59. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT A.
Einkommensteuer.
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der Fassung des Versicherungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1954, und der
Einkommensteuernovelle 1954, BGBl. Nr. 13/
1955, wird in nachstehender Weise geändert
1. Im § 3 Abs. 1 Z. 15 wird der letzte Halbsatz
„wird die Einkommensteuer veranlagt, so
zählt der steuerpflichtige Teil zu den außerordentlichen
Einkünften im Sinne des § 34;" aufgehoben.
2. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z. 19 eingefügt
„20. besondere Lohnzuschläge, die Heimarbeiter
neben ihrem Arbeitslohn zur Abgeltung der
Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit
entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen,
Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen
erhalten, soweit diese besonderen Lohnzuschläge
10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes,
Werklohnes) nicht übersteigen;
21. Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen
im Sinne der Z. 16 bis 19, die in dem an freigestellte
Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten
Entgelt (§ 16 Abs. 4 Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947, in der geltenden Fassung)
enthalten sind;
22. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen
gegen Entgelt nicht länger als sechs
Monate beschäftigten ausländischen Studenten
(Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit
gewährt wird."
2 a. Im § 10 Abs. 1 Z. 4 haben lit. a und b zu
lauten
„a) Rückzahlungen von Darlehen aus öffentlichen
Fonds oder von Darlehen der Gebietskörperschaften,
wenn diese Darlehen
zur Errichtung eines den Bestimmungen
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
entsprechenden Wohnhauses aufgenommen
wurden;
b) bei Mitgliedern gemeinnütziger Bau-, Wohnungs-
und Siedlungsvereinigungen der auf
die Kapitalstilgung von Darlehen aus
öffentlichen Fonds oder yon Darlehen der
Gebietskörperschaften im Sinne der lit. a
entfallende Anteil der Nutzungsgebühr;".
3. Im § 10 Abs. 1 Z. 4 wird nach lit. b als lit. c
eingefügt
„c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Mitteln
öffentlicher Fonds errichtete Siedlungshäuser
bewohnen, der auf die Kapitalstilgung
von Darlehen aus öffentlichen Fonds
im Sinne der lit. a entfallende Anteil des
Bestandzinses;".
Die bisherige lit. c wird lit. d.
4. Im § 21 Abs. 1 hat Z. 3 zu lauten
„3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder
aus der Gestattung der Verwertung von Rechten,
insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung
(Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, und aus der
Überlassung von gewerblichen Schutzrechten,
von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen
oder aus der Gestattung der Verwertung
solcher Rechte;".
5. Im § 90 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten
„2. bei Einkünften aus der Überlassung von
Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
oder aus der Gestattung der Verwertung von
Rechten, insbesondere aus der Einräumung der
Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111,".
6. a) Im § 93 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3
hat jeweils an die Stelle des Betrages
von 3000 S der Betrag von 3600 S zu
treten;
b) im § 93 Abs. 3 haben jeweils die Worte
„oder Überlassung" zu entfallen.
Artikel II.
Im § 2 Energieanleihegesetz 1953 vom
24. April 1953, BGBl. Nr. 50, und im § 1 Sparbegünstigungsgesetz
vom 24. April 1953, BGBl.
Nr. 51, treten jeweils an die Stelle des Besatzungskostenbeitrages
vom Einkommen und
des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen
der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches gemäß dem Bundesgesetz
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152.
Artikel III.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung für das Kalenderjahr
1954 sind laufende Mieteinnahmen, sofern die
im Sinne der geltenden Vorschriften für die
Erhaltung des Mietobjektes bestimmten Beträge
vom Vermieter entsprechend den Bestimmungen
der §§ 6 und 9 des Mietengesetzes, BGBl.
Nr. 210/1929, in der jeweils geltenden Fassung,
verwendet und verrechnet werden müssen, insoweit
außer Ansatz zu lassen, als ihnen nicht
Werbungskosten entgegenstehen, die auf solche
Mietobjekte entfallen. Die anteilsmäßige Verteilung
der Werbungskosten auf Mietobjekte der
im ersten Satz genannten Art und auf andere
Mietobjekte hat nach dem Ausmaß der benützbaren
Fläche der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten
zu erfolgen.
ABSCHNITT B.
Gewerbesteuer.
Artikel IV.
Im § 7 Z. 1 vierter Satz Gewerbesteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des
Gewerbesteueränderungsgesetzes 1954, BGBl.
Nr. 191, haben die Worte „ausgenommen gemeinnützige
Wohnungsunternehmungen, Bausparkassen
und Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe
betreiben" mit Wirkung ab dem
Inkrafttreten des Gewerbesteuergesetzes 1953 zu
entfallen.
ABSCHNITT C.
Umsatzsteuer.
Artikel V.
1. Art. VIII Abs. 1 Z. 4 Steueränderungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 191, hat wie folgt zu lauten
„4. § 4 Z. 13 hat zu lauten:.
,13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Privatgelehrter,
Künstler, Schriftsteller, Handelsagent,
Versicherungsvertreter oder Werbevertreter, soweit
diese Umsätze im Kalenderjahr 36.000 S
nicht übersteigen;' ".
2. Im Art. VIII Abs. 1 Z. 5 Steueränderungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 191, treten an Stelle der
Worte „wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Z. 1
und 2 im Kalenderjahr 18.000 S nicht übersteigt;"
die Worte „soweit diese Umsätze im
Kalenderjahr 18.000 S nicht übersteigen;".
3. Im Art. VII Abs. 4 Steueränderungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 63, haben mit Wirkung ab
1. Jänner 1954 die Worte „für die Dauer eines
Jahres" zu entfallen.
4. Art. X Abs. 1 Z. 2 2. Steueränderungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 8/1952, hat ab Zeile 2
wie folgt zu lauten
„11. a) die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen,
die Lieferungen von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln und sämtliche Leistungen
der Heil- und Pflegeanstalten, in
allen diesen Fällen soweit Entgelte von den
Trägern der Sozialversicherung und ihren
Verbänden oder von den Trägern des
öffentlichen Fürsorgewesens gezahlt werden,
ferner die Umsätze der Träger der
Sozialversicherung und ihrer Verbände und
der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens
untereinander und an die Versicherten, die
mitversicherten Familienangehörigen, die
Versorgungsberechtigten oder die Hilfsbedürftigen;
b) die Umsätze aus der Tätigkeit der Privatkrankenpflege;"
ABSCHNITT D.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel VI.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 2 a und 3
sowie des Art. II sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1955,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1954 enden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 bis 6
sind ab dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes
1953 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. V Z. 1,2 und 4
sind auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1954 bewirkt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.