Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
59_1950 AT

59. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Ab. 1 des Opferfürsorgegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Ab. 1 des Opferfürsorgegesetzes.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, betreffend die

Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein

freies, demokratisches Österreich und die Opfer

der politischen Verfolgung (Opferfürsorgegesetz),

wird verordnet

Die für die Einbringung von Anträgen auf Anerkennung

der Anspruchsberechtigung nach § 1

des Opferfürsorgegesetzes im § 3 Abs. 2 diese;

Gesetzes vorgesehene Frist wird bis 31. März

1950 verlängert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →