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599_2003 AT

599. Verordnung: Änderung der 6. Monatsausweisverordnung und Erlassung der 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 599. Verordnung: Änderung der 6. Monatsausweisverordnung und Erlassung der 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO)

Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet

Artikel 1

Änderung der 6. Monatsausweisverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes

(6. Monatsausweisverordnung), BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002,

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum

zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der

Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten

Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der

Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten

Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil C der Anlage

ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag

des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil D der Anlage ist bis

zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

2. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im

Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit

sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile

1. B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

2. B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

3. A bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

4. C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

5. D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist,

übermittelt werden.“

3. Dem § 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt

„(5) Die Teile A, C und D der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung, § 2 Abs. 1 erster, vierter

und fünfter Satz sowie § 2 Abs. 3 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft und sind

letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Mai 2004 anzuwenden.

(6) Teil B2 der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung, § 2 Abs. 1 dritter Satz sowie § 2 Abs. 3 Z 2

treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag

30. Juni 2004 anzuwenden.

(7) Teil B1 der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung sowie die übrigen Bestimmungen der

6. Monatsausweisverordnung treten mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft und sind letztmalig auf

Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2005 anzuwenden.“

Artikel 2

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes

(7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO)

Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet

§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1

BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6

BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen

in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich

1. bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich

Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und

2. bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle

tätig wird,

zu erstatten.

(3) Teil B1 der Anlage ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten

1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG

über eine Zweigstelle tätig werden, haben Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen

die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/

Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und Auslandspassiva zu melden.

2. Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1

unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres

100 Millionen Euro übersteigen, und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von

§ 30 BWG sind, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“ und „über 2 Jahre“ des Kapitels

1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu

melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

3. Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG,

deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert)

des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen,

die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“ und „über 2 Jahre“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/

Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete

Kreditinstitut eine Meldung nach Z 2. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung

ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich

Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva

5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der

Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen

(§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

sind, mit einzubeziehen sind.

4. Zusätzlich zu den Meldungen nach Z 1 und 3 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von

§ 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss

(nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro

übersteigen, und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische

Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten, für jedes dieser

Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“ und „über 2 Jahre“ des

Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu

melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Darüber hinaus ist ausschließlich von diesen Kreditinstituten

die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“

(Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes

zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

5. Die Meldung nach Kapitel 2. (Risikostatistik) ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu

erstatten

a) Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss

des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen,

haben Kapitel 2. (Risikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu

melden, in dem Aktiva veranlagt werden.

b) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1

unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen

Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik)

auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut

eine Meldung nach lit. a. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59

oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen

(§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer

Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen

Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12

BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

sind, mit einzubeziehen sind.

(4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft

als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete

Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung

als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.

(5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile

B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der

Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine

Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

§ 2. (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis

zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Teil A2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum

zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z 1 und 2, ist unverzüglich

nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des

Folgemonats zu übermitteln. Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z 3

bis 5, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis Ablauf des

zweiten Folgemonats nach dem Berichtstermin zu übermitteln.

(4) Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens

aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(5) Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis

zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(6) Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(7) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im

Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit

sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile

1. A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

2. C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist,

3. D innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist,

4. B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist,

5. A2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist,

6. B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist

übermittelt werden.

(8) Die Meldungen der Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung

oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA

nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(9) Die Meldungen der Monatsausweise sind an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Eine

Übermittlung der Monatsausweise an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

§ 3. (1) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze

auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden,

von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse

der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Monatsultimo zugrunde zu legen. Ist für eine Währung kein

Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank

veröffentlichte Kurs zum Monatsultimo heranzuziehen.

§ 4. (1) Die Teile A1, C und D der Anlage sowie die übrigen Bestimmungen der 7. Monatsausweisverordnung

treten – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – mit 1. Juni 2004 in Kraft.

Sie sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden.

(2) Teil B2 der Anlage, § 2 Abs. 4 sowie § 2 Abs. 7 Z 4 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft und sind

erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2004 anzuwenden.

(3) Teil A2 der Anlage, § 2 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 7 Z 5 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft und sind

erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Oktober 2004 anzuwenden.

(4) Teil B1 der Anlage, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 7 Z 6 treten mit 1. April 2005 in Kraft

und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2005 anzuwenden.

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