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59_1946 AT

59. Bundesgesetz: Budgetprovisoriumsnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 59. Bundesgesetz: Budgetprovisoriumsnovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Titel und im § 1, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 21. Dezember 1945 über die

Führung des Bundeshaushaltes in der Zeit bis

31. März 1946, B. G. Bl. Nr. 36/1946, treten an

die Stelle der Worte „31. März 1946" die Worte

„31. Mai 1946".

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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