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59_1951 AT

59. Verordnung: Durchführung des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Durchführung des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes.

Auf Grund des § 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes

wird für die unter das I. Hauptstück

dieses Bundesgesetzes fallenden Pensionsparteien

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Einziger Paragraph.

Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten vom 1. Juli 1951 angefangen

Ruhe(Versorgungs)genüsse im Ausmaß von

95 v. H. der im § 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes

vorgesehenen Höhe.

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