599. Verordnung: Änderung der 6. Monatsausweisverordnung und Erlassung der 7. Monatsausweisverordnung (7. MAUS-VO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet
Artikel 1
Änderung der 6. Monatsausweisverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes
(6. Monatsausweisverordnung), BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002,
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum
zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der
Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten
Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der
Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten
Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil C der Anlage
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag
des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil D der Anlage ist bis
zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“
2. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im
Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit
sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile
1. B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,
2. B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,
3. A bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,
4. C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,
5. D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist,
übermittelt werden.“
3. Dem § 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt
„(5) Die Teile A, C und D der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung, § 2 Abs. 1 erster, vierter
und fünfter Satz sowie § 2 Abs. 3 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft und sind
letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Mai 2004 anzuwenden.
(6) Teil B2 der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung, § 2 Abs. 1 dritter Satz sowie § 2 Abs. 3 Z 2
treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag
30. Juni 2004 anzuwenden.
(7) Teil B1 der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung sowie die übrigen Bestimmungen der
6. Monatsausweisverordnung treten mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft und sind letztmalig auf
Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2005 anzuwenden.“
Artikel 2
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes
(7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO)
Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet
§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1
BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6
BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen
in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich
1. bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich
Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und
2. bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle
tätig wird,
zu erstatten.
(3) Teil B1 der Anlage ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten
1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG
über eine Zweigstelle tätig werden, haben Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen
die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/
Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und Auslandspassiva zu melden.
2. Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1
unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres
100 Millionen Euro übersteigen, und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von
§ 30 BWG sind, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“ und „über 2 Jahre“ des Kapitels
1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu
melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
3. Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG,
deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert)
des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen,
die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“ und „über 2 Jahre“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/
Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete
Kreditinstitut eine Meldung nach Z 2. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung
ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich
Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva
5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der
Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen
(§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten
sind, mit einzubeziehen sind.
4. Zusätzlich zu den Meldungen nach Z 1 und 3 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von
§ 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss
(nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro
übersteigen, und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische
Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten, für jedes dieser
Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“ und „über 2 Jahre“ des
Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu
melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Darüber hinaus ist ausschließlich von diesen Kreditinstituten
die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“
(Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes
zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
5. Die Meldung nach Kapitel 2. (Risikostatistik) ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu
erstatten
a) Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss
des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen,
haben Kapitel 2. (Risikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu
melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
b) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1
unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen
Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik)
auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut
eine Meldung nach lit. a. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59
oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen
(§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer
Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen
Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12
BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten
sind, mit einzubeziehen sind.
(4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft
als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete
Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung
als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.
(5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile
B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der
Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
§ 2. (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis
zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Teil A2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum
zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z 1 und 2, ist unverzüglich
nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des
Folgemonats zu übermitteln. Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z 3
bis 5, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis Ablauf des
zweiten Folgemonats nach dem Berichtstermin zu übermitteln.
(4) Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens
aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(5) Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis
zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(6) Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(7) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im
Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit
sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile
1. A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,
2. C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist,
3. D innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist,
4. B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist,
5. A2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist,
6. B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist
übermittelt werden.
(8) Die Meldungen der Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung
oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA
nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(9) Die Meldungen der Monatsausweise sind an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Eine
Übermittlung der Monatsausweise an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
§ 3. (1) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze
auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden,
von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse
der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Monatsultimo zugrunde zu legen. Ist für eine Währung kein
Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank
veröffentlichte Kurs zum Monatsultimo heranzuziehen.
§ 4. (1) Die Teile A1, C und D der Anlage sowie die übrigen Bestimmungen der 7. Monatsausweisverordnung
treten – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – mit 1. Juni 2004 in Kraft.
Sie sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden.
(2) Teil B2 der Anlage, § 2 Abs. 4 sowie § 2 Abs. 7 Z 4 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft und sind
erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2004 anzuwenden.
(3) Teil A2 der Anlage, § 2 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 7 Z 5 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft und sind
erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Oktober 2004 anzuwenden.
(4) Teil B1 der Anlage, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 7 Z 6 treten mit 1. April 2005 in Kraft
und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2005 anzuwenden.