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59. Bundesgesetz: Zustellungen im Bereich der Abgabenverwaltung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Zustellungen im Bereich der Abgabenverwaltung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich des Gesetzes.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die öffentlichen Abgaben des Bundes,

der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden, ferner, soweit die

Einhebung durch die Bundesfinanzverwaltung

erfolgt, für die Beiträge an öffentliche Fonds

und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Arten der Zustellung.

§ 2. Im Verfahren über die in § 1 genannten

Abgaben werden die schriftlichen Ausfertigungen

der zur Verwaltung dieser Abgaben berufenen

Behörden (Abgabenbehörden) durch die

Post, durch Organe der Behörden oder durch die

Gemeinden zugestellt.

Ort der Zustellung.

§ 3. (1) Die Zustellung hat in der Wohnung,

in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum

oder am Arbeitsplatz der Person, der zugestellt

werden soll (Empfänger), und bei Rechtsanwälten

und Notaren in deren Kanzlei zu erfolgen.

Eine außerhalb dieser Räume vorgenommene

Zustellung ist nur gültig, wenn die Annahme

des Schriftstückes nicht verweigert wurde.

(2) In Ermangelung einer Wohnung (gewerbliche

Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz)

können Zustellungen vorgenommen werden, wo

der Empfänger angetroffen wird.

Zustellung an Bevollmächtigte.

§ 4. (1) Ist eine im Inland wohnende Person

zum Empfang von Schriftstücken einer Abgabenbehörde

(§ 2) ermächtigt, so erfolgen die Zustellungen

an diese.

(2) Wenn eine Abgabe in unmittelbarem Zusammenhang

mit einem Sachgut steht, gilt die

mit der Verwaltung des Sachgutes betraute Person

als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Personen, die sich dauernd außerhalb der

Republik Österreich aufhalten, können zur Namhaftmachung

eines im Inland wohnhaften

Zustellungsbevollmächtigten verhalten werden.

Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach,

können fortan Zustellungen an sie durch Hinterlegung

bei der Abgabenbehörde erfolgen. Die

Aufforderung muß den Hinweis auf diese

Rechtsfolge enthalten.

Zustellung zu eigenen Handen.

§ 5. Wenn sich an den Empfang des Schriftstückes

(§ 2) Rechtsfolgen knüpfen, oder wenn

es die Abgabenbehörde aus sonstigen Gründen

für erforderlich hält, ist das Schriftstück zu eigenen

Handen des Empfängers zuzustellen. Die

nähere Regelung erfolgt in der Durchführungsverordnung.

Der Empfang des Schriftstückes ist

vom Empfänger auf einem Zustellschein zu bestätigen.

Der Zusteller hat den Vollzug der Zustellung

auf dem Zustellschein zu beurkunden.

Der Zustellschein ist an die Abgabenbehörde zurückzuleiten.

§ 6. (1) Kann eine Zustellung zu eigenen Handen

(§ 5) nicht bewirkt werden, so ist, soweit

nicht Abs. (3) Anwendung findet, der Empfänger

durch eine schriftliche Anzeige aufzufordern,

zur Annahme des Schriftstückes zu einer ihm

gleichzeitig zu bestimmenden Zeit in dem betreffenden

Raum anwesend zu sein. Die Anzeige ist

in der Wohnung oder in dem Geschäfts-, Gewerbe-

oder Kanzleilokal zurückzulassen oder,

falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in

den dort befindlichen Briefkasten einzuwerfen

oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür

zu befestigen. Dies darf nur an einem

Werktag geschehen, wenn die Zustellung in

einem Geschäfts-, Gewerbe- oder Kanzleilokal

vorzunehmen ist. Die Beschädigung oder das Abreißen

der Anzeige hat auf die Gültigkeit des

Vorganges keinen Einfluß.

(2) Entspricht der Empfänger dieser Aufforderung

nicht, so ist das zuzustellende Schriftstück,

wenn die Zustellung durch die Post zu vollziehen

war, bei dem zuständigen Postamt, in allen

anderen Fallen aber beim Gemeindeamt des Zustellungsortes

zu hinterlegen. Diese Hinterlegung

ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit

auch durch mündliche Mitteilung an die

Nachbarn bekanntzumachen. Die Anzeige ist in

den für die Wohnung oder das Geschäfts-, Gewerbe-

oder Kanzleilokal bestimmten Briefkasten

einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist,

an der Eingangstür zu befestigen. Die vorschriftsmäßige

Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes

hat die Wirkung der Zustellung. Die

Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat

auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluß.

(3) Wird ein Rechtsanwalt oder Notar, dem

ein Schriftstück zu eigenen Handen zuzustellen

ist (§ 5), in seiner Kanzlei nicht angetroffen, so

kann die Zustellung an jeden daselbst anwesenden,

dem Zusteller bekannten erwachsenen Angestellten

des Rechtsanwaltes (Notars) erfolgen.

(4) Wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen

Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat

und ihm das zuzustellende Schriftstück nicht

rechtzeitig nachgesendet werden kann, so ist es

der Abgabenbehörde zurückzustellen. Bei Rechtsanwälten

und Notaren gilt Abs. (3).

Besondere Fälle der Zustellung.

§ 7. (1) Wird die Annahme eines Schriftstückes

von einer Person, der gültig zugestellt werden

kann, verweigert, so ist das Schriftstück am Zustellungsorte

zurückzulassen oder, falls dies nicht

möglich ist, bei dem zuständigen Postamt oder

Gemeindeamte zu hinterlegen. Die Zurücklassung

oder Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung.

(2) Eine Partei, die während eines Verfahrens

ihre Wohnung ändert, hat dies der Abgabenbehörde

mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung

hat zur Folge, daß alle weiteren Zustellungen

am bisherigen Wohnort nach den Vorschriften

des § 6, Abs. (2), jedoch ohne die dort

vorgesehene schriftliche Anzeige vorgenommen

werden können, falls die neue Wohnung nicht

ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.

(3) Zustellungen an Personen, deren Wohnung

unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen,

die der Abgabenbehörde nicht bekannt

sind, können, wenn kein Vertreter bestellt ist,

durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und

gelten, sofern in den Abgabenvorschriften nicht

anderes bestimmt ist, als vollzogen, wenn seit dem

Anschlag an der Amtstafel der Abgabenbehörde

zwei Wochen verstrichen sind. Der Abgabenbehörde

bleibt es anheimgestellt, die öffentliche

Bekanntmachung in ortsüblicher oder anderer

Weise zu ergänzen.

(4) Behufs Vornahme von Zustellungen an

Personen, welche die Exterritorialität genießen,

oder an Personen, die sich in der Wohnung eines

Exterritorialen befinden, haben die Abgabenbehörden

die Vermittlung jener Bundesbehörde

in Anspruch zu nehmen, der die Besorgung der

auswärtigen Angelegenheiten obliegt.

Unmittelbare Ausfolgung.

§ 8. Alle einer Person zuzustellenden Schriftstücke

sind dieser unmittelbar bei der Abgabenbehörde

gegen schriftliche Empfangsbestätigung

auszufolgen, wenn sie sich zur Empfangnahme

des Schriftstückes einfindet, bevor das Schriftstück

der Post übergeben oder die sonst zum

Vollzug der Zustellung nötige Einleitung getroffen

ist.

Mängel der Zustellung.

§ 9. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel,

so gilt sie als in dem Zeitpunkte vollzogen, in

dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt

ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen

ist.

Zustellung im Ausland.

§ 10. (1) Soweit nicht Rechtshilfevereinbarungen

bestehen, können Zustellungen, die außerhalb

der Republik Österreich zu bewirken sind,

durch Vermittlung der österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland erfolgen.

(2) Ist die Zustellung auf diese Weise nicht

möglich, so kann sie mittels eingeschriebenen

Briefes gegen Rückschein bewirkt werden. Ist

in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei

angeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt

diese Zustellung als vollzogen, sobald nach dem

Tage der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit

des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.

(3) Behufs Vornahme von Zustellungen an

österreichische Staatsangehörige, die sich in einem

fremden Staat aufhalten und dort das Recht der

Exterritorialität genießen, haben die Abgabenbehörden

die Vermittlung jener Bundesbehörde

in Anspruch zu nehmen, der die Besorgung der

auswärtigen Angelegenheiten obliegt.

Schlußbestimmungen.

§ 11. Die österreichischen Vorschriften des Bundes-

und Landesrechtes über das Zustellungswesen

auf dem Gelbiet der Abgabenverwaltung, so insbesondere

die §§ 267 und 268 des Personalsteuergesetzes,

B. G. Bl. Nr. 141/1934, treten mit

dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

außer Kraft.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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