59. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt
und der italienischen Botschaft in
Wien ist das Übereinkommen zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der italienischen
Regierung über den Vermögenstransfer
der Südtiroler Rückoptanten, BGBl.
Nr. 220/1950 und Nr. 205/1952, wie folgt abgeändert
worden
I. Für abgewanderte Rückoptanten
1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Fristen enden am 31. März 1954.
2. Die im Art. 3 Abs. 4 vorgesehenen Fristen
enden
a) für die Klärung der Staatsbürgerschaft am
31. Dezember 1953,
b) für die Stellung der Anträge zur Erstreckung
des Termins am 31. März 1954.
3. Die in Art. 8 vorgesehene Frist endet am
31. Dezember 1954.
II. Für nicht abgewanderte Rückoptanten
Die unter L, 1. und 3. angeführten Fristenverlängerungen
gelten in gleicher Weise für
nicht abgewanderte Rückoptanten.