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59_1954 AT

59. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Panama.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Panama.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß in der Republik Panama der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich unabhängig

ist. Bei der Anmeldung einer Marke in

Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein

Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in

der Republik Panama hat, ein Nachweis, daß die

Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.

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