59_1954
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59. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Panama.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 59. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Panama.
1954_59_0 59. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Panama.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß in der Republik Panama der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich unabhängig
ist. Bei der Anmeldung einer Marke in
Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein
Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in
der Republik Panama hat, ein Nachweis, daß die
Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.