59. Bundesgesetz: Zustellungen im Bereich der Abgabenverwaltung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich des Gesetzes.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die öffentlichen Abgaben des Bundes,
der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden, ferner, soweit die
Einhebung durch die Bundesfinanzverwaltung
erfolgt, für die Beiträge an öffentliche Fonds
und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Arten der Zustellung.
§ 2. Im Verfahren über die in § 1 genannten
Abgaben werden die schriftlichen Ausfertigungen
der zur Verwaltung dieser Abgaben berufenen
Behörden (Abgabenbehörden) durch die
Post, durch Organe der Behörden oder durch die
Gemeinden zugestellt.
Ort der Zustellung.
§ 3. (1) Die Zustellung hat in der Wohnung,
in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum
oder am Arbeitsplatz der Person, der zugestellt
werden soll (Empfänger), und bei Rechtsanwälten
und Notaren in deren Kanzlei zu erfolgen.
Eine außerhalb dieser Räume vorgenommene
Zustellung ist nur gültig, wenn die Annahme
des Schriftstückes nicht verweigert wurde.
(2) In Ermangelung einer Wohnung (gewerbliche
Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz)
können Zustellungen vorgenommen werden, wo
der Empfänger angetroffen wird.
Zustellung an Bevollmächtigte.
§ 4. (1) Ist eine im Inland wohnende Person
zum Empfang von Schriftstücken einer Abgabenbehörde
(§ 2) ermächtigt, so erfolgen die Zustellungen
an diese.
(2) Wenn eine Abgabe in unmittelbarem Zusammenhang
mit einem Sachgut steht, gilt die
mit der Verwaltung des Sachgutes betraute Person
als Zustellungsbevollmächtigter.
(3) Personen, die sich dauernd außerhalb der
Republik Österreich aufhalten, können zur Namhaftmachung
eines im Inland wohnhaften
Zustellungsbevollmächtigten verhalten werden.
Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach,
können fortan Zustellungen an sie durch Hinterlegung
bei der Abgabenbehörde erfolgen. Die
Aufforderung muß den Hinweis auf diese
Rechtsfolge enthalten.
Zustellung zu eigenen Handen.
§ 5. Wenn sich an den Empfang des Schriftstückes
(§ 2) Rechtsfolgen knüpfen, oder wenn
es die Abgabenbehörde aus sonstigen Gründen
für erforderlich hält, ist das Schriftstück zu eigenen
Handen des Empfängers zuzustellen. Die
nähere Regelung erfolgt in der Durchführungsverordnung.
Der Empfang des Schriftstückes ist
vom Empfänger auf einem Zustellschein zu bestätigen.
Der Zusteller hat den Vollzug der Zustellung
auf dem Zustellschein zu beurkunden.
Der Zustellschein ist an die Abgabenbehörde zurückzuleiten.
§ 6. (1) Kann eine Zustellung zu eigenen Handen
(§ 5) nicht bewirkt werden, so ist, soweit
nicht Abs. (3) Anwendung findet, der Empfänger
durch eine schriftliche Anzeige aufzufordern,
zur Annahme des Schriftstückes zu einer ihm
gleichzeitig zu bestimmenden Zeit in dem betreffenden
Raum anwesend zu sein. Die Anzeige ist
in der Wohnung oder in dem Geschäfts-, Gewerbe-
oder Kanzleilokal zurückzulassen oder,
falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in
den dort befindlichen Briefkasten einzuwerfen
oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür
zu befestigen. Dies darf nur an einem
Werktag geschehen, wenn die Zustellung in
einem Geschäfts-, Gewerbe- oder Kanzleilokal
vorzunehmen ist. Die Beschädigung oder das Abreißen
der Anzeige hat auf die Gültigkeit des
Vorganges keinen Einfluß.
(2) Entspricht der Empfänger dieser Aufforderung
nicht, so ist das zuzustellende Schriftstück,
wenn die Zustellung durch die Post zu vollziehen
war, bei dem zuständigen Postamt, in allen
anderen Fallen aber beim Gemeindeamt des Zustellungsortes
zu hinterlegen. Diese Hinterlegung
ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit
auch durch mündliche Mitteilung an die
Nachbarn bekanntzumachen. Die Anzeige ist in
den für die Wohnung oder das Geschäfts-, Gewerbe-
oder Kanzleilokal bestimmten Briefkasten
einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist,
an der Eingangstür zu befestigen. Die vorschriftsmäßige
Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes
hat die Wirkung der Zustellung. Die
Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat
auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluß.
(3) Wird ein Rechtsanwalt oder Notar, dem
ein Schriftstück zu eigenen Handen zuzustellen
ist (§ 5), in seiner Kanzlei nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an jeden daselbst anwesenden,
dem Zusteller bekannten erwachsenen Angestellten
des Rechtsanwaltes (Notars) erfolgen.
(4) Wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat
und ihm das zuzustellende Schriftstück nicht
rechtzeitig nachgesendet werden kann, so ist es
der Abgabenbehörde zurückzustellen. Bei Rechtsanwälten
und Notaren gilt Abs. (3).
Besondere Fälle der Zustellung.
§ 7. (1) Wird die Annahme eines Schriftstückes
von einer Person, der gültig zugestellt werden
kann, verweigert, so ist das Schriftstück am Zustellungsorte
zurückzulassen oder, falls dies nicht
möglich ist, bei dem zuständigen Postamt oder
Gemeindeamte zu hinterlegen. Die Zurücklassung
oder Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung.
(2) Eine Partei, die während eines Verfahrens
ihre Wohnung ändert, hat dies der Abgabenbehörde
mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung
hat zur Folge, daß alle weiteren Zustellungen
am bisherigen Wohnort nach den Vorschriften
des § 6, Abs. (2), jedoch ohne die dort
vorgesehene schriftliche Anzeige vorgenommen
werden können, falls die neue Wohnung nicht
ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.
(3) Zustellungen an Personen, deren Wohnung
unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen,
die der Abgabenbehörde nicht bekannt
sind, können, wenn kein Vertreter bestellt ist,
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und
gelten, sofern in den Abgabenvorschriften nicht
anderes bestimmt ist, als vollzogen, wenn seit dem
Anschlag an der Amtstafel der Abgabenbehörde
zwei Wochen verstrichen sind. Der Abgabenbehörde
bleibt es anheimgestellt, die öffentliche
Bekanntmachung in ortsüblicher oder anderer
Weise zu ergänzen.
(4) Behufs Vornahme von Zustellungen an
Personen, welche die Exterritorialität genießen,
oder an Personen, die sich in der Wohnung eines
Exterritorialen befinden, haben die Abgabenbehörden
die Vermittlung jener Bundesbehörde
in Anspruch zu nehmen, der die Besorgung der
auswärtigen Angelegenheiten obliegt.
Unmittelbare Ausfolgung.
§ 8. Alle einer Person zuzustellenden Schriftstücke
sind dieser unmittelbar bei der Abgabenbehörde
gegen schriftliche Empfangsbestätigung
auszufolgen, wenn sie sich zur Empfangnahme
des Schriftstückes einfindet, bevor das Schriftstück
der Post übergeben oder die sonst zum
Vollzug der Zustellung nötige Einleitung getroffen
ist.
Mängel der Zustellung.
§ 9. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel,
so gilt sie als in dem Zeitpunkte vollzogen, in
dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt
ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen
ist.
Zustellung im Ausland.
§ 10. (1) Soweit nicht Rechtshilfevereinbarungen
bestehen, können Zustellungen, die außerhalb
der Republik Österreich zu bewirken sind,
durch Vermittlung der österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland erfolgen.
(2) Ist die Zustellung auf diese Weise nicht
möglich, so kann sie mittels eingeschriebenen
Briefes gegen Rückschein bewirkt werden. Ist
in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei
angeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt
diese Zustellung als vollzogen, sobald nach dem
Tage der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit
des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.
(3) Behufs Vornahme von Zustellungen an
österreichische Staatsangehörige, die sich in einem
fremden Staat aufhalten und dort das Recht der
Exterritorialität genießen, haben die Abgabenbehörden
die Vermittlung jener Bundesbehörde
in Anspruch zu nehmen, der die Besorgung der
auswärtigen Angelegenheiten obliegt.
Schlußbestimmungen.
§ 11. Die österreichischen Vorschriften des Bundes-
und Landesrechtes über das Zustellungswesen
auf dem Gelbiet der Abgabenverwaltung, so insbesondere
die §§ 267 und 268 des Personalsteuergesetzes,
B. G. Bl. Nr. 141/1934, treten mit
dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.