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59_1953 AT

59. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt

und der italienischen Botschaft in

Wien ist das Übereinkommen zwischen der

österreichischen Bundesregierung und der italienischen

Regierung über den Vermögenstransfer

der Südtiroler Rückoptanten, BGBl.

Nr. 220/1950 und Nr. 205/1952, wie folgt abgeändert

worden

I. Für abgewanderte Rückoptanten

1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Fristen enden am 31. März 1954.

2. Die im Art. 3 Abs. 4 vorgesehenen Fristen

enden

a) für die Klärung der Staatsbürgerschaft am

31. Dezember 1953,

b) für die Stellung der Anträge zur Erstreckung

des Termins am 31. März 1954.

3. Die in Art. 8 vorgesehene Frist endet am

31. Dezember 1954.

II. Für nicht abgewanderte Rückoptanten

Die unter L, 1. und 3. angeführten Fristenverlängerungen

gelten in gleicher Weise für

nicht abgewanderte Rückoptanten.

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