine Bezugserhöhung
tritt jedoch erst ein, wenn die erreichte
Gehaltsstufe einen höheren Bezug vorsieht
als der bisherige Gehalt betrug, sofern nicht
die Bestimmungen des Abs. 4 zur Anwendung
gelangen."
12. § 16 Abs. 2 ist zu streichen.
13. § 16 Abs. 3 wird Abs. 2.
14. § 16 Abs. 4 wird Abs. 3.
15. § 16 Abs. 5 wird Abs. 4 und hat zu
lauten
„Dienstbestimmungen wegen geistiger oder
körperlicher Untauglichkeit oder Dienstbestimmungen,
deren Ursache nicht im Verschulden
des Beamten gelegen ist, sind tunlichst innerhalb
derselben Gehaltsgruppe vorzunehmen; ist
dies unmöglich, erfolgt die Überstellung auf
einen Dienstposten einer niedrigeren Gehaltsgruppe.
Der bisherige Monatsgehalt bleibt gewahrt.
Das Ausmaß der weiteren Vorrückungen
wird durch den Unterschiedsbetrag zwischen den
jeweiligen Gehaltsstufen (Vorrückungsbetrag) in
der gleichen Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt
beziehungsweise in der niedrigeren Gehaltsgruppe
bestimmt. Hiebei darf weder der
Gehalt, der ohne Dienstbestimmung erreicht
worden wäre, noch der nächsthöhere Endgehalt
überschritten werden. Bei späterer Beförderung
sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4
anzuwenden."
16. § 16 Abs. 6 wird Abs. 5 und hat zu lauten
„Ist eine Dienstbestimmung auf Grund einer
Dienststrafe nach § 51 Abs. 1 lit. e bis g der
Dienststrafordnung 1954 vorzunehmen, so erhält
der Beamte zufolge des mit Rechtskraft des
Erkenntnisses eingetretenen Verlustes des bisherigen
Dienstpostens und der damit verbundenen
Gehaltsansprüche ab dem nächstfolgenden
Monatsersten einen Gehalt, welcher unter Zugrundelegung
der bisherigen Gehaltsstufe der im
Erkenntnis festgelegten Gehaltsgruppe entspricht."
17. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„Der Dienstrang wird durch die Zugehörigkeit
zu einer Gehaltsgruppe und in dieser nach
der darin zurückgelegten Dienstzeit bestimmt.
Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren
Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe
verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe
mit höherem Endgehalt und die in dieser zurückgelegte
Dienstzeit den höheren Dienstrang.
Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere
Bezüge nicht anrechenbar sind, kommen nicht
in Betracht."
18. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte
Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der
Reihe nach maßgebend
a) das Rangverhältnis in der gleichen Gehaltsgruppe
mit niedrigerem Endgehalt,
b) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren
Gehaltsgruppe,
c) die Dauer der für den Ruhegenuß anrechenbaren
Dienstzeit,
d) das Lebensalter."
19. § 19 hat zu lauten
„Familienzulagen.
(1) Familienzulagen sind die Kinderzulage und
die Haushaltszulage.
(2) Den Beamten gebührt für jedes eigene
Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist,
eine Kinderzulage. Einem Beamten männlichen
Geschlechtes gebührt jedoch eine Kinderzulage
für ein uneheliches Kind nur für die Zeit, für
die er zur Unterhaltungsleistung verpflichtet ist.
(3) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes
eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Ansuchen
zuerkannt werden
a) wenn das Kind infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen oder infolge schwerer
Krankheit dauernd außerstande ist, sich
seinen Unterhalt zu verschaffen,
b) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,
wenn es wegen Studien oder
erweiterter fachlicher Ausbildung die
Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt
hat.
Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz gilt
auch in diesen Fällen.
(4) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht
in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen
Fällen auf Ansuchen für
jedes zu seinem Haushalt gehörende und von
ihm ganz oder teilweise erhaltene Kind, welches
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage
zuerkannt werden. Zum Haushalt des Beamten
gehört ein Kind dann, wenn es nicht verheiratet
ist und bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter Leitung des Beamten dessen Wohnung
teilt oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb
seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,
sondern zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung
im Inland oder Ausland aufhält.
(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur
einmal. Haben beide Elternteile Anspruch auf
eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage
gegen einen Rechtsträger öffentlichen Rechts, so
gebührt dem Beamten die Kinderzulage nur
dann, wenn das Kind zu seinem Haushalt gehört
(Abs. 4 zweiter Satz); gehört das Kind nicht
zu seinem Haushalt, so gebührt ihm die Kinderzulage
nur so weit, als die Höhe der Kinderzulage
oder der gleichartigen Zulage, die der
andere Elternteil erhält, hinter der Höhe der
Kinderzulage nach dieser Besoldungsordnung zurückbleibt.
(6) Die Kinderzulage beträgt 100 S.
(7) Die Haushaltszulage gebührt
a) verheirateten Beamten;
b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt
des Todes des anderen Ehegatten
zum Haushalt des Beamten gehört hat
oder das nachher geboren wurde und aus
der aufgelösten Ehe stammt;
c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im
Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt
des Beamten gehört hat oder das nachher
geboren wurde und aus der aufgelösten
Ehe stammt, ferner, wenn der geschiedene
Beamte verpflichtet ist, für den Unterhalt
der geschiedenen Gattin ganz oder teilweise
zu sorgen.
(8) Die Haushaltszulage beträgt
a) bei verheirateten Beamten, die keine Kinderzulage
erhalten und deren Ehegatte Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbständiger oder nichtselbständiger
Arbeit von mehr als 460 S
monatlich bezieht, 40 S; bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
ist dabei von einem Zwölftel der Summe
dieser Einkünfte im letztvorangegangenen
Kalenderjahr auszugehen; wird bereits eine
gleichartige Familienzulage von einem
Rechtsträger öffentlichen Rechts gezahlt,
so ist diese Zulage auf die Haushaltszulage
anzurechnen;
b) in allen übrigen Fällen 100 S.
(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes
gebühren Familienzulagen nur, wenn
sie als Familienerhalter anzusehen sind.
(10) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall und die Einstellung von
Familienzulagen von Bedeutung sind, binnen
einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn
er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache
erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem
Monat nach Kenntnis, seiner vorgesetzten Dienststelle
unter Vorlage der entsprechenden Belege
zu melden.
(11) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 10
rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage
für ein eheliches Kind schon ab dem
Monat der Geburt, die Haushaltszulage nach
Abs. 7 lit. a schon ab dem Monat der Verehelichung.
(12) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 10
nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Familienzulage
erst von dem der Meldung nächstfolgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung
an einem Monatsersten erstattet wurde, von
diesem Tag an."
20. Als § 19 a ist aufzunehmen
„§ 19 a. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 19
als versorgt anzusehen, wenn es
1. den ordentlichen Präsenzdienst im Sinne der
wehrrechtlichen Vorschriften leistet;
2. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand
tritt;
3. in ein Stift oder in ein Kloster eintritt;
4. einen Stiftplatz oder einen Freiplatz in einer
Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt
erhält, so lange die Anstalt alle Bedürfnisse
der untergebrachten Person bestreitet;
5. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen
oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten
gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich
tätig ist; unter beruflicher Tätigkeit wird
eine solche verstanden, welche ständig und
in der Absicht, sich dadurch den Lebensunterhalt
zu erwerben, ausgeübt wird;
6. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder Naturalbezüge
erhält;
7. im Bezug eines ordentlichen oder außerordentlichen
Versorgungsgenusses steht;
8. im Bezug einer Sozialversicherungsrente,
einer Rente nach den Vorschriften über die
Kriegsopferversorgung, eines Arbeitslosengeldes
(Notstandshilfe) oder anderer durch
einen Rechtsträger öffentlichen Rechts aus
sozialen Gründen gewährter Zuwendungen
steht;
9. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung (Stipendium)
erhält; Schul- oder Studienstipendien
sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen;
10. von einer anderen Person als derjenigen,
welche die Kinderzulage beansprucht, auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung alimentiert
wird;
11. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer
Praxis steht und im Zusammenhang damit
Bezüge (Unterhaltsbeiträge u. dgl.) in Geld
oder Naturalien erhält;
12. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes
bezieht.
(2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 6 bis 12 ist jedoch nur
dann anzunehmen, wenn der Geld- oder Naturalbezug
den Wert von monatlich 500 S übersteigt;
Überstundenzahlungen, Aushilfen, Urlaubsgeld,
Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Sonderzahlungen
sind hiebei nicht in Anschlag zu
bringen. In dem Fall der Z. 12 ist von einem
Zwölftel der Summe der Einkünfte im letztvorhergehenden
Kalenderjahr auszugehen. Der
Bezug einer Lehrlingsentschädigung gilt ohne
Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung nicht
als Versorgung.
(3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen, ist
der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert
der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung
mit 60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen
Verköstigung nebst Wohnung, Kleidung
und Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung
sämtlicher Bedürfnisse durch die Beistellung
von Sachwerten mit 100 v. H. des Betrages von
500 S zu veranschlagen."
21. Als § 19 b ist aufzunehmen
„§ 19 b. Sonderzah1ung.
(1) Dem Beamten gebührt für jedes Kalenderhalbjahr
eine Sonderzahlung in der Höhe von
50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den
Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter
während eines Kalenderhalbjahres, für das
die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen
im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt
ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende
Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden
aus dem Dienststand jedenfalls der
Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(2) Monatsbezug im Sinne des Abs. 1 ist der
Gehalt und allfällige Zulagen (Familienzulagen,
Ergänzungszulagen, Dienstalterszulagen und
Teuerungszulagen).
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende
Sonderzahlung ist am 15. Juni, die für
das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung
am 15. Dezember auszuzahlen. Sind diese
Tage keine Arbeitstage, wird die Sonderzahlung
am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt.
Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres
aus dem Dienstverhältnis aus, so ist
die Sonderzahlung binnen einem Monat nach
Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so
ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes
noch gebührende Sonderzahlung zusammen
mit der nächsten ihm als Beamter des
Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen."
22. Als § 19 c ist aufzunehmen
„§ 19c. Dienstalterszulage.
(1) Dem Beamten, der drei Jahre in der letzten
Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe verbracht und
den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erworben
hat, gebührt ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens
beider Voraussetzungen eine für
die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses
nicht anrechenbare Dienstalterszulage (einfache
Dienstalterszulage).
(2) Das Ausmaß der Dienstalterszulage bestimmt
sich grundsätzlich nach dem letzten Vorrückungsbetrag
jener Gehaltsgruppe, welcher der
Dienstposten des Beamten zugehört. Abweichend
hievon bestimmt sich die Dienstalterszulage
a) bei Beamten, welche nach § 16 Abs. 3
dienstbestimmt wurden, nach dem Ausmaß
des letzten Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,
welche sie vor erfolgter
Dienstbestimmung erreicht hatten,
b) bei Beamten, deren Bezüge sich nach
Spalte 9 der Anlage 1 bestimmen, nach dem
Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages
jener Gehaltsgruppe, nach deren Ansätzen
sie Bezüge erhalten.
(3) Nach drei im Bezug der Dienstalterszulage
nach Abs. 1 verbrachten Jahren wird diese ein-
mal um den gleichen Betrag erhöht (erhöhte
Dienstalterszulage).
(4) Die Dienstalterszulage ist für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses anzurechnen.
a) im Zeitpunkt einer Ruhestandsversetzung
auf eigenes Ansuchen (§ 130 Abs. 1 lit. a
bis c der Dienstordnung), wenn der Beamte
bereits jeweils drei Jahre im Bezug der
einfachen beziehungsweise erhöhten Dienstalterszulage
gestanden ist,
b) im Zeitpunkt des Todes oder einer Ruhestandsversetzung
von Dienstes wegen
(§ 130 Abs. 2 lit. a bis c und e der Dienstordnung),
wenn der Beamte jeweils zwei
Jahre im Bezug der einfachen beziehungsweise
erhöhten Dienstalterszulage gestanden
ist, sofern nicht die Bestimmungen unter
lit. c zur Anwendung gelangen,
c) im Zeitpunkt des Todes infolge Dienstunfall
oder einer wegen Dienstunfähigkeit
infolge Dienstunfall von Dienstes wegen
verfügten Ruhestandsversetzung, sofort.
Erfolgt eine Ruhestandsversetzung in Vollzug
eines Dienststraferkenntnisses, ist eine Anrechnung
der Dienstalterszulage für die Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses ausgeschlossen."
23. § 20 hat zu lauten
„Aufwandsentschädigungen
und Nebengebühren.
(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sind
unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen
der Dienstordnung sowie der besonderen
Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden.
(2) Bisher gewährte Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen
bleiben bis zu einer Neuregelung
aufrecht."
24. § 22 hat zu lauten
„Bezugsvorschüsse und
Geldaushilfen.
(1) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine
Notlage geraten ist, oder wenn sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, kann ihm auf
Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens
vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuß
bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt
werden. Die Gewährung eines Bezugsvorschusses
kann von Sicherstellungen abhängig gemacht
werden. Der Bezugsvorschuß wird im Wege der
Aufrechnung abgestattet; der Beamte kann jedoch
den Bezugsvorschuß vorzeitig zurückzahlen.
Scheidet ein Beamter aus dem Dienststand aus, so
können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt
noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses
außer den dem ausscheidenden Beamten
selbst zustehenden Geldansprüchen, auch
ein den Hinterbliebenen gebührender Versorgungsgenuß,
mit Ausnahme des Todfallsbeitrages,
herangezogen werden. Unterhaltsbeiträge sind
einem Ruhe(Versorgungs)genuß gleichzuhalten.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen höhere Bezugsvorschüsse
und weitergehende Begünstigungen
gewährt werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden
während des provisorischen Dienstverhältnisses
keine Anwendung; Ausnahmen können nur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen bewilligt werden.
(4) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine
Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung
eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe
gewährt werden."
25. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„Hat ein Beamter seinen Dienstort in einem
Gebiet, in dem die österreichische Währung nicht
gesetzliches Zahlungsmittel ist, und muß er dort
wohnen, so bestimmt das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
die Art der Umrechnung der Dienstbezüge
und allfälliger Nebengebühren in die fremde
Währung und die Art der Auszahlung. Hiebei
ist auf die Höhe der Inlandsbezüge des Beamten
und auf das Verhältnis der Kaufkraft der inländischen
Währung im Inland zur Kaufkraft der
betreffenden ausländischen Währung im Ausland
Bedacht zu nehmen. Es kann auch bestimmt werden,
daß die Bezüge und allfällige Nebengebühren
zum Teil in inländischer, zum Teil in ausländischer
Währung ausgezahlt werden."
26. § 33 hat zu lauten
„Die Kinderzulage nach § 19 Abs. 3 kann in
berücksichtigungswürdigen Fällen auch über das
vollendete 24. Lebensjahr des Kindes hinaus für
einen angemessenen Zeitraum gewährt werden,
wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb
noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium
oder eine erweiterte fachliche Ausbildung wegen
Kriegsdienstes, Maßregelung, geänderter Verhältnisse
oder sonstiger nicht überwindbarer Hindernisse
nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden
konnte."
27. § 34 Abs. 4 hat zu lauten
„Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge
am geänderte Lebenshaltungskosten notwendig
ist, können Teuerungszuschläge gewährt werden.
Diese Teuerungszuschläge sind in Hundertsätzen
festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile
des Monatsbezuges auch verschieden hoch festgesetzt
werden."
28. Im § 34 ist als Abs. § aufzunehmen
„(5) Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche
Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu
dem sie gewährt werden."
29. Die Anlage 11 (Reihung der Dienstverrichtungen
und besondere Erfordernisse für die provisorische
Anstellung, die Definitivstellung und
die Beförderung der Beamten) ist wie folgt abzuändern
beziehungsweise zu ergänzen
30. Die Anlage 2 zur Besoldungsordnung ist durch nachstehende Gehaltstabelle zu ersetzen
31. Die Anlage 3 zur Besoldungsordnung ist
wie folgt zu ergänzen
Bei Gehaltsgruppe X ist aufzunehmen: „2)".
Als neue Fußnote 3) ist aufzunehmen
„3) Die in § 6 Abs. 4 zweiter Satz bezeichneten
Beamten der Generaldirektion führen ihre Funktionsbezeichnung
als Diensttitel."
ARTIKEL II,
Übergangs-
und Schlußbestimmungen.
1. Der Beamte, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Kundmachung im Dienststand
befindet, erhält mit diesem Zeitpunkt Bezüge
nach der Anlage 2, wobei die nach den bisherigen
Bestimmungen erlangte bezugsrechtliche Stellung
(Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und Zeitpunkt der
nächsten Vorrückung) grundsätzlich gewahrt
bleibt. Ist zwischen dem Inkrafttreten und der
Verlautbarung dieser Kundmachung eine
Änderung der bezugsrechtlichen Stellung auf
Grund der bisherigen Bestimmungen eingetreten,
so bleibt ab dem Wirksamwerden der Änderung
die hiedurch erlangte bezugsrechtliche Stellung
grundsätzlich gewahrt.
Abweichend hievon erhalten
a) Beamte, die bereits drei Jahre (Beamte des
Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- und Verschubdienstes
zwei Jahre) in der Gehaltsstufe
10 der Gehaltsgruppen I, II a, III a,
IV a oder V a zugebracht haben, Bezüge der
Gehaltsstufe 11, sofern sie bereits sechs
Jahre (Beamte des Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-
und Verschubdienstes vier
Jahre) in der Gehaltsstufe 10 zugebracht
haben, Bezüge der Gehaltsstufe 12,
b) Beamte, die bereits drei Jahre in der Gehaltsstufe
11 der Gehaltsgruppen VI a und
VII a zugebracht haben, Bezüge der Gehaltsstufe
12,
c) Beamte der Gehaltsgruppe X, Gehaltsstufe
17, Bezüge der Gehaltsstufe 16.
2. Bei Beamten, welche gemäß §§ 15 und 16
Abs. 1, 2 und 4 dienstbestimmt wurden, ist der
nunmehrige Gehalt in der Weise zu ermitteln,
daß der Gehalt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Dienstbestimmung nach der am
1. Feber 1956 gültigen Gehaltstabelle (Anlage 2)
fiktiv festzustellen ist und von diesem ausgehend
allfällige nach § 16 zulässige Vorrückungen zu
berücksichtigen sind.
3. Abweichend von den Bestimmungen des
§ 19 c Abs. 3 erhält ein Beamter, der sich bereits
sechs Jahre in der letzten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe,
hievon mindestens drei Jahre nach
Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß
befindet, die erhöhte Dienstalterszulage.
Diese Bestimmung tritt mit 31. Jänner 1959
außer Kraft.
4. Bei Beamten, denen im Zeitpunkt des Inkraftretens
dieser Kundmachung eine Dienstalterszulage
nach § 19 c Abs. 1 gebührt, beziehungsweise
welche zu diesem Zeitpunkt nach
Artikel II Z. 3 eine erhöhte Dienstalterszulage
erhalten, ist abweichend von den Bestimmungen
des § 19 c Abs. 4 lit. a und b die einfache Dienstalterszulage
bereits nach einem Drittel, die erhöhte
Dienstalterszulage bereits nach zwei Drittel
der im § 19 c Abs. 4 lit. a und b festgesetzten
Zeiträume für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)
genusses anzurechnen.
5. Ergänzungszulagen, die nach § 34 Abs. 1 gewährt
wurden, sind nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Bezuges gemäß Artikel II Z. 1 sowie
durch Vorrückung, Anfall einer Dienstalterszulage
oder Beförderung nach dieser Besoldungsordnung
einzuziehen.
6. Diese Kundmachung tritt — unbeschadet
der Bestimmungen der Z. 7 — am 1. Feber 1956
in Kraft.
7. Die in dieser Kundmachung vorgesehenen
Bezüge gebühren den Beamten ab 1. Feber 1956
in folgendem Ausmaß
a) die Haushaltszulage nach § 19 Abs. 8 lit. a
im vollen Ausmaß;
b) die übrigen Familienzulagen im Ausmaß
von 90 v. H.;
c) der Gehalt und die Dienstalterszulage im
Ausmaß von 85 v. H.; beträgt die Erhöhung
des bisherigen Bezuges, die sich auf
diese Weise in Verbindung mit der Anwendung
der Bestimmungen des Artikels II
Z. 1 bis 3 ergibt, nicht mindestens 70 S, so
gebührt dem Beamten eine Erhöhung des
bisherigen Bezuges um 70 S, höchstens jedoch
eine Erhöhung auf 100 v. H. der
Summe der in dieser Kundmachung für
diese Teile des Monatsbezuges vorgesehenen
Ansätze.
8. Die Bezüge sind stufenweise auf das volle
in dieser Kundmachung vorgesehene Ausmaß zu
erhöhen. Das nähere wird durch Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates bestimmt.
9. Die durch diese Kundmachung aufgehobenen
oder geänderten Bestimmungen der Besoldungsordnung
sind in der bis zum Inkrafttreten dieser
Kundmachung geltenden Fassung auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die vor dem 1. Feber
1956 liegende Zeiträume betreffen.