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59. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der Fassung des Versicherungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1954, und der

Einkommensteuernovelle 1954, BGBl. Nr. 13/

1955, wird in nachstehender Weise geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z. 15 wird der letzte Halbsatz

„wird die Einkommensteuer veranlagt, so

zählt der steuerpflichtige Teil zu den außerordentlichen

Einkünften im Sinne des § 34;" aufgehoben.

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z. 19 eingefügt

„20. besondere Lohnzuschläge, die Heimarbeiter

neben ihrem Arbeitslohn zur Abgeltung der

Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit

entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen,

Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen

erhalten, soweit diese besonderen Lohnzuschläge

10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes,

Werklohnes) nicht übersteigen;

21. Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen

im Sinne der Z. 16 bis 19, die in dem an freigestellte

Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten

Entgelt (§ 16 Abs. 4 Betriebsrätegesetz,

BGBl. Nr. 97/1947, in der geltenden Fassung)

enthalten sind;

22. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen

gegen Entgelt nicht länger als sechs

Monate beschäftigten ausländischen Studenten

(Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit

gewährt wird."

2 a. Im § 10 Abs. 1 Z. 4 haben lit. a und b zu

lauten

„a) Rückzahlungen von Darlehen aus öffentlichen

Fonds oder von Darlehen der Gebietskörperschaften,

wenn diese Darlehen

zur Errichtung eines den Bestimmungen

über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

entsprechenden Wohnhauses aufgenommen

wurden;

b) bei Mitgliedern gemeinnütziger Bau-, Wohnungs-

und Siedlungsvereinigungen der auf

die Kapitalstilgung von Darlehen aus

öffentlichen Fonds oder yon Darlehen der

Gebietskörperschaften im Sinne der lit. a

entfallende Anteil der Nutzungsgebühr;".

3. Im § 10 Abs. 1 Z. 4 wird nach lit. b als lit. c

eingefügt

„c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Mitteln

öffentlicher Fonds errichtete Siedlungshäuser

bewohnen, der auf die Kapitalstilgung

von Darlehen aus öffentlichen Fonds

im Sinne der lit. a entfallende Anteil des

Bestandzinses;".

Die bisherige lit. c wird lit. d.

4. Im § 21 Abs. 1 hat Z. 3 zu lauten

„3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder

aus der Gestattung der Verwertung von Rechten,

insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung

(Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)

im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, und aus der

Überlassung von gewerblichen Schutzrechten,

von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen

oder aus der Gestattung der Verwertung

solcher Rechte;".

5. Im § 90 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten

„2. bei Einkünften aus der Überlassung von

Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit

oder aus der Gestattung der Verwertung von

Rechten, insbesondere aus der Einräumung der

Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)

im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111,".

6. a) Im § 93 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3

hat jeweils an die Stelle des Betrages

von 3000 S der Betrag von 3600 S zu

treten;

b) im § 93 Abs. 3 haben jeweils die Worte

„oder Überlassung" zu entfallen.

Artikel II.

Im § 2 Energieanleihegesetz 1953 vom

24. April 1953, BGBl. Nr. 50, und im § 1 Sparbegünstigungsgesetz

vom 24. April 1953, BGBl.

Nr. 51, treten jeweils an die Stelle des Besatzungskostenbeitrages

vom Einkommen und

des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen

der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches gemäß dem Bundesgesetz

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152.

Artikel III.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung für das Kalenderjahr

1954 sind laufende Mieteinnahmen, sofern die

im Sinne der geltenden Vorschriften für die

Erhaltung des Mietobjektes bestimmten Beträge

vom Vermieter entsprechend den Bestimmungen

der §§ 6 und 9 des Mietengesetzes, BGBl.

Nr. 210/1929, in der jeweils geltenden Fassung,

verwendet und verrechnet werden müssen, insoweit

außer Ansatz zu lassen, als ihnen nicht

Werbungskosten entgegenstehen, die auf solche

Mietobjekte entfallen. Die anteilsmäßige Verteilung

der Werbungskosten auf Mietobjekte der

im ersten Satz genannten Art und auf andere

Mietobjekte hat nach dem Ausmaß der benützbaren

Fläche der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten

zu erfolgen.

ABSCHNITT B.

Gewerbesteuer.

Artikel IV.

Im § 7 Z. 1 vierter Satz Gewerbesteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der Fassung des

Gewerbesteueränderungsgesetzes 1954, BGBl.

Nr. 191, haben die Worte „ausgenommen gemeinnützige

Wohnungsunternehmungen, Bausparkassen

und Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe

betreiben" mit Wirkung ab dem

Inkrafttreten des Gewerbesteuergesetzes 1953 zu

entfallen.

ABSCHNITT C.

Umsatzsteuer.

Artikel V.

1. Art. VIII Abs. 1 Z. 4 Steueränderungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 191, hat wie folgt zu lauten

„4. § 4 Z. 13 hat zu lauten:.

,13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Privatgelehrter,

Künstler, Schriftsteller, Handelsagent,

Versicherungsvertreter oder Werbevertreter, soweit

diese Umsätze im Kalenderjahr 36.000 S

nicht übersteigen;' ".

2. Im Art. VIII Abs. 1 Z. 5 Steueränderungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 191, treten an Stelle der

Worte „wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Z. 1

und 2 im Kalenderjahr 18.000 S nicht übersteigt;"

die Worte „soweit diese Umsätze im

Kalenderjahr 18.000 S nicht übersteigen;".

3. Im Art. VII Abs. 4 Steueränderungsgesetz

1953, BGBl. Nr. 63, haben mit Wirkung ab

1. Jänner 1954 die Worte „für die Dauer eines

Jahres" zu entfallen.

4. Art. X Abs. 1 Z. 2 2. Steueränderungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 8/1952, hat ab Zeile 2

wie folgt zu lauten

„11. a) die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen,

die Lieferungen von Arznei-,

Heil- und Hilfsmitteln und sämtliche Leistungen

der Heil- und Pflegeanstalten, in

allen diesen Fällen soweit Entgelte von den

Trägern der Sozialversicherung und ihren

Verbänden oder von den Trägern des

öffentlichen Fürsorgewesens gezahlt werden,

ferner die Umsätze der Träger der

Sozialversicherung und ihrer Verbände und

der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens

untereinander und an die Versicherten, die

mitversicherten Familienangehörigen, die

Versorgungsberechtigten oder die Hilfsbedürftigen;

b) die Umsätze aus der Tätigkeit der Privatkrankenpflege;"

ABSCHNITT D.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel VI.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 2 a und 3

sowie des Art. II sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1955,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1954 enden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 bis 6

sind ab dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes

1953 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. V Z. 1,2 und 4

sind auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1954 bewirkt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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