59_1950
AT
59. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Ab. 1 des Opferfürsorgegesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 59. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Ab. 1 des Opferfürsorgegesetzes.
1950_59_0 59. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Ab. 1 des Opferfürsorgegesetzes.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, betreffend die
Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein
freies, demokratisches Österreich und die Opfer
der politischen Verfolgung (Opferfürsorgegesetz),
wird verordnet
Die für die Einbringung von Anträgen auf Anerkennung
der Anspruchsberechtigung nach § 1
des Opferfürsorgegesetzes im § 3 Abs. 2 diese;
Gesetzes vorgesehene Frist wird bis 31. März
1950 verlängert.